Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 24. Juni 2014 - 13 UF 100/13

published on 24/06/2014 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 24. Juni 2014 - 13 UF 100/13
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners bzw. die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 19. Juli 2013 (Az.: 885 F 194/10) in Ziffer 2, Absatz 1 und 2 wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D. R. B. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,5887 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der D. R. B., bezogen auf den 31.07.2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, Z. f. P.e (Geschäftszeichen …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 91,50 Euro monatlich, abzüglich 3% monatlich, bezogen auf den 31.07.2008, nach Maßgabe von § 27a Abs. 1 HmbZVG in der Fassung vom 25.01.2011, übertragen.

Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der geschiedenen Eheleute gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten Drittbeteiligter sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.900,00 Euro.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin richten sich gegen die Höhe der vom Z. hinsichtlich der internen Teilung des Anrechtes der Antragstellerin aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend gemachten Teilungskosten. Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich außerdem gegen den ungekürzt bzw. unbeschränkt angeordneten sofortigen Ausgleich seiner Beamtenversorgung.

I.

2

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 8. August 1996 geheiratet. Während der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2008 dauernden Ehezeit (§ 3 VersAusglG) hat die Antragstellerin neben einem Anrecht bei der D. R. B. mit einem Ehezeitanteil von 19,1774 Entgeltpunkten (vorgeschlagener Ausgleichswert: 9,5887 Entgeltpunkte) u.a. ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 182,99 Euro monatlich aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, Z. f. P. (…), erworben. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert dieses Anrechts mit 91,50 Euro monatlich zu bestimmen. Hinsichtlich der Teilungskosten hat er mitgeteilt, dass die in § 13 VersAusglG enthaltene Ermächtigung, die bei der internen Teilung entstehenden Kosten - soweit angemessen - hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen, vom Landesgesetzgeber durch § 27a HmbZVG konkretisiert worden sei. Der entsprechende Kostenanteil, welcher gemäß § 27a Abs. 3 HmbZVG jeweils 3% des übertragenen Anrechts nicht übersteigen dürfe, werde monatlich von den Versorgungsbezügen abgezogen. Der Antragsgegner hat während der o.g. Ehezeit im Rahmen der Beamtenversorgung u.a. bei der Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, Z. f. P. (…), ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.384,40 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 692,20 Euro monatlich zu bestimmen.

3

Mit Beschluss vom 19. Juli 2013 hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek im Rahmen des Versorgungsausgleichs u.a. angeordnet, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D. B. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,5887 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der D. B., bezogen auf den 31.07.2008, übertragen werde. Im Wege der internen Teilung werde zudem zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der FHH, vertreten durch den Senat, Z., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 91,50 Euro abzüglich 3% monatlich, bezogen auf den 31.07.2008, nach Maßgabe von § 27a Abs. 1 HmbZVG in der Fassung vom 25.01.2011 übertragen. Weiter hat es angeordnet, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der FHH, vertreten durch den Senat, Z., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 692,20 Euro monatlich auf das vorhandene Konto … bei der D. B., bezogen auf den 31.07.2008, begründet werde und der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen sei.

4

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass er - der Antragsgegner - sich seit dem 15. Juli 2013 im einstweiligen Ruhestand befinde. Es stelle eine unbillige Härte dar, wenn ihm die von ihm bezogene und ihm aufgrund des einstweiligen Ruhestandes zustehende Versorgung sofort mit Rechtskraft gekürzt werde, er aber die ihm von der Antragstellerin übertragenen Versorgungsanrechte - mangels des noch nicht eingetretenen Versorgungsfalles - noch nicht realisieren könne. Auch sei es ihm nicht zumutbar, auf die nachträgliche Anpassung und Antragstellung nach Rechtskraft gemäß den §§ 35, 36 VersAusglG verwiesen zu werden. Vielmehr sei der Versorgungsausgleich insoweit vorübergehend - während des einstweiligen Ruhestandes und der noch nicht beziehbaren sonstigen übertragenen Versorgungsanrechte - teilweise zu beschränken.

5

Zudem monieren beide geschiedenen Eheleute im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, dass die vom Z. für die interne Teilung gemäß § 27a HmbZVG geltend gemachten Teilungskosten nicht angemessen seien. Diese Teilungskosten seien - da der Abzug nach der Praxis des Z. monatlich erfolge - nicht abschließend bezifferbar und könnten insbesondere auch in sehr unterschiedlicher Höhe bei dem einen oder anderen Ehegatten anfallen, da dies abhängig sei von der Bezugsdauer der Ausgleichsrente. Dies widerspreche dem Halbteilungsgrundsatz und sei auch unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt. Nicht nachvollziehbar sei, wieso eine Bezugnahme auf den monatlichen Ausgleichsbetrag und nicht auf den korrespondierenden Kapitalwert erfolge. Auch habe der Z. im konkreten Einzelfall keine Berechnung der anfallenden Verwaltungskosten dargelegt; es sei nicht nachvollziehbar, wieso nach Einrichtung des Kontos fortlaufend z.B. für Porto usw. Kosten anfallen sollten. Schließlich gehe aus dem Schreiben des Z. vom 30.11.2011 hervor, dass die zunächst bei den geschiedenen Ehegatten anfallenden Teilungskosten von 5,50 Euro monatlich sogar noch weiter steigen könnten; dies sei nicht akzeptabel. Vielmehr hätte das Familiengericht die Teilungskosten auf 2-3% des Kapitalwertes festsetzen und dabei einen Höchstbetrag von 500,00 Euro tenorieren müssen.

6

Das Personalamt des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg hat auf Nachfrage des Beschwerdegerichts mit Schreiben vom 14. April 2014 mitgeteilt, dass mit der ursprünglichen Auskunft zur Zusatzversorgung der Antragstellerin vom 4. März 2011 für den vorgeschlagenen Ausgleichswert von 91,50 Euro versehentlich ein falscher korrespondierender Kapitalwert in Höhe von 2.962,00 Euro mitgeteilt worden sei; der korrespondierende Kapitalwert für den Ausgleichswert sei korrekt mit 17.248,00 Euro zu beziffern.

II.

7

Die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sind gemäß den §§ 58 f., 66 FamFG zulässig, aber - bis auf die beiden aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellungen, unbegründet.

1.

8

Das Familiengericht hat die von Seiten des Z. auf der Grundlage von § 27a Abs. 3 HmbZVG geltend gemachten Teilungskosten zu Recht in voller Höhe berücksichtigt, da sie angemessen sind und die Ehegatten nicht über Gebühr belasten. Das Beschwerdevorbringen von Antragstellerin und Antragsgegner ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

9

Die von dem Z. auf der Grundlage von § 27a HmbZVG geltend gemachten Teilungskosten sind angemessen i.S.v. § 13 VersAusglG (so auch bereits OLG Hamburg, Beschluss v. 7.02.2012, Az.: 10 UF 142/11). Zwar wird der Begriff der „Angemessenheit“ von Teilungskosten in der Vorschrift nicht konkretisiert. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung in § 13 VersAusglG aber sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger, der durch die Teilung entsteht, abgegolten wird und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 Seite 43, 57). Der Versorgungsträger kann daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH Beschluss v. 1.2.2012, FamRZ 2012, 610 f., zitiert nach juris, dort Tz. 40). Die in der Vorschrift des § 13 VersAusglG enthaltene Angemessenheitsprüfung stellt lediglich ein Korrektiv dar, das dann zu einer Begrenzung der Kosten führt, wenn der Kostenabzug die Ehegatten über Gebühr belastet (BT-Drucks 16/10144 Seite 125; BGH Beschluss v. 27.6.2012, FamRZ 2012, 1546 f., zitiert nach juris).

10

Vorliegend werden die Eheleute durch die seitens des Z. geltend gemachten Teilungskosten nicht über Gebühr belastet. Zunächst führt der monatliche Abzug der Teilungskosten von den Versorgungsbezügen der geschiedenen Eheleute weder zu einem unangemessenen Ergebnis noch verstößt diese Praxis des Z. gegen den Halbteilungsgrundsatz, den Gleichheitsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass der übliche einmalige Abzugsbetrag wegen der laufenden Verwaltungskosten eine Prognose hinsichtlich des Auszahlungszeitraums enthält. Dies bedeutet aber, dass auch hier die von den geschiedenen Eheleuten zu tragenden Teilungskosten letztlich unterschiedlich hoch ausfallen werden, je nachdem, über welchen Zeitraum die Versorgung jeweils gezahlt wird. Auch hier steht jeweils erst in der Rückschau fest, welcher Betrag jeweils monatlich auf jeden Ehegatten entfallen ist. Ein Anspruch der Eheleute auf eine derartige Prognose des Versorgungsträgers dürfte jedoch nicht bestehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Z. mit seinem monatlichen Abzug auf eine Prognose verzichtet und stattdessen an die während des Auszahlungszeitraums tatsächlich monatlich entstehenden Kosten anknüpft. Auch aus dem Umstand, dass der prozentuale Anteil von höchstens 3% nach § 27a Abs. 3 HmbZVG jeweils auf das übertragene Anrecht bezogen ist, resultiert keine übermäßige Belastung der geschiedenen Eheleute. Denn der Abzug von jeweils 3% vom übertragenen Anrecht (hier 2 x 3% von 17.248 € = 2 x 517,44 €) beim Ausgleichsberechtigten und beim Ausgleichsverpflichteten führt zu dem gleichen Ergebnis wie der häufig anzutreffende einmalige Abzug von 3% des ehezeitlichen Kapitalwerts des zu teilenden Anrechts (hier 3% von 34.496 € = 1.034,88 €). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 27a Abs. 3 Satz 2 HmbZVG insoweit lediglich eine Höchstbegrenzung für den zu verrechnenden Kostenanteil vorsieht. Entscheidend ist, dass der Z. vorliegend die tatsächlich für die Einrichtung des (weiteren) Versorgungskontos und die Zahlung der Zusatzversorgung anfallenden Kosten im Wege eines Massenverfahrens mit derzeit 7,00 € (Schreiben vom 30. Juni 2011) ermittelt und damit auf sog. „Stückkosten“, also auf eine Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages Bezug genommen hat. Durchgreifende Einwände gegen die konkrete Höhe der vom Z. - unter Berücksichtigung des Grenzwertes von § 27a Abs. 3 Satz 2 HmbZVG - nunmehr geltend gemachten monatlichen Teilungskosten i.H.v. 5,50 € (jeweils: 2,75 €) sind nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführern auch nicht erhoben worden. Soweit moniert wird, es sei nicht nachvollziehbar, wieso nach Einrichtung des Kontos überhaupt fortlaufend Kosten anfallen sollten, so ist darauf hinzuweisen, dass für die laufende Verwaltung eines neuen Anrechts nach Kenntnis des Beschwerdegerichts regelmäßig u.a. Kosten für Anpassungsprüfungen, Auszahlungen der Versorgung, Anforderung und Kontrolle von Lebensbescheinigungen sowie Bearbeitung von Rückfragen anfallen. Schließlich müssen die Beschwerdeführer - entgegen ihren mit der Beschwerde geäußerten Befürchtungen - auch nicht damit rechnen, dass die ihnen monatlich zur Last fallenden Teilungskosten noch weiter steigen könnten. Denn insoweit greift zu ihren Gunsten die bereits oben erwähnte Höchstbegrenzung des jeweiligen Kostenanteils auf 3% des übertragenen Anrechts (= 2 x 2,75 €).

2.

11

Das Familiengericht hat auch zu Recht eine vorübergehende Beschränkung des Versorgungsausgleichs bzw. eine teilweise Aussetzung der Kürzung im Hinblick auf den einstweiligen Ruhestand des Antragsgegners nicht vorgenommen.

12

Für eine derartige Beschränkung/Aussetzung besteht kein Anlass. Der Gesetzgeber hat mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs das in den §§ 101 III SGB VI a.F., 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. normierte Rentner- bzw. Pensionistenprivileg abgeschafft. Seit dem 1.1.2009 werden somit laufende Versorgungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten unmittelbar gekürzt, und zwar unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte von den übertragenen Anrechten bereits profitiert (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich 3. Aufl. 2011 Rn. 546; Holzwarth, FamRZ 2013, 1849 f. (1859)). Hierbei handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung (vgl. BGH, Beschluss v. 13.2.2013 FamRZ 2013, 690 f., zitiert nach juris, dort Tz. 20). Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung darf nicht über § 27 VersAusglG korrigiert werden (Holzwarth aaO.). Die Härteklausel des § 27 VersAusglG bezweckt allgemein nicht, Entscheidungen des Gesetzgebers zu revidieren. Besondere Umstände, die eine unbillige Härte im konkreten Einzelfall begründen könnten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 5.3.2013, FamRZ 2013, 1661 f., zitiert nach juris), hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Als Ausnahmen verblieben sind im Übrigen die Regelungen der §§ 35, 36 VersAusglG, deren Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sein dürften. Zuständig für eine derartige Anpassung/Aussetzung (auf Antrag) wäre im Übrigen gemäß § 36 VersAusglG der Versorgungsträger des gekürzten Anrechts, nicht aber das Familiengericht. Soweit der Antragsgegner meint, ein Verweis auf die nachträgliche Anpassung sei ihm nicht zuzumuten, so ist darauf hinzuweisen, dass eben diese Vorgehensweise vom Gesetz vorgesehen ist.

3.

13

Im Übrigen war der angefochtene Beschluss lediglich - wie aus dem Tenor ersichtlich - in Ziffer 2 Abs. 1 und 2 klarstellend abzuändern. Absatz 1 war dahingehend abzuändern, dass zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,5887 Entgeltpunkten statt auf ein "zu begründendes Konto" auf das bereits vorhandene Konto … bei der D. B. (vgl. das entsprechende Schreiben der D. B. vom 15. August 2013) übertragen werden. In Absatz 2 war durch einen entsprechenden Zusatz klarzustellen, dass der Ausgleichswert 91,50 € monatlich beträgt.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 1 und 3, 84 FamFG.

15

Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.

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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Annotations

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.

(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.

(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.