Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Apr. 2015 - 9 U 32/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die am ##.##.1990 geborene Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund eines nach ihrer Darstellung vom Beklagten im Dezember 2003 zu ihrem Nachteil begangenen sexuellen Missbrauchs geltend.Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 81 R ff. = 84 R ff. GA) verwiesen.Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil die streitgegenständlichen, im Insolvenzverfahren des Beklagten nicht rechtzeitig angemeldeten Ersatzforderungen – ihr Bestehen unterstellt – im Hinblick auf die dem Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld (Az.: 43 IK 1245/08) vom 18.11.2014 (richtig 13.11.2014) erteilte Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar seien, insbesondere auch § 208 BGB entgegen der Ansicht der Klägerin keine einschränkende Auslegung des § 302 InsO gegen Wortlaut und Zweck dieser Vorschrift rechtfertige. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen (vgl. Bl. 107 GA) – ergänzend im Wesentlichen vor:Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, hätte vielmehr Beweis über den für die geltend gemachten Ansprüche maßgebenden streitigen Sachverhalt erheben müssen.Entgegen der landgerichtlichen Annahme stehe die dem Beklagten erteilte Restschuldbefreiung der Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche nicht entgegen. Wie bereits in erster Instanz geltend gemacht, könne die Restschuldbefreiung hier im Hinblick auf den vom Gesetzgeber in § 208 BGB zum Ausdruck gebrachten Willen, Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs in besonderer Weise zu schützen, nicht zugunsten des Beklagten wirken. Vielmehr müsse die Klägerin entsprechend dem – gegenüber den Regelungen der Restschuldbefreiung und deren Sinn und Zweck vorrangigen – Schutzgedanken des § 208 BGB so behandelt werden, als wäre dem Beklagten keine Restschuldbefreiung erteilt worden. Ansonsten würde der vom Gesetzgeber mit § 208 BGB bezweckte besondere Schutz der Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs letztlich bei insolventen Tätern unterlaufen.Im Übrigen bleibe es dabei, dass der klägerische Anspruch ohnehin erst nach dem Schlusstermin vom 18.12.2009 im Insolvenzverfahren voll entstanden sei, da gesundheitliche Schäden teilweise, insbesondere die (jedenfalls mitursächlich auf dem vom Beklagten begangenen Missbrauch beruhenden) gravierenden und zu dem ersten Suizidversuch im Juli 2011 führenden psychischen Beeinträchtigungen – als typische Missbrauchs-Spätfolgen – erst nachfolgend eingetreten seien.Dementsprechend hätte das Landgericht über den für die geltend gemachten Ansprüche maßgebenden – in der Berufungsbegründung nochmals wiederholten und vertieften (vgl. i.e. Bl. 107 ff. GA) – Sachverhalt (namentlich entsprechend den jetzt – Bl. 108, 110 ff. GA – wiederholten klägerischen Beweisantritten) Beweis erheben müssen, wobei die Tat und ihre Umstände als solche im Strafverfahren vom Jugendschöffengericht mit rechtskräftigem Urteil vom 13.06.2005 (Az.: 190 Ls 66 Js 564/04 – AK 108/05 AG Bielefeld) zutreffend festgestellt worden seien.
4Das geltend gemachte Schmerzensgeld von mindestens 10.000,- € sei unter den gegebenen Umständen – insbesondere unter Berücksichtigung der (jetzt nochmals wiederholend und vertiefend) vorgetragenen und unter Beweis (namentlich Sachverständigenbeweis) gestellten gravierenden Folgen der Tat für die Klägerin bis hin zu Suizidversuchen, erstmals im Jahre 2011 – angemessen.Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der bei Missbrauchstaten der hier in Rede stehenden Art typischerweise bestehenden Gefahr weiterer psychischer und physischer Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die Klägerin beantragt,
5unter Abänderung des angefochtenen Urteils1.den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeldvon mindestens 10.000,- € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten überdem Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen;2.den Beklagten weiter zu verurteilen, ihr die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Gestalt vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H. von 775,64 € zu erstatten;3.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der streitgegenständlichen Tat zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang erfolgt ist.
6Ferner beantragt die Klägerin (namentlich für den Fall einer Bestätigung der landgerichtlichen Entscheidung),
7die Revision zuzulassen.
8Der Beklagte beantragt demgegenüber,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen (vgl. Bl. 122 GA) – ergänzend im Wesentlichen aus:Das Landgericht habe die Klageforderungen zu Recht im Hinblick auf die dem Beklagten erteilte Restschuldbefreiung als nicht mehr durchsetzbar angesehen. Für die von der Klägerin geltend gemachte einschränkende Auslegung des § 302 InsO sei kein Raum. Hätte der Gesetzgeber – wie im Verjährungsrecht – weitergehende Einschränkungen der Restschuldbefreiung zugunsten minderjähriger Opfer sexueller Übergriffe gewollt, hätte er sie eingeführt; dies sei indes nicht geschehen. Im Übrigen habe vorliegend bei der Klägerin tatsächlich gerade nicht der Fall vorgelegen, dass ein junges Tatopfer aus rechtlicher Unerfahrenheit, Scham oder aus Sorge, ihr könnte nicht geglaubt werden, die sexuellen Übergriffe für sich behalte statt daraus resultierende Ansprüche geltend zu machen. Immerhin habe die Klägerin zeitnah Strafanzeige erstattet und sei bereits im Strafverfahren als Nebenklägerin anwaltlich vertreten gewesen. In der Sache selbst bleibe es dabei, dass das behauptete Tatgeschehen sowie die Ursächlichkeit der (angeblichen) Tat für die von der Klägerin vorgetragenen psychischen Probleme bestritten würden.Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
11Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und die Mutter der Klägerin – im allseitigen Einverständnis – informatorisch gehört (vgl. dazu i.e. den Berichterstatter- vermerk zum Termin vom 21.04.2015).Die Akten 43 IK 1245/08 AG Bielefeld und 66 Js 564/04 Staatsanwaltschaft Bielefeld haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.
12II.
13Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage aus Sicht des Senats zu Recht abgewiesen.
141.Die Klägerin hat zunächst allerdings die geltend gemachten Ersatzansprüche gegen den Beklagten, welche sich §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 bzw. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 176 Abs. 1, 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., 253 Abs. 2 BGB ergeben könnten, schlüssig dargelegt.a.Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Bielefeld vom 13.06.2005 (Bl. 128 ff. der beigezogenen Strafakten) wegen der hier in Rede stehenden Tat des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zum Nachteil der Klägerin schuldig gesprochen und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Der Vortrag der Klägerin zum Tathergang entspricht den – maßgeblich auf die Angaben der jetzigen Klägerin gestützten – Feststellungen des Jugendschöffengerichts. Der Beklagte stellt das wesentliche Tatgeschehen im vorliegenden Verfahren – wie schon im Strafverfahren – in Abrede, allerdings ohne wirklich konkrete und substantiierte Angriffe gegen die strafgerichtliche Beweiswürdigung vorzubringen; seine zunächst gegen das vorgenannte Strafurteil eingelegte Berufung hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung zurückgenommen (vgl. Bl. 185 f. der beigezogenen Strafakten).Bei dieser Sachlage spricht bereits nach Aktenlage viel für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung zum Tatgeschehen (vgl. zur urkundsbeweislichen Verwertbarkeit und Beweiskraft eines rechtskräftigen Strafurteils im Zivilprozess in Fällen dieser Art allgemein nur Senat, Beschluss vom 07.09.2012 – 9 W 4/12; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496 und OLG München, Beschluss vom 21.09.2011 - 7 U 2719/11). Ob es insoweit trotz Fehlens konkreter und substantiierter Angriffe des Beklagten gegen die strafgerichtliche Beweiswürdigung überhaupt noch einer Beweisaufnahme zum behaupteten Tatgeschehen bedürfte, bedarf indes letztlich keiner Entscheidung.b.
15Aufzuklären wäre – sofern es letztlich darauf ankäme – in jedem Fall die ebenfalls höchst streitige und im Strafurteil aus Juni 2005 nicht konkret behandelte Frage der Mitursächlichkeit des hier in Rede stehenden Tatgeschehens für das weitere Prostituieren und vor allem für die vorgetragenen erheblichen psychischen Probleme der Klägerin, die letztlich ab 2011 zu Suizidversuchen geführt haben.
16Geht man einmal von der Richtigkeit der auch insoweit schlüssigen klägerischen Darstellung zu den psychischen Folgen der vom Beklagten begangenen Tat aus, wäre ein Schmerzensgeld in der vorgestellten Größenordnung von 10.000,- € durchaus zu diskutieren und bestünde auch das für das Feststellungsbegehren erforderliche Feststellungsinteresse.c.Die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin wären auch nicht etwa verjährt. Denn die Verjährung war gemäß § 208 Satz 1 BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin, also bis zum 26.01.2011, gehemmt. Dementsprechend war bei Inkrafttreten der seither gem. Art. 229 § 31 EGBGB maßgebenden 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Ziffer 1 BGB n.F. am 30.06.2013 – und im Übrigen auch bei Zustellung der vorliegenden Klage am 10.01.2014 (vgl. Bl. 27 GA) – die bis dahin geltende dreijährige Verjährungsfrist noch nicht verstrichen.
17d.Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung der – vorgerichtlich erstmals unter dem 12.06.2013 geltend gemachten – Ersatzansprüche gem. § 242 BGB (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242, Rdn. 87 ff.) weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin nach so langer Zeit etwa als nach Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein könnte. Zwar hat die Klägerin bereits zeitnah im Strafverfahren ausgesagt und ist dort sogar (anwaltlich vertreten) als Nebenklägerin aufgetreten; sie hat bei ihrer Anhörung durch den Senat jedoch – bestätigt durch die informatorisch gehörte Mutter – nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass sie (sinngemäß zusammengefasst) aufgrund der gerade infolge des Strafverfahrens und der Berichterstattung hierüber aufgetretenen psychischen Probleme auf entsprechenden Rat zunächst davon abgesehen habe, auch noch Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen, um zunächst ihre Probleme bewältigen und Stabilität in ihrem Leben gewinnen zu können (vgl. dazu i.e. den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 21.04.2015).2.Die Frage, ob und ggfs. in welcher Höhe Ansprüche der Klägerin aus den eingangs genannten Vorschriften bestehen, kann indes mit dem Landgericht offen gelassen werden. Denn im Hinblick auf die dem Beklagten erteilte Restschuldbefreiung wären etwaige Ersatzansprüche gem. § 301 InsO ohnehin nicht mehr durchsetzbar. Dementsprechend hat die Klage – und damit auch die Berufung der Klägerin – schon wegen fehlender Durchsetzbarkeit etwaiger Ersatzansprüche keinen Erfolg.a.Lässt man zunächst einmal den Gedanken des § 208 Satz 1 BGB außer Acht, ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Ersatzansprüche der dem Beklagten gewährten Restschuldbefreiung unterfallen und dementsprechend nicht mehr durchsetzbar sind.
18aa.Zum besseren Verständnis sei in diesem Zusammenhang der Gang des Insolvenzverfahrens, wie er sich aus den beigezogenen Insolvenzakten (im Folgenden BeiA) ergibt, kurz zusammengefasst.Aufgrund Eigenantrags des Beklagten vom 22.09.2008 (Bl. 1 ff. BeiA) hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 09.10.2008 (Bl. 7 f. BeiA) wegen Zahlungsunfähigkeit das Verbraucher-Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet und RA N zum Treuhänder i.S. des § 313 InsO a.F. bestellt. In der Gläubigerliste (Bl. 22 BeiA) findet sich die Klägerin, welche auch erst im Juni 2013 erstmals Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat (vgl. Anlage K 5, Bl. 21 GA), nicht. Sie hat auch im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens keine Forderungen angemeldet (vgl. dazu Schlussbericht des Treuhänders, Bl. 65 f. BeiA i.V.m. dem Schlussverzeichnis nach § 188 InsO). Nach abschließender Anhörung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (vgl. Bl. 106 f. BeiA) ist sodann mit jeweils rechtskräftigen Beschlüssen vom 22.12.2009 und 22.01.2010 dem Beklagten zunächst gem. § 291 InsO a.F. die Restschuldbefreiung angekündigt (Bl. 110 BeiA) und sodann das Insolvenzverfahren gem. § 200 InsO mangels zu verteilender Masse aufgehoben worden. Während der bis zum 09.10.2014 laufenden Abtretungserklärung hat der im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens weiter als Treuhänder fungierende RA N regelmäßig – zuletzt am 16.10.2014 (Bl. 167 ff. BeiA) – berichtet. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.11.2014 (Bl. 181 f. BeiA) ist dem Beklagten schließlich Restschuldbefreiung erteilt worden. Zuvor hatte die Klägerin – wie sich lediglich aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt (vgl. Bl. 44 ff. GA) – noch Ende Januar 2014 versucht, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden; dieser hatte jedoch darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die bereits Ende 2009/Anfang 2010 erfolgte Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Prüfung der Forderung und ihre Aufnahme in die Tabelle nicht mehr möglich sei (vgl. Bl. 46 GA). bb.Bei dieser Sachlage unterfallen die streitgegenständlichen Forderungen grundsätzlich der Restschuldbefreiung. Darauf, ob die Klägerin eine rechtszeitige Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren schuldhaft unterlassen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; der Senat verweist hierzu auf das auch vom Landgericht zusammenfassend zitierte Urteil des BGH vom 16.12.2010, ZInsO 2011, 244 f., konkret die Ausführungen unter Rdn. 15 ff. im juris-Ausdruck sowie die Kommentierungen von Stephan in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 301, Rdn. 9 f. und § 302, Rdn. 9 ff.. Auch die „versuchte“ Nachmeldung der Forderungen im Januar 2014 war nicht geeignet, die streitgegenständlichen Forderungen etwa noch gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung auszunehmen. Denn nach der bereits Anfang 2010 (nach vorheriger Ankündigung der Restschuldbefreiung) erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens war – wie zutreffend vom Treuhänder (Bl. 46 GA) ausgeführt und auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen – eine Forderungsnachmeldung nicht mehr möglich bzw. zulässig (vgl. dazu auch BGH, a.a.O., Rdn. 17 im juris-Ausdruck und auch Riedel in MünchKomm-InsO, 3. Aufl., Rdn. 4 ff.). Aus der weiteren BGH-Entscheidung vom 07.05.2013, ZinsO 2013, 1589 (dort insbes. Rdn. 12 ff. im juris-Ausdruck) i.V.m. der Entscheidung vom 17.01.2008, ZInsO 2008, 325 (vgl. dort insbes. Rdn. 12 ff. im juris-Ausdruck), wo es um die Frage der Möglichkeit nachträglicher Forderungsanmeldungen – bei noch laufendem Insolvenzverfahren – bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist geht, ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn anders als in den dort entschiedenen Fällen war hier das Insolvenzverfahren lange vor der nachträglichen „Anmeldung“ – nach vorheriger Ankündigung der Restschuldbefreiung – bereits rechtskräftig aufgehoben.Dem Landgericht ist ferner auch darin zuzustimmen, dass die Klägerin sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen kann, wesentliche Gesundheitsfolgen der Tat seien erst später zutage getreten. Insolvenzforderungen, die von der Restschuldbefreiung erfasst werden, sind nämlich in der Tat alle aus einer vor Insolvenzeröffnung erfolgten Rechtsgutsverletzung resultierenden Schadensersatzansprüche, auch soweit Schäden erst nach Insolvenzeröffnung eintreten (vgl. dazu neben der schon vom Landgericht zitierten Kommentierung von Stephan in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 301, Rdn. 11 auch Ehricke in MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 38, Rdn. 26).Schließlich ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte die – vorgerichtlich (wie bereits gesagt) erstmals im Juni 2013 geltend gemachten – streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung bewusst verschwiegen hätte und deshalb etwa ein Ersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB in Betracht käme. b.Entscheidend ist damit in der Tat die von der Klägerin aufgeworfene und, soweit ersichtlich, bislang (namentlich höchstrichterlich) noch nicht entschiedene und auch in der Literatur nicht erörterte Frage, ob sich hier der Gedanke des § 208 Satz 1 BGB entsprechend heranziehen und deshalb eine Erfassung der streitgegenständlichen Ersatzforderungen von der erteilten Restschuldbefreiung gleichwohl verneinen lässt. Im Ergebnis ist aus Sicht des Senats mit dem Landgericht eine entsprechende Anwendung des Schutzgedankens des § 208 Satz 1 BGB im Rahmen der Auslegung der §§ 301, 302 InsO zu verneinen.Die Argumentation der Klägerin (vgl. i.e. insbes. schon Bl. 7 f. der Klageschrift, Bl. 8 f. GA) mag von der Sache her durchaus Einiges für sich haben. Der hinter § 208 Satz 1 BGB stehende Gedanke, dass Ansprüche junger (insbesondere zur Tatzeit minderjähriger) Opfer sexueller Missbrauchstaten häufig – vor allem aus emotionalen Gründen – lange Zeit nicht geltend gemacht werden können und deshalb solche Opfer in besonderer Weise davor geschützt werden müssen, dass sie ihre berechtigten Ansprüche später in eigener Verantwortung nicht mehr durchsetzen können (vgl. dazu etwa die ursprüngliche Gesetzentwurfsbegründung, BT-Drucksache 14/6040, S. 119 und die damalige Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 14/8052, S. 181 sowie ergänzend auch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs aus 2013, BT-Drucksachen 17, 6261, S. 9, 18 ff.; 17/8117, S. 17 und 17/12735, S. 2 f.), ließe sich von der Sache her durchaus auch im Zusammenhang mit der hier erörterten Restschuldbefreiung – konkret hinsichtlich der Frage einer Restschuldbefreiung wegen unterbliebener Forderungsanmeldung – fruchtbar machen. Denn wenn solche Opfer bzw. deren gesetzliche Vertreter sich häufig – namentlich aus emotionalen Gründen – lange Zeit gehindert sehen, Anzeige zu erstatten und Ansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen, wird sich dies naturgemäß auch dahin auswirken, dass Ansprüche in einem Insolvenzverfahren des Schädigers nicht angemeldet werden. Auch im vorliegenden konkreten Fall erscheint die Klägerin trotz ihres bereits zeitnah erfolgten Auftretens als Zeugin im Strafverfahren angesichts ihrer bereits oben in anderem Zusammenhang zusammengefasst dargestellten nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben zum Hintergrund der zunächst – auch nach Abschluss des Strafverfahrens – unterbliebenen Geltendmachung der hier in Rede stehenden Ersatzansprüche durchaus schutzwürdig. Auf der anderen Seite ist hier indes in erster Linie der Gesetzgeber gefordert und muss es grundsätzlich diesem vorbehalten bleiben, etwaige Einschränkungen der Restschuldbefreiung bei Ersatzansprüchen der hier in Rede stehenden Art gesetzlich zu regeln. Für eine Rechtsfortbildung i.S. einer entsprechende Anwendung des Schutzgedankens des § 208 BGB wäre nur Raum, wenn insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorläge (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Einleitung, Rdn. 48 f., 55 m. w. Nachw.). Eine solche – bewusste oder unbewusste – planwidrige Regelungslücke vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung des Verjährungsrechts mit Einführung des Hemmungstatbestandes des § 208 BGB im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zum Anlass genommen, entsprechend einschränkende Regelungen zugunsten junger Opfer sexueller Gewalttaten in den insolvenzrechtlichen Regelungen über die Restschuldbefreiung einzuführen. Dies ist auch nachfolgend in weiteren Reformgesetzen, insbesondere dem Verjährungsanpassungsgesetz aus 2004 und vor allem auch im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen MIssbrauchs (StORMG) nicht geschehen. Gerade im letztgenannten Gesetz ging es dem Gesetzgeber darum, noch vereinzelte Schutzlücken zu schließen und sind deshalb verschiedene Gesetze, aber eben nicht die Regelungen der InsO über die Restschuldbefreiung, geändert worden (vgl. dazu BT-Drucksachen 17/6261, S. 8 f. und 17/12735). Der Senat vermag den vorgenannten Reformgesetzen – insbesondere dem StORMG – und den Gesetzesmaterialien hierzu weder zu entnehmen, dass der Gesetzgeber etwa die hier erörterte Frage bewusst der richterlichen Rechtsfortbildung überlassen hätte, noch dass der Gesetzgeber hier eine aus seiner Sicht an sich regelbedürftige Frage schlicht übersehen hat.Wollte man dies anders sehen, hätte das zudem noch weitreichendere Folgen und wäre eine weitere Einschränkung der Restschuldbefreiungsregeln zu Lasten des Schuldners zu diskutieren. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Beibehaltung des besonderen Hemmungstatbestandes des § 208 BGB trotz Verlängerung der Verjährungsfristen in § 197 Abs. 1 Ziffer 1 BGB n.F. zum Ausdruck gebracht, dass er junge Opfer sexuellen Missbrauchs im Vergleich zu sonstigen Opfern von Vorsatztaten i.S. des § 197 Abs. 1 Ziffer 1 BGB n.F. in besonderem Maße für schutzwürdig erachtet. Gleichwohl müsste man aus Sicht des Senats bei einer entsprechenden Heranziehung des Schutzgedankens des § 208 Satz 1 BGB im Rahmen der Auslegung und Anwendung der §§ 301 f. InsO konsequenterweise auch die Frage aufwerfen, ob nicht die mit dem StORMG eingeführte generelle Verlängerung der Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung und der dahinter letztlich stehende ähnliche Schutzgedanke (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 197, Rdn. 1a sowie die oben zuletzt genannten BT-Drucksachen, wobei bei der Drucksache 17/6261 insbesondere auch auf S. 18 f. zu verweisen ist) noch weitere Einschränkungen der Restschuldbefreiung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zugunsten der Gläubiger solcher Ansprüche rechtfertigen könnten.Insgesamt sieht der Senat bei dieser Sachlage – wie schon das Landgericht – keine Möglichkeit, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung den Rechtsgedanken des § 208 Satz 1 BGB im Sinne der von der Klägerin vertretenen „einschränkenden“ Auslegung der §§ 301, 302 InsO gegen Wortlaut und Zweck dieser Bestimmungen auf die Frage der Restschuldbefreiung zu übertragen. Nach Auffassung des Senats würde dies den Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten, müsste eine derartige Einschränkung der Restschuldbefreiung vielmehr vom Gesetzgeber geregelt werden.6.Nach alledem war die klägerische Berufung zurückzuweisen.Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die für die Entscheidung maßgebliche – aus Sicht des Senats zu verneinende – Frage der entsprechenden Heranziehung des Schutzgedankens des § 208 Satz 1 BGB im Rahmen der Auslegung und Anwendung der §§ 301, 302 InsO grundsätzliche Bedeutung hat und bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt ist. .
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Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.