Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Dez. 2013 - 8 UF 238/13
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 08.10.2013 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.500,00 € als unzulässig verworfen.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG mit der Kostenfolge des § 84 zu verwerfen.
3Die Beschwerde richtet sich gegen eine vom Amtsgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung getroffene Regelung zum Umgangsrecht der Antragstellerin mit ihrem Sohn C.
4Gemäß § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht anfechtbar, es sei denn, dass eine der in S. 2 der Vorschrift genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht der Fall. Es mag sein, dass ein Wechselmodell faktisch weitgehend in das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils dadurch eingreift, dass ein Großteil der Zeit beim anderen Elternteil verbracht wird. Dies ändert nichts daran, dass diesem das grundsätzliche Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, außerhalb der Umgangsregelung verbleibt. Nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht aber das Umgangsrecht ist Teil der elterlichen Sorge.
5Soweit sich der Antragsgegner zur Stützung seiner Auffassung auf Zöller-Feskorn, § 57, Rdn. 6 bezieht, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
6Die Textstelle ist offensichtlich missverständlich, sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 04.01.2008, abgedruckt in FamRZ 2008, 2053. In dieser Entscheidung befasst sich das Oberlandesgericht mit einer Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt und dabei gleichzeitig ausführt, das angeordnete Wechselmodell entspreche nicht den Bedürfnissen eines 2‑jährigen Kindes.
7Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist somit nicht die Regelung zum Umgangsrecht, vielmehr wird diese nur im Rahmen der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Prüfstein gestellt. Das OLG Celle hat somit in der in Bezug genommenen Entscheidung keineswegs postuliert, dass mit einem Wechselmodell verbundene Umgangsregelungen dem Sorgerecht und nicht etwa dem Umgangsrecht unterfielen mit der Folge, dass eine ein Wechselmodell anordnende Umgangsregelung gemäß § 57 Nr. 1 FamFG anfechtbar wäre.
8Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Vielmehr wäre eine Abgrenzung zwischen den Instituten Umgangsrecht und Sorgerecht nach dem jeweiligen Umfang des Umgangsrechtes und seiner Beeinträchtigung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des anderen Elternteils nicht praktikabel.
9Der Antragsgegner mag seine Belange im Wege des Änderungsverfahrens nach § 54 FamFG oder im Hauptsacheverfahren verfolgen.
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- 1.
über die elterliche Sorge für ein Kind, - 2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, - 3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, - 4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder - 5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.