Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Aug. 2013 - 8 UF 133/13
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter und des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld vom 21.05.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag der Kindeseltern vom 14.08.2013 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Amtsgericht – Familiengericht – Coesfeld hat mit dem angefochtenen Beschluss die bereits am 30.11.2012 erlassene einstweilige Anordnung, mit dem den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge sowie das Recht, Hilfen zur Erziehung einleiten zu dürfen, betreffend das minderjährige Kind D einstweilen entzogen und dem Kreis Jugendamt E als Pfleger übertragen worden ist, nach mündlicher Verhandlung zu Recht aufrecht erhalten. Nach dem bisherigen Verfahrensstand bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass den Kindeseltern die elterliche Sorge für ihr Kind D im Hauptsacheverfahren entzogen werden wird. Mildere Maßnahmen als die Herausnahme des Kindes aus der elterlichen Familie sind nicht geeignet, einer Gefährdung des Kindeswohls von D in hinreichendem Maße zu begegnen.
4Vor diesem Hintergrund liegt auch das erforderliche dringende Regelungsbedürfnis (§ 49 Abs. 1 FamFG) vor.
5Nach dem bisherigen Verfahrensstand und insbesondere aufgrund des bisher von den Kindeseltern gezeigten Verhaltens muss auch nach Auffassung des Senats von einer Kindeswohlgefährdung für D, die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 30.11.2012 bereits einen Tag nach ihrer Geburt von den Eltern getrennt worden ist, ausgegangen werden, falls diese in den elterlichen Haushalt aufgenommen wird (§§ 1666. 1666 a BGB).
6Ausweislich des Berichts des Jugendamtes vom 30.11.2012 sind beide Elternteile in der Vergangenheit umfangreich durch die Jugendhilfe betreut und beraten worden. Der Kindesvater sei mehrfach stationär untergebracht worden, sowohl in offenen als auch, aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung, in geschlossenen Einrichtungen der Jugendhilfe und der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Im Jahr 2004 ist er zu einer Jugendstrafe verurteilt worden.
7Insoweit ergibt sich aus dem vorliegenden Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 02.11.2004 (Bl. 81 ff. d.A.), dass der Kindesvater wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch in Tateinheit mit versuchter Nötigung blieb, schuldig gesprochen und unter Freispruch im Übrigen zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt wurde. Diese Verurteilung wurde von dem Kindesvater zunächst abgestritten und erst nach Vorlage des entsprechenden Urteils durch das Jugendamt schließlich eingeräumt.
8Weiterhin wurde vom Jugendamt ausgeführt, dass der Kindesvater auch danach weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die Kindheit und Jugend des Kindesvaters sei geprägt von dissozialem Verhalten, welches sich bis heute zeige. Die Kindeseltern wohnten offiziell seit März 2012 zusammen. Seitens des Kreisjugendamtes E sei ein Haushalsorganisationstraining installiert worden. Im Mai 2012 habe die Haushalsorganisationstrainerin 2012 dem Jugendamt gemeldet, dass es trotz ihrer Unterstützung (2 Termine/Woche) nicht möglich gewesen sei, einen befriedigenden Hygienezustand in der Wohnung zu erreichen. Da die Kindeseltern nicht regelmäßig mit ihrem Hund spazieren gegangen seien, habe sich Hundekot in der Wohnung befunden. Der Müll sei nicht rausgetragen, sondern in der Wohnung und im Treppenhaus gelagert worden. Nachdem den Kindeseltern die Wohnung gekündigt worden sei, hätten sie im Sommer 2012 eine andere Wohnung in Q bezogen. Dort lebe auch die Mutter des Kindesvaters mit ihrem Mann und ihrer achtzehnjährigen Tochter T in einer eigenen Wohnung. Am 09.07.2012 hätten die Kindeseltern geheiratet.
9Neben dem Haushalsorganisationstraining sei seitens des Jugendamtes eine Hebamme eingesetzt worden. Da der Kindesvater mit der örtlich zuständigen Familienhebamme nicht einverstanden gewesen sei und diese bedroht habe, sei der Kontakt zur Hebamme Frau H hergestellt worden. Finanziell und organisatorisch sei es den Kindeseltern nicht möglich gewesen, die regelmäßigen Termine beim Gynäkologen zu organisieren, so dass die eingesetzte Hebamme diese seit Mitte September regelmäßig begleitet und die werdende Mutter gefahren habe.
10Vom 31.08. bis zum 03.09.2012 habe sich die Kindesmutter aufgrund vorzeitiger Wehen im Krankenhaus E aufgehalten. Sie sei mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht worden, da es ihren Angehörigen aufgrund vorherigen Alkoholkonsums nicht möglich gewesen sei, sie zu bringen. Offensichtlich betrunkene Angehörige hätten sie auf der Station besucht und das gesundheitsgefährdende Verhalten der werdenden Mutter unterstützt. Während ihres Krankenhausaufenthaltes habe die Kindesmutter mehrfach die Station verlassen, um zu rauchen. Sie habe die ärztlichen Anordnungen belächelt und missachtet. Die Risiken (Blutungen, vermehrte Schmerzen, verstärkte Wehentätigkeit, drohende Frühgeburt, mögliche Behinderung oder sogar Tod des Kindes) seien seitens der Stationsleitung mehrfach mit der Kindesmutter und den Angehörigen besprochen worden. Die Kindesmutter habe hierzu lediglich ausgeführt, dass ihr das egal sei. Am 03.09.2012 seien schließlich auf Wunsch der Kindesmutter die wehenhemmenden Dauerinfusionen beendet worden. Sie habe entgegen ärztlichem Rat das Krankenhaus verlassen.
11Diese Schilderungen beruhen im Wesentlichen auf dem Bericht des St. W Hospitals (vgl. Bl. 262 d.A.). Schwester L schließt ihre Stellungnahme an das Jugendamt mit den Sätzen:
12„Ich übe seit 20 Jahren meinen Beruf aus, aber solche Familienverhältnisse habe ich noch nicht erlebt.
13Ich mache mir große Sorgen um das ungeborene Kind und hoffe, dass sie eine gute Lösung … zum Wohle des Kindes … finden.“
14Weiter wird vom Jugendamt ausgeführt, dass die gesundheitliche Situation für den Säugling sich aufgrund des hohen Nikotinkonsums der werdenden Mutter und der weiteren Angehörigen als kritisch gezeigt habe. Das Kind habe im Mutterleib unterdurchschnittlich an Gewicht und Größe zugenommen. Die Versorgung des Kindes sei grenzwertig gewesen, so dass Anfang Oktober erneut über eine stationäre Aufnahme der werdenden Mutter habe nachgedacht werden müssen.
15Der Kindesvater werde als sehr aufbrausend erlebt. Er habe einen Mitarbeiter der Gemeinde S, eine Mitarbeiterin des sozialpsychiatrischen Dienstes und eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes katholischer Frauen beleidigt und bedroht. In der örtlich ansässigen Bank habe er aufgrund seines Auftretens Hausverbot.
16Am 26.10.2012 habe ein Gespräch mit den Kindeseltern im Jugendamt stattfinden sollen, um den werdenden Eltern die Einschätzung des Jugendamtes mitzuteilen, dass es große Bedenken bezüglich des Kindeswohls ihrer ungeborenen Tochter gebe. Trotz vorheriger Zusage seien die Eltern nicht zu diesem Termin erschienen.
17Obwohl die Kindeseltern nach Erlass der einstweiligen Anordnung vom 30.11.2012 und damit nach der Inobhutnahme von D durch das Jugendamt mit Schriftsatz vom 14.12.2013 vortragen ließen, dass sie nach einem sehr emotionalen Gespräch mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten entschlossen hätten, erst einmal ihre Wohnung auf Vordermann zu bringen, die Wohnung inzwischen vollständig gereinigt worden sei und sie – wenn überhaupt – nur noch am offenen Fenster im Bad rauchen würden, ergab ein Polizeieinsatz am 16.01.2013 – die Kindesmutter sollte wegen Nichterfüllung von Sozialstunden zu einer Woche Dauerarrest in die Jugendarrestanstalt Wetter verbracht werden –, dass sich die Wohnung der Kindeseltern entgegen ihren vorherigen Bekundungen in einem „völlig verwahrlosten Zustand“ befand. In dem Ermittlungsbericht der eingesetzten Beamten wird insoweit ausgeführt:
18„Auf dem Fußboden waren benutzte, schmutzige Kleidungsstücke verstreut.
19Im Bereich der „Küche“ stand auf sämtlichen Ablageflächen benutztes, ungespültes („extrem dreckiges“) Geschirr herum. In der Spüle sowie auf einem Tisch standen etliche große Töpfe, in denen sich noch Essen der vergangenen Tage befand. Hier konnte man in einigen Töpfen mit Glasdeckel eindeutig extremen Pilzbefall (die Hälfte der Oberflächen des Essensrestes mit Pilz bedeckt) erkennen. In diesem Bereich konnte man einen „ekligen“ Geruch wahrnehmen. Hier wurde augenscheinlich seit Tagen (Wochen?) nicht aufgeräumt bzw. gespült.
20Desweiteren war der Wohnungsbereich durch Tabakreste und andere Rauchutensilien stark verschmutzt. Ein voller, stark riechender Aschenbecher stand auf einem Tisch neben den oben beschriebenen Töpfen. Während dieses Einsatzes rauchten Herr und Frau M ununterbrochen eine Zigarette nach der anderen.
21(…)
22Beim Ansehen dieser Kriegsspiele äußerte er die Bemerkung, „so was (eine Maschinenpistole) müsste ich jetzt auch gerade haben“. Er sagte weiter:“Ich muss mich gerade total beherrschen!“
23Obwohl der Kindesvater am 03.01.2013 gegenüber Frau P vom Jugendamt E auf ihre Frage, ob D inzwischen bei der Krankenversicherung angemeldet sei, angegeben hatte, die Unterlagen bereits vor Weihnachten bei der Krankenkasse abgegeben zu haben, ergab eine Nachfrage bei der Krankenversicherung am 09.01.2013, dass dort noch keine Anmeldung vorliege.
24Weiterhin berichtete das Jugendamt am 18.01.2013, dass den Kindeseltern, insbesondere dem Kindesvater, mehrmals die Wahrnehmung einer therapeutischen Maßnahme zur verbesserten Impulssteuerung nahegelegt worden sei, was beide Elternteile abgelehnt hätten. Daher seien körperliche Angriffe zum Nachteil Ds aus Sicht des Jugendamtes nicht auszuschließen, beispielsweise wenn sich der Kindesvater durch Geschrei des Säuglings gestört fühle.
25Nach der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2013 hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten u.a. zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt. Die Sachverständige Dr. med. H (Ärztin für Kinder-und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Supervisor, psychiatrische Sachverständige) hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 20.04.2013 zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter ausgeführt, dass die Erziehungsfähigkeit durch ihre Unreife und die nicht bearbeiteten Verluste und traumatischen Erlebnisse ihrer Kindheit erheblich eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei sie derzeit noch nicht in der Lage, die Verantwortung für die Erziehung eines Kindes zu tragen und dieses Kind mit seinem besonderen Förderungsbedarf kontinuierlich und ausreichend einfühlsam zu erziehen und zu fördern. Auch die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters sei durch seine Persönlichkeitsstruktur, die mit Impulsivität und Gereiztheit einhergehe, sowie seiner derzeit noch mangelnden Reflexions- und Einsichtsfähigkeit noch erheblich eingeschränkt. Die strukturellen Schwierigkeiten des Kindesvaters würden durch seine unterdurchschnittliche Intelligenz noch verstärkt. Eine positive Veränderung seiner Haltungen und seines Verhaltens sei nur durch langfristige psychotherapeutische und sozialtherapeutische Maßnahmen zu erreichen.
26Im aktuellen Bericht vom 09.08.2013 führte der Verfahrensbeistand, Rechtsanwältin E, abschließend aus, dass es sich bei D um ein besonders pflegeintensives Kind handele. Sie sie mit Nikotinentzugserscheinungen auf die Welt gekommen und habe zu Beginn ihres jungen Lebens ein sehr schreckhaftes und unruhiges Verhalten gezeigt. Nach ihrem Dafürhalten benötige D daher viel Ruhe, zugewandtes Verhalten, Struktur und intensive Betreuung. Aus dem Gutachten gehe bereits hervor, dass die Toleranz der Eltern für das Jammern von D sehr gering sei. Dies sei auch von den Umgangsbegleiterinnen bestätigt worden. Sobald D müde und unruhig werde, würden die Eltern den Besuchskontakt beenden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindeseltern dazu bereit und in der Lage seien, den besonderen Betreuungsbedarf des Kindes zu erfüllen. Vielmehr gehe aus den Äußerungen des Kindesvaters hervor, dass er entsprechende Fördermaßnahmen für unnötig bzw. schädlich für das Kind erachte.
27Abweichend von den oben genannten Schilderungen im Hinblick auf die Wohnsituation berichtete der Verfahrensbeistand, dass sich die Wohnung anlässlich eines Hausbesuchs am 26.02.2013 in einem aufgeräumten Zustand befunden habe. Ähnlich – allerdings mit kleineren Abstrichen – äußerte sich auch die Sachverständige in ihrem Gutachten. Ob es sich hierbei nur um Augenblicksaufnahmen gehandelt hat – die Hausbesuche fanden anders als der o.g. Polizeieinsatz nach vorheriger Absprache statt – oder sich das Verhalten der Kindeseltern zumindest im Hinblick auf die Hygiene im Haushalt dauerhaft geändert hat, kann derzeit nicht festgestellt werden.
28Die Einschätzungen der Sachverständigen sowie die in den Berichten des Jugendamtes bzw. in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigten Umstände werden von den Kindeseltern in ihrer Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt.
29Die Kindeseltern sind insoweit der Auffassung, dass in dem angefochtenen Beschluss zwar ihr Fehlverhalten sowie ihre Defizite zutreffend beschrieben worden seien, aber keine Prüfung stattgefunden habe, ob der Grundsatz des geringsten Eingriffs gewahrt worden sei. Sie hätten sich im Laufe des Verfahrens mehrfach dahingehend geäußert, dass sie bereit seien, Maßnahmen der Familienhilfen in Anspruch zu nehmen und die von dort erteilten Weisungen umzusetzen.
30Mildere Mittel als der angefochtene Entzug von Teilen der elterlichen Sorge sind zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, eine Gefährdung des Wohls von D auszuschließen. Dass es sich bei den Beteuerungen der Eltern, sie seien beispielsweise bereit, Hilfen in Anspruch zu nehmen, voraussichtlich nur um reine Lippenbekenntnisse handelt, lässt sich unschwer ihrem bisher unstreitig an den Tag gelegten Verhalten entnehmen. Beide Kindeseltern werden seit vielen Jahren vom Jugendamt betreut und haben vielfältige Hilfen in Anspruch genommen, ohne dass sich eine entscheidende Verbesserung ergeben hat. Die vom Jugendamt und auch von der Sachverständigen letztlich beiden Eltern empfohlene therapeutische Behandlung ihrer Defizite wird nach wie vor von beiden abgelehnt. Wie sowohl das Jugendamt im aktuellen Bericht vom 02.08.2013 als auch der Verfahrensbeistand im Bericht vom 09.08.2013 ausführen, nimmt insbesondere der Kindesvater auch aktuell gegenüber dem Jugendamt eine drohende Haltung ein (vgl. E-Mail des Kindesvaters vom 25.07.2013 an Frau P; Vermerk von Frau P über ein Gespräch am 10.07.2013). Wie der Verfahrensbeistand ist auch der Senat bereits aus diesem Grund der Auffassung, dass Unterstützungsmaßnahmen seitens des Jugendamtes von vornherein zum Scheitern verurteilt wären.
31Angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände konnte vom Senat nicht verantwortet werden, den angefochtenen Beschluss abzuändern und D – unter Auflagen – in den elterlichen Haushalt zu entlassen. Soweit die Kindeseltern in der Beschwerdebegründung darauf hinweisen, dass es aufgrund der frühzeitigen Inobhutnahme elterliches Fehlverhalten nicht gebe und sie gar keine Gelegenheit gehabt hätten, erzieherisch auf das Kind einzuwirken, gab bereits ihr oben beschriebenes verantwortungsloses Verhalten gegenüber dem ungeborenen Kind sowie ihr übriges Verhalten mehr als genügend Anlass für die angefochtenen Maßnahmen. Entgegen der Beschwerdebegründung waren die im Wege einer einstweiligen Anordnung erlassenen Maßnahmen daher weder verfrüht noch übertrieben. Zutreffend wird vom Jugendamt insoweit ausgeführt, dass die Überlassung des Kindes in die Obhut der Eltern einem Experiment mit lebensbedrohlichem Risiko gleichkäme.
32Da die Beschwerde aus den o.g. Gründen erfolglos ist, war auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
33Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 85 FamFG, 41, 45 Abs. 1 FamGKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Aug. 2013 - 8 UF 133/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.