Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Aug. 2013 - 8 UF 133/13

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2013:0826.8UF133.13.00
bei uns veröffentlicht am26.08.2013

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter und des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld vom 21.05.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag der Kindeseltern vom 14.08.2013 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Aug. 2013 - 8 UF 133/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Aug. 2013 - 8 UF 133/13

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Aug. 2013 - 8 UF 133/13 zitiert 4 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 49 Einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2)

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 85 Kostenfestsetzung


Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.

Referenzen

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.