Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Sept. 2016 - 7 WF 175/16

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0921.7WF175.16.00
21.09.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 11.7.2016 wird zurückgewiesen.


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Sept. 2016 - 7 WF 175/16 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Dez. 2015 - 2 UF 213/15

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.11.2015 gegen den am 26.10.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Die sofortige

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 02. März 2011 - 9 UF 89/10

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tenor 1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 2. Juni 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken - 2 F 177/08 S - in Ziffer III. und IV. teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisun

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.11.2015 gegen den am 26.10.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.950 € festgesetzt.


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Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 2. Juni 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken - 2 F 177/08 S - in Ziffer III. und IV. teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die ersten vier Jahre nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 970 EUR und für die Zeit danach in Höhe von monatlich 656 EUR zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, die am 23. Juli 1993 die Ehe geschlossen haben, aus der der am 28. Januar 1994 geborene Sohn M. hervorgegangen ist, leben seit 22. April 2007 getrennt. Seit der Trennung lebt das gemeinsame Kind, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut und versorgt. Auf den der Antragsgegnerin am 9. Mai 2008 zugestellten Scheidungsantrag wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 2. Juni 2010 – 2 F 177/08 S – die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I), der Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer II) und der Antragsteller unter Abweisung des weitergehenden Antrages verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt für die ersten vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung in Höhe von monatlich 884 EUR und für die Zeit danach in Höhe von monatlich 456 EUR zu zahlen (Ziffer III und IV). Das Urteil ist zu Ziffer I. und II. seit dem 21. Oktober 2010 rechtskräftig.

Der Antragsteller ist seit Juni 2005 als Geschäftsführer bei der Fa. T. in K. beschäftigt. Sein monatliches Nettogehalt beträgt 4.170 EUR, die Steuererstattungen belaufen sich auf durchschnittlich 247 EUR monatlich. Der Vorteil für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs beläuft sich auf monatlich 400 EUR. Die monatlichen Beiträge für die eigene private Kranken -und Pflegeversicherung belaufen sich auf (rund) 620 EUR, der Krankenkassenbeitrag für M. auf 52 EUR. Die Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge belaufen sich auf 134 EUR und 26 EUR monatlich. Während der Trennungszeit leistete er an Kindes- und Ehegattenunterhalt monatlich 2.110,42 EUR.

Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt der Eheschließung im Land Hessen als verbeamtete Regierungsobersekretärin beschäftigt. Nach der Geburt des Kindes nahm sie in der Zeit vom 27. April 1994 bis zum 27. Januar 1997 Erziehungsurlaub, in der Zeit vom 28. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 nahm sie Urlaub unter Wegfall der Bezüge. Infolge berufsbedingten Arbeitsplatzwechsels des Antragstellers ins Saarland schied die Antragsgegnerin mit Ablauf des 31. Dezember 1999 aus dem Staatsdienst aus. Seitdem ging die Antragsgegnerin auch keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Seit April 2010 ist sie als Call-Center-Agent vollschichtig mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem Stundenlohn von 7,50 EUR, ab November 2010 von 8,50 EUR, beschäftigt. Sie leidet an einer angeborenen Hüftgelenksdysplasie und ist schwerbehindert (Grad der Behinderung: 70%). Nach dem nach der letzten Operation in 2008 erstellten Gutachten für die Rentenversicherung ist die Antragsgegnerin fähig, vollschichtig leichte Tätigkeiten, überwiegend sitzend, in Tagesschicht bzw. Früh-/Spätschicht auszuüben. Bei fortgesetzter Beschäftigung im öffentlichen Dienst in Vollzeit beliefen sich die Bezüge derzeit auf 1.856 EUR netto monatlich.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller erstinstanzlich auf Zahlung von Nachehelichenunterhalt in Höhe von 1.800 EUR monatlich in Anspruch genommen und die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller in Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse in der Lage sei, Ehegattenunterhalt in diesem Umfang zu zahlen. Neben einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt komme ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Betracht, weil der gemeinsame Sohn erhebliche schulische Probleme habe, die eine Therapie beim schulpsychologischen Dienst unerlässlich mache. Eine Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit könne ihr im Hinblick auf die von ihr entfalteten Bewerbungsbemühungen nicht vorgeworfen werden. Wegen ihrer Erkrankung sei ihr der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen, da sie in der Art der Beschäftigung mit Blick auf die in dem für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Gutachten formulierten Ausschlüsse erheblich eingeschränkt sei. Auch habe sie in Folge des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis dauerhafte ehebedingte Nachteile. Von daher komme auch eine Begrenzung des Unterhalts nicht in Betracht.

Der Antragsteller ist dem vollumfänglich entgegen getreten und hat auf Klageabweisung angetragen.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird (Bl. 58 ff d.A.), die unter Ziffer III. ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von Nachehelichenunterhalt damit begründet, dass die Antragsgegnerin einen Unterhaltsanspruch nur in Form von Aufstockungsunterhalt, nicht jedoch in Form von Betreuungsunterhalt – der gemeinsame Sohn sei 16 Jahre alt – oder Krankenunterhalt – die Antragsgegnerin sei durch Krankheit nicht vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert – beanspruchen könne. Aus einer vollschichtigen Beschäftigung im - wie von der Antragsgegnerin angestrebt - kaufmännischen oder Verwaltungsbereich sei ihr, da hinreichende Erwerbsbemühungen nicht feststellbar seien, mit Blick auf ihre berufliche Aus- und Vorbildung ein Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 1.400 EUR netto zuzurechnen. Davon, dass der Antragsgegnerin der Arbeitsmarkt in Folge ihrer konkreten Situation faktisch verschlossen sei, könne nicht ausgegangen werden. Für eine Übergangszeit von vier Jahren, in der die Antragsgegnerin genug Zeit habe, sich auf die veränderten Umstände einzustellen, könne sie den sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt verlangen. Danach sei gemäß § 1578 b BGB eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf gerechtfertigt, der an der derzeitigen Besoldung (1.856 EUR) abzüglich der fiktiven Einkünfte (1.400 EUR) auszurichten sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, die in Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte in Höhe von 1.075 EUR monatlich erstrebt. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr mit Blick auf ihre Behinderung, die zu erheblichen Einschränkungen in ihrer Verwendbarkeit führten, sowie den jahrelangen Ausstieg (16 Jahre) aus dem Erwerbsleben ohne erfolgte Fortbildungsmaßnahmen unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kenntnisse und Fähigkeiten allenfalls ein Einkommen in Höhe von 1.000 EUR monatlich, wie nunmehr auch tatsächlich erzielt, zugerechnet werden könne. Eine höher dotierte Stelle sei trotz der von ihr entfalteten Erwerbsbemühungen – so habe sie über 100 Bewerbungen verfasst – nicht zu erlangen gewesen. Zudem sei ein wie vom Familiengericht zu Grunde gelegtes Einkommen im Sekretariats-/ kaufmännischen Bereich unter Berücksichtigung der konkreten Erwerbsbiografie sowie der Arbeitsmarktlage nicht erzielbar. Unter Abzug berufsbedingter Aufwendungen (Fahrkarte 48 EUR monatlich) und des Erwerbstätigenbonus verbleibe ein anrechnungsfähiges Einkommen in Höhe von monatlich 818 EUR. Weiterhin rechtfertige das Vorliegen ehebedingter Nachteile – Aufgabe der Beamtenposition, Hausfrauenehe, Ehedauer, gesundheitlichen Situation - keine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung der Ziffer III des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 2. Juni 2010 – 2 F 177/08 S – den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.075 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG findet das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die hiernach zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie für die ersten vier Jahre ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 970 EUR und für die Zeit danach in Höhe von monatlich 656 EUR beanspruchen kann.

Nach den zutreffenden und im Übrigen unangefochten gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts steht der Antragsgegnerin Unterhalt ausschließlich in Form von Aufstockungsunterhalt zu, § 1573 Abs. 2 BGB.

1) Bei der Bemessung des Aufstockungsunterhalts können, anders als vom Familiengericht angenommen, der Antragsgegnerin fiktive Einkünfte allenfalls in Höhe von - bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen – 1.200 EUR zugerechnet werden.

Unter Berücksichtigung ihres beruflichen Werdegangs sowie ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Antragsgegnerin, was zwischen den Parteien außer Streit steht, nicht auf den gesamten Arbeitsmarkt unter Einschluss sämtlicher Hilfsarbeiten verwiesen werden. Denn die Antragsgegnerin kann nach dem zuletzt erstellten Rentengutachten vom 23. August 2008 (Bl. 143 ff d.A.) nur auf leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen und nur zeitweise im Stehen oder Gehen auszuüben sind, verwiesen werden, das heißt es müssen Arbeiten, die mit Heben und Tragen über 10 kg, Knien, häufigem Bücken, Klettern auf Leitern und Gerüsten, Gehen, Stehen auf hartem oder unebenen Untergrund, Vibrationen und Erschütterungen verbunden sind, vermieden werden, ebenso solche Tätigkeiten, bei der die Antragsgegnerin – im Einzelnen beschriebenen – Gefährdungs- und Belastungsfaktoren ausgesetzt würde. Eine vollschichtige Tätigkeit in Tagesschicht oder in Früh- /Spätschicht ist ihr indes zumutbar. In Anbetracht ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten sind der Antragsgegnerin, die über einen mittleren Bildungsabschluss verfügt und mehrere Jahre als Regierungsobersekretärin im mittleren Dienst tätig war, Tätigkeitsfelder bevorzugt im Büro bzw. kaufmännischen Bereich eröffnet. In diesem Bereich kann die Antragsgegnerin, wie sich dies an Hand einer Auswertung des WSI Tarifarchivs (www.boeckler.de) ergibt, einen durchschnittlichen und um die berufsbedingten Fahrtkosten bereinigten monatlichen Nettolohn in Höhe von (gerundet) 1.200 EUR erzielen, da kein Anlass besteht, das Einkommen grundsätzlich am untersten Bereich des Lohnkorridors anzusiedeln.

Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber darauf verweist, dass sie allenfalls, wie ihre jetzige Tätigkeit zeige, in der Lage sei, ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.000 EUR zu erwirtschaften, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit hat die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin nicht den Nachweis geführt, dass der Erwerbsobliegenheit genügende Bewerbungsanstrengungen nicht zu einer nach Maßgabe vorgenannter Kriterien auskömmlichen Anstellung geführt haben(BGH, FamRZ 2009, 1300 ff).

Hierbei kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin hinreichende Erwerbsbemühungen unternommen hat. Anerkanntermaßen muss sich der Unterhalt begehrende Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemühen, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte und in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute. Erwartet werden intensive und konkrete Eigenbemühungen in Form der regelmäßigen wöchentlichen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstiger Werbeträger sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kommen und einen für den Erwerber günstigen Tätigkeitsbereich haben. Je nach den Umständen des Falles sind auch Eigeninserate erforderlich. Blindbewerbungen, also solche, die abgegeben werden, ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Arbeitkraft sucht, sind allein zum Nachweis ordnungsgemäßer Arbeitsplatzsuche nicht ausreichend. Bewerbungsschreiben dürfen auch nicht so abgefasst sein, dass sie den Eindruck der mangelnden Eignung oder Arbeitsunlust erwecken. Sie müssen vielmehr erkennen lassen, welchen konkreten Bezug der Bewerber zur angebotenen Stelle hat, und gegebenenfalls auf eine absolvierte Ausbildung hinweisen (BGH, Urt. v. 30. Juli 2008, XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104, m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 713 bis 715, m.z.w.N.).

Diesen strengen Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht genügt.

Bei den von ihr vorgetragenen Bemühungen um eine Beschäftigung handelt es sich, wie Form und Inhalt der von ihr zu den Akten gereichten Bewerbungsschreiben sowie die Ablehnungsschreiben erkennen lassen, bis weit in das Jahr 2009 hinein um bloße formularmäßige Blindbewerbungen, die zudem teilweise im Verfahren - ebenso wie auch anlassbezogene Bewerbungen - doppelt (so an das PP., die Fa. P.H. GmbH) vorgelegt worden sind. Die Quantität („Vielzahl“) der Blindbewerbungen vermag die Qualität ordnungsgemäßer Bewerbungen nicht zu ersetzen.

Die einfach abgefassten und dem gängigen Standard von Bewerbungsschreiben nicht entsprechenden Anschreiben, die teilweise offensichtlich als Serienbrief mit ausgetauschtem Adressat verfasst worden sind, müssen zudem für den jeweiligen Adressaten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche der Antragsgegnerin aufkommen lassen. Subjektive Fehleinschätzungen vermögen die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht zu entlasten. Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Bereich werden nicht nur von den Arbeitsagenturen vermittelt, sondern können auch problemlos über Internet abgerufen werden. Dass ein Arbeitssuchender, der mehrere Jahre dem Erwerbsleben fern gewesen ist, sich hinsichtlich der gängigen Bewerbungsstandards informieren muss, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung.

Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Bewerbungsbemühungen setzen zudem deutlich zu spät ein. Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier - nicht durch besondere Umstände – in Ansehung des Alters des gemeinsamen Kindes war der Antragsgegnerin auch nach dem bis zum Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetztes zum 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung anzusinnen - gehindert, ist von ihm bereits etwa sechs Monate vor dem Einsatzzeitpunkt zu erwarten, mit seinen Bemühungen um eine Beschäftigung zu beginnen (Büttner in: Johannsen/Henrich, EheR, § 1573 Rz. 6). Da die Trennung der Parteien jedenfalls mit dem 22. April 2007 endgültig vollzogen war, war die Antragsgegnerin spätestens Ende des Jahres 2007, jedenfalls aber mit Inkrafttreten der unterhaltsrechtlichen Neuregelungen Anfang des Jahres 2008 verpflichtet, hinreichende Erwerbsbemühungen in die Wege zu leiten. Da die Antragsgegnerin, wie sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt, jedoch erst ab Dezember 2008 sukzessive die Arbeitsplatzsuche begonnen hat, hat sie den an sie gestellten Anforderungen auch insoweit nicht genügt.

Auch fehlt es den von der Antragsgegnerin vorgetragenen und belegten Bewerbungsbemühungen an der nötigen Nachhaltigkeit. Die angeführten Bewerbungen aus der Zeit von Dezember 2008 bis Januar 2010 sind von ihrer Zahl her diskontinuierlich und weisen große zeitliche Lücken auf. In dem in Rede stehenden Zeitraum hat die Antragsgegnerin aktenersichtlich und bereinigt um die vorgelegten Doppel rund 50 Bewerbungen verfasst, eingerechnet telefonische Meldungen auf Inserate. Dies genügt nicht. Für die Suche nach Arbeit selbst ist die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, alle nach dem Vorgesagten in Betracht kommenden Stellen zu erfassen, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Dies wird bei Arbeitslosen in aller Regel dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entsprechen, wohingegen bei Erwerbstätigen geringere Anforderungen zu stellen sein können. Hierbei sind je nach Lage des Einzelfalles 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat zumutbar (Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO, m.w.N.; Dose in: Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 4, Rz. 111, § 1, Rz. 527 ff, j.m.w.N.).

Weiterhin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und mehrere Jahre einer beruflichen Tätigkeit nachging, bis zu ihrer Einstellung als Call-Center-Agent im Mai 2010 keine reale Beschäftigungschance gehabt hat. Ein allgemeiner Erfahrenssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit, mangelnder Ausbildung, fortgeschrittenen Alters oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO, Rn. 708 ff., m.z.w.N.). Ihre bloße pauschale Behauptung, die Aufnahme einer unterhaltssichernden Tätigkeit sei ihr mit Blick auf ihren jahrelangen Ausstieg aus dem Berufsleben, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die derzeitige Arbeitsmarktlage nicht möglich, vermag substantiiertes Vorbringen, da es auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinausliefe, nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2007, XII ZR 141/05, FamRZ 2007, 1532; OLG München NJW-RR 2008, 524).

Von daher sind der Antragsgegnerin jedenfalls fiktive und um die Fahrtkosten bereinigte Einkünfte in Höhe von monatlich 1.200 EUR zuzurechnen.

2) Die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Unterhalt nach einer Übergangszeit von vier Jahren, wie vom Familiengericht erkannt, lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin nicht erkennen.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung (§ 1578 b Abs. 2 BGB) gegeben sind, die Regelung in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB entsprechend gilt. Nach der gesetzlichen Konzeption stellt die Befristung /Herabsetzung des Unterhalts die Ausnahme dar, weswegen zu prüfen ist, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung/ Herabsetzung Billigkeitsgründe entgegen stehen (BGH, Urt. v. 26. Mai 2010, XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 ff und Urt. v. 24. März 2010, XII ZR 175/08, FamRZ 2010, 875). Im Rahmen der gebotenen Abwägung unter Einbeziehung aller Umstände des konkreten Einzelfalles ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorrangig insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können; derartige ehebedingte Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Scheidet eine Befristung aus, kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit, in der der Unterhaltsberechtigte sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnisses auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften – also solchen, die er ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung hätte - umstellen kann, bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt, was voraussetzt, dass der eheangemessene Bedarf den angemessenen Lebensbedarf übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2010, XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059; BGH, Urt. v. 14.10.2009, XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990; BGH, Urt.v. 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207 ff). Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts führen können, sowie für das Nichtvorliegen von ehebedingten Nachteilen, wohingegen den Unterhaltsberechtigten nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, trifft (BGH, aaO; Wendl/Pauling, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 4 Rz. 583). Im Übrigen beschränkt sich § 1578 b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität und sonstige vom Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführte Einzelfallumstände (BGH, aaO sowie BGH, Urt. v. 4. August 2010, XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633).

Die von dem Familiengericht hier ausgesprochene Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach einem Zeitraum von vier Jahren nach Rechtskraft der Scheidung hält einer an diesem Maßstab orientierten Prüfung stand. Ehebedingte Nachteile, die eine Befristung unter den gegebenen Umständen ausschließen, hat die Antragsgegnerin, wie das Familiengericht zu Recht festgestellt hat und was von dem Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen wird, dadurch erlitten, dass sie wegen des berufsbedingten Umzuges des Antragstellers ins Saarland ihre Stelle als Regierungsobersekretärin im Staatsdienst aufgegeben hat und aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, ohne dass ihr eine Rückkehr in das Beamtenverhältnis möglich ist. Bei Fortführung dieser Tätigkeit ohne Ehe und Kindererziehung würde die Antragsgegnerin heute, wie vom Familiengericht seiner Entscheidung unangefochten zu Grunde gelegt, Nettobezüge in Höhe von monatlich 1.856 EUR erhalten. Daran, dass sich die eigene Lebensstellung der Antragsgegnerin - wenn sie die Tätigkeit nicht ehebedingt aufgegeben hätte - nach wie vor nach ihren Einkünften als Regierungsobersekretärin richten würde, bestehen unter den obwaltenden Umständen keine Zweifel; solche werden auch von dem Antragsteller nicht aufgezeigt. Dem sind die Einkünfte gegenüberzustellen, die die Antragsgegnerin bei entsprechenden Erwerbsbemühungen erzielen könnte (s.o.). Hieraus folgt, dass die Antragsgegnerin ehebedingt eine Einkommensdifferenz in Höhe von monatlich (1.856 EUR – 1.200 EUR) 656 EUR zu verzeichnen hat. Unter Abwägung aller Umstände erscheint dem Senat die von dem Familiengericht erkannte Übergangszeit, innerhalb der sich die Antragsgegnerin auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften in Höhe von monatlich 1.856 EUR einstellen kann, gerechtfertigt. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten zwar grundsätzlich Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben, sich hieraus jedoch keine Lebensstandardgarantie im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung herleiten lässt. Die Bemessung der Übergangszeit ist nicht schematisch an der Ehedauer zu orientieren; vielmehr findet sie ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar kann dabei die Dauer der Ehe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; aber selbst bei einer sehr langen Ehedauer – die hier in Anbetracht einer knapp 15- jährigen Ehezeit ohnehin nicht gegeben ist – wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, Urt. v. 26. September 2007, XII ZR 15/05, FamRZ 2007, 2052). So liegt der Fall auch hier. Unter Abwägung der konkreten Umstände erscheint auch dem Senat eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf nach vier Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (hier: 21. Oktober 2014) angemessen und ausreichend. Damit ist nicht zuletzt dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität unter den gegebenen Umständen hinreichend Rechnung getragen, wobei der Antragsteller der Antragsgegnerin 7 ½ Jahre Unterhalt in nicht unerheblichem Umfang, insbesondere unter Einbeziehung des Trennungsunterhalts, gezahlt haben wird. Die Zahlung eines an den vorstehenden Modalitäten ausgerichteten Aufstockungsunterhalts erscheint auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse gerechtfertigt, da der Antragsteller, wogegen von diesem letztlich auch nichts erinnert wird, hierdurch nicht übermäßig belastet wird, wobei der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge, worauf die Antragsgegnerin abhebt, Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Eine lebenslange Partizipation an den ehelichen Lebensverhältnissen kommt, auch in Ansehung der von der Antragsgegnerin insinuierten geringfügigen Belastung für den Antragsteller, nach Lage der Dinge insgesamt nicht in Betracht.

Dies bedeutet, dass der Antragsgegnerin bei einem, wie von dem Familiengericht unangefochten festgestellt, bereinigten Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 3.463 EUR nach Maßgabe der ihr zuzurechnenden Erwerbseinkünfte in Höhe von monatlich 1.200 EUR ein monatlicher Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von (<3.463 EUR – 1.200 EUR> * 3/7=) 970 EUR für die ersten vier Jahre ab Rechtskraft der Scheidung und für die Zeit danach in Höhe von (1.856 EUR – 1.200 EUR =) 656 EUR zusteht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Gründe

II.

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG findet das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die hiernach zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie für die ersten vier Jahre ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 970 EUR und für die Zeit danach in Höhe von monatlich 656 EUR beanspruchen kann.

Nach den zutreffenden und im Übrigen unangefochten gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts steht der Antragsgegnerin Unterhalt ausschließlich in Form von Aufstockungsunterhalt zu, § 1573 Abs. 2 BGB.

1) Bei der Bemessung des Aufstockungsunterhalts können, anders als vom Familiengericht angenommen, der Antragsgegnerin fiktive Einkünfte allenfalls in Höhe von - bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen – 1.200 EUR zugerechnet werden.

Unter Berücksichtigung ihres beruflichen Werdegangs sowie ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Antragsgegnerin, was zwischen den Parteien außer Streit steht, nicht auf den gesamten Arbeitsmarkt unter Einschluss sämtlicher Hilfsarbeiten verwiesen werden. Denn die Antragsgegnerin kann nach dem zuletzt erstellten Rentengutachten vom 23. August 2008 (Bl. 143 ff d.A.) nur auf leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen und nur zeitweise im Stehen oder Gehen auszuüben sind, verwiesen werden, das heißt es müssen Arbeiten, die mit Heben und Tragen über 10 kg, Knien, häufigem Bücken, Klettern auf Leitern und Gerüsten, Gehen, Stehen auf hartem oder unebenen Untergrund, Vibrationen und Erschütterungen verbunden sind, vermieden werden, ebenso solche Tätigkeiten, bei der die Antragsgegnerin – im Einzelnen beschriebenen – Gefährdungs- und Belastungsfaktoren ausgesetzt würde. Eine vollschichtige Tätigkeit in Tagesschicht oder in Früh- /Spätschicht ist ihr indes zumutbar. In Anbetracht ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten sind der Antragsgegnerin, die über einen mittleren Bildungsabschluss verfügt und mehrere Jahre als Regierungsobersekretärin im mittleren Dienst tätig war, Tätigkeitsfelder bevorzugt im Büro bzw. kaufmännischen Bereich eröffnet. In diesem Bereich kann die Antragsgegnerin, wie sich dies an Hand einer Auswertung des WSI Tarifarchivs (www.boeckler.de) ergibt, einen durchschnittlichen und um die berufsbedingten Fahrtkosten bereinigten monatlichen Nettolohn in Höhe von (gerundet) 1.200 EUR erzielen, da kein Anlass besteht, das Einkommen grundsätzlich am untersten Bereich des Lohnkorridors anzusiedeln.

Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber darauf verweist, dass sie allenfalls, wie ihre jetzige Tätigkeit zeige, in der Lage sei, ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.000 EUR zu erwirtschaften, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit hat die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin nicht den Nachweis geführt, dass der Erwerbsobliegenheit genügende Bewerbungsanstrengungen nicht zu einer nach Maßgabe vorgenannter Kriterien auskömmlichen Anstellung geführt haben(BGH, FamRZ 2009, 1300 ff).

Hierbei kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin hinreichende Erwerbsbemühungen unternommen hat. Anerkanntermaßen muss sich der Unterhalt begehrende Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemühen, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte und in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute. Erwartet werden intensive und konkrete Eigenbemühungen in Form der regelmäßigen wöchentlichen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstiger Werbeträger sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kommen und einen für den Erwerber günstigen Tätigkeitsbereich haben. Je nach den Umständen des Falles sind auch Eigeninserate erforderlich. Blindbewerbungen, also solche, die abgegeben werden, ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Arbeitkraft sucht, sind allein zum Nachweis ordnungsgemäßer Arbeitsplatzsuche nicht ausreichend. Bewerbungsschreiben dürfen auch nicht so abgefasst sein, dass sie den Eindruck der mangelnden Eignung oder Arbeitsunlust erwecken. Sie müssen vielmehr erkennen lassen, welchen konkreten Bezug der Bewerber zur angebotenen Stelle hat, und gegebenenfalls auf eine absolvierte Ausbildung hinweisen (BGH, Urt. v. 30. Juli 2008, XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104, m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 713 bis 715, m.z.w.N.).

Diesen strengen Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht genügt.

Bei den von ihr vorgetragenen Bemühungen um eine Beschäftigung handelt es sich, wie Form und Inhalt der von ihr zu den Akten gereichten Bewerbungsschreiben sowie die Ablehnungsschreiben erkennen lassen, bis weit in das Jahr 2009 hinein um bloße formularmäßige Blindbewerbungen, die zudem teilweise im Verfahren - ebenso wie auch anlassbezogene Bewerbungen - doppelt (so an das PP., die Fa. P.H. GmbH) vorgelegt worden sind. Die Quantität („Vielzahl“) der Blindbewerbungen vermag die Qualität ordnungsgemäßer Bewerbungen nicht zu ersetzen.

Die einfach abgefassten und dem gängigen Standard von Bewerbungsschreiben nicht entsprechenden Anschreiben, die teilweise offensichtlich als Serienbrief mit ausgetauschtem Adressat verfasst worden sind, müssen zudem für den jeweiligen Adressaten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche der Antragsgegnerin aufkommen lassen. Subjektive Fehleinschätzungen vermögen die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht zu entlasten. Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Bereich werden nicht nur von den Arbeitsagenturen vermittelt, sondern können auch problemlos über Internet abgerufen werden. Dass ein Arbeitssuchender, der mehrere Jahre dem Erwerbsleben fern gewesen ist, sich hinsichtlich der gängigen Bewerbungsstandards informieren muss, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung.

Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Bewerbungsbemühungen setzen zudem deutlich zu spät ein. Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier - nicht durch besondere Umstände – in Ansehung des Alters des gemeinsamen Kindes war der Antragsgegnerin auch nach dem bis zum Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetztes zum 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung anzusinnen - gehindert, ist von ihm bereits etwa sechs Monate vor dem Einsatzzeitpunkt zu erwarten, mit seinen Bemühungen um eine Beschäftigung zu beginnen (Büttner in: Johannsen/Henrich, EheR, § 1573 Rz. 6). Da die Trennung der Parteien jedenfalls mit dem 22. April 2007 endgültig vollzogen war, war die Antragsgegnerin spätestens Ende des Jahres 2007, jedenfalls aber mit Inkrafttreten der unterhaltsrechtlichen Neuregelungen Anfang des Jahres 2008 verpflichtet, hinreichende Erwerbsbemühungen in die Wege zu leiten. Da die Antragsgegnerin, wie sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt, jedoch erst ab Dezember 2008 sukzessive die Arbeitsplatzsuche begonnen hat, hat sie den an sie gestellten Anforderungen auch insoweit nicht genügt.

Auch fehlt es den von der Antragsgegnerin vorgetragenen und belegten Bewerbungsbemühungen an der nötigen Nachhaltigkeit. Die angeführten Bewerbungen aus der Zeit von Dezember 2008 bis Januar 2010 sind von ihrer Zahl her diskontinuierlich und weisen große zeitliche Lücken auf. In dem in Rede stehenden Zeitraum hat die Antragsgegnerin aktenersichtlich und bereinigt um die vorgelegten Doppel rund 50 Bewerbungen verfasst, eingerechnet telefonische Meldungen auf Inserate. Dies genügt nicht. Für die Suche nach Arbeit selbst ist die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, alle nach dem Vorgesagten in Betracht kommenden Stellen zu erfassen, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Dies wird bei Arbeitslosen in aller Regel dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entsprechen, wohingegen bei Erwerbstätigen geringere Anforderungen zu stellen sein können. Hierbei sind je nach Lage des Einzelfalles 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat zumutbar (Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO, m.w.N.; Dose in: Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 4, Rz. 111, § 1, Rz. 527 ff, j.m.w.N.).

Weiterhin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und mehrere Jahre einer beruflichen Tätigkeit nachging, bis zu ihrer Einstellung als Call-Center-Agent im Mai 2010 keine reale Beschäftigungschance gehabt hat. Ein allgemeiner Erfahrenssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit, mangelnder Ausbildung, fortgeschrittenen Alters oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO, Rn. 708 ff., m.z.w.N.). Ihre bloße pauschale Behauptung, die Aufnahme einer unterhaltssichernden Tätigkeit sei ihr mit Blick auf ihren jahrelangen Ausstieg aus dem Berufsleben, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die derzeitige Arbeitsmarktlage nicht möglich, vermag substantiiertes Vorbringen, da es auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinausliefe, nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2007, XII ZR 141/05, FamRZ 2007, 1532; OLG München NJW-RR 2008, 524).

Von daher sind der Antragsgegnerin jedenfalls fiktive und um die Fahrtkosten bereinigte Einkünfte in Höhe von monatlich 1.200 EUR zuzurechnen.

2) Die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Unterhalt nach einer Übergangszeit von vier Jahren, wie vom Familiengericht erkannt, lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin nicht erkennen.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung (§ 1578 b Abs. 2 BGB) gegeben sind, die Regelung in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB entsprechend gilt. Nach der gesetzlichen Konzeption stellt die Befristung /Herabsetzung des Unterhalts die Ausnahme dar, weswegen zu prüfen ist, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung/ Herabsetzung Billigkeitsgründe entgegen stehen (BGH, Urt. v. 26. Mai 2010, XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 ff und Urt. v. 24. März 2010, XII ZR 175/08, FamRZ 2010, 875). Im Rahmen der gebotenen Abwägung unter Einbeziehung aller Umstände des konkreten Einzelfalles ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorrangig insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können; derartige ehebedingte Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Scheidet eine Befristung aus, kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit, in der der Unterhaltsberechtigte sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnisses auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften – also solchen, die er ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung hätte - umstellen kann, bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt, was voraussetzt, dass der eheangemessene Bedarf den angemessenen Lebensbedarf übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2010, XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059; BGH, Urt. v. 14.10.2009, XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990; BGH, Urt.v. 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207 ff). Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts führen können, sowie für das Nichtvorliegen von ehebedingten Nachteilen, wohingegen den Unterhaltsberechtigten nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, trifft (BGH, aaO; Wendl/Pauling, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 4 Rz. 583). Im Übrigen beschränkt sich § 1578 b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität und sonstige vom Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführte Einzelfallumstände (BGH, aaO sowie BGH, Urt. v. 4. August 2010, XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633).

Die von dem Familiengericht hier ausgesprochene Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach einem Zeitraum von vier Jahren nach Rechtskraft der Scheidung hält einer an diesem Maßstab orientierten Prüfung stand. Ehebedingte Nachteile, die eine Befristung unter den gegebenen Umständen ausschließen, hat die Antragsgegnerin, wie das Familiengericht zu Recht festgestellt hat und was von dem Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen wird, dadurch erlitten, dass sie wegen des berufsbedingten Umzuges des Antragstellers ins Saarland ihre Stelle als Regierungsobersekretärin im Staatsdienst aufgegeben hat und aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, ohne dass ihr eine Rückkehr in das Beamtenverhältnis möglich ist. Bei Fortführung dieser Tätigkeit ohne Ehe und Kindererziehung würde die Antragsgegnerin heute, wie vom Familiengericht seiner Entscheidung unangefochten zu Grunde gelegt, Nettobezüge in Höhe von monatlich 1.856 EUR erhalten. Daran, dass sich die eigene Lebensstellung der Antragsgegnerin - wenn sie die Tätigkeit nicht ehebedingt aufgegeben hätte - nach wie vor nach ihren Einkünften als Regierungsobersekretärin richten würde, bestehen unter den obwaltenden Umständen keine Zweifel; solche werden auch von dem Antragsteller nicht aufgezeigt. Dem sind die Einkünfte gegenüberzustellen, die die Antragsgegnerin bei entsprechenden Erwerbsbemühungen erzielen könnte (s.o.). Hieraus folgt, dass die Antragsgegnerin ehebedingt eine Einkommensdifferenz in Höhe von monatlich (1.856 EUR – 1.200 EUR) 656 EUR zu verzeichnen hat. Unter Abwägung aller Umstände erscheint dem Senat die von dem Familiengericht erkannte Übergangszeit, innerhalb der sich die Antragsgegnerin auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften in Höhe von monatlich 1.856 EUR einstellen kann, gerechtfertigt. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten zwar grundsätzlich Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben, sich hieraus jedoch keine Lebensstandardgarantie im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung herleiten lässt. Die Bemessung der Übergangszeit ist nicht schematisch an der Ehedauer zu orientieren; vielmehr findet sie ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar kann dabei die Dauer der Ehe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; aber selbst bei einer sehr langen Ehedauer – die hier in Anbetracht einer knapp 15- jährigen Ehezeit ohnehin nicht gegeben ist – wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, Urt. v. 26. September 2007, XII ZR 15/05, FamRZ 2007, 2052). So liegt der Fall auch hier. Unter Abwägung der konkreten Umstände erscheint auch dem Senat eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf nach vier Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (hier: 21. Oktober 2014) angemessen und ausreichend. Damit ist nicht zuletzt dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität unter den gegebenen Umständen hinreichend Rechnung getragen, wobei der Antragsteller der Antragsgegnerin 7 ½ Jahre Unterhalt in nicht unerheblichem Umfang, insbesondere unter Einbeziehung des Trennungsunterhalts, gezahlt haben wird. Die Zahlung eines an den vorstehenden Modalitäten ausgerichteten Aufstockungsunterhalts erscheint auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse gerechtfertigt, da der Antragsteller, wogegen von diesem letztlich auch nichts erinnert wird, hierdurch nicht übermäßig belastet wird, wobei der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge, worauf die Antragsgegnerin abhebt, Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Eine lebenslange Partizipation an den ehelichen Lebensverhältnissen kommt, auch in Ansehung der von der Antragsgegnerin insinuierten geringfügigen Belastung für den Antragsteller, nach Lage der Dinge insgesamt nicht in Betracht.

Dies bedeutet, dass der Antragsgegnerin bei einem, wie von dem Familiengericht unangefochten festgestellt, bereinigten Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 3.463 EUR nach Maßgabe der ihr zuzurechnenden Erwerbseinkünfte in Höhe von monatlich 1.200 EUR ein monatlicher Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von (<3.463 EUR – 1.200 EUR> * 3/7=) 970 EUR für die ersten vier Jahre ab Rechtskraft der Scheidung und für die Zeit danach in Höhe von (1.856 EUR – 1.200 EUR =) 656 EUR zusteht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.