Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Juli 2015 - 6 WF 92/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 26.02.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 09.02.2015 (34 F 1424/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bielefeld gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Trennungs- und Kindesunterhalt geltend gemacht. Nachdem sie für das erstinstanzliche Verfahren Gerichtskosten in Höhe von 2.568,00 € vorausgezahlt hatte, nahm sie den Antragsgegner in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (AG Bielefeld 34 F 2216/12) unter anderem auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 4.000,00 € für das Unterhaltsverfahren in Anspruch. Auf entsprechende Anordnung zahlte der Antragsgegner diesen Betrag am 20.11.2012 an die Antragsgegnerin. Das Unterhaltsverfahren entschied der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch Beschluss vom 19.12.2013, wobei die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz bei einem Wert des Beschwerdeverfahrens von 43.394,00 € gegeneinander aufgehoben wurden.
4Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 beantragte der Antragsgegner, ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in erster Instanz in Höhe von 4.281,08 € auszugleichen. Gleichzeitig wies er auf den gezahlten Verfahrenskostenvorschuss hin und bat um Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren.
5Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.02.2015 ordnete die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bielefeld die Erstattung von 1.432,00 € von dem Antragsgegner an die Antragstellerin an. In die Berechnung flossen lediglich die Gerichtskosten in beiden Instanzen sowie die von der Antragstellerin geleisteten Vorauszahlungen ein; der Verfahrenskostenvorschuss blieb unberücksichtigt.
6Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Er ist der Auffassung, der geleistete Verfahrenskostenvorschuss sei im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen. Wegen des Vorschusses seien die Gerichtskosten im Ergebnis nicht von der Antragstellerin, sondern von ihm geleistet worden.
7Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
8II.
9Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht den vom Antragsgegner gezahlten Verfahrenskostenvorschuss im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens unberücksichtigt gelassen.
10Ein solcher Vorschuss wird im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht und nicht im Vorgriff auf einen späteren Kostenerstattungsanspruch geleistet. Würde er gleichwohl hiermit – in voller Höhe oder entsprechend der Quotelung der Kostengrundentscheidung – verrechnet, liefe das im Ergebnis auf eine teilweise Rückzahlung hinaus. Über den nur unter engen Voraussetzungen bestehenden Rückzahlungsanspruch ist aber nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten Rechtsstreit nach materiell-rechtlichen Kriterien zu entscheiden. Ein unstreitig gezahlter Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss kann im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens daher nur angerechnet werden, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen. Mit einer solchen Anrechnung wird sichergestellt, dass die Vorschussleistung die Kosten des Berechtigten voll abdeckt andererseits wird vermieden, dass der Berechtigte aus der Prozessführung einen kostenmäßigen Gewinn erzielt (BGH, Beschluss vom 09.12.2009, XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718ff., Rn. 19ff. – zitiert nach juris; vgl. auch Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 104 Rn. 49).
11Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Verfahrenskostenvorschuss im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Bei einem erstinstanzlichen Verfahrenswert von bis zu 125.000,00 € und einem Wert des Beschwerdeverfahrens von 43.394,00 € übersteigen die der Antragstellerin entstandenen Anwaltskosten die Summe aus dem erhaltenen Verfahrenskostenvorschuss von 4.000,00 € und aus dem Erstattungsbetrag hinsichtlich der Gerichtskosten von 1.432,00 € deutlich. Würde in dieser Situation der vom Antragsgegner als Unterhalt gezahlte Verfahrenskostenvorschuss auch nur insoweit berücksichtigt, als die von der Antragstellerin vorausgezahlten Gerichtskosten als Zahlungen des Antragsgegners angesehen würden, liefe dies wirtschaftlich auf eine Rückzahlung des Vorschusses hinaus, die im Kostenfestsetzungsverfahren aus den genannten Gründen nicht stattfinden darf.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Wertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsgegner im Ergebnis eine Rückforderung des Verfahrenskostenvorschusses anstrebt.
Annotations
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung