Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Jan. 2015 - 6 WF 83/14

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herford vom 19.02.2014 (AZ: 14 F 966/11) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:
Aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Herford vom 17.05.2013 und des 1. Familiensenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.11.2013 (AZ: 1 UF 128/13) sind von dem Antragsteller 12.576,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 an die Antragsgegnerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 43 % und die Antragsgegnerin zu 57 %.
Der Beschwerdewert beträgt 17.687,39 €.
1
Gründe
2I.
3In der diesem Kostenverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.12.2011 auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags begehrt. Mit Beschluss vom 17.05.2013 hat das Amtsgericht- Familiengericht- den Antrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, ein etwa bestehender Unterhaltsanspruch sei gemäß § 1579 Nr. 7 BGB wegen Verstoßes gegen die ehelichen Treuepflichten seitens des Antragstellers verwirkt. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht –Familiengericht- dem Antragsteller auferlegt. Die seitens des Antragstellers gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 17.05.2013 eingelegte Beschwerde hat dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen, nachdem der Senat mitgeteilt hatte, dass er ebenfalls von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ausgehe. Mit Beschluss vom 14.11.2013 hat der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller auferlegt.
4Die Antragsgegnerin hat sodann mit Schriftsatz vom 19.12.2013 beantragt, die ihr in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 22.610,90 € gemäß § 104 ZPO gegenüber dem Antragsteller festzusetzen. Bei den Kosten erster Instanz hat sie dabei neben der Verfahrens- und Terminsgebühr sowie der Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer einen Betrag in Höhe von 17.687,39 € für von ihr verauslagte Detektivkosten erstattet verlangt. Das Amtsgericht –Familiengericht- hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.02.2014 dem Antragsteller auferlegt, lediglich einen Betrag in Höhe von 4.923,51 € nebst Zinsen an die Antragsgegnerin zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beantragten Detektivkosten in Höhe von 17.687,39 € seien nicht erstattungsfähig, da sie nicht zur Entscheidungsfindung beigetragen hätten und somit nicht im Sinne des § 91 ZPO notwendig gewesen seien. Im Übrigen seien diese Kosten nicht verhältnismäßig.
5Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11.03.2014, der das Amtsgericht –Familiengericht- mit Beschluss vom 13.03.2014 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
6II.
7Die gemäß §§ 113 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
8Zu den Verfahrenskosten rechnen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH MDR 2006, 776). Demgemäß wird die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in der Rechtsprechung überwiegend dann bejaht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen müsse, dass die Detektivkosten sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren sowie die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten.
9Im Streitfall hat die Antragsgegnerin die betreffende Detektei beauftragt, um dem Antragsteller einen Verstoß gegen die ehelichen Treuepflichten und damit einen zum Unterhaltsausschluss führenden Verwirkungstatbestand nachzuweisen. Sie hatte damit berechtigte Gründe, die Detektei zu beauftragen. Der Umstand, dass die Ermittlungsergebnisse letztendlich nicht Grundlage der Entscheidung des Gerichts geworden sind, ist dabei unerheblich. Denn die Beeinflussung des Prozessausgangs soll zwar regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit, nicht jedoch Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit sein (BGH FamRZ 2013, 1387; OLG Koblenz VersR 2011, 1156; OLG Hamburg MDR 2011, 1014; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 410; OLG Zweibrücken OLGR 2002, 131). Nach dieser Auffassung, die der Senat teilt, kann es einem Beteiligten in einem Unterhaltsverfahren unzumutbar sein, sich für die bestrittene Behauptung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft allein auf die Bekundungen des Unterhaltsberechtigten und seines angeblichen Lebenspartners zu verlassen, anstatt Indiztatsachen zu ermitteln, die notfalls durch neutrale Zeugen bewiesen werden können (BGH a.a.O.).
10Eine Erstattung der Kosten durch den Antragsteller kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als sie sich in vernünftigen Grenzen halten und die Ermittlungen nicht hätten einfacher oder billiger erfolgen können. Vor diesem Hintergrund ist von den geltend gemachten Detektivkosten in Höhe von insgesamt 17.687,39 € ein Betrag von 7.653,47 € erstattungsfähig.
11Die Erstattung der Reisekosten, Spesen und Hotelübernachtungen des beauftragten Detektivs scheidet aus. Die Antragsgegnerin war zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehalten, eine Detektei zu beauftragen, die im Umkreis des Antragstellers ansässig ist. Ihr Vortrag, sie habe nicht im „anonymen“ Internet nach einer Detektei suchen wollen, verfängt nicht. Auch die tatsächlich beauftragte Detektei war ihr zuvor unbekannt.
12Die Erstattung eines Grundhonorars und von zusätzlichen Ermittlungspauschalen neben der Erstattung eines Honorars auf Stundenbasis scheidet wegen Unverhältnismäßigkeit ebenfalls aus.
13Auch die angefallenen Kosten aus der Rechnung vom 28.02.2012 muss der Antragsteller nicht erstatten. Nach der erfolgten Observierung am 12.02.2012, 13.02.2012 und 14.02.2012 waren weitere Observierungen am 23.02.102, 24.02.2012, 25.02.2012, 26.02.2012 und 27.02.2012 nicht erforderlich. Anhand der überreichten umfassenden Ermittlungsberichten der Detektei ist ersichtlich, dass bereits am 14.02.2012 genügend Erkenntnisse vorlagen, um dem Antragsteller einen Verstoß gegen die ehelichen Treuepflichten und damit einen zum Unterhaltsausschluss führenden Verwirkungstatbestand nachweisen zu können.
14Auch eine Erstattung der Kosten für die Erstellung der Fotos und der Videos scheidet aus. Dabei kann es offen bleiben, ob diese in dem Verfahren verwertbar gewesen wären. Das ist nur dann zu bejahen, wenn der durch die Anfertigung der Fotos und Videos erfolgte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und seiner Partnerin unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls hinter dem Recht der Antragsgenerin nach dem Streben einer materiell richtigen Entscheidung hätte zurücktreten müssen (vgl. BGH NJW 2013, 2668; OLG Köln NJW 2005, 2997). In dem Streitfall war jedoch die Erstellung der Fotos und Videos schon nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin war in der Lage, dem Antragsteller einen Verstoß gegen die ehelichen Treuepflichten und damit einen zum Unterhaltsausschluss führenden Verwirkungstatbestand auch ohne Verwertung der Fotos und Videos im Verfahren, namentlich durch Vernehmung des Detektivs als Zeugen, zu beweisen.
15Soweit der Antragsteller einwendet, eine allumfassende Beobachtung von seiner Person sowie seiner Lebensgefährtin sei nicht erforderlich gewesen, ist ihm entgegen zu halten, dass die Antragsgegnerin die gesamten Lebensumstände des Antragstellers aufklären musste, um ihren Verdacht betätigt zu bekommen. Dazu ist eine Observation an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen und zu unterschiedlichen Zeiträumen erforderlich. Auch eine andauernde mehrstündige Observation –bis zu 10 Stunden täglich- kann gerade noch als in diesem Zusammenhang erforderlich angesehen werden. Die letzte Observierung in dem Zeitraum vom 05.04.2012 bis zum 07.04.2012 war letztendlich erforderlich, um die bereits gewonnen Ermittlungsergebnisse auf deren Bestand und Dauerhaftigkeit zu überprüfen. Ein Ermittlungszeitraum von drei Tagen ist dabei nicht zu beanstanden.
16Die Antragsgegnerin hat auch durch die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege die Begleichung der Detektivkosten belegt.
17Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.

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Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.