Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. März 2014 - 6 WF 355/13


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 08.10.2013 (AZ: 80 F 110/13) wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt im Wege der Stufenklage in Anspruch.
4Die am 29.08.1993 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners.
5Sie besucht die G-Schule in C und wohnt bei ihrer Mutter. Seit dem 01.03.2013 erhält die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB II.
6Mit Schriftsatz vom 29.05.2013 hat die Antragstellerin für den Fall der Verfahrenskostenhilfebewilligung im Wege der Stufenklage beantragt, den Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkünfte für den Zeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2013 zu verpflichten, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern sowie den sich aus der Auskunft ergebenen noch zu beziffernden Unterhalt ab dem 01.04.2013 an sie zu zahlen. Zuvor hatte sie den Antragsgegner vorprozessual zur entsprechenden Auskunftserteilung mit Schreiben vom 08.04.2013 aufgefordert.
7Der Antragstellerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- vom 31.07.2013 unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.
8Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19.08.2013 beantragt, die Anträge der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Antragstellerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, da sie Leistungen nach dem SGB II erhalte und dementsprechend ihre Ansprüche auf diesen Leistungsträger übergegangen seien. Im Übrigen berufe er sich auf Verwirkung der Unterhaltsansprüche und darauf, dass die Antragstellerin nicht bedürftig sei. Für diesen Antrag hat er mit Schriftsatz vom 29.08.2013 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten begehrt.
9Mit Beschluss vom 08.10.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner sei zur Auskunftserteilung verpflichtet, so dass seine diesbezügliche Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtsverteidigung für die
10weitergehenden Stufen sei mutwillig solange sich das Verfahren noch in der Auskunftsstufe befinde.
11Mit Teilbeschluss vom 06.11.2013 hat das Amtsgericht –Familiengericht- sodann den Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über seine Einkünfte vom 01.06.2012 bis 31.05.2013 zu erteilen.
12Gegen den verfahrenskostenhilfeverweigernden Beschluss vom 08.10.2013 wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 18.11.2013, der das Amtsgericht -Familiengericht- mit Beschluss vom 04.12.2013 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
13II.
14Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
15Das Amtsgericht –Familiengericht- hat zu Recht den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen alle drei Stufen des Unterhaltsverfahrens zurückgewiesen. Denn nach der mittlerweile herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur darf die Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag oder für die Verteidigung gegen einen solchen nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden, sondern es ist wegen der Einheitlichkeit des Streitwertes grundsätzlich auf die beabsichtigte Verteidigung insgesamt abzustellen (OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1017; Zöller- Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rdnr. 37).
16Vorliegend hatte die Rechtsverteidigung des Antragsgegners insgesamt, im Hinblick auf alle drei Stufen des Unterhaltsverfahrens, keine Aussicht auf Erfolg.
17Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den Auskunftsantrag der Antragstellerin war ohne Aussicht auf Erfolg, weil der Auskunftsantrag der
18Antragstellerin zulässig und begründet war. Der Senat schließt sich insofern den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts- Familiengericht- in dem Teilbeschluss vom 06.11.2013 an.
19Die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Anträge der Antragstellerin in zweiter und dritter Stufe hat zumindest derzeit keine Aussicht auf Erfolg.
20Solange der Antragsgegner - wie hier - die begehrte Auskunft grundlos verweigert, bietet seine Rechtsverteidigung auch gegenüber dem noch unbestimmten Zahlungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Denn mit seiner unberechtigten Weigerung, die geschuldete und inzwischen rechtskräftig titulierte Auskunftsverpflichtung zu erfüllen, verhindert der Antragsgegner die Bezifferung des Leistungsantrages durch die Antragstellerin und damit die Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe. Nur wenn er die Auskunft erteilt, lässt sich feststellen, ob und in welchem Umfang er Zahlung schuldet (so auch OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1319; OLG Hamburg OLGR 2008, 418; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1270; OLG München OLGR 2001, 125; Zöller- Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rdnr. 40).
21Der Antragsgegner ist durch die Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrages auch für die zweite und dritte Stufe des Unterhaltsverfahrens gegenüber der Antragstellerin nicht ungerechtfertigt benachteiligt, obwohl dieser sogleich Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen bewilligt worden ist. Denn die Situation der Antragstellerin ist mit der Situation des Antragsgegners nicht vergleichbar. Während die Antragstellerin aus materiell- rechtlichen (Hemmung der Verjährung) sowie aus kostenrechtlichen Gründen (keine Addition des Streitwertes und damit geringere Kosten bei Stufenanträgen) Anlass dafür hat, alle drei Stufenanträge sofort und gleichzeitig anhängig zu machen, gibt es auf Seiten des Antragsgegners grundsätzlich keine sachlichen Gründe dafür, sich bereits auf der Auskunftsstufe gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe zu verteidigen. Dem Antragsgegner entstehen durch das Zuwarten mit seiner Verteidigung bis zum Abschuss der Auskunftsstufe und deren Erfüllung keinerlei Nachteile (so auch OLG Karlsruhe FamRZ 2012,1319).
22Die Rechtsverteidigung des unbemittelten Antragsgegners wird auch im Vergleich zu den Rechtsverteidigungsmöglichkeiten eines bemittelten Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig erschwert. Denn ein verständiger bemittelter Rechtssuchender, der auch die Kostenrisiken berücksichtigt, würde zur Vermeidung unnötiger Kosten mit seiner Rechtsverteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens zuwarten, bis das Verfahren in die jeweilige Stufe eingetreten ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1319).
23Sofern sich nach Bezifferung des Unterhaltsanspruchs auf der dritten Stufe ergibt, dass die Rechtsverteidigung des Antragsgegners –zumindest teilweise- Aussicht auf Erfolg hat, ist über eine Verfahrenskostenhilfebewilligung erneut zu entscheiden.
24Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.


Annotations
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung