Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 19. Feb. 2015 - 4 WF 206/14
Tenor
Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers wird der am 12.08.2014 erlassene Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Lennestadt aufgehoben. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2I.
3Die E AG, HR Business Services (nachfolgend: U) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4Im Rahmen des vorliegenden Ehescheidungsverfahrens hat die U für den Antragsteller unter dem 26.11.2012 eine Auskunft über die Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung erteilt. Darin ist ein für die Versorgung maßgeblicher (Rechnungs-)Zinssatz von 5,08% zugrunde gelegt.
5Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Richtigkeit der Auskunft Bedenken angemeldet und unter anderem den Rechnungszinssatz unter dem Gesichtspunkt der Halbteilung als zu hoch angesehen.
6Das Familiengericht hat daraufhin ein Gutachten beim Sachverständigen H zu folgenden Fragen eingeholt:
7„Hat die E AG in ihrer Auskunft vom 26.11.2012 einen richtig errechneten Ehezeitanteil und Ausgleichswert mitgeteilt?
8Wenn nein, wie lauten die korrekten Werte?
9Hierbei soll insbesondere zur Frage des maßgeblichen Rechnungszinssatzes Stellung genommen werden und – mangels anderweitiger Mitteilung durch die U – soll der Rententrend mit 1% berücksichtigt werden.“
10Nachdem das Gutachten des Sachverständigen H vom 08.06.2013 sich nicht zur Frage des maßgeblichen Rechnungszinssatzes verhielt, ist der Sachverständige zu zwei ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert worden, ohne dass ein maßgeblicher Rechnungszins mitgeteilt worden ist.
11Das Familiengericht hat daraufhin der U mit am 25.10.2013 erlassenen Beschluss aufgegeben, eine Neuberechnung des Ausgleichswertes bei Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 3,85% vorzunehmen.
12Die U ist diesem Ersuchen mit Schreiben vom 10.12.2013 entgegen getreten, soweit eine kostenfreie Auskunft vom Familiengericht begehrt worden ist, da sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunft bereits nachgekommen sei.
13Mit dem am 14.02.2014 erlassenen Beschluss hat das Familiengericht der U aufgegeben, eine neue Auskunft mit dem vorgegebenen Rechnungszinssatz vorzulegen, zumindest aber den gesamten Berechnungsweg darzulegen, damit es, das Familiengericht, selbst die Berechnung vornehmen könne. Für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung hat das Familiengericht zugleich die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht.
14Die gegen die Androhung des Zwangsgeldes von der U eingelegte sofortige Beschwerde ist von dieser nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen worden.
15Nachdem die U der Auflage aus dem Beschluss vom 14.02.2014 nicht nachkam, hat das Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss gegen diese ein Zwangsgeld i.H.v. 1.500,00 € festgesetzt.
16Gegen den am 15.08.2014 zugestellten Beschluss hat die U mit Telefax vom 22.08.2014 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Vergleichsberechnung sei aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich. Der von ihr zu Grunde gelegte Rechnungszins entspreche der Rechtsprechung des BGH sowie dem Willen des Gesetzgebers.
17Das Familienrecht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat mit begründetem Beschluss vom 22.08.2014 vorgelegt.
18II.
19Die gemäß den §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weshalb der Beschluss abzuändern und die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben war.
20Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nach § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass dem Beteiligten eine Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung obliegt. Daran fehlt es vorliegend, da die U nicht nach § 220 Abs. 5 FamFG verpflichtet ist, die vom Familiengericht verlangte Alternativberechnung kostenfrei vorzunehmen.
211.Nach dieser Vorschrift sind Versorgungsträger zwar verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen, dies bedeutet aber nicht, dass sie jedes gerichtliche Ersuchen bzw. jede Anordnung kostenfrei zu erfüllen haben. Denn die – vom Wortlaut her zu weit gefasste – Regelung ist im Kontext mit den Absätzen 1 bis 4 des § 220 FamFG zu lesen, die den Rahmen der Pflicht zur Auskunftserteilung abstecken.Nach der hier maßgebenden Regelung des § 220 Abs. 4 FamFG trifft die U lediglich die Verpflichtung, die nach § 5 Abs. 1 VersAusglG zu berechnenden Ehezeitanteile sowie einen Vorschlag für den Ausgleichswert mit Angabe des korrespondierenden Kapitalwertes mitzuteilen und eine übersichtliche und nachvollziehbare Berechnung beizubringen (vgl. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 220 Rn. 13). Zu ergänzen sind diese Angaben um die Benennung des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens sowie die Mitteilung der für die Teilung maßgeblichen Regelungen, insbesondere die einschlägige Satzung oder Teilungsanordnung.
22Dieser Verpflichtung ist die U mit der von ihr erteilten Auskunft unstreitig nachgekommen.
232.Soweit das Familiengericht von der U eine im Hinblick auf den Rechnungszins alternative Berechnung – kostenfrei – verlangt hat, findet dies in § 220 Abs. 5 FamFG keine Stütze.
24Die vom Familiengericht beabsichtigte Korrektur des Rechnungszinses richtet sich nach § 42 VersAusglG, wonach dem Gericht eine Billigkeitsentscheidung eröffnet ist, wenn die gesetzlichen Bewertungsvorschriften nicht zu einem dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Ergebnis führen.Ob eine solche Korrektur im Hinblick auf die Zugrundelegung des in § 253 Abs. 2 S. 2 HGB bestimmten Zinssatzes als Rechnungszinssatz für die Wertermittlung eines Anrechts einer betrieblichen Altersversorgung geboten ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich gesehen (gegen eine Korrektur: OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 14 Rn. 59 f.; für eine Korrektur: OLG Hamm FamRZ 2012, 1306; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703 m.w.N. zum Streitstand).
25Diese Streitfrage kann der Senat allerdings dahinstehen lassen, da es für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde hierauf nicht ankommt.Denn wenn das Familiengericht im Hinblick auf den von der U nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB zugrunde gelegten Rechnungszins von den Möglichkeiten, die § 42 VersAusglG eröffnet, Gebrauch machen will, kann es den angemessenen Rechnungszins im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ermitteln lassen (so die Vorgehensweise des OLG Hamm, a.a.O.; zustimmend: Bergmann FamFR 2012, 184).Will das Familiengericht dagegen eine Neuberechnung unter Berücksichtigung eines von ihm konkret für angemessen gehaltenen Rechnungszinses (vgl. dazu OLG Nürnberg, a.a.O., das den Zinssatz nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB ohne den Aufschlag nach § 1 S. 1 i.V.m. § 6 RückAbzinsVO für maßgebend und den Halbteilungsgrundsatz wahrend ansieht) vornehmen, kann es – neben einen Sachverständigen - auch den Versorgungsträger, der die Funktion eines sachverständigen Zeugen einnimmt (Musielak/Borth/Grandel, a.a.O., Rn. 14), gegen entsprechende Kostenübernahme, mit dieser Neuberechnung beauftragen.
26Eine kostenfreie Übernahme der Neuberechnung kann das Familiengericht dagegen nicht verlangen und – wie vorliegend erfolgt – nicht durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwingen.
273.Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG.
28Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.
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(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.
(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.
(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.