Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Juni 2014 - 4 WF 115/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 23.4.2014 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.
3Die von der Antragstellerin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu zahlenden Raten berechnen sich wie folgt:
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5Der Antragstellerin ist ein Freibetrag als Alleinerziehende gemäß § 86 FamFG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, 21 SGB II, 30 SGB XII anzurechnen. Da sie mit einem Kind im Alter von 12 Jahren in einem Haushalt lebt (das weitere Kind lebt nicht in ihrem Haushalt), beläuft sich der Freibetrag auf 12% der Regelbedarfsstufe 1, mithin auf 46,92 €.
6Die Kaskoversicherung für den von ihr genutzten Pkw ist nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sind als Werbungskosten für ihre Berufstätigkeit 5,20 € monatlich pro Entfernungskilometer zwischen ihrem Wohn- und ihrem Arbeitsort anzusetzen, mithin 15,60 €. Dieser Betrag deckt die Betriebskosten des Fahrzeugs einschließlich Steuern ab. Da die Beiträge zur Kaskoversicherung Betriebskosten darstellen, sind sie in der Pauschale enthalten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BGH vom 8.8.2012 (Aktenzeichen XII ZB 291/11, FamRZ 2012, 1629). Dort wird lediglich ausgeführt, dass neben der die Betriebskosten einschließlich Steuern abdeckenden Pauschale konkret nachgewiesene Anschaffungskosten abgesetzt werden können.
7Bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 770,75 € sind gemäß §§ 76 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO (in der Fassung ab 1.1.2014) Raten in Höhe von 470,- € monatlich festzusetzen. Es verbleibt jedoch aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes bei den vom dem Familiengericht festgesetzten Raten in Höhe von 318,- €.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
- 1.
gerichtlichen Beschlüssen; - 2.
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weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.