Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. Juni 2014 - 4 U 152/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.09.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Betten mit der blickfangmäßigen Abbildung eines Bettes, das mit einer Unterkonstruktion und einer Matratze ausgestattet ist, unter blickfangmäßiger Angabe eines Preises zu werben, ohne entsprechend deutlich hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass der Preis nur für das leere Bettgestell ohne Unterkonstruktion und Matratze gilt,
wenn dies geschieht wie in Anlage K4 zur Klageschrift (entspricht der Urteilsanlage) wiedergegeben (Schlafzimmer „C“, „C2-Schlafen“, „C3“, „C4“, „C5“, „C6“, „C7“, „C8“, „C9“, „C10“, „C11“ und/oder „C12“).
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.04.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der vorgenannten Höhe leistet.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben nach seinen Angaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, hierbei insbesondere die Sorge dafür, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
4Die Beklagte entwickelt und stellt Möbel her, die sie als Großhändlerin an Möbeleinzelhändler verkauft. Ihre Produkte stellt sie u.a. in ihrem Internetauftritt unter der Internetadresse „www.D.de“ vor. Endkunden können bei der Beklagten Möbel nicht unmittelbar erwerben.
5Jedenfalls am 20.03.2013 befand sich auf einer zum Internetauftritt der Beklagten gehörenden Internetseite ein sogenannter „Link“ mit der Bezeichnung „Angebote Schlafen (15 Seiten)“ (Internetausdruck Anlage K4 zur Klageschrift). Beim Anklicken dieses Links öffnete sich ein 15-seitiges PDF-Dokument (im Folgenden: „Prospekt“). Ein Ausdruck des Prospektes ist ebenfalls in der Anlage K4 zur Klageschrift enthalten und darüber hinaus diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt.
6Nach den Angebotsvorstellungen der Beklagten sind bei den in dem Prospekt abgebildeten Schlafzimmerkollektionen „C“, „C2-Schlafen“, „C3“, „C4“, „C5“, „C6“, „C7“, „C8“, „C9“, „C10“, „C11“ und „C12“ jeweils weder Bettzeug (Decken, Kissen, Bettwäsche) noch eine Matratze noch die Unterkonstruktion (z.B. Lattenrost) in dem für die jeweilige Kollektion angegebenen „Werbepreis“ enthalten.
7Mit Schreiben vom 21.03.2013 (Anlage K6 zur Klageschrift) mahnte der Kläger die Beklagte ab. Zur Begründung führte er aus, die Werbung in dem Prospekt für die oben genannten Schlafzimmerkollektionen sei irreführend. Mit anwaltlichem Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.03.2013 (Anlage K7 zur Klageschrift) wies die Beklagte die Abmahnung zurück.
8Der Kläger hat daraufhin vor dem Landgericht Bielefeld – Kammer für Handelssachen – Klage erhoben; die Klageschrift ist der Beklagten am 23.04.2013 zugestellt worden.
9Der Kläger hat gegenüber dem Landgericht vorgetragen, er sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, den sich aus der Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Prospektseiten ergebenden Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG im Klagewege geltend zu machen. Zu seinen Mitgliedern gehöre eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden, die auf dem gleichen Markt wie die Beklagte tätig seien, namentlich vier Möbelhandelsunternehmen aus dem Raum Berlin/Brandenburg mit beachtlichen Umsätzen sowie zwölf Handelsunternehmen, die mit Waren aller Art, insbesondere mit Holz-, Teppich- und Möbelwaren sowie mit Heimtextilien, Handel trieben. Der Kläger hat hierzu eine Mitgliederliste (Anlage K1 zur Klageschrift) sowie eine schriftliche Erklärung seiner Geschäftsführerin Angelika Lange (Anlage K2 zur Klageschrift), in der die inhaltliche Richtigkeit dieser Mitgliederliste versichert wird, vorgelegt. Er, der Kläger, sei nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung auch tatsächlich in der Lage, seine satzungsmäßigen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
10Bei der Werbung in dem streitgegenständlichen Prospekt handele es sich um eine irreführende Blickfangwerbung. Bei den oben genannten Schlafzimmerkollektionen erwecke die Werbung durch ihre Aufmachung und Gestaltung blickfangmäßig den – tatsächlich unzutreffenden – Eindruck, Bestandteil der jeweils zu dem genannten Preis beworbenen Schlafzimmerkollektion seien jeweils auch die Unterkonstruktion für die Matratze (z.B. ein Lattenrost), eine Matratze sowie das Bettzeug.
11Die auf den jeweiligen Prospektseiten der Beklagten enthaltenen Hinweise „Ohne Rahmen, Auflagen und Dekoration“ (bei den Kollektionen „C“, „C2-Schlafen“, „C3“, „C4“, „C5“, „C6“, „C7“, „C8“, „C9“ und „C10“) bzw. „Ohne Federholzrahmen, Auflagen und Deko/Dekoration“ (bei den Kollektionen „C11“ und „C12“) nähmen zum einen nicht ausreichend am jeweiligen Blickfang teil, zum anderen seien sie auch inhaltlich unverständlich und daher nicht geeignet, den durch den Blickfang erweckten unzutreffenden Eindruck zu korrigieren.
12Der Kläger hat schließlich behauptet, ihm seien durch die Abmahnung der Beklagten Kosten in Höhe von 166,60 € entstanden.
13Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,
141. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
15im geschäftlichen Verkehr für Betten mit der blickfangmäßigen Abbildung eines Bettes, das bis hin zum Bettzeug ausgestattet ist, und der blickfangmäßigen Angabe eines Preises zu werben, ohne entsprechend deutlich hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass der Preis nur für das leere Bettgestell ohne Lattenroste, Matratzen und/oder Bettzeug gilt,
16wenn dies geschieht wie in Anlage K4 wiedergegeben (Schlafzimmer „C“, „C2-Schlafen“, „C3“, „C4“, „C5“, „C6“, „C7“, „C8“, „C9“, „C10“, „C11“ und/oder „C12“);
172. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.04.2013 zu zahlen.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe seine Klagebefugnis nicht ausreichend dargelegt. Daneben bestehe aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kein Unterlassungsanspruch, da die streitgegenständliche Prospektwerbung nicht irreführend sei. Sie weise durch die auf den jeweiligen Prospektseiten platzierten Hinweise „Ohne Rahmen, Auflagen und Dekoration“ bzw. „Ohne Federholzrahmen, Auflagen und Deko/Dekoration“ deutlich darauf hin, dass Bettzeug, Matratzen und Unterkonstruktionen nicht Bestandteil des jeweiligen Angebotes seien. Diese Hinweise seien drucktechnisch ausreichend groß, um korrekt zur Kenntnis genommen werden zu können. Darüber hinaus seien sie auch inhaltlich verständlich. Es handele sich bei den in den Hinweisen gebrauchten Begriffen um die sprachlich korrekten und in der Möbelbranche üblichen Bezeichnungen. Der Begriff „Rahmen“ (auch „Federholzrahmen“) bezeichne die untere Baugruppe eines Bettes, die ganz unterschiedlich konstruiert sein könne. Ein Lattenrost könne eine solche Unterkonstruktion sein, es gebe aber auch den klassischen Sprungfederrahmen, sogenannte „Modul-Rahmen“, in denen punktelastische Module oder Teller anstelle von Latten angebracht seien, oder andere Arten von Unterfederungen. „Auflagen“ oder „Bettauflagen“ seien in der Möbelbranche die Matratzen, also die Auflage auf der Unterkonstruktion des Bettes. Diese fachlich korrekten und üblichen Bezeichnungen würden vom Verbraucher auch zutreffend verstanden.
21Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld hat die Beklagte mit dem angefochtenen, am 06.09.2013 verkündeten Urteil antragsgemäß verurteilt. In den Entscheidungsgründen folgt das Landgericht im Wesentlichen der Argumentation des Klägers. Die Hinweise „Ohne Rahmen, Auflagen und Dekoration“ bzw. „Ohne Federholzrahmen, Auflagen und Deko/Dekoration“ seien zwar inhaltlich nicht unverständlich. Sie nähmen indes nicht ausreichend an dem irreführenden Blickfang der jeweiligen Prospektseiten teil.
22Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
23Die Beklagte beantragt,
24das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er verteidigt das angefochtene Urteil.
28Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
29B.
30Die – zulässige – Berufung hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg.
31I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der Senat hat, worauf der Kläger schon in der Klageschrift zutreffend hingewiesen hat, bereits im Jahre 2010 in der mündlichen Verhandlung in der Sache I-4 U 110/10 in einem Hinweis die Auffassung vertreten, der Kläger sei im Hinblick auf Wettbewerbsverstöße auf dem Möbelmarkt klagebefugt, weil zu seinen Mitgliedern u.a. die Versandhandelsunternehmen „F“, „F2“ und „F3“ gehörten, die bundesweit Möbel anböten. Diese Unternehmen gehören dem Kläger ausweislich der von diesem vorgelegten Mitgliederliste, an deren inhaltlicher Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hegt, auch heute noch an und sind auch heute noch auf dem Möbelmarkt aktiv. Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner im Jahre 2010 geäußerten Auffassung abzuweichen. Dass die drei vorgenannten Unternehmen einerseits und die Beklagte andererseits nicht der gleichen Handelsstufe zuzurechnen sein mögen, ist ohne Bedeutung (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. [2014], § 8 Rdnr. 3.38a m.w.N.).
32II. Die Klage ist indes nur teilweise begründet.
331. Als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommt allein die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG in Betracht. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht danach indes nicht in vollem Umfang. Die vom Kläger beanstandeten Prospektseiten sind nicht in allen vom Kläger gerügten Punkten irreführend. Die beanstandete Prospektwerbung der Beklagten ist nur insoweit irreführend, als die Werbung den – tatsächlich unzutreffenden – Eindruck erweckt, Bestandteil der beanstandeten Angebote seien jeweils auch die zum Bett gehörende Unterkonstruktion (z.B. ein Lattenrost) und eine Matratze. Im Hinblick auf die Frage der Zugehörigkeit des Bettzeugs zum jeweiligen Angebot liegt hingegen keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vor.
34a) Der Senat kann den dem Werbeauftritt der Beklagten nach der Verkehrsauffassung beizumessenden Aussageinhalt selbst beurteilen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Die Mitglieder des Senats gehören als Verbraucher und potentielle Möbelkäufer den von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verkehrskreisen an. Als Herstellerin und Großhändlerin mag sich die Beklagte zwar in erster Linie an den Möbeleinzelhandel wenden. Der Internet-Prospekt richtete sich indes auch unmittelbar an den Verbraucher. Der Werbeauftritt befand sich in dem für jedermann einsehbaren Bereich des Internetauftrittes der Beklagten. Auf derjenigen Internetseite, die den Link zu dem Prospekt enthielt (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift), befand sich zudem ein offenkundig für die Nutzung durch Verbraucher bestimmter „Küchenplaner“ („Mit unserem 3D-Küchenplaner können Sie sich im Handumdrehen Ihre Traumküche zusammenstellen und speichern.“).
35b) Die streitgegenständliche Werbung erweckt den – tatsächlich unzutreffenden und damit irreführenden – Eindruck, Bestandteil der hier in Rede stehenden Angebote seien jeweils auch die zum Bett gehörende Unterkonstruktion (z.B. ein Lattenrost) und eine Matratze. Sie erweckt hingegen nicht den Eindruck, dass auch das Bettzeug zum Angebotsumfang gehört.
36aa) Es besteht von vornherein keine Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise, dass bei dem Komplett-Angebot eines Schlafzimmers durch einen Möbelhändler – erst recht bei der Bewerbung durch einen Möbelhersteller und –großhändler, der selbst in keinen unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zum Verbraucher steht – auch das Bettzeug zum Angebotsumfang gehört, unterliegt die Auswahl von Decken, Kissen und Bettwäsche doch in hohem Maße den persönlichen Bedürfnissen, Gewohnheiten und Vorlieben des jeweiligen Benutzers.
37Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf den jeweiligen Prospektseiten die – den Blickfang des jeweiligen Angebotes bildende – Abbildung ein Bett inklusive Bettzeug zeigt. Für den Betrachter ist klar, dass es sich bei dem abgebildeten Bettzeug – genau wie bei den z.B. gezeigten Bildern an der Wand, etwaigem Blumenschmuck, Büchern oder Lampen – lediglich um „Beiwerk“ handelt, das nicht zum Angebotsumfang gehört, sondern lediglich deshalb zu sehen ist, damit die Abbildung insgesamt optisch „gefällig“ wirkt, was bei der bloßen Abbildung von schlichten Möbeln in einem kahlen Raum nicht der Fall wäre.
38bb) Etwas anderes gilt hingegen für die Unterkonstruktion (z.B. Lattenrost) und die Matratze.
39(1) Dem Verbraucher ist bekannt, dass es durchaus Komplettangebote für Schlafzimmer oder für Betten gibt, bei denen die Unterkonstruktion und eine Matratze Bestandteil des Angebotes sind. Sogar der hier in Rede stehende Prospekt enthält mit der – nicht streitgegenständlichen – Schlafzimmerkollektion „Evolution“ ein solches Komplettangebot, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass es sich bei dem dort angebotenen Bett um ein sogenanntes „Boxspring-Bett“, also um eine besondere Bettkonstruktion ohne Lattenrost handelt.
40(2) Die den Blickfang der beanstandeten Prospektseiten darstellenden Abbildungen zeigen jeweils ein – bis hin zum Bettzeug – vollständig ausgestattetes Bett. Ein so ausgestattetes Bett enthält naturgemäß, auch wenn diese Bestandteile als solche auf den Abbildungen nicht unmittelbar zu sehen sind, eine wie auch immer geartete Unterkonstruktion und eine Matratze. Vor dem Hintergrund der oben unter (1) dargestellten Verbrauchererfahrung erwecken die beanstandeten Prospektseiten damit zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise blickfangmäßig den Eindruck, Bestandteil des jeweiligen Angebotes seien auch eine Unterkonstruktion und eine Matratze. Dieser Eindruck ist unzutreffend, da bei den streitgegenständlichen Schlafzimmerkollektionen nach den Preis- und Angebotsvorstellungen der Beklagten eine Unterkonstruktion und eine Matratze unstreitig gerade nicht zum Angebotsumfang gehören sollen.
41(3) Wird blickfangmäßig ein für sich betrachtet unzutreffender Eindruck erweckt, muss eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen sowie am Blickfang teilhabenden Hinweis erfolgen, um eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG auszuschließen (BGH, GRUR 2003, 249 [Preis ohne Monitor]; Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 2.95 m.w.N.). Eine solche Aufklärung erfolgt hier nicht.
42(a) Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bereits mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die auf den streitgegenständlichen Prospektseiten platzierten Hinweise „Ohne Rahmen, Auflagen und Dekoration“ bzw. „Ohne Federholzrahmen, Auflagen und Deko/Dekoration“, durch die nach Auffassung der Beklagten eine Aufklärung erfolgen soll, nicht ausreichend am Blickfang der jeweiligen Prospektseite teilhaben. Soweit sich die entsprechenden Hinweise unmittelbar neben dem blickfangmäßig herausgestellten „Werbepreis“ (innerhalb der Abbildung) befinden, erreicht der Hinweistext aufgrund seiner – sehr geringen – Schriftgröße nicht einmal die Höhe und Größe der Preisangabe. Diese springt durch ihre Größe und ihre farbliche Gestaltung (weiße Schrift auf leuchtend rotem Grund) deutlich ins Auge. Demgegenüber wird der kleingedruckte Hinweis vor weißem, grauem oder dunklem Hintergrund kaum wahrgenommen. Dass die Hinweise bei den Angeboten „C11“ und „C12“ – hier befinden sich die Hinweise nicht einmal innerhalb der jeweiligen Abbildung, sondern am Ende des Fließtextes unterhalb der Abbildung – nicht am Blickfang teilhaben, bedarf keiner näheren Erläuterung.
43(b) Darüber hinaus sind die vorbezeichneten Hinweise auch inhaltlich nicht klar und unmissverständlich. Die Auffassung der Beklagten, die Begriffe „Rahmen“ bzw. „Federholzrahmen“ und „Auflage“ seien eindeutig verständlich, trifft nicht zu. Es mag sein, dass der Begriff „Rahmen“ innerhalb der Möbelbranche als Fachbegriff für die Unterkonstruktion eines Bettes verwandt wird und der Begriff „Auflage“ u.a. eine Matratze bezeichnet. Jedenfalls einem nicht unerheblichen Teil der – von der streitgegenständlichen Werbung mitangesprochenen – Verbraucher sind die Bedeutungen dieser (tatsächlichen oder vermeintlichen) Fachbegriffe indes fremd.
44(4) Überdies weist der Senat noch auf Folgendes hin: zumindest ein nicht unerheblicher Teil derjenigen Betrachter, die die Hinweise mit den vorgenannten Begriffen – obwohl sie in keinem Fall ausreichend am Blickfang der jeweiligen Prospektseite teilhaben – gleichwohl wahrnehmen, wird in diesen Hinweisen eine abschließende Aufzählung derjenigen Abbildungsbestandteile erblicken, die (ausnahmsweise) nicht Bestandteil des jeweiligen Angebotes sind. Angesichts der Missverständlichkeit der hier in Rede stehenden Begriffe wird hierdurch der durch die Abbildung erweckte Eindruck, Unterkonstruktion und Matratze seien Angebotsbestandteile, gegebenenfalls sogar noch verstärkt.
45c) Die Irreführung durch die Beklagte weist die erforderliche geschäftliche Relevanz auf. Es besteht die Gefahr, dass eine hinreichend große Anzahl an Verbrauchern durch die streitgegenständlichen und irreführenden „Jubiläumsangebote“ der Beklagten in die Geschäftslokale und Ausstellungsräume der mit der Beklagten kooperierenden Möbeleinzelhändler gelockt und dort zu Kaufentscheidungen bewegt wird.
46d) Umstände, die geeignet wären, die aufgrund der begangenen Verstöße tatsächlich zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.
472. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die vom Kläger geltend gemachte Abmahnkostenpauschale ist der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 27.02.2014 – 4 U 144/13 – [zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen]). Dass die Abmahnung durch den Kläger nicht in allen Punkten (Stichwort: Bettzeug) berechtigt war, führt nicht zu einer Reduzierung der zu erstattenden Abmahnkosten (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, § 12 Rdnr. 1.99 m.w.N.). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
48C.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Kostenquote hat der Senat berücksichtigt, dass die streitgegenständlichen Prospektseiten als solche verboten bleiben, auch wenn sie nicht in allen vom Kläger gerügten Punkten irreführend sind, und sich das Teil-Unterliegen des Klägers der Sache nach nur in der späteren Zwangsvollstreckung – bei der Ermittlung des Kreises kerngleicher Verletzungshandlungen – auswirken wird.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. September 2013 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und die Anschrift des Unternehmens (Sitz des Unternehmens) oder die Identität und Anschrift des Unternehmens, für das sie handelt, anzugeben, wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „X“, Heft 7, vom 21. März 2013, auf Seite 11 gemäß Anlage K 6 zur Klageschrift vom 25.06.2013 (Bl. 59 d. A.).
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an den gesetzlichen Vertretern (Vorstandsmitgliedern) der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 20.07.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben nach seinen Angaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, hierbei insbesondere die Sorge dafür, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
4Die Beklagte handelt insbesondere mit Mineralölprodukten und verfügt über ein bundesweites Netz von mehr als 2.000 Tankstellen. Viele dieser Tankstellen verfügen über einen als „Petit Bistro“ bezeichneten Verkaufsbereich, in dem diverse Getränke und Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden.
5In dem am 21.03.2013 erschienenen Heft 7 der Zeitschrift „auto motor und sport“ ließ die Beklagte auf Seite 11 eine ganzseitige Werbeanzeige veröffentlichen, in der die zumindest in einer Vielzahl der „Petit Bistros“ zum Verkauf angebotene Produktreihe „Crossinos“ beworben wurde. Die obere Hälfte der Werbeanzeige besteht aus einer Abbildung von drei unterschiedlich belegten Baguette-Broten, über denen sich die Schriftzüge „Crossinos – Unsere Genießer-Baguettes“ (links oben auf der Seite) und „www.aral.de“ (rechts oben auf der Seite) befinden. Unter der Abbildung befindet sich folgender Text:
6„Die neuen Crossinos !
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8Für alle, die unterwegs nicht irgendwas wollen: Die neuen Crossinos sind da – unsere Genießer-Baguettes. In 6 köstlichen Varianten und nur aus besten Zutaten. Knusprig-lecker, frisch für Sie gemacht und jetzt im März zum einmaligen Probierpreis von nur 1,99 €*.
9*unverbindliche Preisempfehlung, nur in teilnehmenden Petit Bistros“
10Am unteren linken Seitenrand befindet sich der Schriftzug „Petit Bistro – So genießt man bei Aral.“ Am unteren rechten Seitenrand befinden sich das Unternehmenssymbol der Beklagten mit dem Schriftzug „Aral“ und darunter die Worte „Alles super.“
11Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte und diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigefügte farbige Ablichtung der Werbeanzeige (Anlage K6 zur Klageschrift vom 25.06.2013 = Blatt 59 der Gerichtsakte) verwiesen.
12 13Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 05.04.2013 unter Hinweis auf § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ab, weil sie es unterlassen habe, in der Werbeanzeige die vollständige Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den die Beklagte handele, anzugeben.
14Die Abmahnung wies die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2013 zurück. Die beanstandete Werbeanzeige erfülle zum einen nicht die Anforderungen an ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG. Zum anderen seien die Identität und Anschrift des Unternehmers klar und deutlich auf der Internetseite der Beklagten genannt. Auf diese Internetseite werde in der Werbeanzeige durch den Schriftzug rechts oben auf der Seite auch konkret Bezug genommen.
15Der Kläger hat gegenüber dem Landgericht vorgetragen, er sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, den sich aus der Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbeanzeige ergebenden Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG im Klagewege geltend zu machen. Zu seinen Mitgliedern gehöre eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden, die Waren gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertrieben, u.a.
16• die Tchibo GmbH, die bundesweit rund 800 Filialen betreibe, in denen sie Kaffee und Speisen anbiete;
17• die Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG, die in ihren Filialen u.a. Brötchen und sonstige Backwaren zum sofortigen Verzehr anbiete und im Jahre 2011 damit begonnen habe, in größeren Filialen eine Selbstbedienungstheke mit einem erweiterten Sortiment frischer Backwaren einzurichten;
18• die Bäcker-Innung Berlin, der wiederum 187 handwerklich arbeitende Bäckereien in Berlin angehörten.
19Der Kläger hat hierzu eine Mitgliederliste (Blatt 21-43 der Gerichtsakte), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sowie eine schriftliche Erklärung seiner Geschäftsführerin B, in der die inhaltliche Richtigkeit dieser Mitgliederliste versichert wird, vorgelegt.
20Er, der Kläger, sei nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung auch in der Lage, seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.
21Die Werbeanzeige erfülle die Anforderungen eines Angebotes im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG. Die Anzeige gebe die konkret beworbenen Produkte sowie den Verkaufspreis bekannt. Der Verbraucher könne der Anzeige entnehmen, dass es sich bei den beworbenen „Crossinos“ um belegte Baguettes handele. Auf der den oberen Teil der Werbeanzeige einnehmenden Abbildung sei wiederum zu erkennen, dass das vordere Baguette mit Gouda-Käse, einer Tomatenscheibe und einem Salatblatt belegt sei und es sich um Mehrkornbrot handele. Zu erkennen sei ferner, dass das mittlere Baguette mit Hähnchenfleisch, Salat, Tomate und weiterem Gemüse und das hintere Baguette mit Schinken, Ei und Salat belegt seien. Diese Informationen zusammen mit der Angabe des Preises seien ausreichend, um einen Verbraucher zu verleiten, sein Frühstück oder eine Zwischenmahlzeit in einem „Petit Bistro“ einzunehmen.
22Die beanstandete Werbeanzeige enthalte entgegen §§ 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG keine Angaben zur Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls desjenigen Unternehmers, für den gehandelt werde. Durch den bloßen Abdruck ihrer Internetadresse – ohne weitere Hinweise – könne die Beklagte ihre Informationspflichten nicht erfüllen.
23Der Kläger hat schließlich behauptet, ihm seien durch die Abmahnung der Beklagten Kosten in Höhe von 166,60 € (140,00 € netto zuzüglich 19% Umsatzsteuer) entstanden. Bei dem Betrag von 140,00 € handele es sich um eine Kostenpauschale, die sich aus der Kostenermittlung für Abmahnungen im Jahre 2011 ergebe. Der Anteil der durch Abmahnungen verursachten Kosten an den Gesamtkosten des Klägers habe im Jahre 2011 310.689,84 € betragen, bei insgesamt 1.816 ausgesprochenen Abmahnungen im Jahre 2011 errechne sich ein Kostenbetrag von 171,08 € pro Abmahnung; diesen Betrag habe er, der Kläger, dann auf 140,00 € abgerundet.
24Der Kläger hat beantragt,
251. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und die Anschrift des Unternehmens (Sitz des Unternehmens) oder die Identität und Anschrift des Unternehmens, für das sie handelt, anzugeben, wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „X“, Heft 7 vom 21. März 2013, auf Seite 11 gemäß Anlage K6 [zur Klageschrift vom 25.06.2013],
262. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit der Zustellung der Klage zu zahlen.
27Die Beklagte hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie hat behauptet, sie betreibe die zu ihrem Tankstellennetz gehörenden Tankstellen nicht selbst. Betreiber der Tankstellen seien vielmehr die sogenannten „Tankstellenpartner“. Hierbei handele es sich in der Regel um Einzelkaufleute, die die Tankstellen selbstständig führten. Über 1.200 Tankstellen verfügten über ein „Petit Bistro“, in denen Kaffeespezialitäten sowie herzhafte und süße Snacks verkauft würden. Sie, die Beklagte, stelle für diese Produkte ihre Marke sowie Rezepte zur Verfügung. Beim Verkauf von Kraftstoffen agierten die Tankstellenpartner als Handelsvertreter in ihrem, der Beklagten, Namen, während der Verkauf im Tankstellen-Shop sowie im „Petit Bistro“ im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Tankstellenpartners erfolge. Die beanstandete Werbeanzeige individualisiere die beworbenen „Crossinos“ nicht hinreichend, um als Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG eingestuft werden zu können. Sie enthalte weder die wesentlichen Produktmerkmale, noch gebe sie den (verbindlichen) Preis an. Die in der Werbeanzeige enthaltene Abbildung sei nicht geeignet, dem Verbraucher die erforderlichen Informationen über den Belag der Baguette-Brote zu vermitteln. So enthalte z.B. ihr, der Beklagten, Internetauftritt detaillierte Informationen über den Belag der Brote, die der Betrachtung der Abbildung in der streitgegenständlichen Werbeanzeige keinesfalls entnommen werden könnten. Im Übrigen werde die Werbeanzeige den Anforderungen nach §§ 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG sogar durch den Abdruck der Internetadresse ihres, der Beklagten, Internetauftrittes gerecht. Dort könne sich der Verbraucher leicht verständlich und einfach über ihre, der Beklagten, Identität und Anschrift sowie über die Identitäten und Anschriften sämtlicher Tankstellenpartner informieren.
30Die 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum hat die Klage abgewiesen. Bei der beanstandeten Werbeanzeige handele es sich nicht um ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG. Die Werbung sei vielmehr so allgemein gehalten, dass kein Kunde aufgrund dieser Werbung eine konkrete Kaufentscheidung treffen könne. Auf der Abbildung in der Werbeanzeige seien nur drei Varianten zu sehen, wobei auch nur das vordere Baguette scharf abgebildet sei. Den Fotos sei auch nicht die genaue Art des Belages, insbesondere nicht die genaue Käse- oder Fleischsorte zu entnehmen. Angesichts der angebotenen Vielfalt an „Crossinos“ werde sich der von der Anzeige angesprochene Verbraucher vor einer Kaufentscheidung noch im Einzelnen darüber informieren, welche „Crossino“-Variante aus welchem Brot, welchem Fleisch und welchen weiteren Belagbestandteilen bestehe.
31Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und beantragt,
32unter Abänderung des angefochtenen Urteils
331. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und die Anschrift des Unternehmens (Sitz des Unternehmens) oder die Identität und Anschrift des Unternehmens, für das sie handelt, anzugeben, wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „X“, Heft 7 vom 21. März 2013, auf Seite 11 gemäß Anlage K6 [zur Klageschrift vom 25.06.2013],
342. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit der Zustellung der Klage zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
38B.
39Die – form- und fristgerecht eingelegte und begründete – Berufung hat Erfolg. Die – zulässige – Klage ist in vollem Umfang begründet.
40I. Die Klage ist zulässig.
411.) Der Unterlassungsantrag ist durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt (BGH, GRUR 2011, 82).
422.) Der Kläger ist auch nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zur Identität seiner Mitglieder. Danach berührt die vom Kläger behauptete Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder, namentlich derjenigen Mitglieder, die sich mit dem Vertrieb von Backwaren, insbesondere fertig belegten Broten und Brötchen, befassen. Senatsbekannt ist der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung auch in der Lage, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen.
43II. Die Klage ist auch begründet.
441. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG.
45a) Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbeanzeige unlauter im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gehandelt.
46Nach der vorbezeichneten Vorschrift handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
47aa) Die streitgegenständliche Werbeanzeige enthält ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG.
48(1) § 5a UWG dient der Umsetzung von Art. 7 („Irreführende Unterlassungen“) der Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – UGP-Richtlinie) und ist aus diesem Grunde richtlinienkonform auszulegen. Die in Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie (entsprechend § 5a Abs. 3 UWG) als Voraussetzung für die Wesentlichkeit von Informationen genannte „Aufforderung zum Kauf“ wird in Art 2 lit. i) der Richtlinie legaldefiniert als „jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen.“
49Nur eine nicht restriktive Auslegung des Begriffes der „Aufforderung zum Kauf“ steht mit einem der Ziele der UGP-Richtlinie, nämlich der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, im Einklang (EuGH, Urteil vom 12.05.2011 – C-122/10 -
(2) Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Werbeanzeige.
51(a) Die Anzeige enthält in Form der Abbildung von drei „Crossinos“ hinreichende Informationen über das beworbene Produkt. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ihr Internetauftritt detailliertere Informationen über die beworbenen „Crossinos“ im Hinblick auf die Brotsorten und den jeweiligen Belag enthält, die sich der Abbildung nicht entnehmen lassen. Die Abbildung enthält indes bereits eine hinreichende Zahl an Informationen über die Zusammensetzung der Baguettes, die aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ausreichen, um das Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung identifizieren und unterscheiden zu können. So lässt sich der Abbildung entnehmen, dass das vordere „Crossino“ aus einem Mehrkorn- oder Vollkornbrot, belegt mit Tomate, Salat und Käse, besteht (die Auffassung des Klägers, der Abbildung lasse sich sogar entnehmen, dass es sich bei dem Käse um Gouda handelt, ist allerdings zu weitgehend). Das mittlere Baguette lässt einen Belag aus Salat, Tomate und Fleisch (vermutlich Geflügel) erkennen. Das hintere Baguette ist mit Salat, Gurken, Ei und Wurst (oder Schinken) belegt. Diese Informationen sind ausreichend, um dem Verbraucher eine für eine Kaufentscheidung ausreichende Identifizierung und Unterscheidung des beworbenen Produktes zu ermöglichen. Dies gilt in besonderem Maße für den Kunden an einer Tankstelle, der in der Regel an einer möglichst schnellen Abwicklung des Kaufes eines belegten Brotes, das für ihn in den meisten Fällen lediglich eine „Zwischenmahlzeit“ darstellen wird, interessiert ist und sich daher zuvörderst an dem äußeren Erscheinungsbild des Brotes oder – soweit dieses erst noch belegt werden muss – anhand einer Abbildung des Produktes orientieren wird. Dass der Kunde gegebenenfalls vor Ort noch Detailfragen zur Brotsorte oder zum Brotbelag haben mag und dass die beanstandete Werbeanzeige nicht alle angebotenen „Crossino“-Varianten abbildet, ist nach der bereits zitierten Entscheidung des EuGH ohne Belang.
52(b) Angesichts des Schutzzweckes des § 5a Abs. 3 UWG reicht auch die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung aus, um die Voraussetzungen eines Angebotes im Sinne dieser Vorschrift zu erfüllen (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 30c a.E.), zumal die Erwartung des Verbrauchers – zutreffend – dahin geht, dass sich die weit überwiegende Zahl der Verkaufsstellen auch an diese Preisempfehlung halten wird.
53bb) Die beanstandete Werbeanzeige enthält keine Angaben zu Identität und Anschrift auch nur eines einzigen Unternehmers. Abgesehen davon, dass nicht eine einzige Anschrift eines Unternehmers in der Anzeige angegeben ist, ist die bloße Angabe der Bezeichnung „Aral“ in der Werbeanzeige nicht einmal eine ausreichende Identitätsangabe im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da hierzu auch die Angabe derRechtsform gehört (BGH, Urteil vom 18.04.2013 – I ZR 180/12 –
Da die Werbeanzeige keine Informationen auch nur zu einem einzigen Unternehmer enthält, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, wer in der vorliegenden Fallkonstellation als „Unternehmer“ bzw. als „Unternehmer, für den gehandelt wird“, im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen ist, die Beklagte oder (auch) ihre Tankstellenpartner (in einer insoweit vergleichbaren Fallkonstellation im Ergebnis ebenfalls offengelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 13.10.2011 – I-4 W 84/11 –
cc) Das Fehlen dieser Informationen stellt zugleich ein Vorenthalten im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar.
56Dabei ist zunächst zu beachten, dass bei der Prüfung, ob eine Information vorenthalten wird, auch die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen sind. Der – insoweit missglückte – Wortlaut des § 5a Abs. 2 UWG verortet die Frage der Beschränkungen des Kommunikationsmittels nur bei der Prüfung der Wesentlichkeit einer Information, was zur Folge hätte, dass die Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Anwendungsbereich des § 5a Abs. 3 UWG keine Rolle mehr spielen könnten. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a UWG führt indes zu einem anderen Ergebnis. Nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 7 Abs. 3 UGP-Richtlinie werden räumliche oder zeitliche Beschränkungen, die durch das Kommunikationsmedium auferlegt werden, auch bei der Entscheidung über die Frage, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt.
57Auch im vorliegenden Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG im vorliegenden Falle Informationen zur Identität und Anschrift nur der Beklagten oder (auch) der – nach dem Vorbringen der Beklagten beim Verkauf von „Crossinos“ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden – Tankstellenpartner verlangt. Denn die beanstandete Werbeanzeige enthält die Informationen in jeder Hinsicht vor.
58Die Angabe der vollständigen Firma der Beklagten – inklusive Rechtsformzusatz – sowie ihrer Anschrift wäre in der beanstandeten ganzseitigen Werbeanzeige unschwer möglich gewesen.
59Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Abdruck der erforderlichen Informationen über (alle) ihre – nach ihrem Vorbringen – selbstständigen Tankstellenbetreiber, die ein „Petit Bistro“ unterhalten, in der beanstandeten Zeitschriftenanzeige aus Platzgründen nicht möglich gewesen wäre. Möglich – und damit zumindest auch erforderlich – wäre es indes gewesen, in der Werbeanzeige einen konkreten und ausdrücklichen Hinweis darauf unterzubringen, über welche Informationsquelle (z.B. über das Internet oder über eine Telefonnummer) die erforderlichen Informationen über die Tankstellenbetreiber erhältlich sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013 – 6 U 60/13 –
b) Geschäftliche Relevanz und Spürbarkeit der Beeinträchtigung sind denknotwendig gegeben, wenn im Sinne des § 5a Abs. 2 und 3 UWG „wesentliche“ Informationen vorenthalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2013 – I ZR 180/12 –
c) Umstände, die geeignet sind, die wegen des festgestellten Verstoßes grundsätzlich anzunehmende Wiederholungsgefahr auszuschließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
622. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch findet seine Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bei Anwendung der Regelung in § 287 Abs. 2 ZPO erscheinen die vom Kläger geltend gemachten Abmahnkosten – auch vor dem Hintergrund der anderen Verbänden in der Rechtsprechung zugebilligten (höheren) Abmahnpauschalen (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.98) – gerechtfertigt.
63Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu zahlen, der auf den Tag der Zustellung der Klage (Zustellung war hier am 19.07.2013) folgt (BAG, NZA 2008, 464; Palandt, BGB, 73. Aufl. [2014], § 291 Rdnr. 6).
64III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.