Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Aug. 2015 - 34 U 5/15

Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 19.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (10 O 96/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Berufungsklägern wie folgt auferlegt:
Berufungskläger zu 1: 43 %
Berufungskläger zu 2: 1,4 %
Berufungskläger zu 3: 1,1 %
Berufungskläger zu 4: 7,1 %
Berufungskläger zu 5: 4,1 %
Berufungsklägerin zu 6: 17,1 %
Berufungskläger zu 7: 3,4 %
Berufungskläger zu 8: 1,1 %
Berufungskläger zu 9: 2,0 %
Berufungskläger zu 10: 7,1 %
Berufungskläger zu 11: 7,0 %
Berufungskläger zu 12: 3,9 %
Berufungskläger zu 13: 1,7 %
Das angegriffene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Berufungsklägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.448.967,55 € festgesetzt (Anträge zu 2: 1.175.121,21 €, Anträge zu 3: 21.174,18 €, Anträge zu 4: 83.454,87 €, Antrag zu 5: 169.217,29 € [Gesamtanlagesumme, davon 18 %, davon 80 %, vgl. Bl. 37 der Klageschrift]).
1
Gründe
3Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
4Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 09.06.2015 Bezug genommen.
5Die Stellungnahme der Berufungskläger gibt keinen Anlass, davon abzuweichen. Die Kläger wiederholen lediglich die schon bisher dargelegte Rechtsauffassung, ohne sich mit den Gründen des Senatsbeschlusses auseinanderzusetzen.
6Ob auf eine eventuelle Rückforderung der Ausschüttungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft "im Prospektteil" zusätzlich zu einer klaren Regelung im Gesellschaftsvertrag hingewiesen werden müsste, kann dahinstehen. Die von den Klägern reklamierte Irreführung durch die Klausel in § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages führt jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Ersatz des dadurch bedingten Schadens (vgl. S. 9 des Beschlusses).
7Der Hinweis auf ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB ist auch dann ausreichend, wenn - wie die Berufungskläger vortragen - das Haftungsrisiko während der gesamten Dauer der Betriebsphase besteht. Etwas anderes lässt sich weder der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2009 - II ZR 16/09 noch der Entscheidung vom 22.03.2011 - II ZR 215/09, juris Rn. 31 entnehmen. Geklärt ist danach vielmehr, dass abgesehen von dem Hinweis, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung besteht. Das Haftungsrisiko aus § 172 Abs. 4 HGB besteht im Übrigen stets während der gesamten Dauer der Betriebsphase, da die Haftung nicht abdingbar ist. Eine Rückzahlung der Ausschüttungen stand gleichwohl für den erwarteten wirtschaftlich erfolgreichen Verlauf nicht zu erwarten.
8Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.