Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Nov. 2013 - 32 SA 63/13
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen zwar nicht vor, da die Antragsteller die bei dem Landgericht C rechtshängig gemachte Klage nicht im dinglichen Gerichtsstand erhoben haben. Bei der vorliegenden besonderen Fallgestaltung ist aber eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zulässig und geboten.
4Die Antragsteller machen Ansprüche auf Mietzinszahlung für zwei Objekte geltend, die in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen und gemäß § 29a Abs. 1 ZPO grundsätzlich im ausschließlichen Belegenheitsgerichtsstand einzuklagen wären. Zwar haben die Parteien über die streitgegenständlichen Objekte im Jahr 1989 jeweils eigenständige Mietverträge geschlossen. Durch die „Vereinbarung zur Erledigung des gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht C zum Aktenzeichen 4 O 455/07“ haben sie indes die ursprünglich bestehenden, getrennten Abreden zur Miethöhe zusammengefasst und für sämtliche damals streitgegenständlichen Mietobjekte eine Gesamtmietzahlung vereinbart. Jedenfalls im Hinblick auf den dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Streitgegenstand „Mietzins“ haben die Parteien damit die Mietobjekte zu einer Einheit zusammengefasst, die sich über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt.
5Damit ist die vorliegende der in § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausdrücklich geregelten Konstellation weitgehend vergleichbar. Es besteht, nicht anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift bzw. in sonstigen anerkannten Fällen ihrer entsprechenden Anwendung (vgl. hierzu etwa Heinrich in: Musielak, ZPO, 10. A., Rn. 25 zu § 36 ZPO m. w. N.), auch vorliegend ein praktisches Bedürfnis, eines der beiden in Frage kommenden Landgerichte für insgesamt zuständig zu erklären. Ansonsten bestände die Gefahr, dass die Zuordnung der Mietzinsanteile auf die einzelnen, in verschiedenen Landgerichtsbezirken gelegenen Grundstücke bereits auf der Ebene der örtlichen Zuständigkeit streitig wird, mit der Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen.
6Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis zwischen den in Betracht kommenden Landgerichte C und E zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen. Die Räume, hinsichtlich derer die Antragsteller Ansprüche auf Mietzinszahlung geltend machten, sind in den Bezirken dieser beiden Landgerichte gelegen.
7B.
8Die Bestimmung des Landgerichts C als zuständiges Gericht beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 36 Rn. 18, m. w. N.).
9Im Bezirk des Landgerichts C liegt eines der Mietobjekte. Zudem haben dort sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner sowie die jeweiligen Prozessbevollmächtigten ihren (Wohn-)Sitz und das Landgericht C ist bereits mit der Sache befasst. Ein engerer Bezug zum Bezirk des Landgerichts E ist nicht ersichtlich.
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Referenzen - Gesetze
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.