Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Sept. 2016 - 32 SA 58/16
Gericht
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Coburg.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung angeblich ausstehender Vergütung für einen am 27.04.2015 durchgeführten Gütertransport nebst Zinsen sowie Zinsen auf eine zwischenzeitlich beglichene weitere Forderung wegen eines am 18.04.2015 durchgeführten Gütertransports sowie vorgerichtliche Mahn- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit den vorstehenden Forderungen.
4Zum Gerichtsstand in Siegen trägt sie vor, dass die Parteien bereits vor dem ersten der gegenständlichen Auftrag in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden hätten und insoweit Siegen als Gerichtsstand zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart gewesen sei. Anfragen seien per E-Mail erfolgt, die Klägerin habe jeweils darauf hingewiesen, dass Gerichtsstand Siegen sei. Beispielhaft legt sie eine dem zweiten Transport vorangegangene E-Mail vom 27.04.2015 vor, die nach der eigentlichen Nachricht Angaben zu Anschrift und Erreichbarkeit der Klägerin, Zertifizierungen und die Geltung der VBGL eine Zeile mit folgendem Inhalt enthält:
5„Geschäftsführer K H | Handelsregister Siegen ## # #### | Gerichtsstand Siegen“
6Der Beklagte bestreitet die Vereinbarung des Gerichtsstands in Siegen. Vielmehr arbeite er ausschließlich auf Grundlage seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen, die als Erfüllungsort Coburg vorsähen. Die von der Klägerin vorgelegten die streitgegenständlichen Transporte betreffenden "Transportaufträge" des Beklagten enthalten in der Fußzeile jeweils einen entsprechenden Hinweis.
7Nachdem die Klägerin hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht Coburg beantragt hatte, hat sich das Amtsgericht Siegen mit Beschluss vom 10.03.2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Coburg verwiesen. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht getroffen worden, da in der vorstehend zitierten Angabe im E-Mail-Verkehr keine wirksame beiderseitige Vereinbarung liege. Das Amtsgericht Coburg hat die Akten dem Amtsgericht Siegen mit dem Hinweis auf eine Zuständigkeit gem. § 30 Abs. 1 S. 3 ZPO zurückgesandt: In Siegen befinde sich der Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers. Das Amtsgericht Siegen hat die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
8II.
9Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die Amtsgerichte Siegen und Coburg haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, da das im Verhältnis zu beiden Amtsgerichten nächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das im hiesigen befindliche Gericht in Siegen als erstes mit der Sache befasst war.
10Zuständig ist das Amtsgericht Coburg.
11Dies folgt bereits aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Siegen. Umstände, die ausnahmsweise die Bindungswirkung dieses Beschlusses entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
12Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wird nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt, wie etwa beim Übersehen eines besonderen Gerichtsstands, der sich nicht aufdrängte und von den Parteien nicht thematisiert wurde. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist. Ein solcher Ausnahmefall, wie er zum Beispiel bei der Verweisung durch ein nach damaligem Erkenntnisstand zuständiges Gericht unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift vorliegt, ist vorliegend nicht zu erkennen (vgl. zum Ganzen nur Zöller/Greger, 31. Auflage, 2016, § 281 ZPO Rn. 17 m.w.N.).
13Dass das Amtsgericht Siegen bei dem geschilderten Sachverhalt keine Vereinbarung eines Gerichtsstands in Siegen festgestellt hat, ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Amtsgericht Coburg nicht moniert.
14Auch dass das Amtsgericht Siegen keine Zuständigkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angenommen hat, ist im Ergebnis zumindest vertretbar und in jedem Fall nicht willkürlich. § 30 Abs. 1 S. 3 ZPO soll die gemeinsame Inanspruchnahme mehrerer Beförderer erleichtern (vgl. Musielak/Heinrich, 13. Auflage 2016, § 30 ZPO Rn. 2). Aus dem Gesamtzusammenhang der Norm ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass für den Unterfrachtführer die Möglichkeit geschaffen werden sollte, nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Frachtführers, am Übernahmeort oder am vorgesehenen Ablieferungsort (§ 30 Abs. 1 S. 1 ZPO), sondern auch an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer zu klagen. Dass das Amtsgericht Siegen § 30 ZPO überhaupt nicht thematisiert hat, ist angesichts des speziellen Anwendungsbereichs der Norm und des Umstands, dass die Zuständigkeitsnorm von keiner Partei thematisiert wurde, im Rahmen der Prüfung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses unschädlich.
Annotations
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.