Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Juli 2016 - 32 SA 45/16
Tenor
Das Amtsgericht H wird als das zuständige Vollstreckungsgericht bestimmt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2. ist, beantragt die Bestimmung eines Gerichts, das für die Entscheidung über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Antragsgegner zuständig ist, und schlägt die Bestimmung des Amtsgerichts in H oder F vor. Der vorgelegte Entwurf eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezieht sich auf angebliche gemeinschaftliche Ansprüche der Antragsgegner in einem bei dem Amtsgericht Essen laufenden Verteilungsverfahren und gegen die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Essen sowie auf Ansprüche, die den Schuldnern jeweils gegen eine aus beiden Schuldnern gebildete Forderungsgemeinschaft zustehen sollen. Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 23.06.2016 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie auch Pfändung und Überweisung eines angeblichen gemeinsamen Anspruchs der Antragsgegner gegen eine Bank mit Sitz in Österreich beantragen wolle.
4II.
5Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist zulässig. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist sinngemäß anwendbar, wenn wie hier gegen mehrere Schuldner, denen eine oder mehrere Forderungen gemeinschaftlich zustehen sollen, einheitlich durch Pfändung dieser Forderungen vollstreckt werden soll (vgl. nur BayObLG, Beschl. vom 08.09.1998 - 1Z AR 63/98 - zitiert nach juris; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. § 828 Rn. 2). Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zuständig. Soweit die nach dem Antrag zu pfändenden und zu überweisenden Ansprüche dem Antragsgegner zu 1 zustehen sollen, ist das Amtsgericht München, soweit sie dem Antragsgegner zu 2 zustehen sollen, das Amtsgericht H gem. §§ 828 Abs. 2, 802 ZPO ausschließlich zuständig. Auf den Wohnsitz der Drittschuldner, den die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 14.06.2016 heranzieht, kommt es in der Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht an. Da im Verfahren über den Erlass eines Pfändungsbeschlusses gem. § 834 ZPO keine Anhörung der Schuldner erfolgt, ist eine solche auch nicht im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchzuführen.
6Als zuständiges Vollstreckungsgericht wird das Amtsgericht H bestimmt. Die Bestimmung erfolgt in ständiger Rechtsprechung des Senats auf Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit. Zur Wahl standen die oben genannten Vollstreckungsgerichte. Die Bestimmung des Amtsgerichts H beruht auf folgenden Aspekten: Nach dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin steht die Mehrzahl der Forderungen, deren Pfändung und Überweisung beantragt wird, im Zusammenhang mit einem beim Amtsgericht Essen hinterlegten Geldbetrag. Die Hinterlegung erfolgte nach einem von der Antragstellerin vorgelegten Antrag vom 12.02.2016 im Zusammenhang mit einem gegen beide Schuldner betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren. Somit besteht für beide Antragsgegner im Zusammenhang mit den zu pfändenden Forderungen ein deutlicher Bezug in die Region, in der auch das Amtsgericht H liegt. Zudem hat die Antragstellerin ihren Sitz in H. Dass eine Entscheidung über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Amtsgericht H für den Antragsteller zu 1 nicht zumutbar wäre, ist nicht zu erkennen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.