Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Juni 2014 - 26 U 25/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.957,51 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Angaben im Senatsbeschluss vom 29.04.2014 sowie die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze verwiesen.
4II.
5Die Berufung ist nicht begründet.
6Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des o.g. Senatsbeschlusses verwiesen.
7Die innerhalb der Frist eingegangene Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung; denn es kann gar keine Rede davon sein, dass ein Rechtsprechungswechsel vorliegt. Bislang sind die Gerichte vielmehr bei ihrer bisherigen Rechtsprechung bezüglich des sog. Policenmodells verblieben und haben nur vorsorglich die Revision zugelassen. Dazu sieht der Senat aber keinen Anlass, da sich der BGH erst im Sommer 2012 unter dem AZ. IV ZR 238/11 mit den Versicherungsfragen des § 5 a VVG a.F. befasst und ausgeführt hat, dass eine weitergehende Vorlage zum Europäischen Gerichtshof nicht erwogen werde.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
9Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.