Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 27. Mai 2016 - 2 RBs 59/16

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
1
Gründe:
2I.
3Mit Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 14.12.2015 ist gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 3 Ziffer 3 Feiertagsgesetz NW ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro verhängt worden. Dem Betroffenen wird im angefochtenen Urteil zur Last gelegt, am 18.04.2014 (Karfreitag) im Sozialen Zentrum in der K-Straße in C die Vorführung des Films „Das Leben des Brian“ nach vorhergehender Bewerbung der Veranstaltung in der Presse organisiert zu haben.
4Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.12.2015 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und fristgemäß mit weiterem Schriftsatz vom 22.02.2016 begründet. Der Betroffene rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und meint, die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Er macht u.a. geltend, dass eine Vorführung des Films „Das Leben des Brian“ an Karfreitag nicht unter die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Ziffer 4 FeiertagsG NW falle. § 6 Abs. 3 Ziffer 3 FeiertagsG NW sei außerdem verfassungswidrig. Außerdem macht der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, da sein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag auf Vernehmung der L fehlerhaft abgelehnt worden sei. Er beantragt zudem die Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob § 6 Abs. 3 Ziffer 3 FeiertagsG NW insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als an Karfreitag die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zu Aufführung an Karfreitag geeignet anerkannt sind, verboten sei.
5Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 10.03.2016 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
6Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.03.2016 hat der Betroffene mit näheren Ausführungen hierzu nochmals Stellung genommen.
7II.
8Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
9Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung anderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts und darüber hinaus wegen der Versagung rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen.
10Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt und zudem meint, die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, kann er gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG damit nicht gehört werden.
11Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist aber auch nicht wegen Versagung rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG oder zur Fortbildung sachlichen Rechts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zuzulassen.
121.
13Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Versagung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, kann die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags grundsätzlich zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags des Betroffenen hat (BVerfG NJW 1992, 2811), und wenn durch sie zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird.
14Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll - als Prozessgrundrecht - sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und soll andererseits das Gericht dazu verpflichten, seine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG in NJW 1992, 2811 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2009- 2 Ss OWi 53/09 - und vom 25.05.2005 - 2 Ss OWi 335/05). Unter diesem Gesichtspunkt kommt damit eine Aufhebung des Urteils nur dann in Betracht, wenn es sich aufdrängt, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Da die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen sind, liegt in der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 77 Abs. 2 OWiG - für sich genommen - noch nicht eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung (OLG Hamm, a.a.O.). Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung abgelehnt hätte und die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.). Vorliegend hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diesen in der Hauptverhandlung durch einen Ablehnungsbeschluss mit der nach § 77 Abs. 2 OWiG zulässigen Kurzbegründung als auch im Urteil mit einer Begründung, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Ermessensentscheidungs des Tatrichters ermöglicht, abgelehnt. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Amtsgericht beruht damit ersichtlich weder auf Willkür noch auf sonstigen sachfremden Motiven.
152.
16Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des sachlichen Rechts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Einzelfall eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage aufwirft, die Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21). Eine Rechtsfrage in dem dargelegten Sinne zeigt der Zulassungsantrag nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.
17Soweit der Zulassungsantrag rügt, die Vorführung des Filmes sei zu Unrecht als Ordnungswidrigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 4 FeiertagsG geahndet worden, da eine Filmvorführung nicht unter ein Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot falle, besteht keine Notwendigkeit, Leitsätze für die Auslegung dieser Vorschrift aufzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und daher keine Zweifelsfragen, die einer Klärung zur Fortbildung des Rechts bedürfen. § 6 Abs. 3 Ziffer 3 FeiertagsG NW besagt, dass an Karfreitag die Vorführung von Filmen, die nicht von Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr verboten sind. Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 4 FeiertagsG NW handelt ordnungswidrig, wer an stillen Feiertagen einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 Abs. 1bis 3 FeiertagsG NW zuwiderhandelt. Damit ist der Vorschrift eindeutig zu entnehmen, dass sämtliche Veranstaltungen – auch eine Filmvorführung nach § 6 Abs. 3 Ziffer 3 FeiertagsG – davon erfasst sind. Der Senat teilt auch die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass es sich bei dem Begriff der „Veranstaltung“ um einen Oberbegriff handelt, unter den eine Filmvorführung eindeutig zu subsumieren ist (vgl. auch (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Oktober 1993 – 4 A 3101/92 –, juris).
18Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zum Zwecke der Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Feiertagsgesetzes NW bestünden. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Aussetzung des Verfahrens, um die von dem Betroffenen aufgeworfene Frage durch das Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.
19Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt ist, dass das Feiertagsgesetz NW – und damit auch die Vorschrift des § 6 Abs. 3 FeiertagsG – verfassungsgemäß ist. Soweit der Betroffene meint, dass sich diese Entscheidungen nicht mit seiner Argumentation der Verletzung von Grundrechten auseinandersetzt, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Entscheidungen betreffen nicht nur Versammlungen an Karfreitag, sondern setzen sich anhand von konkreten Veranstaltungen (bspw. Aufführung eines Musicals bzw. Theaterstücks am Karfreitag) mit den insoweit in Betracht kommenden möglichen Einschränkungen von Rechten auseinander (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Oktober 1993 – 4 A 3101/92 –, juris sowie Urteil vom 14. Mai 1998 – 4 A 5592/96 –, juris; siehe auch VG Köln, Urteil vom 10.12.2015 – 20 K 5562/14 –, juris). Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts besteht daher keine Notwendigkeit.
20Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.

Annotations
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
- 1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder - 2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder - 2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
- 1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder - 2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.