Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. Aug. 2015 - 15 Wx 203/15
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 410 € festgesetzt.
Der Beteiligten zu 1) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus M Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde mit Wirkung zum 22.06.2015 bewilligt.
1
Gründe:
2I.
3Für die Beteiligte zu 1) besteht seit dem Jahre 2012 eine gesetzliche Betreuung, die unter anderem den Aufgabenkreis „alle Vermögensangelegenheiten“ umfasst. Seit dem 30.07.2013 wird das Betreuungsverfahren bei dem Amtsgericht Borken geführt.
4Am 4.07.2013 verstarb der Vater der Beteiligten zu 1). Die Mutter der Beteiligten zu 1) war vorverstorben. Mit notariellem Testament vom 23.12.2010 hatte der Vater der Beteiligten zu 1) diese neben ihren drei Schwestern als Erbin zu ¼ eingesetzt, gleichzeitig jedoch angeordnet, dass sie nur Vorerbin sein solle und ihr Erbteil einer Dauertestamentsvollstreckung unterliegen solle.
5Unter C. des notariellen Testaments traf der Erblasser unter anderem die folgenden Anordnungen:
6Für das meiner Tochter I (die Beteiligte zu 1) als nicht befreiter Vorerbin zufallende Vermögen ordne ich Verwaltungsvollstreckung/Dauervollstreckung an.
7Der Testamentsvollstrecker hat das der Vorerbin vererbte Vermögen auf Dauer, also bis zum Eintritt des Nacherbfalls/bis zu ihrem Tode zu verwalten.
8Der Testamentsvollstrecker hat ferner die Rechte der Nacherben bis zum Eintritt der Nacherbfolge zu wahren.
9Ich treffe hinsichtlich der Dauertestamentsvollstreckung folgende für den Testamentsvollstrecker bindende Verwaltungsanordnungen gemäß § 2216 Abs. 2 BGB:
10Der Testamentsvollstrecker soll I aus den jährlichen Reinerträgen solcher Geld- oder Sachleistungen zuwenden, die der Verbesserung ihrer Lebensqualität dienen, auf die ein Sozialhilfeträger aber nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften nicht zugreifen kann und hinsichtlich derer eine Anrechnung auf I evtl. gewährter Sozialhilfe nicht in Betracht kommt.
11Er soll I unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Wünsche insbesondere zuwenden:
12Geschenke zu Festen und Feiertagen
13….
14Die Substanz der Vermögenswerte soll grundsätzlich erhalten bleiben, kann aber in begründeten Ausnahmefällen – z. B. für Sonderanschaffungen – ebenfalls zur Auszahlung an die Vorerbin verwendet werden.
15Den Wert des gesamten Nachlasses bezifferte der Testamentsvollstrecker in dem von ihm am 10.01.2014 erstellten Nachlassverzeichnis mit 913.777,00 €.
16Mit Kostenrechnung vom 14.02.2014 setzte der Kostenbeamte beim Amtsgericht Borken unter anderem die Jahresgebühr für die Führung der Dauerbetreuung im Jahre 2014 nach KV Nr.11101 GNotKG in Höhe von 410 € an. Der Kostenbeamte ging dabei von einem für die Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Vermögen der Beteiligten zu 1) in Höhe von 203.444,00 € aus (1/4 des Nachlasswertes abzüglich 25.000 €).
17Die von der Beteiligten zu 1) eingelegte Erinnerung gegen diesen Kostenansatz hat das Amtsgericht durch die zur Entscheidung berufene Betreuungsrichterin nach Einholung der Stellungnahme des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 30.08.2014 zurückgewiesen.
18Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 10.03.2015 zurückgewiesen, soweit es um den Kostenansatz für die Jahresgebühr geht, und insoweit die weitere Beschwerde zugelassen.
19Der am 2.04.2015 eingegangenen weiteren Beschwerde vom 31.03.2015 hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.04.2015 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
20In ihrer Beschwerdebegründung vom 22.06.2015 rügt die Beteiligte zu 1) die Verletzung materiellen Rechts. Ihr stehe kein Vermögen im Sinne der Vorbemerkung 1.1 zum KV des GNotKG zu, da sie über die ihr zugefallene Vorerbschaft nicht verfügen könne und der Testamentsvollstrecker entsprechend der letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht bereit sei, ihr Geld zur Begleichung der Gerichtskosten zur Verfügung zu stellen.
21II.
22Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts, nach der für die Dauerbetreuung im Jahre 2014 eine Gebühr nach KV Nr.11100 GNotKG in Höhe von 410 € anzusetzen ist, beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG).
23Gebühren für Betreuungssachen können nach KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG nur dann von dem Betreuten erhoben werden, wenn dessen Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt, wobei der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert nicht mitgerechnet wird. Diese Regelung entspricht der Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO, die bis zum 31.07.2013 Geltung hatte. Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG ist das „reine Vermögen“ des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
24Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligten zu 1) nach Abzug von Verbindlichkeiten ein 25.000 € übersteigendes Vermögen, das nicht aus einem § 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB XII unterfallendem Hausgrundstück besteht, zusteht und der Ansatz von Gebühren nach Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 des KV zum GNotKG daher in Betracht kommt.
25Die Beteiligte zu 1) hat die im Wesentlichen aus Bar- und Anlagevermögen bestehende Erbschaft nach ihrem Vater angenommen und ist damit neben ihren Schwestern zu ¼ Miterbin von dessen Vermögen geworden. Auch der nur als nicht befreiter Vorerbe eingesetzte Erbe ist Inhaber des ererbten Vermögens. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das ihm angefallene Vermögen einer Testamentsvollstreckung unterliegt. Die Bestimmungen des GNotKG stellen wie die von ihnen abgelöste Bestimmung des § 92 KostO a. F. allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen gerade nicht an (Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, 19. Auflage, Vorbemerkung 1.1 Rn.12+15; die zu § 92 KostO ergangene Rechtsprechung: BayObLG Rechtspfleger 1997, 451; Senat Rechtspfleger 1998, 541; LG Koblenz ZEV 2005, 529; OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009 – 2 Wx 66/09). Dass der Gesetzgeber den von ihm in der KostO und im GNotKG verwendeten Begriff des Vermögens auch nicht sozialhilferechtlich aufweichen wollte, wird dadurch verdeutlicht, dass als einzige Ausnahme bei der Bestimmung des Vermögens die Berücksichtigung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB 12 angeführt ist und ein allgemeiner Verweis auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften gerade unterbleibt (Senat, a. a. O.; Korintenberg-Fackelmann, a. a. O. Rn.15). In der eingeschränkten Verweisung unterscheiden sich § 92 KostO und die Bestimmungen des GNotKG auch gerade von der umfassend auf § 90 SGB XII verweisenden Bestimmung des § 1836c Nr. 2 BGB. Die von der Beteiligten zu 1) zur Stützung ihrer Rechtsansicht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. „Behindertentestament“ ist daher auf die Frage, inwieweit Gerichtskosten nach dem GNotKG angesetzt werden können, nicht übertragbar.
26Das einfach gehaltene Kostenrecht würde auch überfrachtet, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch - eine im Einzelfall rechtlich komplizierte - Prüfung vornehmen müsste, inwieweit der Gebührenschuldner über das ihm zustehende Vermögen auch noch verfügen kann. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Beteiligte zu 1) einen Anspruch darauf hat, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ihr die Geldbeträge zur Deckung der Gerichtsgebühr zur Verfügung stellt. Sachlich kann darüber nur im Rahmen einer Auslegung des Testaments des Erblassers entschieden werden, die ggf. nur nach eingehender Beweisaufnahme, hier u. U. Zeugenvernehmung des Urkundsnotars, erfolgen kann. Im Kostenansatzverfahren kann eine solche Entscheidung nicht getroffen werden. Der Justizkasse steht es frei, einen möglichen Anspruch der Beteiligten zu 1) zu pfänden und sich zur Einziehung zu überweisen und sodann im Einziehungsprozess selbst geltend zu machen.
27Bei der im Wege des Kostenansatzes erfolgenden Bestimmung der geschuldeten Gebühr sind vollstreckungsrechtliche Fragen, inwieweit die Beteiligte tatsächlich zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden kann, nicht zu berücksichtigen. Diese sind nach § 1 Abs. Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Nach § 6 Abs. 1 JBeitrO sind insbesondere die Bestimmungen der ZPO zu beachten (beispielsweise § 850k).
28Einwendungen gegen die konkrete Berechnung der Gerichtsgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG werden mit der weiteren Beschwerde nicht erhoben.
29Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Höhe der angesetzten Gerichtsgebühr, da die Beteiligte zu 1) unter Berufung auf Vorbemerkung 1.1 gerade erreichen wollte, dass keine Gebühr gegen sie festgesetzt wird.
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(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
- 1.
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung, - 2.
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie - 3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.
(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.
(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn
- 1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
- 2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder - 3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.