Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Aug. 2016 - 15 W 73/16
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. April 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts – Dortmund vom 20. März 2015 (Nichtabhilfeentscheidung vom 3. Februar 2016) abgeändert.
Dem Beschwerdeführer wird Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie des Wertfragebogens aus der Testamentsakte 14 IV 390/06, Bl. 70 – 72 GA bewilligt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft.
3Da die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nach § 13 FamFG kein Akt der Justizverwaltung ist, sondern in richterlicher Unabhängigkeit durch das verfahrensführende Gericht getroffen wird, richtet sich die Anfechtbarkeit der Entscheidung grundsätzlich nach den Vorschriften des FamFG (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 13, Rdn. 64). Danach ist die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Ablehnung seines Antrages auf Übersendung einer Kopie des von dem Erben ausgefüllten Wertfragebogens statthaft nach § 58 Abs. 1 FamFG, weil es sich bei dieser Entscheidung im Testamentseröffnungsverfahren im Verhältnis zum Beteiligten zu 1) um eine Endentscheidung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
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5Die Beschwerde ist auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden.
6Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
7Dem Beschwerdeführer steht gemäß § 13 Abs. 1 FamFG ein Recht auf Einsichtnahme in die gesamten Verfahrensakten einschließlich dem von dem Beteiligten zu 2) ausgefüllten Wertfragebogens zu. Im Rahmen dieses Akteneinsichtsrechts hat der Beteiligte zu 1) gemäß § 13 Abs. 3 FamFG einen Anspruch auf Übersendung einer Abschrift auf seine Kosten.
8Der Beteiligte zu 1) ist als Sohn des Erblassers potentieller gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter und damit Beteiligter des Eröffnungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs. 1 FamFG. Verfahrensbeteiligter im Eröffnungsverfahren ist derjenige, der nach § 348 Abs. 2 und 3 FamFG zum Termin zu laden bzw. von dem Inhalt der Verfügung von Todes wegen zu benachrichtigen ist. Diese Beteiligten sind mangels einer ausdrücklichen Regelung in § 348 FamFG bzw. § 345 FamFG materiell-rechtlich zu bestimmen. Beteiligte sind danach alle Personen, denen durch die letztwillige Verfügung ein Recht genommen oder gewährt wird (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 348, Rdnr. 49). Dazu gehört der Beteiligte zu 1), weil sein gesetzliches Erbrecht durch die eröffnete letztwillige Verfügung ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 1 FamFG steht ihm danach ein Recht auf Akteneinsicht in alle schriftlichen Unterlagen, die zu dem vom Gericht zu würdigenden Verfahrensstoff gehören, zu. Von diesem Recht ist entgegen dem Nachlassgericht die Nachlassaufstellung in dem von dem Beteiligten zu 2) ausgefüllten Wertfragebogen nicht ausgenommen. Der Beschwerdeführer hat als Pflichtteilsberechtigter ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, weil dies sein Vorgehen gegen den Erben und Pflichtteilsschuldner beeinflussen kann. Zur Informationsbeschaffung kann - neben anderen Erkenntnisquellen - auch die im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens von dem Erben gefertigte Nachlassaufstellung dienen. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck, die Ermittlung des Geschäftswertes, vom Nachlassgericht verlangt und vom Erben erstellt wurde, steht einem berechtigten Interesse des Pflicht
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10teilsberechtigten nicht entgegen (vgl. für den vergleichbaren Fall einer im Erbscheinerteilungsverfahren erstellten Nachlassaufstellung Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. August 2011 – 6 W 206/11 –, juris ; LG Erfurt Rpfleger 1997, 115; BayObLG FamRZ 1995, 682; LG Bayreuth RPfleger 1990, 258; Otto in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 2314, Rdn. 109).
11Dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers steht auch nicht entgegen, dass dieser andere Möglichkeiten hat, sich Kenntnis über den Nachlassbestand zu verschaffen, insbesondere einen unmittelbaren Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegen den Erben und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs. Das berechtigte Interesse wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Informationen auch auf andere Weise beschafft werden können, zumal die gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Kosten verbunden ist (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. August 2011 – 6 W 206/11 –, juris ).
12Ein schutzwertes Interesse der übrigen Beteiligten, die Nachlassaufstellung von der Akteneinsicht auszunehmen, ist nicht zu erkennen. Sie sind vom Nachlassgericht im Rahmen des Abhilfeverfahrens angehört worden und haben dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers nicht widersprochen. Gründe für eine Geheimhaltung der von dem Beteiligten zu 2) angefertigten Nachlassaufstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 2. Halbsatz FamFG sind nicht ersichtlich.
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(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.
(2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.
(3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.
(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
- 1.
die gesetzlichen Erben, - 2.
diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, - 3.
die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, - 4.
diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie - 5.
alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
- 1.
eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter; - 2.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker; - 3.
die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird; - 4.
die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner; - 5.
die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.