Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Nov. 2014 - 15 W 307/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Amtsgericht hat die Eintragungsanträge im Hinblick auf die für beide Dienstbarkeiten als Rechtsinhalt vorgesehenen wechselseitigen Verzicht auf Unterhaltungs- und Erhaltungsansprüche im Ergebnis zu Recht beanstandet. Dabei bedarf die Frage, ob und inwieweit neben den §§ 1020 S.2, 1021, 1022 BGB „dingliche“ Vereinbarungen über Instandsetzungspflichten im weitesten Sinne zulässig und eintragungsfähig sind (zum Meinungsstand in dieser höchst streitigen Frage vgl. Staudinger/Mayer, Stand 2009, § 1018 BGB Rdn. 142ff), keiner Entscheidung. Denn die vorliegende Vereinbarung kann als dinglicher Rechtsinhalt schon deshalb nicht eingetragen werden, weil sie keinen greifbaren rechtlichen Inhalt hat.
4Die Vereinbarung, dass keine Unterhaltungspflicht nach § 1021 BGB besteht, ist inhaltsleer, da eine Verpflichtung nach § 1021 BGB nur bestehen kann, wenn eine solche positiv vereinbart wird. Von daher geht die Eintragungsbewilligung möglicherweise von einem falschen Verständnis des Verhältnisses zwischen § 1021 BGB einerseits und § 1020 S.2 BGB andererseits aus. Gesetzliche Leistungspflichten im Rahmen des sog. Begleitschuldverhältnisses einer Dienstbarkeit werden nur durch § 1020 S.2 BGB und grundsätzlich nur für den Dienstbarkeitsberechtigten begründet. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf das Integritätsinteresse des Eigentümers hinsichtlich seines Grundeigentums und umfasst von daher lediglich Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen, die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht sowie ggf. die Erhaltung
5eines optisch einwandfreien Zustands der Anlage (vgl. BGHZ 161, 115ff). Den Eigentümer treffen in diesem Zusammenhang auch dann keine primären Unterhaltungspflichten i.w.S. gegenüber dem Berechtigten, wenn er zur Mitbenutzung der Anlage berechtigt ist. Vielmehr wird sein Anspruch aus § 1020 S.2 BGB in diesem Fall umfangs-, i.d.R. also kostenmäßig auf den Nutzungsanteil des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt (BGH a.a.O.).
6Eine reine Vereinbarung über einen Ausschluss jeglicher Unterhaltungspflicht könnte danach im Ausgangspunkt nur im Anwendungsbereich des § 1020 S. 2 BGB eintragungsfähig sein, also als Verzicht der Grundstückseigentümer auf eine ihrem Integritätsinteresse Rechnung tragende Unterhaltungspflicht. Nicht eintragungsfähig ist demgegenüber ein Verzicht der Dienstbarkeitsberechtigten auf eine Unterhaltungspflicht der Grundstückseigentümer, weil diese ohnehin nach § 1021 S. 1 BGB nur besteht, wenn sie positiv gesondert vereinbart ist. Der Rechtsinhalt des gesetzlichen (Begleit-) Schuldverhältnisses zur Dienstbarkeit, der sich ohnehin bereits aus der gesetzlichen Vorschrift ergibt, kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung der Beteiligten sein, die im Wege der Bezugnahme (§ 874 BGB) erneut als Inhalt des dinglichen Rechts im Grundbuch eingetragen wird. Die Beteiligten werden zu erwägen haben, ob eine solche notwendig einseitige Verzichtsvereinbarung überhaupt ihren Vorstellungen entspricht. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die dem Integritätsinteresse der Grundstückseigentümer Rechnung tragende Unterhaltungspflicht – wie bereits ausgeführt – auch die Verkehrssicherungspflicht in Ansehung des Luftschutzstollens umfasst. Bei einer Mitbenutzung durch die Grundstückseigentümer trifft diese Pflicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten sowohl diese als auch die Dienstbarkeitsberechtigten. Nach dem gegenwärtigen Sachstand erscheint dem Senat zweifelhaft, ob die Grundstückseigentümer in ihrem Innenverhältnis zu den Dienstbarkeitsberechtigten durch einen Erlass der Rechte nach § 1020 S. 2 BGB auch auf deren Beteiligung an erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht verzichten, die Grundstückseigentümer diese als im wirtschaftlichen Ergebnis allein übernehmen wollen.
7Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs.1, 36 Abs.1 und 3 GNotKG.
8Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs.2 GBO) liegen nicht vor.
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Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.