Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Dez. 2014 - 14 WF 219/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lemgo vom wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
Gründe:
2Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt, weil die Antragstellerin über Vermögen verfügt hat, das sie nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Begleichung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.
4Sie hat im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass ihr aus einer Festgeldanlage bei der C -Bank am 14.05.2014 ein Betrag zugeflossen ist, aus dem sie die anfallenden Gerichts- und ihre eigenen Rechtsanwaltskosten hätte begleichen können.
5Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie den empfangenen Betrag zwischenzeitlich anderweitig ausgegeben hat. Ist ein Prozess absehbar, dann vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden (vgl. Musielak/Fischer § 115 ZPO Rdnr. 55). Hier zeichnete sich bereits im April/Mai 2014 ab, dass die Antragstellerin ein gerichtliches Verfahren würde führen müssen, um den von ihr errechneten Unterhalt durchzusetzen. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hatte bereits mit Schreiben vom 01.04.2014 Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Mit Schreiben vom 20.05.2014 hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er die dem Forderungsschreiben der Antragstellerin zugrunde liegende Unterhaltsberechnung nicht akzeptiert. Er hat seit April 2014 einen reduzierten Unterhalt gezahlt, woraus für die Antragstellerin klar zu ersehen war, dass der Antragsgegner freiwillig keinen weitergehenden Unterhalt zahlen würde.
6Der Großteil der Ausgaben, welche die Antragstellerin von dem Erhalt des Festgeldes bestritten haben will wie Führerschein, Autokauf, Autoversicherung, Kfz-Steuern und Urlaub, ist nicht als zwingend notwendig anzusehen. Entsprechende Ausgaben sind als leichtfertig anzusehen. Die Finanzierung einer Urlaubsreise sowie eines Fahrerlaubniserwerbs nebst Anschaffung eines Fahrzeugs entspricht nicht ansatzweise einer sorgsamen Lebensführung vor dem Hintergrund eines sich bereits abzeichnenden gerichtlichen Verfahrens. Die Antragstellerin übersieht, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Form der Sozialhilfegewährung darstellt und von dem Hilfsbedürftigen erwartet werden kann, dass er private Anschaffungen zurückstellt, bevor die Allgemeinheit die Finanzierung seines Gerichtsverfahrens übernimmt.
7Dass die Antragstellerin die Zahlungsverpflichtungen, für die sie den ihr zugeflossenen Festgeldbetrag eingesetzt hat, bereits vor April/Mai 2014 eingegangen ist, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
8Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
9Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen - Gesetze
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.