Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Apr. 2014 - 14 UF 31/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lemgo vom 28.1.2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluss abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich seines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung durch die W GmbH ab März 2012 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 207 € zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen – für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung – auf 1.800 € festgesetzt.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist nicht auf den im Beschluss vom 7.1.2004 erwähnten Restbetrag von 18,13 € begrenzt, da dem Beschluss über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung in diesem Punkt keine Bindungswirkung für den hier durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zukommt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1024, Juris-Rn. 9, 13; FamRZ 1995, 293, Juris-Rn. 17).
3Hingegen hat die Antragstellerin mit der Anschlussbeschwerde zu Recht geltend gemacht, dass der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch infolge fehlerhafter Ermittlung des Ehezeitanteiles der Versorgungsanwartschaft noch zu niedrig festgesetzt worden ist.
4Tatsächlich betrug die gesamte Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners 437 Monate (September 1974 bis Januar 2011 jeweils einschließlich), wovon 337 Monate in die Ehezeit fielen (September 1974 bis September 2002 jeweils einschließlich).
5Von der monatlichen Bruttobetriebsrente in Höhe von 10.480,14 € : 12 = 873,35 € entfallen also 337/437 = 673,50 € auf die Ehezeit.
6Die Halbteilung dieses Betrages ergibt 336,75 €.
7Davon ist zunächst der bereits bei der Scheidung ausgeglichene Anteil, gemäß § 53 VersAusglG auf den aktuellen Rentenwert hochgerechnet (hier: 46,90 € : 25,86 x 27,47 = 49,82 €), abzuziehen. Es verbleiben 286,93 €.
8Erst zuletzt, d. h. entgegen dem Amtsgericht nicht bereits vor Abzug des bei der Scheidung vorweg ausgeglichenen Teiles, ist der anteilige Sozialversicherungsbeitrag gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG abzuziehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, Juris-Rn. 55; OLG Köln FamRZ 2012, 1808, Juris-Rn. 8; OLG Celle FamRZ 2011, 728, Juris-Rn. 29; BeckOK/Gutdeutsch, BGB, Stand 1.2.2014, Rn. 6 a. E. zu § 20 VersAusglG, Rn. 2 a. E. zu § 53), weil sonst der Ausgleichsberechtigte den Sozialversicherungsbeitrag auf denjenigen Teil der Versorgung tragen müsste, der wegen der Anrechnung des Vorwegausgleichs tatsächlich beim Ausgleichsverpflichteten verbleibt. Der prozentuale Sozialversicherungsbeitrag des Antragsgegners beläuft sich auf 1.839,24 € : 10.480,14 € = 17,55 %. Von den oben ermittelten 286,93 € verbleiben nach Abzug dieses Prozentsatzes 236,57 €. Das ist mehr als mit der Anschlussbeschwerde verlangt.
9Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG (20 % Scheidungswertes, vgl. Terminsprotokoll des AG Bad Oeynhausen vom 14.3.2003).
10Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht, - 2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder - 3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.