Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Jan. 2016 - IV-1 RBs 161/15
Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 6. Januar 2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
1
Gründe
3Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlichen Verstoßes der Ausfuhr von Barmitteln in Höhe von 15.000 € bei der Ausreise aus der EG ohne schriftliche Anmeldung“ zu einer Geldbuße von 3.800 € verurteilt. Seine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
41. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 nicht begründet.
52. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
6a) Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch gemäß § 31b Abs. 1 ZollVG wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 und sind auf rechtsfehlerfreier Beweisgrundlage getroffen worden.
7b). Die Bemessung der Höhe der Geldbuße mit 3.800 € begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
8Die Bemessung der Geldbuße obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der insoweit unter Berücksichtigung der Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG eine Entscheidung im Einzelfall trifft. Eine bis ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle im Beschwerdeverfahren findet dabei nicht statt. Die vom Tatrichter festgesetzte Geldbuße ist vielmehr grundsätzlich unangreifbar, wenn sich nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Rahmens unvertretbar hoch oder niedrig erscheint (Senat IV-1 RBs 98/13 v. 03.06.2013). Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht (Senat NStZ 1989, 437).
9aa) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der wesentliche Gesichtspunkt bei der Bußgeldbemessung die Höhe der nicht angemeldeten Barmittel ist. Dies ergibt sich nicht nur – wie in dem angegriffenen Urteil ausgeführt – aus einem argumentativen Rückgriff auf den daran anknüpfenden Bußgeldrahmen nach der früheren Rechtslage gemäß § 31a ZollVG a.F.
10Die Bundesfinanzdirektion Südwest des Zolls hat in einem Erlass vom 03.02.2011 (S 0730 B - 10/11 - RF 2203) auch auf Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen bundesweite Maßstäbe erlassen, wonach Zollbehörden bei Vorsatztaten 25% des mitgeführten Betrages zugrunde legen sollen (vgl. OLG Karlsruhe 1 (8) SsBs 533/13 v. 18.07.2014
bb) Die Ausführungen zu der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße in dem angegriffenen Urteil sind allerdings missverständlich und gehen teilweise von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Das Amtsgericht führt insoweit aus, die Geldbuße entspreche den „persönlichen“ – gemeint ist ersichtlich den wirtschaftlichen – Verhältnissen des Betroffenen, diese seien jedoch nicht zu berücksichtigen, weil Geld das Tatmittel und der Betroffene wirtschaftlich Berechtigter an den nicht angemeldeten Barmitteln gewesen sei. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse käme in einem derartigen Fall „wegen § 17 Abs. 4 OWiG“ allenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffen sein Einkommen im Wesentlichen aus Zinseinnahmen bestreite.
12Die dargestellten Erwägungen des Amtsgerichts sind dahingehend zu verstehen, dass das Amtsgericht bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ausschließlich den Umstand berücksichtigt hat, dass ihm jedenfalls der nicht angemeldete Betrag von 15.000 € zur Verfügung stand, den er nach den Urteilsfeststellungen für eine Einzahlung in eine Rentenversicherung in der Türkei verwenden wollte.
13Die Berücksichtigung des bei der Tat verwendeten und dem Betroffenen wirtschaftlich zuzurechnenden Geldes im Rahmen der Betrachtung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse als solche ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht hat das Amtsgericht allerdings seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bußgeldbemesseung außer Betracht gelassen, weil er sein Einkommen nicht im Wesentlichen aus Zinseinnahmen bestreite. Ein derartiger Grundsatz ergibt sich nicht aus § 17 Abs. 4 OWiG, der ausschließlich die hier nicht in Betracht kommende Berücksichtigung aus der Tat gezogener wirtschaftlicher Vorteile bei der Bußgeldbemessung regelt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind bei der Bemessung der Geldbuße zwar nicht in jedem Fall zwingend heranzuziehen, ihre Betrachtung kommt bei nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG aber in Betracht. Bei – wie hier – relativ hohen Geldbußen muss die Leistungsfähigkeit des Betroffenen in der Regel berücksichtigt werden (Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 17 Rn. 22). Insbesondere darf keine unverhältnismäßige Sanktion von dem Betroffenen nicht leistbare Sanktion festgesetzt werden (Göhler a.a.O. Rn. 21; OLG Karlsruhe a.a.O.). Eine schematische Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit anhand der Art seiner Einkommensquellen verbietet sich.
14Auf vorbezeichnetem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat schließt aus, dass das Amtsgericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu einer geringeren Geldbuße gelangt wäre, wenn es bei deren Bemessung neben dem bei der Tat verwendeten Geldbetrag auch seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht gezogen hätte. Nach den getroffenen Feststellungen wohnt er zusammen mit seiner Ehefrau und dem jüngsten seiner drei Kinder in einer abbezahlten Eigentumswohnung und verdient monatlich 1.900 € netto.
15cc) Dass in dem angegriffenen Urteil nur das sich aus § 31b Abs. 2 ZollVG ergebende Höchstmaß der Geldbuße wiedergegeben ist und die sich aus § 17 Abs. 1 OWiG ergebende allgemein geltende Untergrenze des Bußgeldrahmens (5 €) nicht ausdrücklich erwähnt ist, lässt nicht besorgen, dass das Amtsgericht von einem unzutreffenden Bußgeldrahmen ausgegangen ist.
16dd) Dass das Amtsgericht das Fehlen weiterer theoretisch möglicher bußgelderhöhender Umstände – kein illegaler Erwerb des Geldes, kein wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat – bei der Bemessung der Geldbuße nicht zugunsten des Betroffenen berücksichtig hat, überschreitet den Spielraum des tatrichterlichen Ermessens nicht.
173. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) (weggefallen)
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.
(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.
(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 vorliegen.
(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.
(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(7) Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn
- 1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird, - 2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder - 3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel - a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs, - b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs, - c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder - d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849
(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, ist nur zulässig, wenn
- 1.
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, - 2.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, - 3.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder - 4.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegeneine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 2.
entgegeneine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 3.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder - 6.
entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6; L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.