Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Juli 2016 - II-1 UF 52/16
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Neuregelung der Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Startgutschriften von Versicherten der rentenfernen Jahrgänge in der Satzung derK Zusatzversorgungskasse R-W ausgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Entscheidung beruht auf § 21 FamFG.
3Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, zu denen die K Zusatzversorgungskasse R-W gehört, auch in der auf dem Änderungstarifvertrag vom 30.05.2011 beruhenden Neufassung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unwirksam, als sie die Berechnung der (auf den 31.12.2001 bezogenen) Startgutschriften von Versicherten der sogenannten rentenfernen Jahrgänge betreffen (BGH, MDR 2016, 522 f.). Darunter fallen Versicherte, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, also nach 1946 geboren sind. Die Tarifvertragsparteien sind aufgefordert worden, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Daher können die bisherigen Auskünfte der Zusatzversorgungsträger für den genannten Personenkreis im Versorgungsausgleich nicht mehr verwendet werden.
4Die Antragstellerin, deren Anrecht bei der K Zusatzversorgungskasse R-W noch verfahrensgegenständlich ist (vgl. Auskunft vom 14.06.2016), gehört zu diesem Personenkreis und hat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum kirchlichen Dienst vor 2002 eine Startgutschrift erhalten. Der Versorgungsausgleich kann daher hinsichtlich des Ausgleichs dieses Anrechts derzeit nicht durchgeführt werden. Das Beschwerdeverfahren ist vielmehr bis zu einer Neufassung der Satzung der K Zusatzversorgungskasse R-W gemäß § 21 FamFG auszusetzen und erst nach einer Neufassung der Satzung wiederaufzunehmen und fortzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 950 ff., Rn. 19; OLG Celle, FamRZ 2011, 720).
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
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(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.