Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Okt. 2013 - I-3 Wx 183/13

Gericht
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Geschäftswert: 3.000 Euro.
1
G r ü n d e :
2I.
3Unter dem 21. Dezember 2012 (UR.-Nr. 4076/2012 des Notars H.) meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister die Abberufung des Geschäftsführers A. D, die Bestellung des T. S. zum neuen Geschäftsführer, die Änderung der Firma in R. UG (haftungsbeschränkt), deren Sitzverlegung von Freilassing nach Düsseldorf sowie als neue Geschäftsräume in Düsseldorf an.
4Unter dem 25. Februar 2013 gab das Registergericht der Gesellschaft zur Kenntnis, der erforderliche Kostenvorschuss sei noch nicht eingegangen; außerdem habe die Industrie- und Handelskammer mitgeteilt, dass sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen könne, weil die Gesellschaft die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stelle; zur Erledigung des Eintragungshindernisses werde eine Frist von drei Wochen gesetzt.
5Mit Schreiben vom 03. Mai und 06. Juni 2013 beanstandete das Registergericht, dass die angemeldete Geschäftsanschrift nicht zutreffe bzw. die Gesellschaft dort postalisch nicht zu erreichen sei.
6Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, die angemeldete Geschäftsadresse sei einzutragen.
7Mit Schrift vom 13. Juni 2013 beantragte die Gesellschaft „rein vorsorglich Teilvollzug“, hinsichtlich der Anmeldung des Geschäftsführerwechsels und der Satzungsänderungen (Firma und Sitz) und wies darauf hin, dass die Anmeldung der Geschäftsadresse aufrecht erhalten bleibe.
8Unter dem 05. Juli 2013 schrieb das Registergericht, neben der weiterhin fehlenden Anmeldung der zutreffenden Geschäftsanschrift bestünden noch folgende Eintragungshindernisse:
9„In der Gesellschafterversammlung ist Frau S. D. als Gesellschafterin aufgetreten, obwohl - wie auch in dem Protokoll festgestellt wurde - Herr A. D. Gesellschafter ist.
10Entgegen der im Protokoll der Gesellschafterversammlung am Ende geäußerten Ansicht handelt es sich um eine wirtschaftliche Neugründung. Diese ist von dem Geschäftsführer unter Abgabe der Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG noch offenzulegen.“
11Hiergegen hat die Gesellschaft mit Schrift vom 12. Juli 2013 geltend gemacht, ein bloßer Unternehmenskauf sei keine Neugründung; eine wirtschaftliche Neugründung stelle zudem auch kein Vollzugshindernis dar. Es werde daher „um zeitnahen antragsgerechten Vollzug“ , andernfalls um Vorlage an das Beschwerdegericht gebeten.
12Durch Beschluss vom 22. Juli 2013 hat das Amtsgericht – Registergericht -den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 21. Dezember 2012 (UR Nr. 4076/2012) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
13Wie sich bei dem wiederholten Versuch, die Kostenrechnung an die Gesellschaft zuzustellen, herausgestellt habe, treffe die angemeldete Geschäftsanschrift nicht zu. Die Gesellschaft sei jedoch nicht bereit, eine neue Geschäftsanschrift, unter der die Gesellschaft tatsächlich zu erreichen ist, anzumelden.
14Die Gesellschaft sei verpflichtet, nicht nur irgendeine Geschäftsanschrift anzumelden, sondern die konkret zutreffende. Entgegen der Ansicht der Gesellschaft habe sie keinen Anspruch darauf mit einer Geschäftsanschrift eingetragen zu werden, deren Unrichtigkeit bereits feststeht. Die Eintragung der Sitzverlegung könne nur dann erfolgen, wenn festgestellt werde, dass der Sitz tatsächlich verlegt wurde. Weder das Gericht noch die eingeschaltete IHK hätten wegen des Fehlens einer Geschäftsanschrift die erforderlichen Feststellungen treffen können.
15Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass entgegen der Feststellung im Protokoll vom 21. Dezember 2012 keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll und die Sitzverlegung lediglich zum Zweck der „Firmenbestattung“ beschlossen worden sei. Es sei die Firma geändert, der Gesellschafter ausgewechselt und ein im Ausland ansässiger Geschäftsführer bestellt worden
16Zudem liegt ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss nicht vor. Denn als Gesellschafterin sei ausdrücklich im eigenen Namen Frau S. D. aus Ansfelden in Österreich aufgetreten ohne jeglichen Hinweis darauf, dass sie für den wirklichen Gesellschafter A. D. handelt. Deshalb könne die undatierte nachgereichte Genehmigung den fehlerhaften Beschluss nicht heilen. Auffallend sei zudem, dass die Unterschrift unter dem Gesellschafterbeschluss und die unter der Genehmigungserklärung identisch aussehen und die Genehmigungserklärung am Wohnsitz der S. D. und nicht des tatsächlichen Gesellschafters ausgestellt worden sei.
17Unter dem 17. September 2013 teilte der die Gesellschaft vertretende Notar mit, er nehme Bezug auf den Beschluss vom 19. Juli 2013 (richtig: 22. Juli 2013); mit Schrift vom 12. Juli 2013 habe er Beschwerde eingelegt; er bitte um Sachstandsmitteilung und Bekanntgabe des Aktenzeichens.
18Unter dem 23. September 2013 teilte der Notar mit, er habe bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2013 gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt; die Beschwerde sei „rechtsgültig“ und er erlaube sich den Hinweis, dass das Amtsgericht verpflichtet sei, die Akte dem Beschwerdegericht vorzulegen; die Beschwerde sei „abzuhandeln“.
19Das Registergericht hat mit Beschluss vom 26. September 2013 „der Beschwerde der Gesellschaft vom 12. 07. 2013 aus den Gründen des Beschlusses vom 19.07.2013, ... nicht abgeholfen“ und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
21II.
22Die Beschwerde ist unstatthaft und daher unzulässig.
231.
24Es mag schon zweifelhaft sein, ob es sich bei dem Schreiben vom 12. Juli 2013 um eine Beschwerde handelt. Dies kann aber letztlich offen bleiben. Denn als Beschwerde aufgefasst, ist das Rechtsmittel unzulässig.
25a)
26Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 374 Nr. 1 FamFG) unvollständig oder steht der Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen; die Entscheidung (Zwischenverfügung) ist mit der Beschwerde anfechtbar, § 382 Abs. 4 FamFG. Nicht selbständig angreifbar ist dagegen eine verfahrensleitende Verfügung (vgl. OLG München, NJW-Spezial 2010, 232).
27b)
28Das „Rechtsmittel“ vom 12. Juli 2013 richtet sich gegen die gerichtliche Mitteilung vom 05. Juli 2013. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Notar in seinem Schriftsatz vom 23. September 2013 angibt, er habe gegen die „Zwischenverfügung“ Beschwerde eingelegt, sondern auch daraus, dass der die Anmeldung ablehnende Beschluss vom 19. Juli 2013 (richtig: 22. Juli 2013) noch gar nicht ergangen war.
29aa)
30Bei der Mitteilung vom 05. Juli 2013 handelt es sich indes nicht um eine (anfechtbare) Zwischenverfügung. Abgesehen davon, dass diese nicht als „Zwischenverfügung“ bezeichnet ist und eine solche durch förmlichen Beschluss hätte ergehen müssen (Senat, NJW-RR 2012, 560; Keidel-Heinemann, FamFG, 17. Auflage 2011 § 382 Rdz. 25), fehlt es an der notwendigen Fristsetzung (§ 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG; Keidel-Heinemann, a.a.O. Rdz. 26) ebenso wie an einer Rechtsmittelbelehrung.
31bb)
32Selbst wenn das Schreiben vom 12. Juli 2013 als Zwischenverfügung angesehen werden müsste, so wäre, nachdem das Amtsgericht – Registergericht inzwischen mit dem Beschluss vom 22. Juli 2013 den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 21. Dezember 2012 (UR Nr. 4076/2012) zurückgewiesen hat, eine gegen eine Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde, deren Gegenstand allein das vom Registergericht behauptete Eintragungshindernis ist, verfahrensrechtlich überholt und damit gegenstandslos, weshalb ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (vgl. Kramer in BeckOK-GBO Hügel Stand 01.06.2013 § 71 Rdz. 125, 249).
332.
34Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 22. Juli 2013 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
35III.
36Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Annotations
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, - 2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, - 3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, - 4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, - 5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. - 6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Registersachen sind
- 1.
Handelsregistersachen, - 2.
Genossenschaftsregistersachen, - 3.
Partnerschaftsregistersachen, - 4.
Vereinsregistersachen.
(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.