Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Mai 2015 - I-21 U 42/12
Tenor
Das Rubrum des am 27.01.2015 verkündeten Senatsurteils wird dahingehend berichtigt, dass die Namen und die Adressen der Beklagten wie aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils ersichtlich lauten.
Auf Antrag der Beklagten wird der Tenor des am 27.01.2015 verkündeten Senatsurteils wie folgt ergänzt:
Den Beklagten werden als Erbinnen die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des Dipl.-Ing. K. S… (Erblasser) vorbehalten.
Gründe:
1
I)
2Das Rubrum des Senatsurteils vom 27.01.2015 war im Hinblick auf die Namen und Adressen der Beklagten zu berichtigen, nachdem die Beklagten durch Vorlage von Meldebescheinigungen den Nachweis der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 02.02.2015 mitgeteilten Änderungen erbracht haben. Dem steht im Hinblick auf die Beklagte zu 2. nicht entgegen, dass die mit Schriftsatz vom 10.04.2015 vorgelegte Meldebescheinigung des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt B… vom 01.04.2015 eine andere Meldeanschrift ausweist als in dem Antrag der Beklagten auf Rubrumsberichtigung vom 02.02.2015 angegeben. Maßgeblich sind die Angaben in der zu den Akten gereichten amtlichen Meldebescheinigung, auf die das Begehren der Beklagten zumindest konkludent durch Einreichen der Bescheinigung gerichtet wurde.
3II)
4Ausweislich des Tatbestandes des Senatsurteils vom 27.01.2015, dort Seite 9 haben die Beklagten, die als Erben und Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Dipl.-Ing. K…S… für dessen Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen werden, beantragt, ihnen die beschränkte Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO vorzubehalten. Ein entsprechender Ausspruch des Vorbehalts ist im Senatsurteil vom 27.01.2015 unterblieben. Dies war – wie geschehen – im Wege der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nachzuholen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.