Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Mai 2015 - I-20 U 30/14
Tenor
Der Rechtsstreit wird im Hinblick auf das beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter dem Aktenzeichen 0… anhängige Löschungsverfahren betreffend die Klagemarke ausgesetzt.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2014, 2a O 91/13, und die Zwangsvollstreckung aus der Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2013, 2a O 332/12, werden für die Dauer der Aussetzung eingestellt.
1
G r ü n d e :
2Der Rechtsstreit ist nach Art. 104 Abs. 1 GMV im Hinblick auf den von der X. SpA beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gestellten Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Klagemarke auszusetzen.
3Gemäß Art. 104 Abs. 1 GMV ist die Verletzungsklage von Amts wegen nach Anhörung der Parteien auszusetzen, wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt worden ist, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen. Art. 104 Abs. 1 GMV begründet für den Fall eines vor Erhebung der Verletzungsklage gestellten Antrags auf Erklärung der Klagemarke für nichtig ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Aussetzung, wie die Formulierung „soweit nicht“ unmissverständlich klarstellt. Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Parteien beider Verfahren dieselben sind (Eisenführ/Schennen, GMV, 3. Aufl., Art. 104 Rn. 2).
4Diese Voraussetzung des Art. 104 Abs. 1 GMV ist vorliegend erfüllt. Die X. SpA hat am 23. Juli 2009 einen auf ihre am 2. November 1999 angemeldete und am 18. April 2001 unter anderem für Bekleidungsartikel (Klasse 25) eingetragene Gemeinschaftswortmarke „X“, Registernummer CTM 1368166, gestützten Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftswortmarke „Y“, Registernummer CTM 006478721, nach Art. 56 Abs. 1 lit. b i. V. mit Art. 53 Abs. 1 lit. a GMV gestellt.
5Besondere Gründe für eine Fortsetzung des Verletzungsverfahrens bestehen nicht. Der Antrag ist nicht ohne Aussicht auf Erfolg, eine Erklärung der Nichtigkeit der Klagemarke ist vielmehr sogar sehr wahrscheinlich, jedenfalls soweit es um die vorliegend relevante Warengruppe Bekleidungsstücke geht. Gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. a GMV wird die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn eine in Art. 8 Abs. 2 genannte ältere Marke besteht und die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 5 des genannten Artikels erfüllt sind. Die Gemeinschaftsmarke „X“, Registernummer CTM 1…, ist ein älteres Recht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 lit. a GMV. Zwischen den Zeichen besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit sowie eine Identität der durch die beiden Marken erfassten Waren, die eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. b GMV begründen. Den gegen die Gemeinschaftsmarke „X“ gerichteten Verfallsantrag der Klägerin hat das Europäische Gericht mit Urteil vom 6. März 2014, T - 71/13, abschlägig beschieden.
6Vor dem Hintergrund der voraussichtlichen Erklärung der Klagemarke für nichtig sind einstweilige Maßnahmen geboten, die den gegenüber dem Beklagten auf Grundlage der Marke ergangenen Titeln für die Dauer der Aussetzung die mit ihrem Bestand verbundene Beschwer nehmen.
7Gemäß Art. 104 Abs. 3 GMV kann das Gemeinschaftsmarkengericht für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen treffen. Die Vorschrift verleiht dem Gemeinschaftsmarkengericht nach ihrem eindeutigen Wortlaut unmittelbare Rechtsmacht, ihre Anwendung setzt nicht voraus, dass die Maßnahmen im nationalen Zivilprozessrecht überhaupt vorgesehen sind (vgl. zur gleichgelagerten Vorschrift der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung: Rühl, GGV, 2. Aufl., Art. 91 Rn. 17). Von daher ist der Senat nicht auf die in § 719 i. V. mit § 707 ZPO in Bezug auf das mit der Berufung angefochtene Urteil vorgesehenen Maßnahmen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistungen oder Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung beschränkt, sondern er kann entsprechende Maßnahmen auch in Hinblick auf die im vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erlassene Beschlussverfügung vom 4. Januar 2013, 2a O 332/12, treffen.
8Der Senat erachtet vorliegend eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung für geboten. Die zu erwartende Erklärung der Klagemarke für nichtig hätte nicht nur eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Folge; sie würde es dem Beklagten auch ermöglichen, den in Bezug auf die einstweilige Verfügung vom 4. Januar 2013 geschlossenen Abschlussvertrag aufkündigen und durch die Einlegung eines Widerspruchs eine Aufhebung der Beschlussverfügung herbeiführen.
9Die rückwirkende Vernichtung eines Schutzrechts stellt einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 6 ZPO sowie einen Einwand nach § 767 ZPO dar. Bei Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, an deren Bestand das Urteil im Verletzungsstreit gebunden ist, kann die Restitutionsklage in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der auf den konstitutiven Erteilungsakt gegründete Bestand des Schutzrechts vor Ablauf der regulären Laufzeit in Wegfall gekommen ist (BGH, GRUR 2010, 996 Rn. 12 - Bordako). Zudem kann der verurteilte Beklagte die weitere Vollstreckung im Weg der Vollstreckungsgegenklage abwenden (BGH, a. a. O. Rn. 16 a. E.; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 52 Rn. 19).
10Damit sind auch die Voraussetzungen für Kündigung des Abschlussvertrages nach § 314 BGB gegeben. Die in Bezug auf eine einstweilige Verfügung abgegebene Abschlusserklärung bedarf der (stillschweigenden) Annahme, in rechtlicher Hinsicht handelt es sich um einen Abschlussvertrag (Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 58 Rnrn. 32 ff). Der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt. Maßgeblich dafür ist, dass der Schuldner in einem solchen Fall die Zwangsvollstreckung aus einem entsprechenden gerichtlichen Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären lassen kann. Der Gläubiger hat an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrags kein schützenswertes Interesse mehr, wenn ein entsprechender Unterlassungstitel mit der Vollstreckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte (BGH, GRUR 2014, 797 Rn. 24 - Fishtailparka).
11Neben den Erfolgsaussichten des von der X. SpA eingeleiteten Verfahrens auf Erklärung der Nichtigkeit der Klagemarke spricht vorliegend noch ein weiterer Aspekt für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Der Geltendmachung der Markenrechte der Klägerin steht auch der vom Beklagten erhobene Nichtbenutzungseinwand entgegen.
12Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil „Walzer Traum“ entschieden, dass bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung auf die in der Anmeldung angegebenen Waren und nicht auf das tatsächliche Vermarktungskonzept abzustellen ist (GRUR Int. 2014, 956 Rn. 43). Danach ist es Sache des Anmelders, seine Anmeldung in Bezug auf die Waren, die er schützen lassen will, zu präzisieren und klarzustellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht (EuGH a. a. O. Rnrn 40, 41). Da die Klägerin die Klagemarke für den Oberbegriff Bekleidungsstücke und nicht für die Untergruppe (Outdoor-)Jacken hat eintragen lassen, muss sich die Beurteilung ihrer Benutzungshandlungen am Bekleidungsmarkt orientieren (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 44). Hieran gemessen dürfte ein Vertrieb von 170 Jacken in zweieinhalb Jahren den Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung weder in qualitativer Hinsicht - hierfür ein Vertrieb auch anderer Bekleidungsstücke erforderlich gewesen - noch in quantitativer Hinsicht genügen.
13Zu den Gründen, die eine Vollstreckungsabwehrklage und damit auch eine Kündigung einer Abschlussvereinbarung zu rechtfertigen vermögen, gehört auch, dass ein Handeln auf Grund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen ist (BGH, GRUR 2014, 797 Rn. 24 a. E. - Fishtailparka).
14Im Übrigen datiert die letzte dokumentierte Vertriebshandlung der Klägerin vom 20. März 2010, so dass dem Unterlassungsbegehren der Klägerin jedenfalls nunmehr der Einwand Nichtbenutzung entgegensteht, was ebenfalls einen wichtigen Grund für die Kündigung der Abschlussvereinbarung bildet.
15Der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zudem Gelegenheit gegeben worden, zu den Fragen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistungen oder Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung Stellung zu nehmen. Hierauf hat sie ausdrücklich verzichtet.
16Einer Auseinandersetzung mit den vom Beklagten aufgeworfenen Fragen einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Markenanmeldung und der Relevanz des Weitervertriebs durch Dritter gekennzeichneter und in Verkehr gebrachter Waren für die rechtserhaltende Benutzung bedarf es daher nicht mehr.
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Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. der Einstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2013 (Az. 2a O 332/12) beschriebenen Handlung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.883,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.4.2013 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
V. Dieses Urteil ist hinsichtlich Ziffer II. sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
3Die Parteien streiten um eine Markenverletzung.
4Die Klägerin betreibt den Im- und Export sowie den An- und Verkauf von Bekleidungsstücken, insbesondere Jacken.
5Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke Nr. #####/####
6„ANAPURNA“
7mit Priorität vom 2.12.2007, die unter anderem in der Klasse 25 für Bekleidungstücke geschützt ist.
8Über das eBay-Konto „schön_warm_im_winter“ verkaufte die Klägerin dabei in den letzten fünf Jahren 780 Bekleidungsstücke unter der Klagemarke (vgl. Anlage K 15). Über das eBay-Konto „jet_pilot_berlin“ vertrieb die Klägerin in diesem Zeitraum ebenfalls Bekleidungsstücke unter der Klagemarke (vgl. Anlage K 16). Zudem stattete die Klägerin mit ihren Produkten auch Fernsehproduktionen aus, beispielsweise die Sendung „PS das Automagazin“ auf dem Sender n-tv vom 7.11.2013 (vgl. Anlage K 17).
9Gegen die Marke ist vor dem Europäischen Gerichtshof ein Löschungsverfahren anhängig, an dem der hiesige Beklagte indes nicht beteiligt ist. Zudem ist im Verfahren vor dem Landgericht 2a O 272/12 mit einer Widerklage ein Antrag auf Löschung der Klagemarke geltend gemacht worden.
10Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung P einen Online-Shop auf der Internet-Plattform eBay. Anfang Dezember 2012 bot er in diesem Online-Shop ohne Zustimmung der Klägerin Jacken an, wobei dies mit dem Hinweis erfolgte, diese stammten „vom Hersteller der Anapurna Outdoormode“, beispielsweise eine „Geographical Norway Jacke Aspen vom Hersteller der Anapurna Outdoormode NEU“ (eBay-Artikel-Nr. 281025260214). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
11Aufgrund dessen mahnte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 11.12.2012 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die der Beklagte jedoch nicht abgab. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezügliche Korrespondenz zwischen den Parteien (Anlagen K 4 bis K 6) Bezug genommen.
12Am 4.1.2013 hat die Kammer auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, die Bezeichnung „ANAPURNA“ im geschäftlichen Verkehr für Bekleidungsstücke zu nutzen, sowie aufgegeben worden ist, Auskunft zu erteilen.
13Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 14.1.2013 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf, wobei der Beklagte den Zugang dieses Schreibens vom 11.2.2013 bestreitet. Mit Schreiben vom 5.3.2013 erinnerte die Klägerin den Beklagten an ihr Verlangen nach Abgabe einer Abschlusserklärung. Wegen des diesbezüglichen Schriftverkehrs zwischen den Parteien wird auf die Anlagen K 10 bis K 13 Bezug genommen.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.4.2013 (Anlage B 1) erklärte der Beklagte schließlich, die einstweilige Verfügung vom 4.1.2013 verbindlich anerkennen zu wollen, weshalb ein Hauptsacheverfahren nicht erforderlich sei. Mit Schreiben vom 26.4.2013 erklärte er zudem, auf sämtliche möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung zu verzichten.
15Mit der am 4.4.2013 eingegangenen und dem Beklagten am 23.4.2013 zugestellten Klage macht die Klägerin nun Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und die Zahlung von Abmahnkosten gegenüber dem Beklagten geltend.
16Die Klägerin ist der Ansicht, das Schreiben des Beklagten vom 16.4.2013 stelle keine ordnungsgemäße Abschlusserklärung dar, da hierin nicht ausdrücklich auf die Rechte aus den §§ 936, 924 und 926 Abs. 1 und 2, 927 ZPO verzichtet worden sei. Im Übrigen habe sie beide Schreiben, sowohl das vom 16.4.2013 als auch das vom 26.4.2013, lediglich als Telefax und nicht im Original erhalten.
17In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die einstweilige Verfügung als verbindlich anerkannt und auf sämtliche Rechtsbehelfe, insbesondere auf die Rechtsbehelfe gemäß §§ 924 ff. ZPO verzichtet. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsantrag unter Ziffer 1. der Klage für erledigt erklärt.
18Im Übrigen beantragt die Klägerin,
191.
20festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im ursprünglichen Unterlassungsantrag beschriebene Handlung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
212.
22den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.131,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen,
25hilfsweise,
26den Rechtsstreit bis zu Entscheidung über den Löschungsantrag auszusetzen.
27Der Beklagte ist der Ansicht, er habe eine ordnungsgemäße Abschlusserklärung abgegeben. Im Übrigen stehe den Ansprüchen der Klägerin entgegen, dass diese die Marke nicht in rechtserhaltender Weise benutzt habe. Desweiteren sei das hiesige Verfahren aufgrund des anhängigen Löschungsverfahrens auszusetzen.
28Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist überwiegend begründet.
31I.
321.
33Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung folgt aus Art. 101 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 14 Abs. 6 MarkenG.
34Die Klägerin hat den insoweit erforderlichen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV.
35Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
36Die Klagemarke steht in Kraft und gewährt der Klägerin Markenschutz im gesamten Gebiet der Europäischen Union.
37Der Beklagte benutzt das mit der Klagemarke identische Zeichen „Anapurna“ für identische Waren, nämlich Bekleidungsstücke, insbesondere Jacken, ohne hierzu von der Klägerin ermächtigt worden zu sein.
38Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem klägerischen Unterlassungsanspruch auch nicht die erhobene Einrede der Nichtbenutzung entgegen. Die Klägerin hat daraufhin im Einzelnen konkret dargetan, dass sie über das eBay-Konto „schön_warm_im_winter“ in den letzten fünf Jahren 780 Bekleidungsstücke unter der Klagemarke (vgl. Anlage K 15) und über das eBay-Konto „jet_pilot_berlin“ in diesem Zeitraum ebenfalls Bekleidungsstücke unter der Klagemarke (vgl. Anlage K 16) verkauft sowie mit ihren Produkten auch Fernsehproduktionen ausgestattet hat, beispielsweise die Sendung „PS das Automagazin“ auf dem Sender n-tv vom 7.11.2013 (vgl. Anlage K 17). Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
392.
40Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Rechtstreit auch nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Löschungsverfahren – offenbar wegen älterer Rechte - bzw. auch nicht im Hinblick auf das Verfahren 2a O 272/12 vor dem Landgericht Düsseldorf auszusetzen. Zum einen ist diesbezüglich schon nicht hinreichend konkret vorgetragen, worum es in diesen Verfahren genau geht.
41Zum anderen steht der Aussetzung, die insoweit allenfalls nach § 148 ZPO in Betracht käme, entgegen, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Klagemarke tatsächlich gelöscht wird. Auf den Einwand der Nichtbenutzung durch den Beklagten hat die Klägerin – wie bereits oben ausgeführt – entsprechende Benutzungsnachweise vorgelegt. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Weitere Tatbestände, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen könnten, dass die Klagemarke gelöscht wird, sind weder von den Parteien vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
42II.
43Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten folgt dem Grunde nach aus §§ 683, 677, 670 BGB, ist hinsichtlich der Abmahnung in der Höhe jedoch nur mit einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro, mithin in Höhe von 1.780,20 Euro und hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung in Höhe einer 0,8 Gebühr aus 100.000,00 Euro zzgl. Auslagenpauschale, also in Höhe von 1.103,20 Euro, mithin insgesamt in Höhe von 2.883,40 Euro begründet.
44Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Der Gegenstandswert ist sowohl angesichts der Bekanntheit der Marke als auch angesichts des Interesses der Klägerin an der Rechtsverfolgung mit 100.000,00 Euro ausreichend bemessen. Auch hat die Klägerin selbst in ihrem Abmahnschreiben den Gegenstandswert noch mit 100.000,00 Euro bemessen. Es ist nicht ersichtlich, warum in der Klage nun von einem Gegenstandswert in Höhe von 125.000,00 Euro ausgegangen wird. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu vorgetragen hat, die Angabe eines Streitwertes von 100.000,00 Euro im Abmahnschreiben beruhe auf einem „Sekretariatsversehen“, so führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.
45Denn das Abmahnschreiben ist in dieser Form unter Angabe eines Streitwertes von 100.000,00 Euro von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eigenhändig unterzeichnet, und damit - unterstellt - zuvor auch gelesen worden. Insoweit hat sich die Klägerin an dem von ihr selbst im Rahmen des Abmahnschreibens festgesetzten Wert von 100.000,00 Euro festhalten zu lassen.
46Zudem wird auch die 1,3 Gebühr dem Umfang und der Schwierigkeit des Rechtsstreits gerecht. Die Kosten für das Abmahnschreiben sind nach der Rechtsprechung des BGH zum Toleranzbereich (vgl. BGH, NJW 2011, 1603) nur in Höhe einer 1,3 Gebühr begründet. Hierauf ist der Kläger auch bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 23.4.2013 hingewiesen worden.
47IV.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 a, 92 Abs. 2, 709 ZPO.
49Soweit die Parteien den Rechtstreit im Hinblick auf den Unterlassungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
50Danach waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er ohne die Erledigung den Rechtsstreit insoweit verloren hätte. Der Unterlassungsanspruch war begründet. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. wird insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 hat der Beklagte eine ordnungsgemäße Abschlusserklärung abgegeben, die das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für den Unterlassungsantrag entfallen ließ.
51Streitwert:
52bis zum 10.12.2013: 100.500,00 Euro
53ab dem 11.12.2013: 500,00 Euro
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.