Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2015 - I-12 U 1/14


Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 25.09.2014 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 80.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
I.
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn H-J S (Schuldner). Das Insolvenzverfahren wurde auf Grund eines am 22.06.2011 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags des Schuldners am 31.10.2011 eröffnet. Diesem Insolvenzantrag waren ein am 25.05.2011 bei Gericht eingegangener Eröffnungsantrag der A sowie ein am 27.05.2011 bei Gericht eingegangener Eröffnungsantrag der B vorausgegangen.
3Der Schuldner war Eigentümer einer mit einem Wohnhaus bebauten Immobilie, in der er zusammen mit seiner Verlobten und späteren Ehefrau (27.03.2012), der Beklagten zu 1) (im Folgenden: Beklagte), lebte. In einem notariellen Ehevertrag vom 29.10.2010 schlossen der Schuldner und die Beklagte den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt weitgehend aus. Als „Kompensation“ räumte der Schuldner der Beklagten ein aufschiebend bedingtes lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung im Haus ein und sicherte diesen Anspruch durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung, die der Kläger erfolgreich im Wege der Insolvenzanfechtung zur Löschung gebracht hat. Mit notarieller Urkunde vom selben Tage bewilligte der Schuldner der Beklagten wegen eines angeblich in mehreren Teilbeträgen erhaltenen Darlehens die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 60.000 EUR. Die Sicherungshypothek wurde zu Gunsten der Beklagten am 09.11.2010 in Abteilung III an Rangstelle 12 in das Grundbuch eingetragen. Als vorrangige Belastungen waren eine Grundschuld über 115.000 EUR nebst Zinsen für die C sowie drei Grundschulden für die D im Nennwert von zusammen 120.000 EUR nebst Zinsen, die am 28.11.2011 (Anlage K 14, Bl. 82 ff.) nur noch in Höhe von 75.444,18 EUR valutierten, eingetragen.
4Die Beklagte ersteigerte die Immobilie, für die das Amtsgericht den Verkehrswert auf 210.000 EUR festgesetzt hatte, im März 2013 für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag in Höhe von 142.000 EUR (Anlage K 8). Die eingetragenen Grundschulden blieben bestehen. In dem Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.06.2013 wurde der Beklagten aufgrund der bestehenden Sicherungshypothek aus der Teilungsmasse ein Betrag in Höhe von 60.000 EUR zugeteilt. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, den er mit der vorliegenden Widerspruchsklage (§ 878 Abs. 1 ZPO) weiterverfolgt.
5Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags nebst der gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
6Das Landgericht Wuppertal hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger an dem hinterlegten Betrag kein besseres Recht zustehe, als der im Plan berücksichtigten Beklagten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Beklagten die die Grundlage der ihr im Teilungsplan zugeordneten Geldsumme bildende Sicherungshypothek nicht zustehen würde, weil sie diese in anfechtbarer Weise erworben hätte und sie deshalb die dadurch erworbene Rechtsposition an den Kläger herausgeben müsste. Dies sei aber nicht der Fall. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
7Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Hierzu macht er geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Anfechtbarkeit mit der Begründung verneint, dass es wegen einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die Bestellung der Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten fehle. Nach den eigenen Berechnungen des Landgerichts hätten die vorrangigen Sicherungsrechte im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur in Höhe von 190.444,18 EUR valutiert und hätten damit etwa 20.000 EUR unter dem im Versteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 210.000 EUR gelegen. Aktuell valutierten die Belastungen sogar nur noch in Höhe von 182.816,01 EUR, weil die C am 08.02.2012 wegen Verwertung einer anderweitig zu ihren Gunsten bestellten Sicherheit einen Rückkaufwert in Höhe von 7.628,17 EUR erhalten habe. Zur Feststellung des für eine wertausschöpfende Belastung maßgeblichen erzielbaren Versteigerungserlöses habe das Landgericht unzutreffend als Erfahrungssatz herangezogen, dass Immobilien in Wuppertal derzeit nur selten zur Hälfte ihres Verkehrswertes versteigert werden könnten. Dabei habe es zu Unrecht dem tatsächlich erzielten Versteigerungserlös deshalb keinen hohen Indizwert zuerkannt, weil die Veräußerung nicht an einen unbeteiligten Dritten erfolgt sei, sondern an die Beklagte, die als einzige Bieterin auf Grund der Sicherungshypothek zu ihren Gunsten nur eine Barzahlung in Höhe von 142.000 EUR habe erbringen müssen. Insoweit müsse Berücksichtigung finden, dass die vorrangig zu befriedigenden Belastungen in annähernd der Höhe des festgesetzten Verkehrswertes, zu Lasten der Beklagten als nunmehr Grundstückseigentümerin bestehen geblieben seien.
8Die Bestellung der Sicherungshypothek sei unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Beklagten gemäß § 133 Abs. 2 InsO anfechtbar. Danach sei durch die Bestellung der Sicherungshypothek eine inkongruente Nachbesicherung von der Beklagten dem Schuldner in entsprechender Höhe gewährter Darlehen erfolgt. Die erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ergebe sich daraus, dass keine Gegenleistung mehr geflossen sei. Die Bestellung der Sicherungshypothek sei zudem gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, in dessen Rahmen eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreiche. Diese ergebe sich hier aus der Zuteilung der 60.000 EUR auf Grund der der Beklagten bestellten Sicherungshypothek im Rahmen des Teilungsplans, da dieser Betrag ohne die bestehende Sicherungshypothek dem Schuldner als Übererlös zugeteilt worden und als freie Masse vom Insolvenzbeschlag erfasst gewesen sei. Den Einwand der wertausschöpfenden Belastung könne die Beklagte in diesem Fall nur erheben, wenn die zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht hätte, was nicht der Fall sei. Auch die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO seien erfüllt. Der Schuldner sei spätestens Ende Oktober 2010 zahlungsunfähig gewesen, wovon die Beklagte Kenntnis gehabt habe. Schließlich ergebe sich die Anfechtbarkeit auch aus § 134 InsO. Grundsätzlich treffe ihn zwar die Darlegungs- und Beweislast für das Merkmal der Unentgeltlichkeit. Der Beklagten habe es aber oblegen vorzutragen, welche Teilbeträge sie dem Schuldner bar oder durch Überweisung wann darlehensweise gewährt habe. In den Geschäftsunterlagen des Schuldners seien Zahlungsbelege nicht zu finden.
9Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 säumig, weshalb der Senat mit Versäumnisurteil vom selben Tag das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert hat, dass dessen Widerspruch gegen die Zuteilung eines Betrages i.H.v. 60.000 EUR an die Beklagte in dem Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.06.2013 in dem Verfahren zur Zwangsversteigerung 405 K 023/11 begründet ist. Mit ihrem hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch (vgl. Protokoll v. 18.12.2014, Bl. 248 GA) begehrt die Beklagte die Aufhebung des Versäumnisurteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers. Sie macht sich im Wesentlichen die Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil zur fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung zu Eigen. Für die Frage der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks komme es entgegen der Auffassung des Senats nicht auf den bei einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks zu erzielenden Wert an, denn der Insolvenzverwalter könne regelmäßig nicht verhindern, dass die besicherten Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben. Erfahrungsgemäß sei es so, dass interessierte Käufer den Weg über die Zwangsversteigerung bevorzugten, weil der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zu einem freihändigen Verkauf von einer Zahlung in die Insolvenzmasse abhängig mache. Es widerspreche außerdem jeder Erfahrung, anzunehmen, der Insolvenzverwalter könne irgendetwas zum Verkehrswert verkaufen, vielmehr habe jeder, der aus einer Insolvenz Mobilien oder Immobilien erwerbe, die Erwartung eines besonders günstigen Geschäfts zu Preisen weit unter dem Verkehrswert. Sicherlich sei bei einer freihändigen Verwertung kein höherer Erlös zu erzielen, als in einer Zwangsversteigerung zu erwarten wäre.
10Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11II.
12Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 25.09.2014 bleibt aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 11.09.2014 in der Sache ohne Erfolg. Die Widerspruchsklage des Klägers (§ 878 ZPO) ist begründet, da ihm an dem der Beklagten im Teilungsplan vom 11.06.2013 zugeteilten Betrag in Höhe von 60.000 EUR ein besseres Recht als der Beklagten zusteht. Da die Beklagte die Sicherungshypothek, die Grundlage der ihr im Teilungsplan zugeordneten Geldsumme ist, in anfechtbarer Weise erworben hat, muss sie die mit ihr erworbene Rechtsposition gemäß § 143 Abs. 1 InsO an den Kläger herausgeben.
13Die Bestellung der Sicherungshypothek mit notarieller Urkunde vom 29.10.2010 war als entgeltlicher Vertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten, als seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden späteren Ehefrau und damit einer ihm nahestehenden Person (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO), gemäß § 133 Abs. 2 InsO anfechtbar.
14Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es nicht wegen einer wertausschöpfenden Belastung des mit der Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten belasteten Grundstücks an der für jede Anfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden. Der Wert des Grundstücks bemisst sich im Bereich der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) – anders als bei der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz – nach dessen Verkehrswert und nicht nach dem Versteigerungserlös, da der Insolvenzverwalter das Grundstück auch freihändig veräußern kann (vgl. MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 129, Rn. 152 a, b; Schäfer, Insolvenzanfechtung, 4. Aufl., § 129, Rn. 408, 544; HK-Kreft, InsO, 6. Aufl., § 129 Rn. 56; OLG Brandenburg, Urt. v. 19.11.2008 – 7 U 150/06, juris Rn. 32). Ob ihm dies im Einzelfall gelingt, ist dabei nicht entscheidend, da es allein auf die Berechtigung zur freihändigen Verwertung ankommt. Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass in einer Insolvenz in keinem Fall Gegenstände vom Insolvenzverwalter freihändig zum Verkehrswert verwertet werden können, ist nicht ersichtlich.
15Für die im Rahmen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§140 Abs. 1 InsO) und hier damit auf den der Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch am 09.11.2010 abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist der Wert des Grundstücks mit dem in dem im Jahre 2011 eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren mit 210.000 EUR festgesetzten Verkehrswert zu bemessen, den auch die Parteien zu Grunde legen. Dieser lag möglicherweise am 09.11.2010 sogar noch höher, wenn bei der Verkehrswertermittlung im Jahre 2011 das erfolgreich angefochtene lebenslange Wohnrecht zu Gunsten der Beklagten wertmindernd berücksichtigt worden ist. Am 28.11.2011 valutierten die der bestellten Sicherungshypothek vorrangigen Belastungen mit 190.444,18 EUR (115.000 EUR + 75.444,18 EUR; Anlage K 14) und lagen damit (mindestens) rund 20.000 EUR unter dem Verkehrswert des Grundstücks. Dass die vorrangigen Belastungen am 09.11.2010 noch in einem solchen Umfang valutierten, dass das Grundstück wertausschöpfend belastet war, hat die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2009 – IX ZR 129/06 = NZI 2009, 512, 513 Tz. 24), nicht dargetan.
16Sowohl der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis der Beklagten von diesem werden gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO gesetzlich vermutet. Der Beklagten als Anfechtungsgegnerin ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Vielmehr ist der Umstand, dass mit der Bestellung der Sicherungshypothek – nach dem insoweit bestrittenen Vortrag der Beklagten – eine inkongruente Nachbesicherung eines dem Schuldner von der Beklagten gewährten Darlehens über 60.000 EUR erfolgt ist, weil die Beklagte auf die gestellte Sicherheit keinen Anspruch hatte, ein starkes Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis der Beklagten davon.
17III.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
19Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit in der Literatur zur Frage, ob bei der Insolvenzanfechtung für die Beurteilung der wertausschöpfenden Belastung der Verkehrswert maßgeblich ist, vereinzelt eine abweichende Auffassung vertreten wird, wird dies entweder überhaupt nicht begründet (so etwa Graf-Schlicker/Huber, InsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 23 Fn. 85) oder die zur Begründung angeführten Entscheidungen des BGH betreffen die Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz.
20Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 EUR.
21Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.000 EUR.

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(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
- 1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; - 3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können; - 4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
- 1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; - 2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten; - 3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.