Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Dez. 2015 - 1 UF 146/15


Gericht
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts– Familiengericht – Düsseldorf vom 23.07.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
II.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragsgegnerin und der Antragsteller streiten um die Rückführung des am 30. April 2013 geborenen A nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ).
4Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 5. Dezember 2012 geheiratet. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. Mai 2015 in den Niederlanden die Scheidung der Ehe beantragt.
5Aus der Ehe ist der am 30. April 2013 geborene A hervorgegangen. A lebt gegenwärtig bei der Antragsgegnerin in Stadt 1. Bis März 2015 lebten die Eheleute gemeinsam mit dem Kind in Stadt 2/Niederlande.
6Am 12.03.2015 brachte der Antragsteller die Antragsgegnerin und A nach Stadt 1, wo die Mutter der Antragsgegnerin lebt. Ob sich die Kindeseltern zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt hatten, ist streitig. Der Antragsteller hatte in der Folgezeit Umgang mit A. Er brachte den Pass, einen Krankenversicherungsnachweis, Spielsachen und Kleidung von A nach Stadt 1.
7Spätestens am 30.04.2015 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin aufgefordert, A in die Niederlande zurückzubringen.
8Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe nie einem dauerhaften Aufenthalt der Kindesmutter mit A in Deutschland zugestimmt. Es sei auch nicht geplant gewesen, dass die Kindesmutter mit A in Deutschland verbleibt, vielmehr sollte die Kindesmutter mit dem Kind nur einen Urlaub in Deutschland verbringen. Erst am 17.04.2015 habe ihm die Mutter die Absicht offenbart, sich von ihm trennen und mit A in Deutschland leben zu wollen. Hierauf habe er unverzüglich die Rückführung von A in die Niederlande verlangt.
9Der Antragsteller hat beantragt,
10die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind A, geboren am30. April 2013, in die Niederlande zurückzuführen.
11Die Antragsgegnerin hat beantragt,
12diesen Antrag zurückzuweisen.
13Sie hat behauptet, zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller sie und A nach Deutschland gebracht habe, hätten sich die Eheleute getrennt. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller gezeigt, dass er mit einem dauerhaften Verbleib des Kindes in Deutschland einverstanden gewesen sei. Erst nachdem sie Unterhalt von ihm verlangt habe, habe der Antragsteller mit Schreiben vom 30.04.2015 behauptet, es liege eine Kindesentführung bzw. ein widerrechtliches Zurückhalten des Kindes vor. Eine Rückführung von A in die Niederlande sei unzumutbar. Es bestünde die Gefahr eines erheblichen seelischen und körperlichen Schadens des Kindes.
14Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, A in die Niederlande zurückzuführen. Spätestens ab Mitte April 2015 halte die Antragsgegnerin A widerrechtlich in Deutschland zurück. Das Verhalten der Antragsgegnerin verletze das Sorgerecht des mitsorgeberechtigten Vaters. Gründe, von der Anordnung einer Rückgabe nach Artikel 13 HKÜ abzusehen, lägen nicht vor. Die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin habe ihren Vortrag, der Antragsteller habe dem Verbringen bzw. Zurückhalten von A zugestimmt, nicht bewiesen. Dass der Antragsteller an verschiedenen Wochenenden Umgang mit A gehabt habe und Kleidung und Spielzeug für das Kind nach Deutschland gebracht habe, reiche nicht aus, eine konkludente Genehmigung des Antragstellers für einen dauerhaften Verbleib des Kindes in Deutschland anzunehmen. Die Rückgabe sei auch nicht mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für A verbunden.
15Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht ein widerrechtliches Zurückhalten von A bejaht. Das gesamte Verhalten des Antragstellers spreche dafür, dass er damit einverstanden gewesen sei, dass sie mit A in Deutschland lebe. Der Umzug nach Deutschland sei auf Veranlassung des Antragstellers erfolgt. Das Vorbringen des Antragstellers, es sei nur ein mehrwöchiger Urlaub in Deutschland geplant gewesen, sei nicht damit in Einklang zu bringen, dass er schon im April 2015 einen Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt habe. Als er sie und A im März nach Deutschland gebracht habe, sei der Antragsteller bereits entschlossen gewesen, sich von ihr zu trennen. Auch die Übergabe des Passes, des Krankenversicherungsnachweises, der Spielsachen und der Kleidung von A weise daraufhin, dass ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland auch von dem Antragsteller geplant gewesen sei. Sie sei die Hauptbezugsperson von A. Es sei ihr nicht möglich, in die Niederlande zurückzukehren. Der Kindesvater könne berufsbedingt A nicht betreuen.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht –Düsseldorf vom 23.07.2015 den Antrag des Antragstellers auf Rückführung des Kindes A, geboren am 30. April 2013, in die Niederlande zurückzuweisen.
18Der Antragsteller beantragt,
19die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
20Das Amtsgericht habe zu Recht ein widerrechtliches Zurückhalten von A durch die Mutter bejaht. Er sei lediglich mit einem Aufenthalt der Mutter mit A in Stadt 1 über die Dauer von ein paar Wochen einverstanden gewesen. Nur weil er der Antragsgegnerin vertraut habe, habe er ihr Pass und Versicherungskarte des Kindes überlassen. Im März 2015 seien er und die Antragstellerin noch nicht getrennt gewesen, vielmehr habe zwischen ihnen noch ein gutes Verhältnis bestanden. Einen Scheidungsantrag habe er erst eingereicht, nachdem die Antragsgegnerin ihm ihre wahren Absichten offenbart habe. Eine schwerwiegende Gefahr für das Wohl von A sei mit einer Rückführung in die Niederlande nicht verbunden.
21Der Senat hat eine Stellungnahme des Jugendamtes Stadt 1 eingeholt. Nach Einschätzung des Jugendamtes ist die Rückführung des Kindes in die Niederlande nicht mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens des Kindes verbunden.
22II.
23Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
24Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß Artikel 12 Abs. 1 HKÜ die Rückführung des am30. April 2013 geborenen A in die Niederlande angeordnet.
25Nach Artikel 12 Abs. 1 HKÜ ist die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen, wenn das Kind im Sinne von Artikel 3 HKÜ widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Einlegung des Antrags bei dem Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde des Vertragsstaates, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist.
26Ein widerrechtliches Verbringen von A durch die Mutter nach Deutschland scheidet vorliegend aus. Der Antragsteller hat A und die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dieser im März 2015 nach Stadt 1 gebracht.
27Die Antragsgegnerin verletzt aber durch das Zurückhalten von A das (Mit)Sorgerecht des Antragstellers. A hatte vor seinem Zurückhalten durch die Antragsgegnerin seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. Nach dem maßgeblichen niederländischen Recht steht den Eltern das Sorgerecht für das Kind gemeinsam zu.
28Gründe, die Anordnung der Rückgabe von A nach Artikel 13 HKÜ zu verweigern, hat das Amtsgericht zu Recht verneint.
29Die Antragsgegnerin hat nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller die tatsächliche Sorge für A nicht ausübt, dem Zurückhalten des Kindes zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat – Artikel 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ – oder die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für A verbunden ist oder A durch eine Rückführung auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird.
30Dass der Antragsteller dem Zurückhalten von A in Deutschland zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, kann nicht festgestellt werden.
31Eine Zustimmung zum Zurückhalten des Kindes kann nicht nur ausdrücklich, sondern unter Umständen auch konkludent erteilt werden. Bei der Beurteilung kommt es darauf an, wie die Antragsgegnerin das Verhalten des Antragstellers bei objektiver Betrachtung auffassen musste; entscheidend für die Auslegung ist der „objektive Empfängerhorizont“. Sowohl an die Zustimmung als auch an eine etwaige nachträgliche Genehmigung sind strenge Anforderungen – auch an die Beweiswürdigung – zu stellen. Erforderlich ist insbesondere, dass die Zustimmung oder Genehmigung sich auf einen dauernden Aufenthaltswechsel bezieht, hingegen eine Zustimmung oder Genehmigung eines lediglich auf bestimmte Zeit beschränkten Aufenthaltswechsels nicht genügt. Die Zustimmung oder Genehmigung zu einem dauerhaften Aufenthaltswechsel muss stets klar, eindeutig und unbedingt sein. Dem verbringenden Elternteil obliegt dabei die volle Beweisführungslast für die behauptete Zustimmung (Senatsbeschluss vom 31.01.2013 – II-1 UF 231/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2011 – II-11 UF 240/11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.11.2010 – 9 UF 112/10; Staudinger/Pirrung, BGB, (2009), HKÜ, D 68ff; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl., § 11, Rdnr. 110 f.).
32Eine solche Zustimmung des Antragstellers kann der Senat im Ergebnis nicht feststellen. Dass der Antragsteller die Antragsgegnerin und das gemeinsame Kind am 12.03.2015 nach Stadt 1 gebracht hat, lässt nicht zweifelsfrei darauf schließen, dass er mit einem dauerhaften Verbleib der Mutter mit A in Deutschland einverstanden war. Es kommt in gleichem Maß in Betracht, dass die Fahrt nach Stadt 1 nur erfolgte, damit, wie der Antragsteller es ausdrückt, die Antragsgegnerin bei ihrer Mutter einen Urlaub verbringen und sich eine „Auszeit“ nehmen konnte. Ebenso wenig begründen die unterbliebene Ankündigung gegenüber der Mutter der Antragsgegnerin, die Übergabe der Pässe und der Versicherungskarte für A sowie von Kleidung und Spielsachen des Kindes und schließlich auch der Umstand, dass der Antragsteller in der Folgezeit an einigen Wochenenden unbegleiteten Umgang mit A hatte, die für eine Überzeugungsbildung notwendige Gewissheit, dass der Antragsteller schon im Zeitpunkt des Verbringens von Mutter und Kind nach Stadt 1 oder auch später in rechtlich gebotener eindeutiger Art und Weise seine Zustimmung zum dauerhaften Verbleib des Jungen in Deutschland zum Ausdruck gebracht hat bzw. die Antragsgegnerin das Verhalten des Kindesvaters jedenfalls so verstehen musste und durfte. Die aufgezeigten Umstände sprechen zwar angesichts ihrer Vielzahl und ihres Gewichts auch für die Richtigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin. Der Senat ist daher auch keinesfalls davon überzeugt, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten Verweigerung einer Zustimmung im hiesigen Verfahren vollständig und in jeder Hinsicht wahrheitsgemäß vorgetragen hat. Der Senat hat durchaus vernommen, dass der Vortrag des Antragstellers von einer gewissen Wechselhaftigkeit getragen ist und er sich nicht darauf beruft, Mutter und Kind bereits bei ihren früheren längeren Aufenthalten in Stadt 1 Pässe oder sonstige Ausweis- oder Versicherungsunterlagen mitgegeben zu haben. Die hieraus resultierende verbleibende Ungewissheit rechtfertigt es aber im Ergebnis dennoch nicht, sich die Überzeugung davon zu bilden, dass die Behauptung der Antragsgegnerin, sie sei mit dem Kind bereits am 12. März 2015 mit eindeutiger Zustimmung des Kindesvaters zum endgültigen Verbleib nach Stadt 1 zu ihrer Mutter gefahren, zutreffend ist. Die aufgezeigten Umstände sind auch dann nachvollziehbar und hinreichend plausibel, wenn man die Darstellung des Antragstellers im Hinblick auf einen lediglich mehrwöchigen Urlaubsaufenthalt zugrunde legt. Sie kann daher nicht als widerlegt gelten. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus geltend macht, das Verbringen von Mutter und Kind nach Stadt 1 sei mit einer endgültigen Trennung der Eheleute verbunden gewesen, was darauf schließen lasse, dass auch der Aufenthaltswechsel endgültig sein sollte, hat sie hierfür keinen Beweis angetreten. Die von dem Antragsteller vorgelegte Korrespondenz zwischen ihm und der Antragsgegnerin spricht eher gegen eine Trennung schon im März 2015. Letztlich kann dies aber dahin stehen, da, selbst wenn man dem Vortrag der Antragsgegnerin hierzu folgt, eine Trennung im März nicht ohne Weiteres auf ein Einverständnis des Antragstellers mit einem dauerhaften Verbleib von A in Deutschland schließen lässt. Für die Darstellung des Antragstellers spricht immerhin, dass er noch im April 2015 eine Rückführung des Kindes in die Niederlande verlangt hat. Ferner kann der Senat nicht unberücksichtigt lassen, dass die Antragsgegnerin schon am 16.04.2015 bei dem Amtsgericht Oberhausen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für A beantragt hat; dies ist auf der Grundlage ihres eigenen Vortrages nicht recht nachvollziehbar, war der Antragsteller doch nach ihrem Vorbringen mit einem dauerhaften Verbleib von A bei ihr in Deutschland von Anfang an einverstanden. Das Rückführungsersuchen des Antragstellers ist ihr erst durch das Schreiben vom 30.04.2015 bekannt geworden.
33Dass der Antragsteller sein Einverständnis mit einem dauerhaften Verbleib von A in Deutschland mit gebotener Klarheit und Eindeutigkeit – sei es auch konkludent – erklärt hat, kann nach alledem auch bei einer Gesamtschau des Verhaltens des Antragstellers nicht festgestellt werden. Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisführungspflichtigen Antragsgegnerin. Der wesentliche Teil ihres – auch bestrittenen – Vorbringens kann insoweit als wahr unterstellt werden, ohne dass eine hinreichend sicher feststellbare Zustimmung angenommen werden kann, so dass es auf ihre Beweisantritte hierzu nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch für die Benennung von Zeugen betreffend den Inhalt eines Telefongespräches vom 11. April 2015 zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller. Wie die Zeugen von dem Inhalt des Gespräches Kenntnis erlangt haben, hat die Antragsgegnerin trotz des Hinweises des Amtsgerichtes mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt.
34Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Rückführung von A in die Niederlande mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für A verbunden ist oder ihn auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt, Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ unterbleibt die Anordnung der Rückführung bei dem Nachweis, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Diese Ausnahmevorschrift ist in Ansehung der in Artikel 1 HKÜ genannten Ziele des Haager Übereinkommens eng auszulegen, denn das Haager Übereinkommen geht von der Zielsetzung und der Regel aus, dass die Rückführung des Kindes seinem Wohl am Besten entspricht. Das HKÜ dient dem Ziel, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes sicherzustellen. Deshalb ist eine enge Auslegung von Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ geboten, und es können nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls einer Rückgabe entgegen stehen. Solche ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigung liegen nicht vor. Dabei wird nicht verkannt, dass A voraussichtlich eine enge Bindung an die Antragsgegnerin hat. Allein die mit der Rückführung zwangsläufig verbundenen Schwierigkeiten, wie etwa der Wechsel der Bezugsperson, vermögen die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ als Ausnahmetatbestand indes regelmäßig nicht zu rechtfertigen, weil das Abkommen über die Rückführung von Kindern sonst leer liefe. Es ist nicht ersichtlich, warum bis zu einer Regelung des Sorgerechtes durch das zuständige Gericht in den Niederlanden A nicht vorübergehend durch den Kindesvater betreut werden soll, mag dieser sich bei der Betreuung von A auch der Hilfe Dritter bedienen. Eine schwerwiegende Gefahr für das Wohl von A bei einer Betreuung durch den Vater ist nicht erkennbar. Auch nach Einschätzung des Jugendamtes der Stadt Stadt 1 wird A bei einer Rückführung nicht in eine unzumutbare Lage gebracht, da mindestens ein Elternteil, sei es auch mit Unterstützung Dritter, die Betreuung von A übernehmen wird. Dafür, dass von dem Vater eine Gefahr für A ausgeht, bestehen keine Anhaltspunkte. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände mögen bei der Frage der Regelung der elterlichen Sorge bedeutsam sein, für die Feststellung einer Gefährdung von A im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ genügen sie nicht.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 84 FamFG.
36Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 3 FamGKG.
37Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt, § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG.
38III.
39Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, da es ihrem Rechtsmittel an der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe notwendigen Aussicht auf Erfolg mangelt.

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Annotations
(1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 Satz 1 sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 4 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
(3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Wirksamkeit soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des Kindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit kann während des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.
Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Familiengericht
- 1.
über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 2.
über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten nach den für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 Satz 1 sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 4 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
(3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Wirksamkeit soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des Kindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit kann während des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.