I.
Der Kläger zu 1) (im Folgenden nur noch Kläger) verfolgt Ansprüche auf Leistung von Schadenersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 23.07.2009. Der Kläger war Eigentümer eines Fahrzeugs A., amtliches Kennzeichen X., der am 16.04.2009 auf ihn zugelassen wurde. Er hatte das Fahrzeug von einem Bekannten für 35.000,- € gekauft. Zu diesem Kauf kam es, da der Kläger ein solches Fahrzeug schon immer haben wollte und er von einem Bekannten gehört hatte, dass ein Bekannter von diesem ein Fahrzeug dieses Typs verkaufen wollte. Den Kaufpreis bezahlte er in bar. Daneben hatte und hat der Kläger ein weiteres Fahrzeug, einen zum damaligen Zeitpunkt ca. 5 Jahre alten B.. Mit dem Fahrzeug A. kam es am 01.06.2009 zu einem Wildunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers von dessen Freund N. gefahren wurde. Dabei entstand ein Schadensumfang von ca. 5.000,- €. Der Schaden entstand im Frontbereich des Fahrzeuges und betraf vor allem dessen teure Scheinwerfer. Am 23.07.2009 fuhr der Kläger zu 2) C., ein weiterer Freund des Klägers, mit dem A., den ihm der Kläger überlassen hatte, auf der Bundesstraße 469 aus Richtung G. kommend in Fahrtrichtung H.. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem … der Dreierreihe, den die Zeugin E. steuerte. Sie kam aus S. und befuhr während der Auffahrt auf die Bundesstraße die Beschleunigungsspur der B 469. Sie fuhr mit ihrem Fahrzeug auf die Fahrbahn der Bundesstraße und kollidierte mit dem sich auf der Bundesstraße befindlichen Fahrzeug des Klägers, welches dabei beschädigt wurde. Nach einer in verschiedenen Werkstätten, deren Namen der Kläger nicht nennen wollte, durchgeführten Reparatur, für die er 25.000,- € aufgewendet haben will, verkaufte der Kläger das Fahrzeug am 17.09.2009 für 30.000,- €. Gegenüber der Beklagten, dem für das Fahrzeug der Zeugin E. zuständigen Haftpflichtversicherer, machte der Kläger Schadensersatzansprüche geltend. Dabei übersandte er u.a eine von der Firma L. erstellte Liste mit Ersatzteilen, wobei er zunächst den Anschein erweckte, dass es sich hierbei um eine ihm gestellte Rechnung handelte. Erst auf Nachfrage des Beklagten teilte der Kläger mit, dass es sich nicht um eine Rechnung sondern um eine Aufstellung der für die durchzuführende Reparatur benötigten Ersatzteile handele. Der Kläger hat zudem weder gegenüber dem von ihm mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragten Privatsachverständigen noch gegenüber der Beklagten bei der Geltendmachung der Schäden erwähnt, dass das Fahrzeug bei einem Wildunfall einen erheblichen Schaden von ca. 5.000,00 € erlitten hatte. Erst auf Nachfrage des Beklagten teilte der Kläger diesen Umstand mit und übergab ein Gutachten des von ihm in Bezug auf die Ermittlung der dabei eingetretenen Schäden beauftragten Sachverständigen.
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zeugin E. auf die B 469 aufgefahren sei, ohne auf sein Fahrzeug, das vom Kläger zu 2) gefahren worden sei, zu achten. Sie sei daher mit ihrem Fahrzeug gegen das Heck des PKW des Klägers gestoßen. Daraufhin sei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten. Es sei mit der vorderen linken Frontseite in die Leitplanke geschleudert. Dabei habe es sich gedreht und anschließend sei es mit der Front in der rechten Leitplanke zum Stillstand gekommen. Der Fahrer seines Fahrzeuges habe den Unfall nicht vermeiden können, weil auf der linken Fahrbahn ein anderes Fahrzeug gefahren sei. Der Unfall sei daher allein durch die Versicherungsnehmerin des Beklagten verursacht worden. Der Schaden an seinem Fahrzeug betrage nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen netto 25.137,90 €. Die Sachverständigenkosten betrügen 1.636,25 €. Das Fahrzeug habe zudem eine Wertminderung von 1.500,- € erlitten. Ferner stehe ihm eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- € sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 12 Arbeitstage in Höhe von 1.092,- € zu. In erster Instanz hat der Kläger zu 2) darüberhinaus Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500,- € und Schadensersatz verlangt.
Die Kläger zu 1) und 2) haben in erster Instanz beantragt,
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1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 29.391,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.09.2009 zu bezahlen.
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2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber 1.500,- € nicht unterschreiten sollte, sowie weitere 81,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.09.2009 zu bezahlen.
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3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.604,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung an außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass das Unfallereignis für die Kläger nicht unfreiwillig gewesen sei. Es liege vielmehr ein sog. „gestellter Unfall“ vor. Dies folge aus der Gesamtschau verschiedener, hier vorliegender einzelner Anhaltspunkte. Sowohl die Art des Unfalls, der Unfallhergang, die Unfallfolgen, das Fahrzeug der Geschädigten als auch das Verhalten des Geschädigten nach dem Unfall sprächen für die Freiwilligkeit des Ereignisses aus Sicht des Klägers. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 01.04.2010 (Bl. 13 - 18 d.A.) Bezug genommen. Die vom Kläger behaupteten Unfallschäden seien zudem nicht auf das streitgegenständliche Geschehen zurückzuführen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger Schäden geltend gemacht würden, die durch den Wildunfall oder andere Unfälle verursacht worden seien. Der Kläger habe sich trotz Aufforderung, zu Vorschäden, welche der PKW des Klägers erlitten habe, Stellung zu nehmen, nicht erklärt, sondern lediglich auf ein vorgelegtes Parteigutachten verwiesen. Es stehe nicht fest, dass die Schäden, die bei dem Wildunfall entstanden sind, ordnungsgemäß repariert worden seien.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter in der ersten Instanz Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen und den Beklagten dazu verurteilt, an den Kläger zu 1) 25.083,09 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt sei, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe, der sich im Wesentlichen so zugetragen habe, wie er von den beiden Klägern geschildert worden sei. Aufgrund der festgestellten Umstände stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich um eine Unfallmanipulation gehandelt habe. Der zu ersetzende Schaden sei jedoch geringer, als er vom Kläger zu 1) gefordert werde. Dies folge aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen F.. Danach könne der Kläger zu 1) Reparaturkosten in Höhe von 21.011,84 € verlangen, da er keine nichtkompatiblen Schäden geltend mache. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Aschaffenburg vom 12.11.2015 Bezug genommen.
Gegen dieses, dem Beklagtenvertreter am 23.11.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.12.2015, in dem er sowohl den Kläger zu 1) als auch den Kläger zu 2) jeweils als Berufungsbeklagte bezeichnet hat, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.02.2016 begründet. In der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2016 hat der Beklagtenvertreter die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg, soweit es sich gegen den Kläger zu 2) richtet, zurückgenommen.
Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft sei. Tatsächlich ergebe sich aus den vorliegenden Indizien, dass ein sog. „gestellter Unfall“ vorliege. Das Landgericht habe nicht alle vorgetragenen, vom Kläger nicht bestrittenen Umstände, die hier für das Vorliegen eines gestellten Unfalles sprächen, berücksichtigt. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der Unfall an einer abgelegenen Stelle abgespielt habe und es deshalb keine von den Unfallbeteiligten unabhängige Zeugen für den Unfallhergang gebe. Es sei nicht erörtert worden, dass es sich um einen Auffahrunfall handele und dass diese Unfallkonstellation wegen des klaren Verschuldens des Auffahrenden häufig bei manipulierten Unfällen gewählt werde. Das Landgericht habe auch zu Unrecht bei Beurteilung der Gefährlichkeit der herbeigeführten Kollison für die Insassen der Fahrzeuge auf deren Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h abgestellt. Maßgebend für die Gefährdung der Insassen sei die zwischen den beiden Fahrzeugen herrschende Differenzgeschwindigkeit, die vielleicht 20 km/h betragen habe. Der Sachverständige habe zudem dargelegt, dass der Anprall an die Leitplanke und die eingetretenen Schäden mit einer Anprallgeschwindigkeit von 35 km/h in Einklang zu bringen seien. Darüber hinaus handele es sich um einen streifenden Anprall, der im spitzen Winkel erfolgt sei. Bei dieser Vorgehensweise seien keine erheblichen und gravierenden Verletzungen bei den Insassen zu befürchten, selbst wenn man eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h als Ausgangsgeschwindigkeit innegehabt habe. Das Landgericht habe weiter nicht berücksichtigt, dass vom Kläger keine genauen Geschwindigkeitswerte vorgetragen worden seien. Das Herbeirufen der Polizei spreche im vorliegenden Fall nicht gegen einen „gestellten Unfall“, weil die Polizei im vorliegenden Fall nur rudimentäre Ermittlungen durchgeführt habe, weil die Beteiligten den Polizeibeamten gegenüber einen Geschehensablauf geschildert haben, aus dem sich eine klare Haftungslage ergeben habe. Dies sei erfolgt, damit die Polizei möglichst wenige Feststellungen zum Unfallhergang vor Ort treffe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der PKW unmittelbar vor der nächsten Hauptuntersuchung im November des Unfalljahres gestanden habe. Das Fahrzeug sei erstmals vor etwas mehr als drei Monaten auf den Kläger zugelassen worden. Dies spreche für einen Betrugsvorsatz, weil solche Fahrzeuge zur „unfallmäßigen Verwertung“ erworben würden. Der Kläger rechne seinen Schaden zudem fiktiv ab. Er habe eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs durch einen von dem Beklagten beauftragten Sachverständigen durch den Verkauf des Fahrzeuges verhindert. Der Kläger habe so vereitelt, dass die Unfallschäden in Bezug auf Ursache und Ordnungsgemäßheit der Reparatur einem Sachverständigen zur Begutachtung vorgestellt hätten werden können. Zudem habe der Kläger in der Regulierung zur Begründung seiner Forderung gegenüber dem Beklagten den Erwerb von zur angeblichen Unfallschadensbeseitigung vermeintlich verwendeten Ersatzteilen behauptet und durch Vorlage eines Schreibens der Firma L. zu belegen versucht. Erst nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2009 um Vorlage der Bestätigung der behaupteten, mit diesen Ersatzteilen ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur sowie um Konkretisierung gebeten habe, wann die Ersatzteile an den Kläger geliefert worden seien, sowie um Beantwortung der Frage, in welcher Zeit die Reparatur erfolgt sei und ob die Ersatzteilrechnung bereits bezahlt worden sei, habe der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20.11.2009 mitteilen lassen, dass es sich dabei nicht um eine Rechnung im eigentlichen Sinne sondern um eine Zusammenstellung der benötigten Ersatzteile handele. Die Gesamtschau aller dieser Umstände lasse den Schluss zu, dass es sich um einen gestellten Unfall handele, so dass der Kläger keinen Schadensersatz fordern könne. Darüberhinaus habe das Landgericht übersehen, dass der Kläger die Höhe des Schadens nicht plausibel dargelegt habe. Es sei nicht feststellbar, was an Schäden an dem PKW auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sei, da der Kläger das Vorliegen eines Vorschadens verschwiegen habe. Der Vorschaden betreffe auch Bauteile, die für das Fahrzeug von vitaler Bedeutung seien. Die Reparaturkosten für den Wildschaden seien mit annähernd 5.000,- € nicht gering. Es sei daher weder feststellbar, welchen Wert das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Geschehen gehabt habe als auch welche Schäden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien. Dies müsse jedoch der Kläger beweisen.
Der Kläger beantragte zuletzt,
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1.Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg wird aufgehoben.
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2.Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass die Beweislast für das Vorliegen eines „gestellten Unfalles“ der Beklagte trage. Diesen Nachweis habe er jedoch nicht erbracht. Der Unfall sei nicht an einer abgelegenen Stelle erfolgt. Nicht jeder Unfall, der bei Dunkelheit auf einer Bundesstraße geschehe und bei dem keine neutralen Zeugen zugegen seien, sei ein „gestellter Unfall“. Gegen das Vorliegen eines „gestellten Unfalles“ spreche, dass sich der Fahrer des Fahrzeuges des Klägers bei einem solchen Unfall in die Gefahr begeben habe, schwer verletzt zu werden. Der Sachverständige habe dargelegt, dass sich der Unfall so, wie er vom Kläger geschildert worden sei, tatsächlich ereignet haben könne. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger und die Unfallverursacherin vor dem Unfall nicht gekannt hätten und auch nach dem 23.07.2009 keinen Kontakt miteinander gehabt hätten. Es lägen keine Indizien vor, die für einen gestellten Unfall sprächen.
Der Senat nimmt im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12.11.2015, Az.: 13 O 52/10, soweit es dem Kläger einen Anspruch zuerkennt, hat Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten weder gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 3 StVG noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 18 Abs. 3 StVO jeweils i.V.m. § 115 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG einen Anspruch auf Schadensersatz des ihm bei dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge entstandenen Schadens, da die Schäden an seinem Fahrzeug mit seinem Einvernehmen herbeigeführt worden sind. Hierin liegt eine rechtfertigende Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeugs, was zur Folge hat, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher und damit gegen dessen Haftpflichtversicherer nicht besteht.
1. Der Entscheidung sind die gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, ergänzend durch die Feststellungen, die durch den Senat getroffen werden, zugrundezulegen. Dabei ist zu beachten, dass, wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet ist (vgl. BGH NZG 13, 1436; BGH NJW 05, 1583; BGH NJW-RR 09, 1291; BVerfG NJW 03, 2524). Das Berufungsgericht hat den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist. Dabei kann eine vom Landgericht abweichende Würdigung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2014, IV ZR 317/13, BGH VersR 11, 769). Der Senat war daher aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der einzelnen zugrundezulegenden Tatsachen gehalten, eine eigene Würdigung der Beweise und des Vortrags der Parteien vorzunehmen.
2. Der Senat ist davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall ungewöhnlich viele Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass es sich bei der Kollision der Fahrzeuge, die stattgefunden hat, nicht um ein zufälliges, nicht gewolltes Schadensereignis, sondern um ein zwischen den Beteiligten verabredetes Geschehen, mithin nicht um einen Unfall, handelt.
Dabei ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen: Derjenige, der Schadensersatz fordert, hat die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Rechtsgutsverletzung (hier Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers) durch den Schädiger ergibt. Der Halter bzw. der Fahrer des „schädigenden Fahrzeugs“ und/oder dessen Haftpflichtversicherer müssen darlegen und beweisen, dass „der Geschädigte“ mit dieser Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war und deshalb als Rechtfertigungsgrund die Einwilligung vorliegt (vgl. BGH NJW 78, 2154; OLG München ZfS 13, 336; KG NZV 06, 429; OLG Koblenz NJW-RR 06, 95; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 7 StVG Rn. 48 mit vielen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Kläger und Geschädigte selbst muss nicht beweisen, dass das Unfallgeschehen für ihn unfreiwillig bzw. zufällig war (vgl. OLG München a.a.O.; OLG Hamm, NZV 93, 68). Im Bereich der Unfallmanipulation kann der Geschädigte diesen Nachweis durch den Indizienbeweis erbringen. Voraussetzung ist dabei für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine aufgrund der Gesamtschau aller vorliegenden Indizien für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Auf der Grundlage einer lebensnahen Gesamtschau aller für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Umstände ist dabei zu entscheiden, ob eine Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seines Eigentums bewiesen ist. Dabei ist für die Überzeugungsbildung nicht eine mathematisch lückenlose Gewissheit erforderlich, sondern es ist auf eine in lebensnaher Gesamtschau praktisch vernünftige Gewichtung der Verdachtsmomente abzustellen (vgl. OLG München ZfS 13, 336; OLG Hamm NZV 08, 91; OLG Frankfurt NZV 10, 623; OLG Köln VersR 14, 96; OLG Köln SB 04, 114). Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können (vgl. Zum Ganzen BGH NJW 78, 2154; OLG Koblenz NJW-RR 06, 45; OLG Nürnberg NJW-RR 12, 720; OLG Saarbrücken NJW-RR 13, 476; OLG Schleswig NZV 11, 291; OLG München ZfS 13, 336; OLG Frankfurt NZV 10, 623, jeweils m.w.N.).
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Senat im Rahmen der Gesamtschau aller feststehenden Umstände davon überzeugt, dass ein sog. „gestellter Unfall“ vorliegt, bei dem die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers mit dessen Einwilligung erfolgt ist. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen (Indizien):
a) Der Unfall ereignete sich zur Nachtzeit an einer Stelle, bei der nicht mit viel Verkehr und Zeugen zu rechnen ist. Dies ist ein mögliches Indiz für einen gestellten Unfall (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 27.02.2013, 7 U 114/12; KG, Urteil vom 09.03.2011, Az.: 22 U 10/11; OLG Köln VersR 14, 996). Der Unfall geschah um 23.50 Uhr auf der B 469. Auch wenn es sich dabei um eine für den Verkehr bedeutende Verkehrs Straße handelt, ist jedoch zu der Zeit, als sich der Unfall ereignete, nicht mit viel Verkehr zu rechnen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich - wie es aus den Lichtbildern des Sachverständigen in dessen Gutachten erkennbar ist - die Unfallstelle in einem Bereich befindet, der auf große Entfernung für die am Geschehen beteiligten Personen überschaubar ist. Insbesonders zur Nachtzeit sind wegen des Lichtscheins der Scheinwerfer Fahrzeuge, die sich dem Ort des Geschehens nähern und in denen sich möglicherweise unbeteiligte Zeugen für das Geschehen befinden könnten, ohne weiteres schon erkennbar, wenn sie noch weit entfernt sind. Der Unfallort und die Unfallzeit wurden daher so gewählt, dass mit der unerwünschten Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger unbeteiligter Personen, die das Geschehen beobachten können, nicht gerechnet werden musste. Dementsprechend sind auch keine Zeugen für das Unfallgeschehen vorhanden. Dies ist ein Indiz für einen gestellten Unfall (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 07, 363; OLG Hamm VersR 01, 1127; OLG Köln VersR 14, 996).
b) Bei dem beschädigten Fahrzeug des Klägers handelt es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse bzw. der unteren Oberklasse. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein A., der erstmals am 08.11.2006 zugelassen und somit zum Unfallzeitpunkt etwa 3 Jahre alt war. Die Reparaturkosten bei einem solchen Fahrzeug sind, auch wenn es sich um Schäden handelt, die sich auf den technischen Zustand des Fahrzeugs im Zusammenhang mit seiner Nutzbarkeit selbst nicht erheblich nachteilig auswirken, in der Regel sehr hoch. Das belegen auch das Gutachten des Privatsachverständigen K. sowie das Gutachten des Sachverständigen F.. Der Schaden wird auf deutlich über 20.000,00 € festgestellt. Dieser Umstand stellt ein Indiz für einen gestellten Unfall dar (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 07, 363; OLG Celle OLGR 04, 328; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2009, Az.: 1 U 209/07; OLG Köln VersR 14, 996).
c) Der Kläger führt eine fiktive Abrechnung seines Schadens durch, bei dem von einem finanziellen Gewinn des Anspruchstellers auszugehen ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass er für die Reparatur insgesamt 25.000,- € bezahlt haben will, ist der Senat davon überzeugt, dass dieser Vortrag unzutreffend ist. Der vom Kläger genannte Betrag von 25.000,- € entspricht weitestgehend dem Nettoreparaturbetrag, der nach den Sachverständigen für die Reparatur des Fahrzeugs in einer Orginalwerkstatt hätte gezahlt werden müssen. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts nicht mitgeteilt, in welchen Werkstätten und durch welche Personen die Reparatur tatsächlich vorgenommen wurde. Er hat lediglich erklärt, dass die Reparatur in Werkstätten vorgenommen worden sei, die ihm einen besonders günstigen Preis gemacht hätten. Ferner behauptet er, dass er dann 25.000,- € bezahlt habe. Dies widerspricht jedoch - wie oben schon dargestellt - der Tatsache, dass die Sachverständigen für die Reparatur in einer Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers … einen solchen Betrag netto als anfallend ermittelt haben. Auch aus dem Verhalten des Klägers, indem er sich weigert, die Reparaturwerkstätten zu benennen und er die dafür angefallenen Kosten nicht belegt, folgt für den Senat, dass die fiktive Abrechnung gewählt wurde, um hier einen finanziellen Gewinn herbeizuführen.
d) Das beschädigte Fahrzeug des Klägers wurde erst kurz vor dem Unfall auf den Kläger zugelassen. Auch dieser Umstand ist ein Indiz für einen „gestellten Unfall“ (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2012, 4 U 259/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, 1 U 3/10). Das Fahrzeug wurde auf den Kläger unstreitig am 16.04.2009 zugelassen. Die streitgegenständliche Kollision erfolgte am 23.07.2009, somit etwas mehr als drei Monate nach der Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich bereits zuvor am 01.06.2009 ein Wildunfall mit dem Fahrzeug ereignet hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs als auch anschließend der Kläger einen weiteren PKW, einen ca. 5 Jahre alten B., hatte, so dass er das Unfallfahrzeug nicht benötigte. Wenn der Kläger vorbringt, dass er sich den … gekauft habe, weil er so ein Fahrzeug schon immer haben wollte, ist zu berücksichtigen, dass es dann nicht nachvollziehbar ist, dass er das Fahrzeug im September 2009 bereits wieder verkauft hat.
Soweit er sich darauf beruft, dass dies erforderlich gewesen sei, um Reparaturrechnungen in Höhe von 25.000,- € zu bezahlen, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht nachgewiesen und vom Kläger nicht belegt ist, dass er tatsächlich die 25.000,- € bezahlt hat.
e) Es handelt sich vornehmlich um einen Streifschaden am PKW, dessen Reparatur geltend gemacht wird. Die behaupteten Kontakte der Front des Fahrzeugs mit der Leitplanke waren angesichts der dabei entstandenen Schäden nicht stark und heftig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Streifschäden typisch für manipulierte Unfälle sind, da nur gering in die Substanz des Fahrzeugs eingegriffen wird und gleichwohl hohe Schadensummen entstehen (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 13, 476; OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.03.2014, Az.: 1 U 142/12; OLG Köln VersR 14, 996).
f) Bei dem Geschehensablauf handelt es sich um einen einfach gelagerten Verkehrsvorgang, der von den Beteiligten leicht und ohne Gefahr, sich in Widersprüche zu verwickeln, (gegebenenfalls auch wiederholt) geschildert werden kann und bei dem ohne Zweifel die Schuld- und Schadensersatzpflicht der Versicherungsnehmerin der Beklagten feststeht. Solch typische Unfallkonstellationen, bei denen der Anscheinsbeweis für die Verursachung und das Verschulden alleine für den Schädiger (Versicherungsnehmer) spricht und typische, kaum widerlegbare Fahrfehler, bei denen ein Vorliegen einer Mithaftung des Unfallgegners von vornherein praktisch ausscheidet, vorliegen, können ein Indiz für einen gestellten Unfall darstellen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 07, 603; KGR 06, 793; OLG Celle OLGR 04, 328; OLG Köln VersR 14, 996; OLG Hamm VRR 13, 422). Es handelt sich um einen einfachen Auffahrvorgang von einer Beschleunigungsspur auf die Fahrbahn der autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße, bei dem es zu einem Zusammenstoß mit dem auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden PKW des Klägers kam. Ein solches Fahrverhalten der Versicherungsnehmerin des Beklagten führt dazu, dass sie zu 100%, d.h. allein, haftet. Es ist ein einfacher, mit wenigen Details belasteter Geschehensablauf, der einen Haftungsanspruch begründen kann. Im vorliegenden Fall ist auch nahezu ausgeschlossen, dass bei Zugrundelegen dieses behaupteten Geschehensablaufes ein Mitverschulden oder eine Anrechnung der Betriebsgefahr zu Lasten des Klägers/Geschädigten erfolgen wird.
g) Als weiteres Indiz ist das Verhalten des Klägers bei der Abrechnung des Schadens und dessen Geltendmachung gegenüber dem Beklagten heranzuziehen. Der Kläger hat das Vorliegen eines Vorschadens an dem Fahrzeug sowohl gegenüber dem Privatsachverständigen als auch gegenüber der Beklagten bei der Anmeldung und Belegung des Schadens verschwiegen. Dabei handelt es sich um einen nicht unerheblichen Schaden, der nach dem vorgelegten Privatgutachten nahezu 5.000,- € an Reparaturkosten erforderte. Der Kläger hat dargelegt, dass die Höhe des Schadens daraus resultiere, dass die hochwertigen und teuren Scheinwerfer des Fahrzeugs beschädigt worden seien. Auch nachdem vom Beklagten weitere Informationen in Bezug auf den Vorschaden, insbesonders zum Umfang und der Ordnungsgemäßheit der behaupteten Reparatur gefordert wurden, hat der Kläger hierzu keine weiteren Angaben gemacht. Er hat lediglich auf das mit Schreiben vom 30.10.2009 vorgelegte Privatgutachten, das zur Feststellung der Höhe des Schadens angefertigt wurde, verwiesen. Es wurde insbesondere vom Kläger nicht dargelegt, wer, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise die Unfallschäden behoben hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zunächst die Zahlung von Ersatzteilen von dem Beklagten forderte, hinsichtlich derer er eine „Rechnung“ vorgelegt hat. Erst auf Nachfrage und Anforderung weiterer Auskünfte in Bezug auf Zeit der Lieferung der Ersatzteile, Vorlage einer Bestätigung des behaupteten Einbaus der Ersatzteile und einer ordnungsgemäß erfolgten Reparatur sowie der Benennung des Zeitraums, in der die behauptete Reparatur erfolgt ist, sowie die Forderung der Erklärung, ob die Ersatzteilrechnung bereits bezahlt wurde, hat der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20.11.2009 mitgeteilt, dass es sich „nicht um eine Rechnung im eigentlichen Sinne“ handele, sondern um eine Zusammenstellung benötigter Ersatzteile für eine Reparatur. Auch dieses Vorgehen zeigt zunächst, dass der Kläger durch Verschweigen wichtiger Einzelheiten versuchte, eine höhere Entschädigungsleistung zu erlangen.
h) Der Kläger hat im vorliegenden Fall die von der Beklagten gewünschte Nachbesichtigung durch einen von ihr benannten Fachmann nicht ermöglicht. Bittet der Versicherer eine Nachbesichtigung zu ermöglichen und kommt der Anspruchsteller dem nicht nach, so kann dies - wenn der Schaden unter ungewöhnlichen Umständen eingetreten ist - ebenfalls ein Indiz für eine Unfallmanipulation begründen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.09.2012, 14 U 116/12). Als der Beklagte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10.09.2009 dem Kläger den Wunsch mitteilte, das Unfallfahrzeug durch einen von ihm beauftragen Sachverständigen nachbesichtigen zu lassen, nachdem zuvor mit Schreiben der Klägervertreter vom 21.08.2009 die Reparatur des Unfallfahrzeugs behauptet worden war, teilte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.09.2009 mit, dass das Fahrzeug verkauft worden sei. Hierdurch wurde eine Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen, der von der Beklagten beauftragt wurde, vereitelt und es ihm unmöglich gemacht zu klären, ob und in welchem Umfang Reparaturarbeiten durchgeführt wurden und ob diese auf den Unfall zurückzuführen sind.
i) Gegen einen manipulierten Unfall kann sprechen, dass die Polizei gerufen wurde. Dieser Umstand hat hier jedoch keine Aussagekraft, da die Polizeibeamten, die am Unfallort waren, keine (genauen) Untersuchungen und Erhebungen zum Unfallablauf gemacht haben, weil aufgrund der Angaben der Beteiligten zum Unfallhergang der Unfallablauf klar gewesen sei. Da keine Verletzungen am Unfallort behauptet wurden, wurden keine Ermittlungen durch die Polizeibeamten und keine Feststellung von Spuren vorgenommen. Die Tätigkeit der Polizei beschränkt sich hauptsächlich darauf, die Personalien des Schädigers festzustellen und diese dem Geschädigten zur Verfügung zu stellen.
j) Gegen das Vorliegen eines gestellten Unfalls kann sprechen, dass der vom Kläger behauptete Unfallhergang, der vom Sachverständigen F. als unfalltechnisch möglich dargestellt wurde, eine nicht unerhebliche Gefährdung der Insassen des Fahrzeugs des Klägers mit sich brachte. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Unfallstelle um eine autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße handelt, an deren beiden Seiten Leitplanken vorhanden waren, so dass auch bei einem leichten Schleudervorgang und anschließenden spitzwinkligen Entlangstreifens des Fahrzeuges an der Leitplanke letztendlich in einem so großen, mit verschiedenen Sicherheitstechniken und Schutzvorrichtungen für den Fahrer ausgestatteten Fahrzeugs der Marke A. keine erheblichen gesundheitlichen Risiken für den Fahrer, den Kläger zu 2), bestanden. Tatsächlich sind auch keine schwerwiegenden Verletzungen hervorgerufen worden. Insbesonders wurde ein Krankenwagen nicht zu der Unfallstelle angefordert.
Auf der Grundlage der lebensnahen Gesamtschau dieser Umstände ist nach der Überzeugung des Senats der Beweis durch den Beklagten geführt, dass es sich um einen sog. „gestellten Unfall“ handelt, bei dem im Einverständnis mit dem Kläger die Beschädigung seines Fahrzeugs herbeigeführt wurde. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall die Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (vgl. OLG Köln VersR 14, 996; OLG Frankfurt NJW-RR 07, 603; OLG Koblenz NJW-RR 06, 95; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, 4 U 25/10). Zum Nachweis einer Kollisionsabsprache bedarf es keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (vgl. OLG Köln VersR 14, 996; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, 4 U 25/10; OLG Hamm SB 04, 222). Der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten genügt (vgl. OLG München ZfS 13, 336; KG NZV 06, 429). Dabei kann nicht, wie der Kläger meint, jeweils jeder einzelne Punkt nur für sich alleine genommen betrachtet werden. Aufgrund der starken Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens im vorliegenden Fall hindeuten, ist der Beweis durch den Beklagten geführt. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Die oben dargelegten gegen einen „gestellten Unfall“ sprechenden Umstände sind nicht ausreichend, um bei der Gesamtschau aller Indizien, die für einen „gestellten Unfall“ sprechen, diese in Frage zu stellen. Der Senat sieht den Nachweis des Vorliegens eines gestellten Unfalles durch den Beklagten als erbracht. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg, das einen derartigen Anspruch bejaht hat, hat Erfolg. Das Urteil ist daher entsprechend abzuändern und die Klage ist abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der ersten Instanz auf §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Die Revison ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Senat folgt der herrschenden Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte (§ 543 Abs. 2 ZPO).