Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 24. Apr. 2017 - 4 U 149/16

bei uns veröffentlicht am24.04.2017

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26.07.2016, Az. 11 O 230/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.600,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Räumung einer Wohnung in B. und will festgestellt haben, dass dem Beklagten kein Wohnrecht zusteht.

Der Kläger hat das Anwesen im Jahre 2004 von seiner Mutter geerbt. Der Beklagte war deren (langjähriger) Lebensgefährte; er beruft sich auf ein schuldrechtliches, von der Mutter des Klägers eingeräumtes Wohnrecht.

1. Im Rechtstreit 22 O 266/05 LG Schweinfurt (7 U 1/07 OLG Bamberg - Urteil vom 16.07.2008) hat der Kläger den Beklagten erfolglos auf Räumung verklagt. Dort hat das Landgericht ein lebenslanges schuldrechtliches Wohnrecht des Beklagten festgestellt.

Nach Schimmelbefall der Wohnung im Jahr 2010 wurde im Beweisverfahren H 2/10 AG Bad Kissingen ein Feuchtigkeitsschaden festgestellt (Gutachten 19.01.2011 / Anhörung des Sachverständigen am 07.06.2011).

Der Kläger wollte das Anwesen sanieren und erstritt insoweit gegen den Beklagten die Duldung und den Zugang zur Wohnung (21 C 694/11 AG Bad Kissingen, Urteil vom 29.03.2012 / erfolglose Berufung des Beklagten). Er ließ bis zum Frühjahr 2013 Sanierungsarbeiten durchführen.

Der Kläger kündigte das schuldrechtliche Wohnrecht am 28.01.2013 nach § 605 Nr. 2 BGB, hilfsweise nach § 314 Abs. 1 BGB, und forderte Räumung bis 15.02.2013 (Anwaltsschreiben Anlage K 2).

Er beruft sich mit detailliertem Vortrag auf eine Verwahrlosung der Wohnung (Urteil S. 4/5). Auch zahle der Beklagte keine Betriebskosten und verschwende Heizenergie.

2. Das Landgericht hat der Klage (Anträge S. 5 des Urteils) bis auf den Feststellungsantrag nach Vernehmung von 2 Zeugen im Termin vom 28.06.2016 und Beiziehung der oben genannten Zivilakten und Verwertung des Gutachtens (H 2/10 AG Bad Kissingen) stattgegeben. Die Kündigung des Wohnrechts nach § 605 Nr. 2 Alternative 3 BGB sei begründet, weil der Beklagte seine Schutzpflicht verletzt und dadurch die Wohnung erheblich gefährdet habe.

Der Beklagte habe die Schadensbeseitigung nicht gestattet (Urteil S. 9 unten). Er habe die Durchführung der Arbeiten verweigert. Der Kläger habe klagen müssen (21 C 694/11 AG Bad Kissingen). Der Beklagte habe Handwerkern den Zugang verweigert (Urteil S. 10 oben). Der Kläger sei zur Renovierung berechtigt gewesen (§ 601 BGB, Urteil S. 10 oben). Wegen der Weigerung habe der Beklagte die Wohnung erheblich gefährdet (Urteil S. 10). Er habe die Schadensbeseitigung um mehrere Monate (Klageeingang 10.10.2011, Entscheidung in zweiter Instanz 29.08.2012) verzögert. Weil Schimmel sich verbreite, habe dies zu einer erheblichen Gefährdung geführt. Bei Kündigung (28.01.2013) sei die Sanierung noch nicht abgeschlossen gewesen.

3. Ziel der Berufung des Beklagten ist die vollständige Abweisung der Klage. Er begründet dies umfangreich und regt die Beiziehung von Unterlagen über den Wasserschaden an. Er habe schon im September 2009 die Beseitigung eines Wasserschadens (mit Fristsetzung) verlangt und eigene Maßnahmen (Renovierungsauftrag) ergriffen (Anlagen B 1 bis B 4). Er habe den Vortritt, zumindest ein Mitspracherecht bei der Schadensbeseitigung gehabt und diese vorrangig betreiben dürfen. Das Landgericht habe § 903 BGB falsch angewandt. Zu den Handwerkern des Klägers habe er kein Vertrauen gehabt. Zwischen Dezember 2012 und März 2013 habe er die Sanierung des Klägers voll unterstützt. Der Kläger habe nach der Chronologie (Urteil S. 9/10) selbst die Schadensbeseitigung 3 14 Jahre verzögert. Es habe einer Abmahnung bedurft (§ 314 Abs. 2 BGB). Der Kläger habe nicht innerhalb angemessener Frist gekündigt (§ 314 Abs. 3 BGB).

4. Der Kläger erwidert: Der Beklagte habe durch die Zugangsverweigerung (AG Bad Kissingen) die Wohnung erheblich gefährdet. Der Beklagte habe kein Recht zur Sanierung. Zu Recht habe das Landgericht § 605 Nr. 2 Alternative 3 BGB angewandt. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Der Beklagte habe das Wohnrecht auch gar nicht mehr ausgeübt.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine wirksame Kündigung des Wohnrechts angenommen (§ 605 Nr. 2 Alternative 3 BGB).

Auf das nur schuldrechtliche Wohnrecht, das nicht im Grundbuch eingetragen wird und nur einen obligatorischen Nutzungsanspruch gegen den anderen Vertragspartner gibt, wendet die Rechtsprechung das Recht der Leihe an (§§ 598 ff. BGB; vgl. Staudinger / Reymann, BGB, 2017, § 1093, RN 7 mit weiteren Nachweisen). Somit gelten die dem Berechtigten günstigen §§ 566 ff. BGB nicht, sondern vielmehr die weitreichenden Kündigungsmöglichkeiten des Eigentümers nach § 605 BGB (a.a.O.).

Der Senat folgt der Begründung des Landgerichts (siehe die Kurzdarstellung oben unter I /2). Zur Argumentation des Beklagten in der Berufungsbegründung wird nur ergänzend ausgeführt:

1. Dass der Beklagte im September 2009 die Beseitigung eines Wasserschadens (mit Fristsetzung) verlangt und eigene Maßnahmen (Renovierungsauftrag) ergriffen hat (Anlagen B 1 bis B 4), berechtigte ihn nicht dazu, Maßnahmen des Klägers als Eigentümer im Rahmen der Erhaltung der Wohnung zu unterbinden oder zu verzögern. Die Erhaltung der Wohnung ist Sache des Eigentümers (§ 903 BGB; vgl. auch MüKo / Häublein, BGB, 7. Auflage 2016, § 601, RN 1-3).

2. Ein Mitspracherecht bei der Schadensbeseitigung und die Berechtigung, diese vorrangig zu betreiben, standen dem Beklagten nicht zu (MüKo / Häublein, a.a.O.). Das nur schuldrechtliche Wohnrecht des Beklagten beschränkte die Eigentümerrechte des Klägers nicht (vgl. Palandt / Herrler, BGB, 76. Auflage, § 903, RN 27).

3. In diesem Zusammenhang ist es nicht von rechtlicher Bedeutung, dass der Beklagte nach seinem Vortrag zu den Handwerkern des Klägers kein Vertrauen gehabt habe.

4. Die vom Beklagten behauptete Unterstützung der Sanierung des Klägers zwischen Dezember 2012 und März 2013 erfolgte zu spät, weil die Verzögerung der Schadensbeseitigung schon eingetreten war. Im Übrigen wird auf den unter Ziffer 7 (unten) dargestellten (dagegen sprechenden) Verfahrensablauf Bezug genommen.

5. Eine vom Kläger selbst verursachte Verzögerung der Schadensbeseitigung berechtigte den Beklagten nicht dazu, seinerseits die (spätere) Schadensbeseitigung zu verzögern oder zu verhindern.

6. Einer Abmahnung (§ 314 Abs. 2 BGB) bedurfte es nicht (MüKo / Häublein, a.a.O., § 605, RN 7).

7. Der Kläger hat innerhalb angemessener Frist gekündigt. Selbst wenn man die Vorschrift des § 313 Abs. 3 BGB entsprechend anwenden wollte (dies kann dahinstehen), ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich mit der Entscheidung im Rechtsstreit 21 C 694/11 AG Bad Kissingen (41 T 61/13 LG Schweinfurt) nicht abgefunden, sondern im Vollstreckungsverfahren den Fortgang weiter objektiv verzögert hat: Das Amtsgerichts Bad Kissingen hat am 29.03.2012 zu Gunsten des Klägers entschieden (Bl. 51 ff. der Beiakte). Das Landgericht Schweinfurt hat die Berufung des Beklagten am 29.08.2012 zurückgewiesen (Bl. 83 ff. der Beiakte). Der Kläger hat am 12.12.2012 einen Duldungsantrag nach § 890 ZPO stellen müssen (Bl. 95 ff. der Beiakte) und erst am 08.02.2013 eine Erledigungserklärung abgeben können (Bl. 103 der Beiakte). Bei dieser Sachlage war die Kündigung vom 28.01.2013 nicht verspätet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 (Kosten) und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) sowie § 543 Abs. 2 ZPO (Nichtzulassung der Revision).

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(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

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Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

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(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. (2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 605 Kündigungsrecht


Der Verleiher kann die Leihe kündigen:1.wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,2.wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten über

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Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.