Landgericht Schweinfurt Endurteil, 26. Juli 2016 - 11 O 230/13

bei uns veröffentlicht am26.07.2016

Gericht

Landgericht Schweinfurt

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Erdgeschoss im Objekt H... Straße 27, in ..., bestehend aus 4 Zimmern mit Küche, Bad und WC und Keller zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, als Nebenkosten außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2013 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3 zu tragen, der Beklagte hat 2/3 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,00 €. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwendet, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten

- die Räumung der Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens H. I Straße 27 in ...

- die Feststellung, dass dem Beklagten kein schuldrechtliches Wohnrecht an dieser Wohnung zusteht.

Der Kläger hat im Jahre 2004 als Alleinerbe seiner Mutter das Eigentum am Anwesen H... Straße 27 in ... erworben. Der Beklagte war der Lebensgefährte der Mutter des Klägers. Der Beklagte weigert sich unter Berufung auf ein ihm von seiner verstorbenen Lebensgefährtin eingeräumtes schuldrechtliches Wohnrecht, die Wohnung an den Kläger zurückzugeben.

Im Verfahren 22 O 266/05 vor dem Landgericht Schweinfurt hat der Kläger dem Beklagten u. a. auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verklagt. Das Landgericht Schweinfurt hat mit Teilurteil vom 02.01.2007 die Räumungs- und Herausgabeklage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte und die Erblasserin hätten sich bereits vor dem Jahr 2004 darauf geeinigt, dem Beklagten ein lebenslanges Wohnrecht an der von ihm mitgenutzten Wohnung einzuräumen. Die gegen dieses Teilurteil mit dem Ziel der Räumung und Herausgabe der Wohnung eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Urteil vom 16.07.2008 (Az.: 7 U 1/07) zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos.

Anfang 2010 trat massiver Schimmelbefall sowie ein Feuchtigkeitsschaden in der streitgegenständlichen Wohnung auf. Der Kläger hat beim Amtsgericht Bad Kissingen das selbstständige Beweisverfahren H 2/10 zur Feststellung von Schäden an der streitgegenständlichen Wohnung betrieben. In diesem Verfahren hat der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) D. im Auftrag des Gerichts das Sachverständigengutachten vom 19.01.2011 erstellt, das er am 07.06.2011 mündlich erläutert hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass zutrifft, dass im Schlaf- und Wohnzimmer Schimmelpilzbildung festzustellen sei. Dieses zeichne sich im Schlafzimmer insbesondere im nordwestlichen Wandwinkel ab. Dto links der Terrassentüre sowie im Sturz- und Laibungsbereich der Fenster-/Türkombination. Dto im Schlafzimmer rechts des Fensters, über und hinter dem dort befindlichen Unterschrank und im mittleren Wandbereich der Nordwand sowie auch im oberen Wandbereich der Ostwand. Im letztgenannten Bereich sei Schimmelpilzbildung auch entlang der Deckenkehle sowie an der Deckenuntersicht festzustellen. Im Wohnzimmer sei Schimmelpilzbildung im nordöstlichen Wandwinkel sowie rechts der Terrassentüre festzustellen. Dto auch auf den Glashalteleisten der Kunststofffenster im Wohn- und Schlafzimmer, im Badezimmer sowie im Esszimmer und in der Küche. Im Esszimmer und in der Küche seien in den beiden oberen Deckenkehlen des südöstlichen und des südwestlichen Wandwinkels gräuliche Verfärbungen mit schimmelpilzartigen Strukturen festzustellen.

Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung zwar keine aktuellen Durchnässungsschäden des Innenwandputzes und / oder der Gipskartonplatten festzustellen sei. Im Schlaf- und Wohnzimmer seien jedoch wasserfleckenähnliche Spuren (ähnlich Wasserablaufspuren) sowie Färbungen auf den Tapeten mit wölkchenartigen Umrandungen festzustellen. Dto entlang der östlichen Deckenkehle, im oberen Wandbereich der Ostwand sowie auch im östlichen Bereich der Deckenuntersicht des Schlafzimmers.

Zur Ursache hat der Sachverständige festgestellt: „Für die festgestellten Schäden sind letztendlich Feuchtigkeitseinwirkungen in flüssiger Form ursächlich, welche ausschließlich über die Deckenuntersicht zum Dachgeschoss (bzw. die dort befindliche Fußbodenkonstruktion) stattfinden konnten.“

Zur Schadensbeseitigung hat der Beklagte einen Renovierungsauftrag an eine Fachfirma vergeben. Der Beklagte hatte zu dem vom Gebäudeversicherer beauftragen Handwerker kein Vertrauen. Der Kläger hat den Vorschlag des Beklagten zur Beauftragung einer mit ihm befreundeten Fachfirma nicht angenommen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten das Verfahren 21 C 694/11 Amtsgericht Bad Kissingen angestrengt, in dem er beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der Feuchtigkelts- und Schimmelschäden zu dulden sowie dem Kläger und den von ihm beauftragten Handwerkern für die erforderliche Zeit der Sanierung Zugang zur streitgegenständlichen Wohnung zu gewähren. Der Beklagte hat die Abweisung dieses Antrags beantragt. Das Amtsgericht Bad Kissingen hat mit Urteil vom 29.03.2012 den Beklagten verurteilt, Sanierungsarbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung zu dulden und hierzu den Handwerkern Zutritt zu gewähren. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos.

In der Folgezeit hat der Kläger bis Frühjahr 2013 in der streitgegenständlichen Wohnung Renovierungsarbeiten durchführen lassen.

Der Kläger hat mit Schreiben des Klägervertreters vom 28.01.2013 das schuldrechtliche Wohnrecht gem. § 605 Nr. 2 BGB, hilfsweise gem. § 214 I BGB gekündigt und den Beklagten auf den 15.02.2013 zur Räumung und Herausgabe aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K2.

Streitiges Vorbringen des Klägers:

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte an der streitgegenständlichen Wohnung kein Wohnrecht erhalten habe. Die Mutter des Klägers habe kein schuldrechtliches Wohnrecht zu Gunsten des Beklagten an der streitgegenständlichen Wohnung begründet.

Der Kläger behauptet, der Beklagte halte sich in der Wohnung nicht auf, sondern an seinen Zweitwohnsitzen in Sch. und B. Bo. Der Kläger habe die tatsächliche Nutzung der Wohnung aufgegeben. Der Beklagte habe die Wohnung nur sporadisch und ohne dort zu übernachten aufgesucht. Der Beklagte hat seinen Hauptwohnsitz in Sch., L. Straße 10 in einer Doppelhaushälfte gemeinsam mit seinem Bruder. Der Beklagte habe Nebenwohnsitze in Sinntal/Züntersbach und in dem Anwesen ... (straße 14 in B. Bo. Es erfolge keine wesentliche Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung durch den Beklagten. Die Wohnung verwahrlose Zusehens. Der Beklagte habe sie völlig eingemüllt. Der Beklagte lüfte während wochenlanger Abwesenheiten nicht, sondern lasse die Rolläden herab bei Öffnung der Thermostatventile. Manchmal seien Wochenlang bei Regen, Schnee und Dauerfrost die Fenster bei voller Beheizung In Kippstellung gewesen.

Der Kläger behauptet, nach dem selbstständigen Beweisverfahren habe er über seine Wohngebäudeversicherung A... AG die Sanierung vornehmen lassen wollen. Der Beklagte habe sich dem widersetzt, habe Termine mit Handwerkern der Allianz abgesagt. Der Beklagte habe Handwerkern den Zugang zur Wohnung verweigert. Auch nach der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bad Kissingen habe der Beklagte weitere Termine zur Durchführung der Sanierungsarbeiten platzen lassen. Der Beklagte habe weiterhin die Sanierungsmaßnahmen verzögert. Er habe einen Abnahmetermin am 13.03.2013 abgesagt. Der Beklagte habe die Küche abgebaut und vor dem Kläger versteckt. Der Kläger befürchte, dass der Beklagte die mit Schimmelsporen belastete Küche einbaue und die Wohnung kontaminiere. Der Beklagte habe die Küchenzeile vermutlieh wieder unberechtigt eingebaut. Die sporenbelastete Küche sei eine erhebliche Gefahr für die Wohnung. Es sei zu befürchten, dass der Kläger die neu sanierte Wohnung wieder herabwirtschafte.

Der Beklagte zahlte entgegen § 601 BGB keine Betriebskosten. Bezüglich der Heizung sei eine Trennung der Kosten nicht bzw. nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich. Das Anwesen sei vor ca. einem Jahr mit Zählern zur Verbrauchserfassung ausgestattet worden. Eine Heizkostenabrechnung sei erstellt worden. Der Beklagte gehe verschwenderisch mit Heizkosten um.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Erdgeschoss im Objekt H... Straße 27, in ..., bestehend aus 4 Zimmern mit Küche, Bad und WC und Keller zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, als Nebenkosten außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein schuldrechtliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses H... Straße 27, ...

zusteht.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Bestehen eines schuldrechtlichen Wohnrechts des Beklagten sei rechtskräftig festgestellt.

Der Beklagte bestreitet, dass er die Wohnung nicht selbst bewohne. Die Wohnung sei seit August 2009 bis heute unbewohnbar. Der Beklagte könne bis heute teilweise gar nicht bzw. nicht ständig in der Wohnung verbleiben. Der Beklagte habe einen weiteren Wohnsitz unter der Anschrift II Straße 10 in Sch., er sei dort mit dem Hauptwohnsitz gemeldet. Das Haus gehöre dem Bruder des Beklagten, der Beklagte habe dort ein Wohnrecht. Dort habe der Beklagte nur kurzfristig gewohnt, z. B. bei Krankheit, damit der Bruder für den Beklagten habe Sorgen können. Im Zü. habe der Bruder des Beklagten ein Anwesen, in dem der Beklagte sich kurzfristig aufgehalten habe. Der Beklagte habe zwischen 2004 und 2009 in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt, ebenso 2009 - 2013, nur bei Renovierungsarbeiten sei der Beklagte zeitweilig nicht in der Wohnung gewesen. Nach den Renovierungsarbeiten habe der Beklagte permanent in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt.

Bezüglich der Schäden sei der Kläger bis zum 01.03.2010 völlig untätig gewesen. Erstmals im Dezember 2011 habe der Kläger seiner Gebäudeversicherung gemeldet, dass in der Dachgeschosswohnung das Ventil eines Heizkörpers defekt gewesen sei. Der Beklagte bestreitet, Sanierungsmaßnahmen verzögert zu haben. Am 30.04.2013 sei das Abnahmeprotokoll B7 gefertigt worden. Der Beklagte habe von Dezember 2012 bis März 2013 die Sanierungsarbeiten unterstützt, habe den Handwerkern um ca. 07:30 Uhr aufgeschlossen und sei bis mindestens 16:30 Uhr anwesend gewesen. Der Kläger habe durch verzögerte und unstrukturierte Durchführung der erforderlichen Arbeiten und durch die Anweisung zur Entsorgung der brauchbaren Küche des Beklagten dafür gesorgt, dass die streitgegenständliche Wohnung unbewohnbar geblieben sei. Der Beklagte bestreitet, dass er die Küche selbst abgebaut und versteckt habe sowie dass die Küche im Alleineigentum der Erblasserin gestanden habe.

Der Beklagte bestreitet, dass er die Wohnung verwahrlosen lasse.

Bezüglich der Nebenkosten habe der Beklagte den Kläger wiederholt aufgefordert, die für eine ordnungsgemäße Abrechnung erforderliche Messeinrichtung zu installieren. Dies sei nicht erfolgt. Der Beklagte bestreitet verschwenderisch mit Heizkosten umzugehen.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2015 und vom 28.06.2016 Bezug genommen.

Das Gutachten im Verfahren H 2/10 Amtsgericht Bad Kissingen wurde gem. § 493 ZPO verwertet. Die beigezogenen Akten 22 O 266/05 Landgericht Schweinfurt und H 2/10 Amtsgericht Bad Kissingen und 21 C 694/11 Amtsgericht Bad Kissingen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Gründe

Die Klage ist teilweise zulässig, soweit sie zulässig ist, ist sie auch begründet.

A.

Die Feststellungsklage ist unzulässig.

1.) Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit sie damit begründet wurde, dass die Mutter des Klägers ein schuldrechtliches Wohnrecht zugunsten des Erblassers eine streitgegenständliche Wohnung nicht bestellt habe.

Dass dieses schuldrechtliche Wohnrecht durch die Mutter des Klägers zugunsten des Beklagten bestellt wurde, steht rechtskräftig fest aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Schweinfurt vom 02.01.2007 (Az.: 22 O 266/05) in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.07.2008 (Az.: 7 U 1/07). Der Streitgegenstand des Vorprozesses ergibt sich aus dem Antrag und aus dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt. Zum Lebenssachverhalt gehören alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachen komplex gehören (Vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage, Einleitung Randnummer 83). Der Gegenstand des Vorprozesses war ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Der Tatsachen komplex war Folgender: Das Eigentum des Klägers an der streitgegenständlichen Wohnung war unstreitig. Der Kläger hat im Vorprozess behauptet, dass dem Beklagten kein Wohnrecht bestellt worden sei. Der Beklagte hat behauptet, ihm sei ein Wohnrecht bestellt worden.

Streitgegenstand war somit die Frage, ob dem Beklagten ein schuldrechtliches Wohnrecht zusteht oder ob der Kläger gegen den Beklagten mangels schuldrechtlichem Wohnrecht des Beklagten ein Räumungsanspruch zusteht. Diese Frage wurde im Vorprozess in der 1. und in der 2. Instanz dahingehend entschieden, dass sich der Beklagte um die Erblasserin schon vor dem Jahr 2004 darüber geeinigt hätten, dass sie dem Beklagten ein lebenslanges Wohnrecht an der von ihm in Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin genutzten Wohnung einräumt.

Der Streitgegenstand des Vorprozesses ist identisch mit dem Streitprozess im nunmehrigen Verfahren, soweit der Kläger im nunmehrigen Verfahren seinen Anspruch damit begründet, dass ein schuldrechtliches Wohnrecht überhaupt nicht entstanden sei.

Da der Streitgegenstand im Vorprozess und im nunmehrigen Verfahren identisch ist und da im Vorprozess rechtskräftig über diesen Streitgegenstand entschieden worden ist, ist die Feststellungsklage unzulässig, soweit darauf gestützt wird, dass die Erblasserin ein Wohnrecht zugunsten des Beklagten nicht begründet habe (Vgl. Zöller, a.a.O., vor § 322, Randnummer 19, 21).

2.) Die Feststellungsklage ist jedoch auch unzulässig, soweit der Kläger die Feststellungsklage damit begründet, dass ein Wohnrecht des Beklagten durch die Kündigung des Klägers vom 28.01.2013 beendet worden sei. Für eine derartige Feststellungsklage fehlt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse fehlt deshalb, weil die Frage, ob das Wohnrecht durch die Kündigung vom 28.01.2013 erloschen ist eine Vorfrage des geltend gemachten Räumungsanspruchs ist, über die im Rahmen der Entscheidung über den Räumungsanspruch zwingend zu befinden ist und auch befunden wird. (Vgl. Zöller, a.a.O., § 256 Randnummer 7 a; BGH NJW 1998, 1633).

II.

Die Räumungsklage ist unzulässig, soweit sie damit begründet wird, dass die Mutter des Klägers dem Beklagten kein schuldrechtliches Wohnrecht bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung eingeräumt habe. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen unter A1.1.), die insoweit auch entsprechend für die Räumungsklage gelten.

B.

I.

Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger den Räumungsanspruch damit begründet, dass ein schuldrechtliches Wohnrecht jedenfalls aufgrund der Kündigung vom 28.01.2013 beendet worden sei. Die Geltendmachung der Kündigung vom 28.01.2013 stellt einen neuen Sachverhalt da, der erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Vorprozesses 22 O 266/05 Landgericht Schweinfurt und 7 U 1/07 Oberlandesgericht Bamberg entstanden ist. Da der Kläger insoweit seinen Räumungsanspruch auf eine neue Tatsache stützt, steht die Rechtskraft des genannten Vorprozesses der Zulässigkeit des Räumungsanspruchs insoweit nicht entgegen.

II.

Der mit der Kündigung vom 28.01.2013 begründete Räumungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist auch begründet.

1.) Aufgrund der oben genannten Urteile des Landgerichts Schweinfurt vom 02.01.2007 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.07.2008 steht rechtskräftig fest, dass zwischen der Mutter des Klägers und dem Beklagten schon vor 2004 die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts an der streitgegenständlichen Wohnung zugunsten des Beklagten vereinbart worden ist. Auf dieses schuldrechtliche Wohnrecht ist das Recht der Leihe anzuwenden, der Eigentümer hat die Kündigungsmöglichkeit nach § 605 BGB (Vgl. Staudinger, BGB, § 1093 Randnummer 7, Stemel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, Randnummer 19, BGB NJW 1982, 820; OLG Köln, NJW-RR2000, 111).

Die Kündigung vom 28.01.2013 greift gem. § 605 Nr. 2 BGB durch. Gemäß § 205 Nr. 2 2. Absatz BGB hatte der Beklagte die Pflicht, die streitgegenständliche Wohnung im Rahmen des zumutbaren vor Schäden zu schützen (Vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 601 Randnummer 1). Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt.

a.) Aufgrund des im Verfahren H 2/10 Amtsgericht Bad Kissingen eingeholten Sachverständigengutachtens steht fest, dass im Jahr 2010 in der streitgegenständlichen Wohnung ein Schaden vorlag in Form von Schimmelbildung. Ursache für diesen Schaden war eine Feuchtigkeitseinwohnung in flüssiger Form, die über die Deckensicht zum Dachgeschoss stattgefunden hat. Dabei handelt es sich nach der mündlich Erläuterung des Sachverständigen um einen Wasserschaden durch von oben kommendes Wasser. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen lag die Ursache für den Schaden oberhalb der Erdgeschosswohnung, sodass der Beklagte für die Entstehung dieses Schadens nicht verantwortlich ist und ihm somit insoweit keine Pflichtverletzung trifft.

b.) Der Beklagte hat jedoch die ihm obliegende Schutzpflicht dadurch verletzt, indem er die Renovierung und die Beseitigung des genannten Schadens dadurch verzögert hat, dass er dem Kläger nicht gestattet hat, Schadensbesetigungsmaßnahmen durchzuführen. Es ergibt sich aus dem Verfahren 21 C 694/11 des Amtsgerichts Bad Kissingen, dass der Beklagte die Durchführung der Arbeiten verweigert hat. Der Kläger musste die Duldung im Klageverfahren erzwingen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Kissingen hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der Feuchtigkeits- und Schimmelschäden zu dulden sowie dem Beklagten und den von ihm beauftragen Handwerkern Zugang zur streitgegenständlichen Wohnung zu gewähren. Der Beklagte hat die Abweisung dieses Antrags verweigert und hat dadurch auch die Duldung der erforderlichen Sanierungs- und Schadensbeseitigungsmaßnahmen verweigert und den mit den Sanierungsarbeiten beauftragten Handwerkern den Zugang zur Wohnung verweigert.

Der Beklagte kann sich dabei nicht darauf berufen, dass er selbst habe renovieren wollen. Die Beseitigung der Schäden, die als Folge eines Wassereintritts entstanden sind, gehört nicht zur gewöhnlichen Erhaltung der Sache, für die der Beklagte nach § 601 BGB zuständig ist (Vgl. Münchner Kommentar zum BGB, a.a.O., § 601 Randnummer 3). Der Kläger war vielmehr gem. § 903 BGB berechtigt und aus dem schuldrechtlichen Wohnrecht gegenüber dem Beklagten auch verpflichtet, die Schäden zu beseitigen.

c.) Durch seine Weigerung, die erst durch die Entscheidung im Verfahren 21 C 694/11 des Amtsgerichts Bad Kissingen überwunden werden konnte, hat der Beklagte die streitgegenständliche Wohnung erheblich gefährdet. Der Beklagte hat die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden unklarer Ursache um mehrere Monate (Eingang der Klage: 10.10.2011; Entscheidung der 2. Instanz: 29.08.2012) verzögert. Dies führt zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnung, weil Schimmelbefall grundsätzlich die Neigung hat, sich zu verbreiten. Diese bestand auch noch zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung; zu diesem Zeitpunkt waren die Sanierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen.

III.

Der Anspruch des Klägers auf vorgerichtliche Kosten ist begründet gem. den §§ 280, 249, 291 BGB. Die vorgerichtlichen Kosten sind ein Schaden des Klägers, der durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Schweinfurt Endurteil, 26. Juli 2016 - 11 O 230/13 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 493 Benutzung im Prozess


(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 601 Verwendungsersatz


(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. (2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 605 Kündigungsrecht


Der Verleiher kann die Leihe kündigen:1.wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,2.wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten über

Referenzen

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.