Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 26. Nov. 2014 - 3 U 59/14

bei uns veröffentlicht am26.11.2014
vorgehend
Landgericht Schweinfurt, 5 HK O 3/13, 28.02.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 28.02.2014, Az. 5 HKO 3/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil die Feststellung des Landgerichts, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, aus den im angefochtenen Zwischenurteil dargelegten Gründen zutreffend ist. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Lediglich ergänzend ist auszuführen:

1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger beim OLG München Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters gestellt hat.

In diesem Verfahren wird bindend nur über die Bestellung des Schiedsrichters entschieden. Zwar wird dabei auch das Vorliegen einer rechtswirksamen Schiedsvereinbarung geprüft. Eine Entscheidung hierüber entfaltet jedoch für die weiteren Verfahren keine Bindungswirkung (BGH NJW-RR 2010, 425; Beck-OK zur ZPO, Bearb. Wolf/Eslami, § 1035 Rnr. 12; Münchener Kommentar zur ZPO, Bearb. Münch, § 1035 Rnr. 61). Die Rechtskraft einer Entscheidung nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 ZPO beschränkt sich damit nur auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ernennung eines Schiedsrichters vorliegen (Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 1035, Rnr. 11, 13).

2. Die Schiedsvereinbarungen, die die Beklagte und deren Gesellschafter getroffen haben, sichern nicht die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens nach den Geboten des Rechtsstaatsprinzips und sind daher nach der Vorschrift des § 138 BGB nichtig.

Unerlässlich für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel ist, dass zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit sämtlicher Gesellschafter eine Bestimmung dahingehend getroffen wird, dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen ist, binnen einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden (BGH NZG 2009, S. 620 -Schiedsfähigkeit II-). Die vorliegenden Schiedsvereinbarungen genügen dieser Vorgabe nicht. Der Schiedsrichter A. sollte zwar nur nach Anhörung und Erörterung der Rechtsanwälte der Gesellschaft entscheiden. Damit war jedoch dem Anspruch der einzelnen Gesellschafter auf rechtliches Gehör nicht ausreichend Rechnung getragen.

Nicht enthalten in den Schiedsvereinbarungen war zunächst, dass die Einleitung des Schiedsverfahrens bei der Beklagten einzureichen und den Gesellschaftern zuzustellen sei. Dementsprechend war die erforderliche möglichst frühzeitige Beteiligung aller Gesellschafter nicht gesichert und damit ihre Möglichkeit beeinträchtigt, aktiv das Verfahren mitzugestalten. Außerdem gewährleistete die in zeitlicher Hinsicht in das Belieben des Schiedsrichters gestellte Anhörung und Erörterung nicht, dass die einzelnen Gesellschafter auf Tatsachenvortrag anderer Gesellschafter reagieren konnten und ihnen genügend Möglichkeiten zur Durchführung und Einbringung eigener Recherchen und eigenem Tatsachenvortrag blieben.

3. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Bremen vom 23.06.2009 (Anlage B2).

Dieser Rechtsstreit betraf den Kläger und die anderen Gesellschafter der Beklagten und hatte die Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsrichters A. für die Rückzahlung eines Darlehens zum Gegenstand. Auch in diesem Rechtsstreit war die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Das Oberlandesgericht Bremen hat diese zwar bejaht. Allerdings setzt sich die Entscheidung nicht damit auseinander, ob die Schiedsgerichtsvereinbarungen den Anforderungen genügen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 06.04.2009 („Schiedsfähigkeit II") aufgestellt hat. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, ob die Informations- und Beteiligungsrechte der Gesellschafter ausreichend gesichert waren. Dies verwundert umso mehr, als sich das OLG Bremen in einer am Tag zuvor ergangenen Entscheidung in derselben Besetzung damit ausführlich auseinandergesetzt und eine noch weitergehende Schiedsklausel als die hier streitgegenständlichen für unwirksam erklärt hat (NZG 2010, S. 230).

4. Der Ansicht der Beklagten, dass die Vorschrift des § 138 BGB deshalb nicht eingreife, weil es sich nicht um eine werbende, sondern um eine in der Liquidation befindliche Gesellschaft handelt, folgt der Senat nicht. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Sicherung von Verfahrensgrundrechten ist bei einer in Liquidität befindlichen Gesellschaft genauso uneingeschränkt zu gewährleisten.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere die Entscheidung des OLG Bremen bietet hierfür keine Veranlassung, weil der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht (s. hierzu BGH NJW 2003, 1943).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.