Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29.05.2015, Az. 22 O 437/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. M.V.I. gegen den Beklagten als deren Kommanditisten einen Haftungsanspruch in Höhe der Kommanditeinlage geltend.

Die Kommanditgesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2006 unter der Firma M.I.L. (i.F. kurz KG) errichtet (Anlage K 3). Der Beklagte war zunächst einziger Kommanditist mit einer Hafteinlage von 1.000,- €. Mit Vertrag vom 31.10.2008 wurde der Gesellschaftsvertrag unter anderem dahingehend geändert, dass zwei weitere Kommanditisten mit einer Haftungseinlage von 2.500,- € bzw. 50.000,- € eintraten. Die Hafteinlage des Beklagten wurde um weitere 196.500,- € auf insgesamt 197.500,- € erhöht (Anlage K 4).

Unter dem 30.12.2008 schloss der Beklagte mit der KG einen Kaufvertrag über acht Schuldverschreibungen der F.B. KG aA zu je 20.000,- € mit 6% Zinsen ab dem 11.02.2008 zum Kaufpreis von 160.000,00 € (Anlage B 1). Mit weiterem Vertrag vom 31.12.2008 (Anlage B 2) wurde zwischen dem Beklagten und der KG eine Vereinbarung über die Leistung der Kommanditeinlage an Erfüllungs statt getroffen. Die Bareinlageverpflichtung sollte hiernach durch Übereignung von Wertpapieren mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt werden. In Ziffer 2. der Vereinbarung a.E. bestätigte die KG, dass die bezeichneten Wertpapierurkunden übergeben worden seien.

Die restliche Einlageverpflichtung i.H.v. 30.729,42 € sollte nach dieser Vereinbarung durch Umbuchung eines auf dem Privatkonto des Beklagten aufgelaufenen Guthabens in der vorbezeichneten Höhe auf das Einlagenkonto des Beklagten erfolgen (Anlage B 1 und B 2).

Eine Gutschrift der F.B. KG aA über 166.871,68 € ging am 27.01.2009 auf dem Konto Nr. x des Beklagten bei der A Bank ein (Anlage B 3). Außerdem waren drei Gutschriften des Beklagten von insgesamt 39.000,- € am 23.01.2009 auf demselben Konto erfolgt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 03.03.2011 (Az: IN 324/10) wurde über das Vermögen der M.I.L. das lnsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum lnsolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1). Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 06.04.2011 (Anlage K 6) belaufen sich die Gesamtverbindlichkeiten der KG auf 871.334,14 €, während die freie Masse voraussichtlich 50.003,00 € umfasst.

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 03.05.2011 zur Zahlung bis spätestens 17.05.2011 aufgefordert. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte - auch in der Folgezeit - nicht.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die Einlage des Beklagten sei nicht geleistet worden. Der Zahlungseingang auf dem Privatkonto des Beklagten stelle gerade keine Leistung der Kommanditeinlage dar. Weiterhin bestreitet er, dass eine Bareinlage in der vom Beklagten vorgetragenen Höhe (46.728,20 €) eingegangen sei.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 197.500,- € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2011 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Einlage in Höhe von 197.500,- € erbracht zu haben. Die Einlagenleistung setze sich i.H.v. 166.871,68 € aus dem Kaufvertrag über Schuldverschreibungen und i.H.v. 46.728,20 € aus einer Bareinlage zusammen. Die KG habe zu Beginn noch über kein eigenes Gesellschaftskonto verfügt, weswegen das Konto des Beklagten Nr. x bei der A Bank verwendet worden sei. Dieses Konto habe zum 30.12.2008 ein Guthaben von 46.728,20 € aufgewiesen, welches aus seinem Privatvermögen stamme (Kontoauszug Anlage B 4). Einen Betrag von 39.000,- € habe er aus seinem Privatvermögen auf das Konto der A Bank eingebracht. Die Einlage müsse nicht zwingend auf ein Konto der KG gezahlt werden. Ein Konto für die KG sei erst Ende Januar 2009 bei der C Bank eröffnet worden. Das strenge Kapitalaufbringungsrecht der GmbH könne nicht zur Anwendung kommen. Die Einlageleistung ergebe sich aus der vom Steuerberater W. zu 31.10.2009 erstellten Bilanz (Anlage B 14) sowie aus den Steuerbescheiden für die Gesellschaft (Anlagen B 7 ff).

Mit Schriftsatz vom 22.09.2014 hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihm gegenüber der Gesellschaft zustehenden Erstattungsanspruch i.H.v. insgesamt 307.619,18 € erklärt. Die Summe setze sich aus der vom Beklagten im Namen der Gesellschaft gezahlten Löhne und Gehälter für den Monat Januar 2009 i.H.v. 50.119,18 € sowie Ausgaben für Betriebs- und Geschäftsausstattung i.H.v. 257.500,- € zusammen.

Die Zahlungen seien dabei über einen abgekürzten Zahlungs Weg, nämlich von dem Konto des Beklagten bei der A Bank, direkt an die Gläubiger der Gesellschaft gezahlt worden. Durch die Zahlung seien eigene Verbindlichkeiten der KG erfüllt worden. Dies sei als werthaltiger Vermögenszuwachs bei der KG zu werten. Die Aufrechnungslage habe bereits vor Eröffnung des lnsolvenzverfahrens bestanden.

Hinsichtlich der Aufrechnung hat der der Kläger erwidert, dass die lnsolvenzschuldnerin bereits von Anfang an nicht liquide gewesen sei und die Forderungen des Beklagten gegenüber der Gesellschaft daher zu keinem Zeitpunkt werthaltig gewesen seien. Infolge dessen sei eine Aufrechnung mit der Einlagenverpflichtung zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen.

Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme durch Endurteil vom 29.05.2015 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Beklagten sei es nicht gelungen, darzulegen, dass er seine Einlage bereits geleistet habe. Der Kaufvertrag Anlage B 1 reiche nicht aus; eine Gutschrift des Erlöses bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen auf einem Konto der Gesellschaft sei nicht gegeben. Die Zahlungseingänge auf dem Konto des Beklagten erbrächten keinen Nachweis für die Erfüllung der Einlageverpflichtung an die Gesellschaft. Eine Weiterleitung auf das Ende 2009 eröffnete Konto der Gesellschaft werde weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die behauptete Bareinlage von 46.728,20 € sei nicht ersichtlich.

Eine Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, da die angebotenen Zeugen mangels Prüfung nicht bestätigen könnten, dass die Einlage tatsächlich geleistet worden sei. Ein Sachverständigengutachten habe nicht eingeholt werden müssen, weil es ein reiner Ausforschungsbeweis gewesen sei.

Der Beklagte habe sich auch nicht durch Aufrechnung von seiner Haftung gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB befreien können, weil die Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnung nicht werthaltig gewesen sei. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei eine gegenüber der Schuldnerin bestehende Forderung nicht mehr realisierbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 56 - 61 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das am 06.10.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.10.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 18.01.2016 begründet. Er verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter und beanstandet insbesondere, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die Einlage nicht als erbracht erachtet habe.

Im Jahr 2008 sei zunächst ein Betrag von 36.500,00 € in Form von Zahlungen von Auslagen der Gesellschaft durch den Beklagten als Einlage erbracht worden. Da die Schuldnerin noch kein eigenes Konto gehabt habe, seien die Zahlungen in Höhe von 49.033,12 € (Anlage BK 1) in Form eines verkürzten Zahlungsweges direkt an die Gläubiger geleistet worden. Die Zahlungen seien zunächst auf dem Verrechnungskonto yyy erfasst und dann sei ein Betrag in Höhe von 36.500,00 € auf das Kapitalkonto … umgebucht worden.

Des Weiteren seien Schuldverschreibungen in Höhe von 160.000,00 € als Einlage in die Gesellschaft eingebracht worden. Diese seien auf dem Konto Wertpapiere des Anlagevermögens der KG aktiviert und der Betrag als Einlageleistung auf dem Kapitalkonto … verbucht worden. Mit dem 31.12.2008 sei damit die Hafteinlage erbracht gewesen. Die Vorgänge im Jahr 2009 hätten nur dazu gedient, den der Gesellschaft zugeflossenen Vermögenswert so umzusetzen, dass er zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der KG habe eingesetzt werden können. Zu diesem Zweck seien die Wertpapiere verkauft und - weil die KG immer noch nicht über ein Konto verfügt habe - auf dem Konto des Beklagten gut geschrieben worden. Es habe die verbindliche Abrede bestanden, dass die KG über dieses Konto habe verfügen dürfen. Faktisch sei dieses Konto das der KG gewesen. Von diesem Konto seien Zahlungen zur Tilgung von Verbindlichkeiten von insgesamt 307.619,18 €, im Einzelnen Löhne und Gehälter in Höhe von 50.119,18 € (Anlage B 11), Computerhardware 7.500,00 € (Anlage B 12) und Klinikinventar 250.000,00 € (Anlage B 13), erfolgt.

Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 96 ff d. A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des vom Landgericht Schweinfurt am 21.04.2015 (nein: 29.05.2015) verkündeten Urteils (Az. 22 O 437/14) wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochten Urteil.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 197.500,00 € nebst Zinsen an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. M.I.L. verurteilt. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die im Ergebnis und in der Begründung im Wesentlichen zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sich diese zu Eigen. Die Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierzu ist lediglich ergänzend Folgendes auszuführen:

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Gläubigern der insolventen KG in der Person des Klägers als Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 1 1. Hs., Abs. 2 HGB in Höhe der Kommanditeinlage von 197.500,00 € haftet.

Im Recht der Kommanditgesellschaft besteht für die Gläubiger zwar nicht wie bei Kapitalgesellschaften eine Kapitalgarantie in dem Sinne, dass die Kommanditeinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden müssen. Den Gesellschaftsgläubigern steht vielmehr grundsätzlich nur in Höhe der Haftsumme der Zugriff auf die Kommanditisten offen, die sich von ihrer Haftung durch Leistung der Einlage an die Gesellschaft befreien können. Soweit es um die Haftungsbefreiung durch Leistung der Einlage geht, gilt aber, wie sich insbesondere aus § 172 Abs. 3 HGB ergibt, das Kapitalaufbringungsprinzip ähnlich wie im Recht der Kapitalgesellschaften mit der Folge, dass die Haftungsbefreiung nur in Höhe des objektiven Wertes des Geleisteten eintritt (BGH NJW 1985, 2947 Rn. 44). Dies ist schließlich der Grund, der zu einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geführt hat, wonach der Aufrechnung eines Kommanditisten mit einem eigenen Erstattungsanspruch gegen seine Einlageschuld nicht mehr in der Höhe des Nennwertes, sondern nur noch unter Berücksichtigung seiner Werthaltigkeit haftungsbefreiende Wirkung zuerkannt worden ist (BGH aaO).

Ein Ausschluss der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB ist vorliegend nicht gegeben, weil der Beklagte die Kommanditeinlage entsprechend den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages nicht geleistet hat bzw. weil diese teilweise wieder an den Beklagten ausgezahlt worden ist (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB).

1. Die nach dem abgeänderten Gesellschaftsvertrag vom 31.10.2008 (Anlage K 4) auf 197.500,00 € erhöhte Einlage des Beklagten sollte mit Vereinbarung vom 31.12.2008 (Anlage B 2) in Höhe von 160.000,00 € durch Übereignung von Wertpapieren mit schuldbefreiender Wirkung beglichen werden.

In der Vereinbarung vom 31.12.2008 (Anlage B 2) wurde bestätigt, dass die Wertpapiere der KG auch übergeben wurden. Da das verbriefte Recht anstelle durch eine bloße Abtretung (§§ 398, 413 BGB) (vgl. BGH WM 2013, 1264 Rn. 12 ff.) regelmäßig mittels Übereignung der Urkunde (§§ 929 ff BGB) übertragen wird (Gehrlein in: BeckOK BGB § 793 Rn. 3, beck-online), ist durch Einigung über den Rechtsübergang und Übergabe die Einlage in Höhe von 160.000,00 € zunächst per 31.12.2008 geleistet worden.

2. Allerdings wurde die Forderung aus der Inhaberschuldverschreibung zzgl. Zinsen in Höhe von insgesamt 166.871,68 € nach deren Verkauf am 27.01.2009 auf einem Konto des Beklagten bei der A Bank gutgeschrieben. Soweit die Berufung vorträgt, dass die KG nicht über ein eigenes Konto verfügt habe und der Beklagte vereinbarungsgemäß sein Konto der KG zur Verfügung gestellt habe, es sich also faktisch um das Konto der KG gehandelt habe, ist dies in rechtlicher Hinsicht irrelevant.

Es mag sein, dass dies tatsächlich so gehandhabt worden ist. Damit ist jedoch keine klare Trennung der Vermögenssphären der KG einerseits und des Beklagten andererseits gegeben. Ohne dass es in rechtlicher Hinsicht darauf ankäme, ist außerdem nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die bereits am 02.12.2006 gegründete KG im Januar 2009 immer noch nicht über ein eigenes Konto verfügt hat. Entscheidend ist, dass in rechtlicher Hinsicht nur der Beklagte persönlich über das fragliche Konto bei der A Bank verfügungsberechtigt war. Da es auf seinen Namen lautete, stand es einem eventuellen Zugriff der Gesellschaftsgläubiger nicht zur Verfügung. Dies ist jedoch Voraussetzung der Haftungsbefreiung des Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB. Denn nur wenn die Kommanditeinlage tatsächlich geleistet worden ist, das heißt auf ein (ausschließlich) der KG zustehendes Konto geflossen ist, wird der Kommanditist von seiner Haftung befreit.

Dadurch, dass der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere auf das Konto des Beklagten geflossen ist, liegt eine Rückzahlung der Einlage im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB vor. Daher gilt sie in dieser Höhe den Gläubigern und damit auch gegenüber dem Insolvenzverwalter als nicht geleistet.

3. Soweit die Berufung vorträgt, dass die weiteren 36.500,00 € dadurch erbracht worden seien, dass der Beklagte im Jahr 2008 für die KG aus seinen eigenen Geld/Barmitteln 49.033,12 € für Verbindlichkeiten der KG aufgewandt habe, der Betrag buchhalterisch dem Verrechnungskonto und sodann dem Kapitalkonto des Beklagten gutgeschrieben worden sei, vermag dieser Vortrag der Berufung nicht in der genannten Höhe zum Erfolg zu verhelfen. Das Gleiche gilt schließlich für eine etwaige steuerliche Anerkennung der Einlage durch den Betriebsprüfer des FA B..

Denn die buchhalterische Behandlung dieser Zahlungen ist ebenso wie die behauptete steuerrechtliche Anerkennung ohne Belang. Aus diesem Grunde hat das Landgericht zu Recht weder die diesbezüglichen angebotenen Zeugen vernommen noch ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der Bilanz erholt. In zivilrechtlicher bzw. haftungsrechtlicher Hinsicht kommt es für die Leistung der Kommanditeinlage allein darauf an, dass der Kommanditist seine gesellschaftsrechtliche Pflicht erfüllen wollen muss. Die Erfüllung eines davon unabhängigen Verkehrsgeschäfts (sei es durch Kauf oder Darlehen) reicht nicht aus (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, § 171, Rn. 38).

Wie oben bereits ausgeführt, muss das Geld tatsächlich geflossen sein und auch dem Gläubigerzugriff zur Verfügung stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn es auf einem Konto des Beklagten steht. Zahlungen im sog. „verkürzten Zahlungs Weg“ führen lediglich zu einem Erstattungsanspruch des Kommanditisten gegen die Gesellschaft aus § 110 HGB, mit dem er gegen die Einlageforderung der KG aufrechnen kann, allerdings nach Insolvenz auch nur in Höhe ihrer Werthaltigkeit. Soweit das Landgericht die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Beklagten für unschlüssig erachtet hat, wird dies von der Berufung nicht mehr angegriffen.

Damit erweist sich das angefochtene Urteil als richtig.

Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer  1. Oberlandesgerichte ab. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929 Einigung und Übergabe


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

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(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,

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Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber


(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verf

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Landgericht Schweinfurt Endurteil, 29. Mai 2015 - 22 O 437/14

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2011 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rech

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2011 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 197.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten einen Anspruch auf Einzahlung einer Kommanditeinlage geltend. Der Beklagte ist Kommanditist der Firma M. (Amtsgericht Registergericht Schweinfurt, HRA).

Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2006 zunächst unter der Firma M. errichtet (Anlage K 3). Der Beklagte war anfangs einziger Kommanditist mit einer Hafteinlage von 1.000,- €. Mit Vertrag vom 31.10.2008 wurde der Gesellschaftsvertrag unter anderem dahingehend geändert, dass zwei weitere Kommanditisten eingetreten sind, Dr. K. mit einer Haftungseinlage von 2.500,- € und Z. mit einer Haftungseinlage von 50.000, - €. Die Hafteinlage des Beklagten wurde um weitere 196.500,- € auf insgesamt 197.500,- € erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K 4 verwiesen.

Mit Vertrag vom 31.12.2008 (Anlage B 2) wurde zwischen dem Beklagten und der Gesellschaft eine Vereinbarung über die Leistung der Kommanditeinlage an Erfüllung Statt getroffen. Die Bareinlageverpflichtung sollte hiernach durch Übereignung von Wertpapieren mit schuldbefreiender Wirkung beglichen werden. Gegenstand der Übertragung sollten acht Schuldverschreibungen der F. KG aA über je 20.000,- € mit 6% Zinsen ab dem 11.02.2008 sein. Dies solle durch Abtretung geschehen. Nach Anlage B 1 („Kaufvertrag über Forderungen“) betrage der Kaufpreis hierfür 160.000 €. Die restliche Einlageverpflichtung i.H.v. 30.729,42 € sollte nach dieser Vereinbarung durch Umbuchung eines auf dem Privatkonto des Beklagten aufgelaufenes Guthabens in der vorbezeichneten Höhe auf das Einlagenkonto (Festkapitalkonto) des Beklagten erfolgen. Auf Anlage B 1 und B 2 wird verwiesen.

Die Gesellschaft, jetzt unter der Firma M., nahm ihr operatives Geschäft am 02.01.2009 auf. Unternehmensgegenstand war nach § 2 I der Betrieb einer staatlich anerkannten Klinik zur Behandlung von Erkrankungen aus dem Gebiet der inneren Medizin, Onkologie und Orthopädie, nach § 30 der Gewerbeordnung, Versorgung nach § 111 des SGB V, Beihilfefähigkeit sowie Anerkennung als Sanatorium.

Eine Gutschrift der F. KG aA über 166.871,68 € ging am 27.01.2009 auf dem Konto des Beklagten bei der Augsburger Aktienbank ein. Zudem gingen drei Gutschriften des Beklagten von insgesamt 39.000,- € am 23.01.2009 auf selbigem Konto ein.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 03.03.2011 (Az: IN 324/10) wurde über das Vermögen der Firma M. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K1).

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 03.05.2011 zur Zahlung bis spätestens 17.05.2011 aufgefordert. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte - auch in der Folgezeit - nicht.

Der Kläger trägt vor, die Einlage des Beklagten sei nicht geleistet worden. Der Zahlungseingang auf dem Privatkonto des Beklagten stelle gerade keine Leistung der Kommanditeinlage dar. Weiterhin bestreitet er, dass eine Bareinlage in der vom Beklagten vorgetragenen Höhe (46.728,20 €) eingegangen ist.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu veruteilen, an den Kläger 197.500,- € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2011 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe die Einlage in Höhe von 197.500,- € erbracht. Eine Haftung sei somit ausgeschlossen.

Die Einlagenleistung setze sich i.H.v. 166.871,68 € aus einem Kaufvertrag über Schuldverschreibungen und i.H.v. 46.728,20 € aus einer Bareinlage zusammen. Die KG habe zu Beginn noch über kein eigenes Gesellschaftskonto verfügt, weswegen das Konto des Beklagten Nr. 134058700 bei der Augsburger Aktienbank verwendet worden sei. Dieses Konto habe zum 30.12.2008 ein Guthaben von 46.728,20 € aufgewiesen, welches aus seinem Privatvermögen stamme. Ein Betrag von insgesamt 39.000,- € habe er aus seinem Privatvermögen auf das Konto der Augsburger Aktienbank eingebracht. Die Einlage müsse nicht zwingend auf ein Konto der KG gezahlt werden. Ein Konto für die KG sei erst Ende Januar 2009 bei der Commerzbank eröffnet worden. Das strenge Kapitalaufbringungsrecht der GmbH könne nicht zur Anwendung kommen. Die Einlageleistung ergebe sich auch aus den Steuerbescheiden für die Gesellschaft.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2014 hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihm gegenüber der Gesellschaft zustehenden Erstattungsanspruch i.H.v. insgesamt 307.619,18 € erklärt. Die Summe setze sich aus der vom Beklagten im Namen der Gesellschaft gezahlten Löhne und Gehälter für den Monat Januar 2009 i.H.v. 50.119,18 € sowie Ausgaben für Betriebs- und Geschäftsausstattung i.H.v. 257.500,- € zusammen.

Die Zahlungen seien dabei über einen abgekürzten Zahlungsweg, nämlich von dem Konto des Beklagten bei der Augsburger Aktienbank, direkt an die Gläubiger der Gesellschaft gezahlt worden. Durch die Zahlung seien eigene Verbindlichkeiten der KG erfüllt worden. Dies sei als werthaltiger Vermögenszuwachs bei der KG zu werten. Die Aufrechnungslage habe bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden.

Hinsichtlich der Aufrechnung trägt der Kläger vor, eine solche führe nur dann zu einer Haftungsbefreiung, wenn der Gesellschaft zum einen ein der Forderung des Kommanditisten entsprechender Gegenwert zugeflossen sei und zum anderen die Forderung noch im Zeitpunkt der Aufrechnung werthaltig gewesen sei. Die Insolvenzschuldnerin sei bereits von Anfang an nicht liquide gewesen und somit seien die Forderungen des Beklagten gegenüber der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt werthaltig gewesen. Infolge dessen sei eine Aufrechnung mit der Einlagenverpflichtung zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015 und vom 21.04.2015 verwiesen.

Der Beklagtenvertreter hat weiter Beweis angeboten durch Sachverständigengutachten und Vernehmung der Zeugen StB Wi. und Wu. .

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 197.500,- € nebst Zinsen gem. §§ 171 I, II HGB zu. Der Beklagte kann sich auch nicht durch Aufrechnung von seiner Haftungsverpflichtung gem. § 171 I Hs. 2 HGB befreien.

1. Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Im Verhältnis zu den Gläubigern wird die Einlage durch den in der Handelsregistereintragung bestimmten Betrag bestimmt. Die diesbezüglichen Rechte der Gesellschaftsgläubiger werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (§ 171 II HGB). Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage tatsächlich geleistet ist. Den Nachweis der Erbringung hat der Kommanditist zu führen.

a.) Dem Beklagten ist es nicht gelungen darzulegen, dass er seine Einlage bereits geleistet hat und somit eine Haftungsbefreiung gem. § 171 I Hs. 2 HGB eingetreten ist.

aa.) Eine Einlageleistung liegt zunächst nicht in einer Einbringung der Wertpapiere oder eines entsprechenden Geldbetrages bei Fälligkeit.

(1) Bereits die Anlage B 1 spricht von einem „Kaufvertrag“, nicht von einer Übertragung zur Tilgung der Einlageschuld.

(2) Es bedürfte zudem der Gutschrift des Erlöses bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen auf einem Konto der Gesellschaft. Die Zahlungseingänge auf dem Konto des Beklagten erbringen den Nachweis nicht, dass es sich dabei um eine Leistung auf die Einlageverpflichtung an die Gesellschaft handelt. Bei dem Empfängerkonto handelte es sich um ein Konto auf den Namen des Beklagten bei der Augsburger Aktienbank und nicht um ein Konto der Firma M. . Eine entsprechende Weiterleitung der Beträge an das für die Gesellschaft Ende Januar 2009 eröffnete Konto bei der Commerzbank wird weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Auch wird nicht nachgewiesen, dass das Konto des Beklagten von Beginn des operativen Geschäftsbetriebes der Gesellschaft an als Konto der Gesellschaft geführt worden ist. Es wird allein vorgetragen, dass erforderlich gewesen sei, ein Konto mit eigenem Guthaben zu nutzen.

bb.) Die vom Beklagten weiter geltend gemachte Bareinlage i.H.v. 46.728,20 € ist aus dem Kontoauszug (Anlage B 3) nicht ersichtlich. Allein ein Kontostand in der entsprechenden Größenordnung erbringt keinen Nachweis einer entsprechenden Einlageleistung.

cc.) Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht, da der Sachvortrag der Beklagtenseite ins Blaue hinein erfolgt ist.

(1) Zunächst bedurfte es keiner Vernehmung der Zeugen Wi. und Wu. . Die Zeugen sind im Schriftsatz vom 22.09.2014 zum Beweis der Tatsache angeboten, dass die Steuerberater die Erbringung der Einlage ausdrücklich bestätigt und dem Kläger umfassend dargelegt worden sei. Nicht die Tatsache der Bestätigung ist entscheidungserheblich, sondern die Tatsache der Erbringung der Einlage. Die schriftliche Aussage, des Steuerberaters Wi. mit Schreiben vom 30.03.2011 zeigt, dass dieser unterstellt, dass die Einlage geleistet wurde. Aus der Bilanz wird eine Leistung auf die Haftungseinlage nicht ersichtlich. Es erfolgt lediglich eine Übernahme der Zahlen aus dem Vorjahr. Ein Beweis für die tatsächliche Erbringung ist dies nicht.

(2) Der Zeuge Wi. ist weiter zum Beweis der Tatsache angeboten, dass der Steuerberater die ihm vorgelegten Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft habe. Diese Tatsache ist nicht entscheidungserheblich. Der Nachweis der Erbringung der Einlage kann nicht durch

(1) Buchung im Jahresabschluss der Gesellschaft aufgrund der dem Steuerberater vorgelegten Unterlagen erfolgen oder durch Beweiserhebung zum Beweisthema, dass der Steuerberater keine Zweifel geäußert habe, sondern durch den Nachweis zur Überzeugung des Gerichts, dass es zu einem konkreten Zuflusses von Liquidität in die Gesellschaft als Haftungsfonds für die Gläubiger gekommen ist.

(3) Die Beklagtenseite hat weiter Beweis angeboten durch Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Tatsache, dass die erbrachte Einlage in der Bilanz richtig ausgewiesen sei und auf den geleisteten Zahlungen des Beklagten auf die Hafteinlage beruhten. Diesem Beweisangebot war nicht nachzugehen, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handelt. Die Beklagtenseite hat verschiedenste Geschäftsvorfälle als Einlageleistung bezeichnet, die jeweils für sich betrachtet, den Nachweis eines effektiven Kapitalzuflusses aus dem Vermögen des Beklagten beim Vermögen der Gesellschaft zur Überzeugung des Gerichts nicht erbracht haben. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens würde demgegenüber dazu führen, dass weitere Buchungsvorgänge eruiert werden sollen, aus denen sich eine effektive und tatsächliche Einlageleistung des Beklagten in das Gesellschaftsvermögen erst ergeben könnte. Dies ist aber nicht Aufgabe eines zu erholenden Sachverständigengutachtens, sondern zunächst Gegenstand entsprechenden, konkreten Parteivortrags der beweisbelasteten Beklagtenseite. Hieran fehlt es.

(4) Auf die Notwendigkeit, die konkrete Einlageleistung vorzutragen und unter Beweis zu stellen, wurde die Beklagtenseite durch richterlichen Hinweis im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015 (Bl. 34 d.A.) hingewiesen.

2. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist zulässig, vermag den klägerischen Anspruch aber nicht zum Erlöschen zu bringen.

a.) Die Aufrechnung ist zulässig. Bei der Eventualaufrechnung handelt es sich um eine nur innerprozessuale Bedingung, die der Zulässigkeit nicht entgegensteht. Insbesondere ist die Aufrechnung auch noch in der Insolvenz möglich (§ 94 InsO). Der Kommanditist kann den Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung der Pflichteinlage grundsätzlich durch Aufrechnung tilgen. Gem. § 389 BGB erlöschen die beiden Forderungen dann in Höhe des übereinstimmenden Nennwerts.

b.) Die Haftung aus § 171 II HGB erlischt aber nur im Umfang der Werthaltigkeit des Gegenanspruchs zum Zeitpunkt der Aufrechnung (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 171 Rn. 111). Bei der Zahlung der Einlage ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen und die wirtschaftliche Werthaltigkeit der aufgerechneten Gegenforderung ist zu analysieren (BGH, NJW 1985, 2949). Zwar besteht im Recht der Kommanditgesellschaften keine Kapitalgarantie in dem Sinne, dass die Kommanditeinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden müssen. Aus § 172 III HGB ergibt sich vielmehr, dass das Prinzip der Kapitalaufbringung gilt und das eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, den Gläubigern gegenüber unwirksam ist. Daraus ergibt sich, dass es nicht nur auf den nominellen Nennwert oder die bloße Existenz einer Gegenforderung ankommt, sondern, dass deren wirtschaftliche Substanz Voraussetzung für die Erfüllung der Einlagezahlungsverpflichtung des Kommanditisten durch Aufrechnung ist. Im Interesse des Gläubigerschutzes ist diese wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten und erforderlich, da den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich nur in Höhe der Haftsumme der Zugriff auf die Kommanditisten offen steht.

c.) Im vorliegenden Fall ist eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.03.2011 gegenüber der Firma M. bestehende Forderung nicht mehr realisierbar, da die Gesamtverbindlichkeiten die noch vorhandene Vermögensmasse bei weitem übersteigen.

a. Der vom Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch hat damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen wirtschaftlichen Wert mehr. Infolgedessen führt eine Aufrechnung mit einer objektiv nicht werthaltigen Gegenforderung nicht zum Erlöschen der Haftung aus § 171 II HGB. Der Beklagte, den die Beweislast hinsichtlich einer etwaigen Werthaltigkeit in Höhe einer konkreten Insolvenzquote trifft, hat hierzu keinen Vortrag geleistet.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

III.

Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 3 ZPO i.V.m. §§ 48 I 1, 63 GKG.

Dr. M Richter am Landgericht Verkündet am 29.05.2015

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.