Landgericht Schweinfurt Endurteil, 29. Mai 2015 - 22 O 437/14

bei uns veröffentlicht am29.05.2015

Gericht

Landgericht Schweinfurt

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2011 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 197.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten einen Anspruch auf Einzahlung einer Kommanditeinlage geltend. Der Beklagte ist Kommanditist der Firma M. (Amtsgericht Registergericht Schweinfurt, HRA).

Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2006 zunächst unter der Firma M. errichtet (Anlage K 3). Der Beklagte war anfangs einziger Kommanditist mit einer Hafteinlage von 1.000,- €. Mit Vertrag vom 31.10.2008 wurde der Gesellschaftsvertrag unter anderem dahingehend geändert, dass zwei weitere Kommanditisten eingetreten sind, Dr. K. mit einer Haftungseinlage von 2.500,- € und Z. mit einer Haftungseinlage von 50.000, - €. Die Hafteinlage des Beklagten wurde um weitere 196.500,- € auf insgesamt 197.500,- € erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K 4 verwiesen.

Mit Vertrag vom 31.12.2008 (Anlage B 2) wurde zwischen dem Beklagten und der Gesellschaft eine Vereinbarung über die Leistung der Kommanditeinlage an Erfüllung Statt getroffen. Die Bareinlageverpflichtung sollte hiernach durch Übereignung von Wertpapieren mit schuldbefreiender Wirkung beglichen werden. Gegenstand der Übertragung sollten acht Schuldverschreibungen der F. KG aA über je 20.000,- € mit 6% Zinsen ab dem 11.02.2008 sein. Dies solle durch Abtretung geschehen. Nach Anlage B 1 („Kaufvertrag über Forderungen“) betrage der Kaufpreis hierfür 160.000 €. Die restliche Einlageverpflichtung i.H.v. 30.729,42 € sollte nach dieser Vereinbarung durch Umbuchung eines auf dem Privatkonto des Beklagten aufgelaufenes Guthabens in der vorbezeichneten Höhe auf das Einlagenkonto (Festkapitalkonto) des Beklagten erfolgen. Auf Anlage B 1 und B 2 wird verwiesen.

Die Gesellschaft, jetzt unter der Firma M., nahm ihr operatives Geschäft am 02.01.2009 auf. Unternehmensgegenstand war nach § 2 I der Betrieb einer staatlich anerkannten Klinik zur Behandlung von Erkrankungen aus dem Gebiet der inneren Medizin, Onkologie und Orthopädie, nach § 30 der Gewerbeordnung, Versorgung nach § 111 des SGB V, Beihilfefähigkeit sowie Anerkennung als Sanatorium.

Eine Gutschrift der F. KG aA über 166.871,68 € ging am 27.01.2009 auf dem Konto des Beklagten bei der Augsburger Aktienbank ein. Zudem gingen drei Gutschriften des Beklagten von insgesamt 39.000,- € am 23.01.2009 auf selbigem Konto ein.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 03.03.2011 (Az: IN 324/10) wurde über das Vermögen der Firma M. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K1).

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 03.05.2011 zur Zahlung bis spätestens 17.05.2011 aufgefordert. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte - auch in der Folgezeit - nicht.

Der Kläger trägt vor, die Einlage des Beklagten sei nicht geleistet worden. Der Zahlungseingang auf dem Privatkonto des Beklagten stelle gerade keine Leistung der Kommanditeinlage dar. Weiterhin bestreitet er, dass eine Bareinlage in der vom Beklagten vorgetragenen Höhe (46.728,20 €) eingegangen ist.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu veruteilen, an den Kläger 197.500,- € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2011 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe die Einlage in Höhe von 197.500,- € erbracht. Eine Haftung sei somit ausgeschlossen.

Die Einlagenleistung setze sich i.H.v. 166.871,68 € aus einem Kaufvertrag über Schuldverschreibungen und i.H.v. 46.728,20 € aus einer Bareinlage zusammen. Die KG habe zu Beginn noch über kein eigenes Gesellschaftskonto verfügt, weswegen das Konto des Beklagten Nr. 134058700 bei der Augsburger Aktienbank verwendet worden sei. Dieses Konto habe zum 30.12.2008 ein Guthaben von 46.728,20 € aufgewiesen, welches aus seinem Privatvermögen stamme. Ein Betrag von insgesamt 39.000,- € habe er aus seinem Privatvermögen auf das Konto der Augsburger Aktienbank eingebracht. Die Einlage müsse nicht zwingend auf ein Konto der KG gezahlt werden. Ein Konto für die KG sei erst Ende Januar 2009 bei der Commerzbank eröffnet worden. Das strenge Kapitalaufbringungsrecht der GmbH könne nicht zur Anwendung kommen. Die Einlageleistung ergebe sich auch aus den Steuerbescheiden für die Gesellschaft.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2014 hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihm gegenüber der Gesellschaft zustehenden Erstattungsanspruch i.H.v. insgesamt 307.619,18 € erklärt. Die Summe setze sich aus der vom Beklagten im Namen der Gesellschaft gezahlten Löhne und Gehälter für den Monat Januar 2009 i.H.v. 50.119,18 € sowie Ausgaben für Betriebs- und Geschäftsausstattung i.H.v. 257.500,- € zusammen.

Die Zahlungen seien dabei über einen abgekürzten Zahlungsweg, nämlich von dem Konto des Beklagten bei der Augsburger Aktienbank, direkt an die Gläubiger der Gesellschaft gezahlt worden. Durch die Zahlung seien eigene Verbindlichkeiten der KG erfüllt worden. Dies sei als werthaltiger Vermögenszuwachs bei der KG zu werten. Die Aufrechnungslage habe bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden.

Hinsichtlich der Aufrechnung trägt der Kläger vor, eine solche führe nur dann zu einer Haftungsbefreiung, wenn der Gesellschaft zum einen ein der Forderung des Kommanditisten entsprechender Gegenwert zugeflossen sei und zum anderen die Forderung noch im Zeitpunkt der Aufrechnung werthaltig gewesen sei. Die Insolvenzschuldnerin sei bereits von Anfang an nicht liquide gewesen und somit seien die Forderungen des Beklagten gegenüber der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt werthaltig gewesen. Infolge dessen sei eine Aufrechnung mit der Einlagenverpflichtung zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015 und vom 21.04.2015 verwiesen.

Der Beklagtenvertreter hat weiter Beweis angeboten durch Sachverständigengutachten und Vernehmung der Zeugen StB Wi. und Wu. .

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 197.500,- € nebst Zinsen gem. §§ 171 I, II HGB zu. Der Beklagte kann sich auch nicht durch Aufrechnung von seiner Haftungsverpflichtung gem. § 171 I Hs. 2 HGB befreien.

1. Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Im Verhältnis zu den Gläubigern wird die Einlage durch den in der Handelsregistereintragung bestimmten Betrag bestimmt. Die diesbezüglichen Rechte der Gesellschaftsgläubiger werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (§ 171 II HGB). Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage tatsächlich geleistet ist. Den Nachweis der Erbringung hat der Kommanditist zu führen.

a.) Dem Beklagten ist es nicht gelungen darzulegen, dass er seine Einlage bereits geleistet hat und somit eine Haftungsbefreiung gem. § 171 I Hs. 2 HGB eingetreten ist.

aa.) Eine Einlageleistung liegt zunächst nicht in einer Einbringung der Wertpapiere oder eines entsprechenden Geldbetrages bei Fälligkeit.

(1) Bereits die Anlage B 1 spricht von einem „Kaufvertrag“, nicht von einer Übertragung zur Tilgung der Einlageschuld.

(2) Es bedürfte zudem der Gutschrift des Erlöses bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen auf einem Konto der Gesellschaft. Die Zahlungseingänge auf dem Konto des Beklagten erbringen den Nachweis nicht, dass es sich dabei um eine Leistung auf die Einlageverpflichtung an die Gesellschaft handelt. Bei dem Empfängerkonto handelte es sich um ein Konto auf den Namen des Beklagten bei der Augsburger Aktienbank und nicht um ein Konto der Firma M. . Eine entsprechende Weiterleitung der Beträge an das für die Gesellschaft Ende Januar 2009 eröffnete Konto bei der Commerzbank wird weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Auch wird nicht nachgewiesen, dass das Konto des Beklagten von Beginn des operativen Geschäftsbetriebes der Gesellschaft an als Konto der Gesellschaft geführt worden ist. Es wird allein vorgetragen, dass erforderlich gewesen sei, ein Konto mit eigenem Guthaben zu nutzen.

bb.) Die vom Beklagten weiter geltend gemachte Bareinlage i.H.v. 46.728,20 € ist aus dem Kontoauszug (Anlage B 3) nicht ersichtlich. Allein ein Kontostand in der entsprechenden Größenordnung erbringt keinen Nachweis einer entsprechenden Einlageleistung.

cc.) Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht, da der Sachvortrag der Beklagtenseite ins Blaue hinein erfolgt ist.

(1) Zunächst bedurfte es keiner Vernehmung der Zeugen Wi. und Wu. . Die Zeugen sind im Schriftsatz vom 22.09.2014 zum Beweis der Tatsache angeboten, dass die Steuerberater die Erbringung der Einlage ausdrücklich bestätigt und dem Kläger umfassend dargelegt worden sei. Nicht die Tatsache der Bestätigung ist entscheidungserheblich, sondern die Tatsache der Erbringung der Einlage. Die schriftliche Aussage, des Steuerberaters Wi. mit Schreiben vom 30.03.2011 zeigt, dass dieser unterstellt, dass die Einlage geleistet wurde. Aus der Bilanz wird eine Leistung auf die Haftungseinlage nicht ersichtlich. Es erfolgt lediglich eine Übernahme der Zahlen aus dem Vorjahr. Ein Beweis für die tatsächliche Erbringung ist dies nicht.

(2) Der Zeuge Wi. ist weiter zum Beweis der Tatsache angeboten, dass der Steuerberater die ihm vorgelegten Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft habe. Diese Tatsache ist nicht entscheidungserheblich. Der Nachweis der Erbringung der Einlage kann nicht durch

(1) Buchung im Jahresabschluss der Gesellschaft aufgrund der dem Steuerberater vorgelegten Unterlagen erfolgen oder durch Beweiserhebung zum Beweisthema, dass der Steuerberater keine Zweifel geäußert habe, sondern durch den Nachweis zur Überzeugung des Gerichts, dass es zu einem konkreten Zuflusses von Liquidität in die Gesellschaft als Haftungsfonds für die Gläubiger gekommen ist.

(3) Die Beklagtenseite hat weiter Beweis angeboten durch Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Tatsache, dass die erbrachte Einlage in der Bilanz richtig ausgewiesen sei und auf den geleisteten Zahlungen des Beklagten auf die Hafteinlage beruhten. Diesem Beweisangebot war nicht nachzugehen, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handelt. Die Beklagtenseite hat verschiedenste Geschäftsvorfälle als Einlageleistung bezeichnet, die jeweils für sich betrachtet, den Nachweis eines effektiven Kapitalzuflusses aus dem Vermögen des Beklagten beim Vermögen der Gesellschaft zur Überzeugung des Gerichts nicht erbracht haben. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens würde demgegenüber dazu führen, dass weitere Buchungsvorgänge eruiert werden sollen, aus denen sich eine effektive und tatsächliche Einlageleistung des Beklagten in das Gesellschaftsvermögen erst ergeben könnte. Dies ist aber nicht Aufgabe eines zu erholenden Sachverständigengutachtens, sondern zunächst Gegenstand entsprechenden, konkreten Parteivortrags der beweisbelasteten Beklagtenseite. Hieran fehlt es.

(4) Auf die Notwendigkeit, die konkrete Einlageleistung vorzutragen und unter Beweis zu stellen, wurde die Beklagtenseite durch richterlichen Hinweis im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015 (Bl. 34 d.A.) hingewiesen.

2. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist zulässig, vermag den klägerischen Anspruch aber nicht zum Erlöschen zu bringen.

a.) Die Aufrechnung ist zulässig. Bei der Eventualaufrechnung handelt es sich um eine nur innerprozessuale Bedingung, die der Zulässigkeit nicht entgegensteht. Insbesondere ist die Aufrechnung auch noch in der Insolvenz möglich (§ 94 InsO). Der Kommanditist kann den Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung der Pflichteinlage grundsätzlich durch Aufrechnung tilgen. Gem. § 389 BGB erlöschen die beiden Forderungen dann in Höhe des übereinstimmenden Nennwerts.

b.) Die Haftung aus § 171 II HGB erlischt aber nur im Umfang der Werthaltigkeit des Gegenanspruchs zum Zeitpunkt der Aufrechnung (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 171 Rn. 111). Bei der Zahlung der Einlage ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen und die wirtschaftliche Werthaltigkeit der aufgerechneten Gegenforderung ist zu analysieren (BGH, NJW 1985, 2949). Zwar besteht im Recht der Kommanditgesellschaften keine Kapitalgarantie in dem Sinne, dass die Kommanditeinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden müssen. Aus § 172 III HGB ergibt sich vielmehr, dass das Prinzip der Kapitalaufbringung gilt und das eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, den Gläubigern gegenüber unwirksam ist. Daraus ergibt sich, dass es nicht nur auf den nominellen Nennwert oder die bloße Existenz einer Gegenforderung ankommt, sondern, dass deren wirtschaftliche Substanz Voraussetzung für die Erfüllung der Einlagezahlungsverpflichtung des Kommanditisten durch Aufrechnung ist. Im Interesse des Gläubigerschutzes ist diese wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten und erforderlich, da den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich nur in Höhe der Haftsumme der Zugriff auf die Kommanditisten offen steht.

c.) Im vorliegenden Fall ist eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.03.2011 gegenüber der Firma M. bestehende Forderung nicht mehr realisierbar, da die Gesamtverbindlichkeiten die noch vorhandene Vermögensmasse bei weitem übersteigen.

a. Der vom Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch hat damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen wirtschaftlichen Wert mehr. Infolgedessen führt eine Aufrechnung mit einer objektiv nicht werthaltigen Gegenforderung nicht zum Erlöschen der Haftung aus § 171 II HGB. Der Beklagte, den die Beweislast hinsichtlich einer etwaigen Werthaltigkeit in Höhe einer konkreten Insolvenzquote trifft, hat hierzu keinen Vortrag geleistet.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

III.

Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 3 ZPO i.V.m. §§ 48 I 1, 63 GKG.

Dr. M Richter am Landgericht Verkündet am 29.05.2015

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erford

Insolvenzordnung - InsO | § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage


Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

Gewerbeordnung - GewO | § 30 Privatkrankenanstalten


(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn1.Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des U

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3.
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(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

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