Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 08. Juli 2015 - 3 U 189/14

published on 08.07.2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 08. Juli 2015 - 3 U 189/14
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Landgericht Bamberg, 1 O 287/12, 20.08.2014

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20.08.2014, Az. 1 O 287/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Werklohnansprüche der Fa. M. … GmbH (i.F. M.-GmbH). Diese stellte Einzelmaschinen, Produktionslinien und komplette Produktionsfabriken her, unter anderem auch für die Beklagte. Die Klägerin macht Werklohnansprüche der M.-GmbH aus abgetretenem Recht geltend.

Mit Vertrag vom 30.07.2007/01.08.2007 schloss die Beklagte mit der M.-GmbH einen Liefervertrag für eine Produktionslinie für die Herstellung von Dach- und Dichtungsbahnen in S./China zum Festpreis von 3.180.000,00 EUR ab (Anlagen K2 und K4).

Nach den Feststellungen des Landgerichts setzt sich der Gesamtwert aus vier Teillieferungen zusammen, wobei die erste Teillieferung einen Wert von 491.010,49 EUR aufweist und vollständig gefertigt wurde. Die zweite Teillieferung weist einen kalkulierten Wert von 713.289,79 EUR, die dritte Teillieferung einen kalkulierten Wert von 888.823,66 EUR und die vierte Teillieferung einen kalkulierten Wert von 631.540,32 EUR auf. In den Gesamtpreis war nach dem Vortrag der Klägerin eine Position „Local Supply“ mit 455.200,00 EUR (Schriftsatz vom 22.04.2014 Seite 7 = Bl. 289 d.A.) einkalkuliert.

Lediglich hinsichtlich des verwendeten Stahls war eine „Nachtragsfähigkeit“ für den Fall einer Erhöhung der Stahlpreise um mehr als 5% vereinbart (s. hierzu Anlage K3). Ferner wurde zeitgleich ein Vertrag über einen Umbau einer Produktionslinie im Werk der Beklagten in X. geschlossen.

Mit Schreiben vom 26.09.2007 (Anlage K27) bestellte die Beklagte in Erweiterung des Hauptauftrages (Vertrag vom 30.07./01.08.2007) die Errichtung eines Produktions- und Verwaltungsgebäudes zum Preis von 705.000,00 EUR. Die Bestellung sieht als Fertigstellungstermin für das „Gesamtprojekt“ die 31. Kalenderwoche 2008 (= 28.07. - 03.08.2008) vor. Mit Nachtrag vom 17./25.03.2008 (Anlage K30a) legten die Vertragspartner als Fertigstellungstermin für den „Hauptauftrag“ hiervon abweichend den 30.09.2008 fest. Durch eine zweite Nachtragsvereinbarung vom 28.04.2008 (Anlage K31a) schoben die Vertragsparteien diesen Fertigstellungstermin auf den 07.11.2008 hinaus.

Bei der Durchführung des Vertrages in China kam es zu erheblichen Schwierigkeiten. Nachdem die M.-GmbH letztmalig am 08.04.2008 eine Zahlung an chinesische Subunternehmer geleistet hatte, wurden die Bauarbeiten im Mai 2008 eingestellt und auch in der Folgezeit nicht wieder aufgenommen.

Bereits mit Schreiben vom 25.07.2008 (Anlage B6) hatte die Beklagte einen verzögerten Bau der Halle und weitere Unzulänglichkeiten angemahnt und eine Frist bis 11.08.2008 gesetzt. Mit Schreiben vom 18.08.2008 (Anlage B7) wurde - u.a. - nochmals der unzulängliche Baufortschritt beanstandet.

Bei einer Besprechung am 29.08.2008 (Anlage B2) wurde seitens der M.-GmbH auch eingeräumt, dass die Halle nicht fertiggestellt ist (Protokoll Seite 4).

Schließlich wurde von Seiten der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2008 (Anlage B8) - erfolglos - eine Frist zur Fertigstellung der Halle bis 27.10.2008 gesetzt.

Seitens der damaligen Bevollmächtigten der M.-GmbH wurde mit Schreiben vom 07.10.2008 (Anlage K7) eingeräumt, dass die Baustelle in China ruht, hierfür allerdings der Beklagten die Verantwortung angelastet.

In der Folgezeit haben die Vertragsparteien, wie dem Anwaltsschreiben vom 14.10.2008 (Anlage K10) zu entnehmen ist, über eine Aufhebungsvereinbarung verhandelt. Am 29.10.2008 kündigte die Beklagte (Anlage K6) den Vertrag schließlich aus wichtigem Grund.

Die M.-GmbH fiel daraufhin in Insolvenz. Am 01.03.2009 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter dem Aktenzeichen x IN .../... vor dem Amtsgericht C. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt E. bestellt.

Mit Abtretungserklärung vom 27.12.2010 (Anlage K12) trat die S. P. alle Ansprüche der M.-GmbH gegen die Beklagte, welche sie auf Grund einer Globalzession der M.-GmbH erhalten hatte, an die Klägerin ab.

Zuvor hatte der Insolvenzverwalter diese Forderungen mit Schreiben vom 18.06.2010 der S. P. zum Zwecke der Verwertung überlassen.

Die Klägerin hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, die Verzögerungen bei den in China zu erbringenden Leistungen seien der Beklagten anzulasten. Insbesondere habe diese notwendige Standardbauverträge vor Ort nicht unterzeichnet, über keine Baugenehmigung und kein land owner certificate verfügt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung der Beklagten habe nicht vorgelegen. Die Rechtsfolgen der Kündigung ergäben sich daher aus § 649 BGB.

Ihrer Forderungsberechnung hat die Klägerin zu Grunde gelegt, dass die M.-GmbH aufgrund einer Stahlpreisanpassungsklausel berechtigt gewesen sei, einen Stahlpreisnachtrag von 62.213,00 EUR zu stellen. Ferner hat sie Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.206.000,00 EUR und einen Teilbetrag des Erlöses aus dem Verkauf von Maschinen für die zweite und dritte Teillieferung in Höhe von 200.000,00 EUR berücksichtigt. Der weitere Erlös in Höhe von 114.189,20 EUR sei für mitverkauftes Know-how bezahlt worden. Die ersparten Aufwendungen der M.-GmbH hätten 1.395.200,00 EUR betragen.

Erbrachte Leistungen (einschl. Nachtrag für Stahl) 1.463.252,90 EUR

Nicht erbrachte Leistungen 1.778.824,36 EUR

Summe: 3.242.077,26 EUR

abz. ersparte Aufwendungen abz. Zahlungen abz. Erlös aus Weiterverkauf Restforderung (nachberechnet)

- 1.413.885,50 EUR -1.206.000,00 EUR -200.000,00 EUR

422.191,76 EUR

Hiervon hat die Klägerin im Wege einer Teilklage 317.995,25 EUR geltend gemacht.

Die Klägerin hat ferner behauptet, der M.-GmbH sei durch die Kündigung der Beklagten ein weiterer Schaden von 364.714,00 EUR entstanden. Mit dem die Klageforderung übersteigenden Restwerklohnanspruch sowie dieser Schadensersatzforderung hat sie hilfsweise gegen die von der Beklagten ebenfalls ins Feld geführten und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzpositionen aufgerechnet.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei wegen des in ihren AGB enthaltenen Abtretungsverbotes schon nicht aktiv legitimiert.

Sie sei im Oktober 2008 zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB berechtigt gewesen, weil die M.-GmbH nicht in der Lage gewesen sei, das Projekt in China fristgemäß fertigzustellen.

Zu Bauverzögerungen sei es gekommen, weil die M.-GmbH die erforderlichen Anträge bei den zuständigen Behörden nicht bzw. rechtzeitig gestellt habe.

Sie hat die Richtigkeit der klägerischen Werklohnberechnung bestritten. Auch seien insgesamt 1.435.260,00 EUR gezahlt worden.

Die Beklagte hat hilfsweise mit verschiedenen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrag und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 322 - 325 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klageforderung sei trotz entsprechender Hinweise schon nicht schlüssig dargelegt worden.

Dabei hat das Landgericht zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der Vertrag nicht durch eine berechtigte außerordentliche Kündigung der Beklagten vorzeitig beendet worden ist und hat demgemäß Ansprüche der Klägerin auf der Grundlage des § 649 BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung geprüft.

Solche Ansprüche seien nicht dargelegt, weil die Kalkulation der M.-GmbH in Zusammenhang mit den ersparten Aufwendungen trotz erteilter Hinweise nicht hinreichend nachvollziehbar sei. Die eigenen Angaben der Klägerin seien insoweit nicht widerspruchsfrei und daher nicht schlüssig.

Das Urteil des Landgerichts vom 20.08.2014 (Bl. 321 ff. d.A.) wurde der Klägerin am 28.08.2014 zugestellt. Sie hat am 25.09.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.11.2014 (Bl. 344 d.A.) an diesem Tag begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter.

Sie beanstandet fehlerhafte Feststellungen des Erstgerichts. Dieses habe zu Unrecht eine schlüssige Darlegung ersparter Aufwendungen verneint.

Das Gericht habe selbst zu erheblichen Verwirrungen beigetragen, indem es die im Schriftsatz vom 13.05.2013 genannten Zahlen zu denen im Schriftsatz vom 22.04.2014 in Bezug gesetzt habe. Tatsächlich seien keine Widersprüchlichkeiten gegeben. Abweichende Darstellungen im Schriftsatz vom 13.05.2013 einerseits und im Schriftsatz vom 22.04.2014 andererseits seien der Forderung des Gerichts nach einer detaillierteren Darstellung geschuldet. Die Urteilsbegründung enthalte auch falsche Zahlen.

Das Gericht bemängle zu Unrecht eine unzureichende Darstellung der Kosten für die Chefmontage und den Frachtanteil einzelner Lieferungen.

Bei der 3. Teillieferung irre sich das Gericht bereits bei der Darstellung der vorgelegten Zahlen. Auch bei der 4. Teillieferung (Ziffer 1. c) der Entscheidungsgründe) nehme das Gericht zu Unrecht an, der Sachvortrag sei widersprüchlich.

Die ersparten Aufwendungen für die Fracht seien hinreichend dargestellt. Schließlich habe das Gericht auch den Vortrag zur Position „Local Supply“ zu Unrecht als nicht nachvollziehbar angesehen. Die Klägerin habe den Betrag von 475.600,00 EUR sehr wohl erläutert. Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Wechselkurs sei hier nicht anwendbar. Maßgeblich sei der Wechselkurs vom 20.12.2007, der zu dem genannten Betrag führe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bamberg 25.09.2014 Az. 1 O 287/12, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin oder den Zedenten, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt E., als Partei kraft Amtes für die Insolvenzschuldnerin M.-GmbH einen Betrag in Höhe von 317.995,25 EUR nebst 5% Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das hält das Vorbringen der Klägerin zu den ersparten Aufwendungen nach wie vor für nicht schlüssig. Im Übrigen habe die Beklagte den Vertrag zu Recht außerordentlich gekündigt.

Der Senat hat der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 09.04.2015 (Bl. 370 - 380 d.A.) mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt und Ansprüche der Klägerin bereits dem Grunde nach für nicht gegeben angesehen.

Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.06.2015 (Bl. 412 - 419 d.A.) ergänzend vorgetragen. Die Beklagte hat hierzu mit nachgelassenen Schriftsatz vom 22.06.2015 (Bl. 431 - 433 d.A.) Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Ein (an sie abgetretener) Anspruch der Klägerin auf weiteren Werklohn besteht schon deshalb nicht, weil die Beklagte den mit der M.-GmbH geschlossenen Vertrag mit Recht außerordentlich gekündigt hat.

a) Dass ein auf eine längerfristige Zusammenarbeit angelegter Werkvertrag grundsätzlich in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 314 BGB außerordentlich gekündigt werden kann, steht außer Frage und entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 140/95, veröffentlicht u.a. in BauR 1996, 704 - 707). Dies gilt weiterhin auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 - 23 U 132/11, veröffentlicht in BauR 2013, 776 - 793 m. zahlr. w. Nachw.). Eine solche längerfristige Zusammenarbeit ist bei einem Bauvertrag regelmäßig erforderlich (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Auflage, § 649 Rdnr. 14 m.w.Nachw.) und war auch im vorliegenden Fall notwendig. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 17./25.03.2008 (Anlage K30a) war für die Erbringung der gesamten Leistungen mehr als ein Jahr vorgesehen.

b) Die außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages setzt voraus, dass durch schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Insbesondere kann eine Kündigung auch dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 04.05.2000 - VII ZR 53/99, veröffentlicht u.a. in BGHZ 144, 242 -245).

Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

aa) Die zunächst beauftragte Lieferung und Montage einer Produktionslinie und die in Ergänzung hierzu später beauftragte Errichtung von Gebäuden sind als einheitliches Vertragsverhältnis zu sehen.

Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung der Nachtragsvereinbarung, sondern auch bei einer funktionalen Betrachtungsweise. Die Montage der bestellten Produktionslinie setzte unabdingbar voraus, dass hierfür auch ein Gebäude vorhanden ist. Auch die Klägerin selbst geht von einem rechtlich einheitlichen Vertragsverhältnis aus (Schriftsatz vom 22.11.2012 Seite 4 = Bl. 76 d.A.), ebenso die Beklagte (Schriftsatz vom 26.09.2012 Seite 4 = Bl. 45 d.A.).

Der Senat entnimmt aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Erweiterung des Vertrages spätestens im Oktober 2007 erfolgt ist, also die M.-GmbH spätestens zu diesem Zeitpunkt die „Bestellung“ der Beklagten vom 26.09.2007 (Anlage K27) angenommen hatte. Dies ergibt sich aus der als Anlage K28 vorgelegtem E-Mail des Geschäftsführers der M.-GmbH vom 31.10.2007, wonach „der Bauprozeß … nicht zum Stillstand gekommen“ ist.

bb) Ohne dass es hierzu einer Beweisaufnahme bedarf, kann festgestellt werden, dass erhebliche Pflichtverletzungen auf Seiten der M.-GmbH vorlagen.

Diese Pflichtverletzungen sind in erster Linie in verspäteten bzw. nicht erbrachten Bauleistungen zur Erfüllung der Vertragserweiterung zu sehen.

Aus dem Besprechungsprotokoll vom 30.07.2007 (Anlage K3) ergibt sich, das die Vertragsparteien für die Montage der bestellten Anlage einen Zeitraum von 4 - 5 Monaten kalkuliert hatten. Bei dieser Besprechung sind die Vertragsparteien noch davon ausgegangen, dass bis Ende Januar 2008 die Produktionshalle erstellt ist. Dies ist auch unstreitig (Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2012 Seite 7 = Bl. 79 d.A.). Unter dieser Prämisse war eine Inbetriebnahme der Fertigungsanlage für die 31. Kalenderwoche vorgesehen.

Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien ist der Fertigstellungstermin für die Halle in der Folgezeit einvernehmlich auf März 2008 verschoben worden (Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2012 Seite 7 = Bl. 79 d.A. und Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2013 Seite 10 = Bl. 121 d.A.).

Eine weitere einvernehmliche Verlängerung der Fertigstellungsfrist für die Halle ist nicht erkennbar. Die in den Nachträgen vom 17./25.03.2008 (Anlage K30a) und vom 28.04.2008 (Anlage K31a) genannten Fertigstellungstermine (zuletzt: 07.11.2008) beziehen auf den „Hauptauftrag“ (Lieferung und Montage einer Anlage zur Herstellung von Dach- und Dichtungsbahnen) und setzten damit voraus, dass mindestens 4 Monate vorher die Baumaßnahmen an der Halle abgeschlossen waren.

Innerhalb des Monats März 2008 ist eine Fertigstellung der Halle unstreitig nicht erfolgt. Vielmehr kamen die Bauarbeiten im Mai 2008 zum Erliegen, wobei dies jedenfalls nicht auf behördlichen Anordnungen beruhte. Vielmehr ist die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 26.09.2012 (dort Seite 7 = Bl. 48 d.A.) unbestritten geblieben, die M.-GmbH habe die chinesischen Subunternehmer in erheblichem Umfang nicht bezahlt. Auch dass dies zu einem Baustopp führte, ist unbestritten geblieben. Die Klägerin hat lediglich in Abrede gestellt, dass die eingetretenen Verzögerungen „ausschließlich“ auf einen Baustopp wegen mangelnder Zahlungen zurückzuführen seien (Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2012 Seite 14 = Bl. 86 d.A.).

cc) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den eingetretenen Baustillstand kann der Senat demgegenüber nicht feststellen.

aaa) In Zusammenhang mit der Errichtung der Baumaßnahmen war seitens der Beklagten keine Stellung eines Akkreditivs geschuldet. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin findet in den vorgelegten Unterlagen keine Stütze; - im Gegenteil.

Sowohl aus dem Besprechungsprotokoll vom 19.09.2007 (Anlage K26) wie auch aus der Bestellung der Beklagten vom 26.09.2007 (Anlage K27) ist eindeutig zu entnehmen, dass bei dem Hallenbau eine Zahlung nach Baufortschritt mit sehr weitgehenden Vorauszahlungen erfolgen sollte. Von der Stellung eines Akkreditivs ist keine Rede. Hierfür ist auch kein wirtschaftliches Bedürfnis erkennbar, nachdem schon mit Abschluss der Fundamentarbeiten 82,5% der Vergütung fällig waren. Damit lag eine für die M.-GmbH sehr günstige Zahlungsregelung vor. Wie sich aus dem als Anlage K33 vorgelegten Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten der M.-GmbH vom 01.10.2008 entnehmen lässt, sind seitens der Beklagten auch tatsächlich 581.625,00 EUR (= 82,5% von 705.000,00 EUR) bezahlt worden.

Ein Leistungsverweigerungsrecht der Auftragnehmerin wegen einer Vertragsuntreue der Beklagten scheidet unter diesem Gesichtspunkt aus.

Das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 10.06.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Vorbringen der Klägerin zu den Nachträgen ist nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch bestritten, so dass die Klägerin damit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Insbesondere lässt sich hierzu aus der erstinstanzlich vorgelegten E-Mail der Beklagten vom 03.09.2008 (Anlage B9) nichts entnehmen. Dort sind nur zahlreiche Arbeiten genannt, die die Beklagte zur Fertigstellung der Bauarbeiten selbst zu beauftragen gedachte. In dem oben gen. Anwaltsschreiben vom 01.10.2008 (Anlage K33) ist zwar von Nachträgen in Höhe von 85.000,00 EUR die Rede, weitere Angaben fehlen aber. In einem als Anlage K10 vorgelegten Schreiben vom 14.10.2008 sind die Mehrkosten zwar weiter erläutert worden. Die dort genannten Gründe (vergrößertes Layout, geänderte Konstruktionsweise, behördliche Auflagen u.s.w.) lassen aber nicht erkennen, dass die Mehrkosten durch Wünsche der Beklagten verursacht worden sind. Der Senat ist deshalb außerstande, festzustellen, dass diese zusätzlichen Kosten angesichts des vereinbarten Festpreises überhaupt nachtragsfähig waren.

Soweit die Klägerin meint, alle Änderungen seien nachtragsfähig gewesen, ist dies bestritten, nicht unter Beweis gestellt und aus den vorgelegten Unterlagen, namentlich dem Besprechungsprotokoll vom 18.09.2007 (Anlage K26) und der Bestellung der Beklagten vom 26.09.2007 (Anlage K27), auch nicht zu entnehmen.

Ebenso wenig kann - eine Nachtragsfähigkeit unterstellt - festgestellt werden, dass es um Leistungen geht, für die nach dem Vertrag vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin (§ 641 BGB) Zahlungen zu erbringen gewesen wären. Das Vertragswerk (Anlagen K26 und K27) enthält lediglich einen Ratenzahlungsplan für den vereinbarten Festpreis von 705.000,00 EUR. Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen worden sind, was sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen lässt, wären deshalb weitere abrechenbare Leistungen nach Maßgabe des gesetzlichen Werkvertragsrechts, also grundsätzlich erst nach Fertigstellung und Abnahme, zu vergüten gewesen.

bbb) Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass es Sache der Beklagten war, eine Baugenehmigung zu beschaffen und dass die M.-GmbH lediglich zur Unterstützung verpflichtet war. Auch unter dieser Prämisse ergibt sich kein Recht der M.-GmbH, die Bauarbeiten einzustellen. Es mag zwar grundsätzlich so sein, dass ein Bauunternehmer nicht verpflichtet ist, an der Errichtung eines sog. Schwarzbaues mitzuwirken. Im vorliegenden Fall war der Bau aber nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in Kenntnis der fehlenden Genehmigung bis zu einem Fertigungsstand von ca. 80% vorangebracht worden. Damit hatte die M.-GmbH gezeigt, dass sie in der fehlenden Genehmigung kein Hindernis für die Erbringung der ihrerseits versprochenen Leistungen sieht. Ein hierauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht setzt dann voraus, dass sich die tatsächlichen Umstände geändert haben, etwa auf Grund einer behördlichen Baueinstellung. Eine solche ist aber nicht erfolgt. Dementsprechend hat auch der Geschäftsführer der M.-GmbH bei der Besprechung am 29.08.2008 (Protokoll vorgelegt als Anlage B2) die eingetretenen Verzögerungen gerade nicht mit einer fehlenden Baugenehmigung begründet. Hiervon war überhaupt keine Rede.

Ob die Behauptung zutrifft, dass in China nach Fertigstellung des Bauwerks keine Genehmigung mehr erteilt werden kann, bedarf keiner Klärung. Selbst wenn dies zutrifft, berechtigte dies nicht zur Einstellung der Bauarbeiten. Die Auftragnehmerin genügte den ihr obliegenden Pflichten, wenn sie die Beklagte auf eine solche Gefahr hinwies. Danach war es Sache der Auftraggeberin zu entscheiden, ob die Baumaßnahmen vorübergehend eingestellt oder unter Inkaufnahme des Risikos, später möglicherweise keine Genehmigung mehr zu erhalten, fortgeführt werden sollen.

ccc) Auch aus einem fehlenden land owner certificate ergibt sich kein Leistungsverweigerungsrecht oder eine sonstige Rechtfertigung für eine verzögerte Leistungserbringung. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass dieses Dokument im Besprechungsprotokoll vom 18.09.2007 (Anlage K26) als eine Voraussetzung für die Einhaltung des Gesamtfertigstellungstermins (31.07.2008) genannt ist. Allerdings ergibt sich hieraus nicht, dass eine solche Bescheinigung Voraussetzung für die Durchführung der Bauarbeiten an der Halle war. Die Klägerin behauptet dies zwar (Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2012 Seite 7 = Bl. 79 d.A.); nachvollziehbar ist dies aber nicht. Jedenfalls in Deutschland setzt die Durchführung von Bauarbeiten auf einem Grundstück nicht voraus, dass der Auftraggeber Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist. Falls dies in China anders sein sollte, bedürfte dies einer nachvollziehbaren Darlegung. Nach dem Kenntnisstand des Senats kann in der Volksrepublik China in der Regel ohnehin nur eine Art Erbbaurecht erworben werden. Warum ein solches Recht Voraussetzung für die Durchführung von Bauarbeiten sein soll, erschließt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht, zumal unstreitig in erheblichen Umfang Bauarbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind. Auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene E-Mail des Geschäftsführers der M.-GmbH vom 31.10.2007 (Anlage K28) beschränkt sich auf bloße, nicht nachvollziehbare Behauptungen. Es mag sein, dass die Errichtung des geschuldeten Bauwerks ohne land owner certificate ein Risiko darstellte, allerdings allenfalls für die Beklagte. Damit war die M.-GmbH möglicherweise verpflichtet, ihrer Vertragspartnerin - wie geschehen - entsprechende Hinweise zu erteilen. Sie war aber nicht berechtigt, deshalb ihre Leistungen einzustellen, erst recht nicht zu einem Zeitpunkt, zu dem ein land owner certificate bereits vorlag. Nach eigenem Sachvortrag der Klägerin ist dieses der chinesischen Tochtergesellschaft der Beklagten am 26.03.2008 erteilt worden (vgl. hierzu E-Mail vom 26.03.2008 - Anlage K14). Erst danach - im Mai 2008 - sind die Bauarbeiten zum Stillstand gekommen.

ddd) Weitere relevante Pflichtverletzungen auf Seiten der Beklagten sind weder dargetan noch ersichtlich.

Es mag sein, dass auf Seiten der Beklagten eine Art Vertragsübernahme durch die W.-Ltd. angedacht war. Die als Anlage K8 vorgelegte E-Mail vom 30.05.2008 deutet hierauf hin. Die Beklagte wendet aber mit Recht ein, dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang ist. Eine solche „Umwidmung“ (Beklagtenvortrag - insb. Schriftsatz 26.09.2012 Seite 9 = Bl. 50 d.A.) hätte in jedem Fall einer Zustimmung der M.-GmbH als Auftragnehmerin bedurft. Es lag daher in ihren Händen, ob ihr Vertragspartner ausgetauscht wird oder nicht. Folglich kann sich aus den entsprechenden Überlegungen auf Seiten der Beklagten auch kein irgendwie geartetes Leistungsverweigerungsrecht ergeben.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die E-Mail vom 30.05.2008 (Anlage K8) auf Seiten der Auftragnehmerin zu einer gewissen Irritation geführt hat, kann nicht festgestellt werden, dass dies relevanten Einfluss auf die Fertigstellung hatte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt der Gesamtfertigstellungstermin bereits zweimal (zuletzt am 28.04.2008 - Anlage K31a) hinausgeschoben worden war. Zum Zeitpunkt der E-Mail vom 30.05.2008 waren die Arbeiten bereits zum Stillstand gekommen und zwar unstreitig zumindest auch deshalb, weil die M.-GmbH chinesische Subunternehmer bereits seit April 2008 nicht mehr bezahlt hatte.

Die weiteren geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten liegen offensichtlich nicht vor.

Es war Sache der M.-GmbH, dafür Sorge zu tragen, dass die beauftragten lokalen Bauunternehmen die Arbeiten auch durchführen dürfen. Gegenteiliges ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, dass und gegebenenfalls wie sich eine - unterstellte - fehlende Registrierung lokaler Unternehmen auf den Baufortschritt ausgewirkt haben könnte. Wie bereits mehrfach erwähnt, sind tatsächlich in erheblichem Umfang Bauarbeiten durchgeführt worden. Besondere administrative Hürden, namentlich eine Baueinstellung durch die chinesischen Behörden, sind nicht vorgetragen.

Der Sachvortrag zur fehlenden Unterzeichnung notwendiger Standardbauverträge durch die Beklagte ist substanzlos und nicht nachvollziehbar. Auch aus dem insoweit in Bezug genommenen Schreiben des Geschäftsführers der M.-GmbH vom 05.08.2008 (Anlage K36) und dessen E-Mail vom 05.07.2008 (Anlage K37) lässt sich nichts entnehmen, was eine verzögerte Baufertigstellung rechtfertigen könnte.

eee) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.06.2015 ergänzend zu Behinderungen vorgetragen hat, ist ihr Vorbringen weitestgehend substanzlos und im Übrigen bestritten. Substanzlos ist insbesondere die Behauptung (a.a.O. Seite 7 = Bl. 418 d.A.), bei einem Flughafentreffen sei beschlossen worden, dass „yyy zur Weiterführung China/… als Eigner der Beklagten … China nicht fortsetzen“ werde. Das Vorbringen ist schon sprachlich unverständlich. Teilnehmer an diesem Treffen werden nicht genannt. Der Sachvortrag steht auch in einem nicht aufgeklärten Widerspruch zu dem dargestellten weiteren Verlauf. Danach war zwar auf Grund der E-Mail vom 30.05.2008 (Anlage K8) die Möglichkeit einer „Umwidmung“ der Verträge erörtert worden. Eine irgendwie geartete Behinderung der M.-GmbH bei der Durchführung der geschuldeten Arbeiten an der Halle erschließt sich daraus aber nicht.

Insgesamt ist daher festzustellen, dass die M.-GmbH mit Ablauf des Monats März 2008 mit ihrer Leistungserbringungspflicht aus von ihr zu vertretenden Gründen in Verzug geraten war.

dd) Die weiteren Voraussetzungen für die erklärte außerordentliche Kündigung lagen vor. Angesichts der erheblichen Überschreitung der vorgesehenen Fertigstellungsfrist für die Gebäude war der Beklagten ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Es steht außer Frage, dass der zuletzt vorgesehene Gesamtfertigstellungstermin (07.11.2008) keinesfalls würde eingehalten werden können, da nach Fertigstellung der Gebäude nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien noch mindestens 4 Monate für die Errichtung der eigentlichen Fertigungsanlage (mechanical completion) erforderlich gewesen wären.

Aus dem Vorbringen beider Parteien ist nicht zu entnehmen, dass nach dem Schreiben der Beklagten vom 25.07.2008 (Anlage B6) mit Fristsetzung bis 11.08.2008, dem Schreiben vom 18.08.2008 (Anlage B7), der Besprechung vom 29.08.2008 und schließlich der letzten Fristsetzung mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2008 (Anlage B8) noch irgendwelche relevanten Baufortschritte erzielt worden wären.

Bei dieser Sachlage konnte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass die M.-GmbH nicht in der Lage sein würde, das Projekt fortzuführen. Damit war der Vertragszweck konkret gefährdet und eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

c) Auch die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB lagen vor.

Die Beklagte hat der M.-GmbH letztmalig mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2008 (Anlage B8) eine Frist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gesetzt. Angesichts bereits vorangegangener Mahnungen war die gesetzte Frist völlig ausreichend.

Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 6 BGB (eigene Verantwortlichkeit der Beklagten für die Verzögerung) liegen nicht vor. Insoweit ist auf oben 1. zu verweisen.

Damit bestehen Werklohnansprüche der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht, weil im Falle einer wirksam erklärten außerordentlichen Kündigung § 649 BGB nicht anwendbar ist (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2003 - X ZR 62/01 - Rdnr. 16 zit. n. JURIS).

2. Hinzu kommt, dass Landgericht den geltend gemachten Anspruch zu Recht als nicht hinreichend schlüssig dargelegt angesehen hat.

Nach § 649 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis 31.12.2008 geltenden Fassung, ist der Unternehmer im Falle einer Kündigung berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Bei der Abrechnung eines Pauschalvertrags nach einer Kündigung muss dem Grundsatz Rechnung tragen werden, dass der Unternehmer keine ungerechtfertigten Vorteile aus einer Kündigung ziehen darf. Die Abrechnung hat deshalb auf der Grundlage der für die Gesamtleistung vereinbarten Vergütung zu erfolgen. Der Besteller schuldet eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht. Damit eine transparente Abrechnung gegeben ist, muss der Unternehmer die Arbeiten, die Gegenstand des Pauschalvertrags sind, zum Zwecke der Abrechnung in einzelne Teilleistungen zergliedern und diese mit Preisen bewerten. Die Summe dieser einzelnen Teilleistungen muss die insgesamt geschuldete Leistung, die Summe der diesen einzelnen Teilleistungen zugeordneten Preise muss den Pauschalpreis ergeben (Kniffka/Schmitz, ibronline-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 12.01.2015, § 649 Rdn. 64 f. m.w.Nachw.).

Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet und mit Recht auch die weiteren Darlegungen nach den Hinweisen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 (Protokoll Bl. 135 ff. d.A.) als nicht ausreichend angesehen.

Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Abrechnung deshalb, weil bei den teilweise erbrachten Leistungen die Abgrenzung zwischen dem erbrachten und dem nicht erbrachten Teil auf der Grundlage eines prozentual angegebenen Fertigstellungsgrades erfolgt ist. Eine solche Angabe ist kein sachgerechter Maßstab für die Abgrenzung zwischen der erbrachten und der nicht erbrachten Leistung, weil zum Beispiel bestimmte Leistungsteile nur besonders teuer herzustellen sein können, andere dagegen preiswerter (so auch Kniffka/Schmitz a.a.O. Rdnr. 79).

Hinzu kommen weitere Widersprüche in der Abrechnung, auf die der Senat bereits mit Beschluss vom 09.04.2015 hingewiesen hat und die auch durch die Stellungnahme der Klägerin vom 10.06.2015 nicht völlig ausgeräumt werden. a)

Bei der dritten Teillieferung hat die Klägerin zuletzt die ersparten Aufwendungen mit 339.066,82 EUR beziffert und diesen Betrag aus den Werten in der Tabelle XX03 (Anlage K73) - insgesamt 223.759,25 EUR - und weiteren Beträgen für zu kaufendes Material im Gesamtwert von 115.307,57 EUR ermittelt.

Allerdings krankt die Darstellung der Klägerin nach wie vor daran, dass es an einer Gegenüberstellung der ursprünglichen Kostenkalkulation mit den tatsächlich erbrachten und den im Falle einer Vertragsdurchführung noch zu erbringenden Leistungen fehlt.

b) In Bezug auf die vierte Teillieferung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Angaben zu den ersparten Aufwendungen bei der Pos. 2.2 widersprüchlich sind. In Anlage K75 sind 91.476,00 EUR angegeben, im Schriftsatz vom 13.05.2013 (dort Seite 30 = Bl. 175 d.A.) waren es dagegen noch 108.800,00 EUR. Dieser Widerspruch wird mit dem Hinweis der Klägerin, dass die frühere Angabe die detaillierte Aufarbeitung nicht berücksichtige, nicht aufgelöst. Vielmehr zeigt sich auch hier das grundsätzliche Problem der klägerischen Anspruchsbegründung, die nicht an eine bestehende Urkalkulation, sondern offenbar nachträglich eruierte Materialeinkaufskosten anknüpft.

Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist zurückzuweisen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte ab. Es liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 12.02.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 62/01 Verkündet am: 12. Februar 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
published on 04.05.2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 53/99 Verkündet am: 4. Mai 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu LS 1 ZPO
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Annotations

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 53/99 Verkündet am:
4. Mai 2000
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja zu LS 1
Die beklagte Partei ist beschwert, wenn sie die endgültige Klageabweisung erstrebt,
die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen
wird.

a) Dem Auftraggeber kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen,
wenn von vornherein feststeht, daß der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von
ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und die Vertragsverletzung von
so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer
nicht zumutbar ist.

b) Die nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages zum Zwecke der Abrechnung
erbrachter Leistungen erforderliche nachträgliche Aufgliederung in Einzelleistungen
und kalkulierte Preise muß in der Regel die Gesamtleistung erfassen.
Etwas anderes kann gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige
Leistungen nicht erbracht sind.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 1998 aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist. Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Beklagten Restwerklohn nach Kündigung eines Bauvertrages. Die Parteien schlossen am 12. Mai 1995 einen Vertrag über die Bebauung des frei finanzierten Teils des WohnparksM. in N. . Die Klägerin verpflichtete sich als Generalbauunternehmerin (GBU), zwei Eigentumswohnungsanlagen , 8 Stadtvillen sowie 3 Tiefgaragen mit den dazuge-
hörigen Außenanlagen zu errichten. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Regelungen : "§ 9 1. Die Baugrundstücke für die zur Errichtung vom AG freigegebenen Bauwerke werden dem GBU sofort zur Verfügung gestellt. Der AG und der GBU werden, sobald die Baufreigabe erfolgt ist, einen Bauzeitplan ... gemeinsam abstimmen und als Vertragsbestandteil unterzeichnen. ... 3. Der GBU steht dem AG dafür ein, daß die von ihm nach diesem Vertrag zu erstellenden Gebäude innerhalb von jeweils 13 Monaten nach schriftlicher Baufreigabe, die Tiefgaragen 9 Monate nach schriftlicher Baufreigabe durch den AG mängelfrei ... hergestellt und dem AG übergeben werden ... § 15... 2. Kündigt der AG den Vertrag aus einem von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund, so hat der GBU Anspruch auf den anteiligen Pauschal- und Endfestpreis für die bereits erbrachten Teilleistungen nach Maßgabe der Bewertungen im Zahlungsplan , sofern diese Teilleistungen fertig und mängelfrei sind, andernfalls abzüglich der Fertigstellungs- und Nachbesserungskosten , ferner auf Ersatz von Kosten aus Subunternehmerverträgen und Abnahmeverpflichtungen, die wegen des Abbruchs der Bauausführung entstehen; weitere Ansprüche des GBU bestehen nicht ..."
Der Vertrag wurde von den Beklagten im April 1996 gekündigt, weil die Klägerin nach ihrer Auffassung in Verzug und nicht bereit war, Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Klägerin meinte, sie habe die Kündigung
nicht zu vertreten und erstellte am 18. September 1996 eine Schlußrechnung über die erbrachten Leistungen. In dieser Schlußrechnung bewertete sie diese Leistungen nach ihrer Behauptung auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation. Von dem ursprünglichen Rechnungsbetrag von 8.852.320,04 DM hat sie nach verschiedenen Abzügen mit der Klage 7.693.724,94 DM geltend gemacht. Die Beklagten haben sich auf den Standpunkt gestellt, sie hätten aus wichtigem, von ihnen nicht zu vertretenden Grund gekündigt. Die Klägerin müsse deshalb nach § 15 des Vertrages auf der Grundlage des Zahlungsplans abrechnen. Nach dieser Abrechnung stehe der Klägerin unter Berücksichtigung der Mängelbeseitigungskosten und Mehrkosten der Fertigstellung nichts mehr zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Kündigung sei wegen des Verzuges der Klägerin aus wichtigem, von den Beklagten nicht zu vertretenden Grund gekündigt worden. Die Klägerin müsse deshalb nach § 15 des Vertrages auf der Grundlage der Bewertung in den Zahlungsplänen abrechnen. Die Abrechnung auf der Grundlage ihrer Kalkulation entspreche dem nicht. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Auffassung weiter verfolgt, sie habe die Kündigung nicht zu vertreten und sei deshalb berechtigt, nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen. Sie hat gleichwohl, ohne Aufgabe ihres Standpunktes , mit Schriftsatz vom 2. September 1998 eine nach ihrer Auffassung den vertraglichen Anforderungen des § 15 entsprechende Berechnung vorgelegt. Aus dieser Berechnung ergibt sich eine Restsumme von 6.278.885 DM.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Die Beklagten hätten keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. Die Klägerin könne deshalb nach § 649 Satz 2 BGB abrechnen. Die Abrechnung vom 18. September 1996 sei jedoch nicht im Sinne von § 11 Nr. 4 des Bauvertrages prüffähig. Die Abrechnung vom 2. September 1998 sei nicht zu berücksichtigen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Diese erstreben eine Abweisung der Klage als unbegründet ohne jede Einschränkung. Mit der Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen hat die Anschlußrevision der Klägerin keinen Erfolg.
A. Die Revision der Beklagten

I.

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer der Beklagten durch das Urteil des Berufungsgerichts liegt vor. 1. Es ist umstritten, ob die beklagte Partei beschwert ist, wenn sie eine endgültige Abweisung der Klage anstrebt, diese jedoch als derzeit unbegründet abgewiesen wird. In der Literatur wird teilweise vertreten, die beklagte Partei könne kein Rechtsmittel mit dem Ziel einer endgültigen Klageabweisung einlegen. Damit werde nur versucht, eine andere Begründung für die Klageabweisung zu erreichen (MünchKomm-Rimmelspacher, vor § 511 Rdn. 30; vgl. auch Musielak, ZPO, vor § 511 Rdn. 14). 2. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß eine Anschlußberufung zulässig ist, mit der der Beklagte sich gegen die Klageabweisung als zur Zeit unbegründet mit dem Ziel richtet, eine endgültige Klageabweisung zu erreichen (Urteil vom 23. Mai 1957 - II ZR 250/55 = BGHZ 24, 279, 284). In diesem Verfahren kam es auf die materielle Beschwer nicht an, weil diese keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anschlußberufung ist. Der Bundesgerichtshof hat jedoch hervorgehoben, daß der Beklagte im Prozeß teilweise unterlegen ist. Daraus wird gefolgert, daß der Beklagte beschwert ist, wenn eine Klage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird, er jedoch die Klageabweisung als endgültig unbegründet anstrebt (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., vor § 511 Rdn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Grundz § 511 Rdn. 20; Walchshöfer, Festschrift für Schwab, S. 521, 532; Grunsky
Anm. zu BGH, Beschluß vom 25. November 1999 - III ZB 50/99 = LM ZPO § 511 Nr. 66). 3. Das ist richtig. Die beklagte Partei ist durch ein Urteil beschwert, wenn es seinem Inhalt nach für sie nachteilig ist, sie also mit dem Rechtsmittel eine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen kann (BGH, Urteil vom 5. Januar 1955 - IV ZR 238/54 = NJW 1955, 545, 546). Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine Klage mangels Fälligkeit der Forderung lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen wird, die beklagte Partei jedoch eine endgültige Klageabweisung angestrebt hat. Denn die beklagte Partei will einen weitergehenden, für sie günstigeren Prozeßerfolg. Anders als bei einer endgültigen Klageabweisung, verbleibt der klagenden Partei bei einer Abweisung der Klage als derzeit unbegründet die Möglichkeit, die Klage erneut zu erheben, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 = BGHZ 140, 365 = NJW 1999, 1867 = BauR 1999, 635 = ZfBR 1999, 196). Das beschwert die beklagte Partei ähnlich wie in dem Fall, daß eine Klage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird (BGH, Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 131/57 = BGHZ 28, 349, 350; BAG, Beschluß vom 19. November 1985 - ABR 37/83 = NJW 1987, 514). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Rechtskraft des die Klage als zur Zeit unbegründet abweisenden Urteils auch die Feststellungen erfaßt, die die Grundlagen der fehlenden Fälligkeit betreffen, kommt es nicht an (vgl. dazu Heinrich, BauR 1999, 17; Deckers, BauR 1999, 987). Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils geht jedenfalls weniger weit als diejenige einer endgültigen Abweisung des Klageanspruchs. Daraus folgt, daß es der beklagten
Partei nicht lediglich um die Auswechslung der Begründung für die Klageabweisung geht.

II.

Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ihre erbrachten Leistungen nach § 631 BGB abrechnen kann oder nach § 15 Nr. 2 GU-Vertrag abrechnen muß. Eine Abrechnung nach § 15 Nr. 2 GU-Vertrag kommt in Betracht, wenn diese Regelung wirksam vereinbart ist und deren Voraussetzungen vorliegen. Beides kann in der Revision nicht abschließend beurteilt werden, weil noch weitere Feststellungen notwendig sind. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob § 15 GU-Vertrag wirksam vereinbart ist (1). Rechtsfehlerhaft hat es die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem, von den Beklagten nicht zu vertretenden Grund verneint (2). 1. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Regelung des § 15 Nr. 2 GU-Vertrages eine von den Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung ist oder diese im einzelnen ausgehandelt worden ist, § 1 Abs. 2 AGBG.
a) Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, so ist die Regelung unwirksam, wenn die Bewertung nach Zahlungsplan entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise von ei-
ner nach allgemeinen Grundsätzen des § 631 BGB vorzunehmenden Bewertung abweicht, § 9 AGBG. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, mit den Zahlungsplänen hätten die Beklagten ihr Ziel verwirklicht, die einzelnen Raten so weit wie möglich "nach hinten zu verschieben". Die von ihr aufgeführten Beispiele belegen, daß eine am Zahlungsplan orientierte Vergütung jedenfalls in Einzelfällen zu unangemessen Ergebnissen führt (z.B. Aufzugsanlage, Inbetriebnahme der technischen Gebäudeausrüstung usw.). Mit einer nicht am tatsächlichen Leistungsstand orientierten, möglicherweise von den k alkulatorischen Grundlagen losgelösten Bewertung wird der Grundsatz verletzt, daß der Unternehmer gemäß § 631 BGB für seine erbrachten Leistungen zu vergüten ist und die Parteien durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages keinen Vorund Nachteil haben dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 aaO). Soweit der Auftraggeber nach § 15 Nr. 2 GU-Vertrag ohne weitere Voraussetzungen berechtigt sein soll, die Kosten für eine Mängelbeseitigung von dem Werklohn abzuziehen, ist der Auftragnehmer unangemessen benachteiligt , § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Damit ist der in § 633 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommene wesentliche Grundgedanke verletzt, daß vor einer Ersatzvornahme der Unternehmer im allgemeinen Gelegenheit erhalten muß, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Kündigung (BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86 = BauR 1987, 689 = NJW 1988, 140 = ZfBR 1987, 271; Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87 = BauR 1988, 82 = NJW-RR 1988, 208 = ZfBR 1988, 38).
b) Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die Beklagten die Bedingungen
gestellt haben. Soweit der Streit darum geht, ob eine Absicht der Mehrfachverwendung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, muß berücksichtigt werden, daß es ausreicht, wenn die Bedingungen auch bei anderen, noch nicht geplanten Bauvorhaben Verwendung finden sollten. Dabei ist es nicht erforderlich , daß die Bedingungen von den in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Beklagten gemeinsam mehrfach verwendet werden. Ausreichend ist es auch, wenn sie allgemein zur Mehrfachverwendung vorgesehen sind, also z.B. von einer der als Gesellschafter verbundenen Baugesellschaften benutzt werden sollen oder zum Zwecke der Mehrfachverwendung entworfen worden sind. Denn es genügt, daß eine Vertragspartei ein von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen angefertigtes Formular benutzt, auch wenn sie es ihrerseits nur für einen einzigen Vertrag verwendet (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 217/89 = NJW 1991, 843). 2. Ist die Klausel wirksam vereinbart, kommt es auf die Frage an, ob die Beklagte aus wichtigem Grund kündigen konnte, § 95 Nr. 1 GU-Vertrag. Das Berufungsgericht verneint die Vereinbarung eines vertraglich vorgesehenen Bauzeitenplans. Aus der Überschreitung von Planfristen könne deshalb das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht hergeleitet werden. Die Beklagten könnten auch nicht wegen Überschreitung der vertraglich für die einzelnen Bauabschnitte vereinbarten Fertigstellungstermine von jeweils 13 Monaten nach Baufreigabe kündigen, weil diese Frist (mit Ausnahme der Tiefgarage) im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Vor Eintritt der Fälligkeit könne nur gekündigt werden, wenn dem Schuldner eine über das Unterlassen der geschuldeten Leistung weit hinausgehende Vertragsverletzung zur Last fiele, z.B. durch die bestimmte, ernsthafte und
endgültige Verweigerung der Erfüllung. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, die Beklagten hätten keinen wichtigen Grund zur Kündigung in dem Zeitpunkt gehabt, in dem feststand, daß die vertraglich vorgesehene Fertigstellungsfrist von 13 bzw. 9 Monaten nach Baufreigabe nicht eingehalten wird. In der Revision ist zu unterstellen , daß die Fristüberschreitung von der Klägerin zu vertreten ist. Das ist umstritten, denn die Klägerin macht ungewöhnliche Witterungsverhältnisse geltend. Feststellungen dazu fehlen.
a) Der Auftraggeber hat einen wichtigen Grund zur Kündigung, wenn Vertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem Gewicht vorliegen, daß eine Fortsetzung des Vertrages für ihn unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95 = BauR 1996, 704 = ZfBR 1996, 267). Das Recht zur Kündigung kann auch dann bestehen, wenn die schwer wiegende Vertragsverletzung zwar noch nicht eingetreten, ihr Eintritt jedoch sicher ist. Denn es kann dem Auftraggeber in aller Regel nicht zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 115/90 = NJW-RR 1992, 1141, 1142; Urteil vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 51/82 = NJW 1983, 989, 990). Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit den Fällen, in denen der Gläubiger vor Fälligkeit der Leistungsverpflichtung ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bereits nach § 326 Abs. 1 Satz BGB vorgehen kann, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 19. September 1983 - VIII ZR 84/82 = NJW 1984, 48, 49; Urteil vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 147/74 = WM 1976, 75, 76). Eine Kün-
digung kann danach auch dann erfolgen, wenn feststeht, daß der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist.
b) Ein solcher Fall kann hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegen. Nach § 9 Nr. 3 des GU-Vertrages steht die Klägerin den Beklagten dafür ein, daß die von ihr zu erstellenden Gebäude innerhalb von 13 Monaten, die Tiefgaragen 9 Monate nach schriftlicher Baufreigabe durch den Auftraggeber mängelfrei hergestellt und dem Auftraggeber übergeben werden. Diese Regelung enthält eine berechenbare Fertigstellungsfrist und zwar unabhängig davon , ob ein Bauzeitenplan vereinbart wird. Die Baufreigaben sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten erklärt worden. Die Fertigstellung der einzelnen Bauabschnitte war bei den Gebäuden 13 Monate und bei den Tiefgaragen 9 Monate später geschuldet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Oktober 1995 einen Terminplan aufgestellt, wonach die sich aus der Freigabe errechneten Fristen eingehalten werden. Im März 1996 hat die Klägerin durch ihren Vorstand erklären lassen, daß diese Fertigstellungsfristen nicht eingehalten werden können, sondern teilweise um über drei Monate überschritten werden müssen. Die Aufforderung der Beklagten vom 3. April 1996, bis zum 11. April 1996 realistische Fertigstellungstermine zu benennen, hat die Klägerin unbeantwortet gelassen. Die Beklagten durften zum Zeitpunkt der danach im April erfolgten Kündigung davon ausgehen, daß die Klägerin nicht in der Lage war, die vertraglich
vereinbarten Fertigstellungstermine einzuhalten. Es stand fest, daß diese Termine erheblich überschritten würden. Die Beklagten waren berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Terminsüberschreitung von der Klägerin zu vertreten war.
c) Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. aa) Es ist unerheblich, daß die Klägerin den Eindruck erweckt hat, sie würde die einseitig von ihr festgesetzten, jedoch verspäteten Termine einhalten. Die Beklagten hatten Anspruch auf Einhaltung der vertraglich vereinbarten Termine. bb) Zu Lasten der Beklagten läßt sich nichts daraus herleiten, daß sie versucht haben, nach der Mitteilung des Vorstandsmitgliedes der Klägerin vom 20. März 1996 die Klägerin zur Angabe früherer Termine zu veranlassen. Das bedeutet nicht, daß sie mit der Fristüberschreitung einverstanden gewesen seien. Demzufolge waren sie auch nicht verpflichtet zu erläutern oder sich dazu zu äußern, welche Fertigstellungstermine sie als erforderlich ansahen und akzeptiert hätten. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob es den Beklagten sodann gelungen ist, durch den Drittunternehmer eine wesentliche Beschleunigung zu erreichen. Dem Berufungsgericht kann zudem auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es ohne weiteres unterstellt, daß die Klägerin ihre neuen Termine eingehalten hätte. Das steht jedoch nicht fest. Im übrigen ergibt sich aus der Aufstellung des Berufungsgerichts , daß trotz der durch die Kündigung eingetretenen Erschwernis noch eine
erheblich frühere Fertigstellung erreicht werden konnte, als sie von der Klägerin zugesagt worden war. dd) Auch der Umstand, daß sich das Bauvorhaben durch die Kündigung verteuerte, ist kein Grund, den Beklagten die sich aus der Verzögerung ergebenden Rechte zu versagen. ee) Ebensowenig kann berücksichtigt werden, daß die Beklagten die Erfüllungsbürgschaften über 5 % der Vertragssumme erst verspätet im März 1996 geleistet haben. Die Klägerin hat diesen Umstand selbst nicht als Hindernis für ihre Leistungen angesehen. Die Überschreitung der Fertigstellungstermine beruhte nicht darauf, daß die Bürgschaften nicht rechtzeitig gestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 52/74 = BauR 1976, 128, 129).
d) Nach allem kommt es für die revisionsrechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Überschreitung von Planfristen frei von Rechtsfehlern sind.

III.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen hat, ob § 15 GU-Vertrag anwendbar ist.
B. Die Anschlußrevision der Klägerin Die Anschlußrevision der Klägerin ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Abrechnung vom 18. September 1996 sei nicht prüffähig. Es komme nicht darauf an, ob die weitere Abrechnung im Schriftsatz vom 2. September 1998 prüffähig sei. Aufgrund der prozessualen Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigten sei davon auszugehen , daß die hilfsweise in die Berufungsinstanz eingeführte Abrechnung nur für den Fall als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden sollte, daß die Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund als wirksam angesehen werde. Das sei jedoch nicht der Fall.

II.

Dagegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg. 1. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen vom 18. September 1996 ist nicht prüffähig im Sinne des § 11 Nr. 4 des Bauvertrages.
a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pau-
schalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muß deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Unternehmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muß den Besteller in die Lage v ersetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98 = BauR 1999, 631 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194).
b) Diesen Anforderungen entspricht die Rechnung vom 18. September 1996 nicht. Der Anschlußrevision ist zwar einzuräumen, daß der Bauteil A 1 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Sinne prüffähig abgerechnet ist. Die vom Berufungsgericht insoweit erhobenen Bedenken sind unbegründet. Die Klägerin hat für den Bauteil A 1 eine kalkulatorische Bewertung der nach ihrer Auffassung geschuldeten Gesamtleistung durch Aufgliederung des Pauschalpreises in Einheitspreise vorgenommen. Sie hat sodann anhand des Aufmasses und der kalkulierten Einheitspreise den kalkulierten Gesamtpreis für die erbrachten Leistungen ermittelt. Die Abweichung des kalkulierten Preises von dem geringeren tatsächlich vereinbarten Preis hat sie durch einen auf alle Einheitspreise gleichmäßig verteilten Abschlag berücksichtigt. Die Klägerin hat jedoch die anderen Bauteile nicht in entsprechender Weise abgerechnet. Sie hat insoweit lediglich eine nach Aufmaß und kalkulierten Einheitspreisen vorgenommene Bewertung der erbrachten, nicht aber der Gesamtleistung vorgenommen. Das versetzt die Beklagten nicht in die La-
ge, die Bewertung der einzelnen Massen und Preise darauf hin zu überprüfen, ob sie den vertraglichen Grundlagen entsprechen. Die nachträgliche Aufgliederung in Einzelleistungen und Preise muß in der Regel die Gesamtleistung erfassen. Etwas anderes kann gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht sind. Insoweit kann, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, eine Bewertung der nicht erbrachten Leistungen und deren Abzug vom Gesamtpreis ausreichen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - VII ZR 138/85 = BGHZ 96, 392, 394). Zu Unrecht meint die Anschlußrevision, die Klägerin habe eine den Anforderungen entsprechende Bewertung dadurch vorgelegt, daß sie hinsichtlich der anderen Bauteile den kalkulierten Gesamtpreis nach Kosten pro Quadratmeter dargelegt und dann den sich aus dem tatsächlich vereinbarten Preis ergebenden Abschlag ermittelt hat. Diese Berechnung besagt nichts darüber, wie die einzelnen Teilleistungen kalkulatorisch bewertet worden sind. Regelmäßig versetzt erst eine Aufgliederung der Gesamtleistung den Auftraggeber in die Lage, die nachträgliche Kalkulation darauf hin zu überprüfen, ob den vertraglichen Grundlagen widersprechende kalkulatorische Verschiebungen vorliegen. Rechnet der Auftragnehmer nachträglich auf der Grundlage von Einheitspreisen ab, ist er in der Regel gehalten, den Gesamtpreis in gleicher Weise darzustellen. 2. Zu Unrecht rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe die Abrechnung aus dem Schriftsatz vom 2. September 1998 berücksichtigen und seiner Entscheidung zu Grunde legen müssen.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, für
welchen Fall die hilfsweise in der Berufungsinstanz eingeführte Abrechnung überreicht worden sei, erklärt, daß diese Abrechnung nur dann Grundlage der Entscheidung werden solle, wenn das Berufungsgericht die fristlose Kündigung für gerechtfertigt erachte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Erklärungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. November 1998, sie unterlege die Klage hilfsweise mit der Abrechnung vom 2. September 1998, ohne daß ein wichtiger Grund zur Kündigung anerkannt werde, im gleichen Sinne verstanden hat. Dieses Verständnis drängt sich insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Erläuterung der Klägerin auf, die Beklagten könnten sich darauf verlassen, daß es ihr gelingen werde, eine prüffähige Abrechnung vorzunehmen, falls das bisher nicht geschehen sein sollte.
b) Die Klägerin hat danach die Abrechnung vom 2. September 1998 nur für den Fall vorgelegt, daß sie verpflichtet ist, nach § 15 Nr. 2 des GU-Vertrages abzurechnen. Da diese Bedingung nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vorlag, mußte es die Abrechnung vom 2. September 1998 seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Die von der Anschlußrevision erhobenen prozessualen Bedenken teilt der Senat nicht.
Durch die Abrechnung vom 2. September 1998 sollte die Grundlage für den Vergütungsanspruch für den Fall geschaffen werden, daß nach § 15 Nr. 2 GU-Vertrag abzurechnen ist. Damit war es gleichzeitig ausgeschlossen, die Abrechnung unter den Voraussetzungen des § 631 BGB zu prüfen. Ullmann Haß Kuffer Kniffka Wendt
Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 62/01 Verkündet am:
12. Februar 2003
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den
Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 2. März 2001 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte beauftragte den Kläger am 15. April 1999 mit der Demontage , Verpackung und Verladung einer industriellen Papiermaschine. Die Papiermaschine befand sich auf dem Gelände der in Insolvenz geratenen J. in S. , aus deren Konkursmasse die Maschine an die K. in T. veräußert worden war. Die K. hatte die Beklagte mit der Demon-
tage, Verpackung und Verladung beauftragt. Diese übertrug die Durchführung der Arbeiten dem Kläger. Für die Organisation und Überwachung der Arbeiten schaltete die K. die P. GmbH ein.
Nach dem Vertrag sollten die Arbeiten spätestens am 25. Mai 1999 beginnen und bis zum 31. Juli 1999 abgeschlossen sein. Bei Terminverzug drohte dem Kläger eine Vertragsstrafe. Gemäß § 18 des Vertrages sollte keiner der Vertragspartner das Recht haben, den Vertrag ohne wichtigen Grund zu kündigen.
Bereits zu Beginn der Demontagearbeiten traten Verzögerungen auf, deren Ursachen streitig sind. Mit Schreiben vom 1. August 1999 zeigte der Kläger zeitlichen Rückstand an und erklärte, am 3. August 1999 acht Arbeiter und für die Folgezeit sechs Arbeiter eingeteilt zu haben. Er bat um Überprüfung des beigefügten Arbeitsplanes, nach dem die noch ausstehenden Restarbeiten innerhalb einer Woche erledigt werden sollten. Mit Schreiben vom 2. August 1999 informierte die Beklagte den Kläger darüber, daß am gleichen Tage eine Besprechung mit ihrer Auftraggeberin angesetzt sei, in der definitiv der Zeitraum für die letzten Arbeiten abgesprochen werde. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, am 3. August 1999 um 8 Uhr pünktlich mit sieben Arbeitern auf der Baustelle zu erscheinen.
Bei der Besprechung am 2. August 1999 kündigte die P. GmbH namens der K. den Vertrag mit der Beklagten fristlos. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 3. August 1999 dem Kläger ebenfalls mit sofortiger Wirkung und forderte ihn auf, seine Gerätschaften schnellstens abzuziehen. Die Restarbeiten wurden anderweitig durchgeführt.
Der Kläger erstellte Schlußrechnung und forderte die Beklagte auf, über die Anzahlung von 40.000,- DM hinaus für erledigte Arbeiten und Schadensersatz wegen Verlustes von Werkzeugen weitere 64.467,70 DM bis zum 7. September 1999 zu zahlen. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt der Kläger mit seiner Klage. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hilfsweise die Aufrechnung mit den durch das Tätigwerden der P. GmbH entstandenen Kosten in Höhe von 50.000,- DM erklärt sowie weiter hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Inanspruchnahme auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch die K. geltend gemacht.
Das Landgericht hat dem Kläger insgesamt 60.743,63 DM zugesprochen , und zwar eine Restvergütung aus § 649 Satz 2 BGB sowie Schadensersatz; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Revision. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Parteien am 15. April 1999 einen Werkvertrag über die Demontage, Verpackung und Verladung einer Papiermaschine geschlossen haben und daß das Vertragsverhältnis beendet ist. Einen Vergütungsanspruch des Klägers für geleistete Arbeiten hat das Berufungsgericht verneint. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte sei nach § 636
Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, wegen der verzögerten Fertigstellung der Arbeiten von dem Vertrag zurückzutreten. Der Kläger habe den auf den 31. Juli 1999 vereinbarten Fertigstellungstermin nicht eingehalten. Die Parteien hätten sich auf eine Verlängerung der Frist bis zum 14. August 1999 nicht geeinigt. Eine Fristsetzung nach § 634 Abs. 2 BGB sei angesichts der fristlosen Kündigung der Käuferin entbehrlich gewesen.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Vertrag der Parteien auf die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 3. August 1999 tatsächlich beendet worden ist. Das Berufungsgericht hat allerdings die Erklärung der Beklagten in diesem Schreiben nicht ausgelegt, sondern ohne Feststellungen unterstellt, die Beklagte sei gemäß § 636 Abs. 1 BGB wegen verspäteter Fertigstellung der Arbeiten vom Vertrag zurückgetreten, habe also den Vertrag von Anfang an annullieren wollen, und der Kläger habe dies so verstehen müssen.
Dieser Deutung der Erklärung steht bereits der Wortlaut des Schreibens entgegen, in dem eine "fristlose Kündigung" ausgesprochen wird. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats aus einer bestimmten Wortwahl nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der Erklärende eine für ihn möglicherweise ungünstige Rechtsfolge abschließend habe wählen wollen (Sen. Urt. v. 20. März 2001 - X ZR 180/98, NJW 2001, 2024, 2025). Der in sich eindeutige Wortlaut des Schreibens, der Vertrag werde "mit sofortiger Wirkung" gekündigt, spricht aber dafür, daß unter Aufrechterhaltung des Vertrages für die Vergangenheit eine fristlose Kündigung, und damit eine endgültige sofortige Beendi-
gung des Vertrages gewollt war. Anders als die Revisionserwiderung meint, steht diesem Verständnis nicht entgegen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 2. August 1999 den Kläger aufgefordert hat, am 3. August 1999 um 8 Uhr mit mindestens sieben Mitarbeitern auf der Baustelle zu erscheinen. Denn der Grund zur fristlosen Kündigung hat sich erst bei der Besprechung der Beklagten mit ihrer Auftraggeberin am 3. August 1999 ergeben. Auch die nachvertraglichen Auseinandersetzungen der Parteien legen das Verständnis als außerordentlicher Kündigung nahe; die Parteien haben lediglich über deren Berechtigung gestritten.

b) Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, ob seiner Deutung des Schreibens vom 3. August 1999 die vertragliche Regelung in § 18 des Vertrages entgegensteht. Danach sollte keine der beiden Vertragspartner das Recht haben, den Vertrag ohne wichtigen Grund zu kündigen. Mit dieser vertraglichen Regelung könnten die Parteien nicht nur ein freies Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 Satz 1 BGB ausgeschlossen haben, sondern auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht.
2. Da das Berufungsgericht zur Auslegung des Schreibens vom 3. August 1999 keine Feststellungen getroffen hat, konnte das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde keinen Bestand haben.

a) Bei der erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht zunächst unter Berücksichtigung der Regelung in § 18 des Vertrages festzustellen haben, ob das Schreiben der Beklagten vom 3. August 1999 als Rücktritts - oder Kündigungserklärung auszulegen ist. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Beklagte eine außerordentliche Kündigung erklärt hat, so wird es anhand des Vorbringens der Parteien zu klären haben,
ob die Kündigung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund möglich und gerechtfertigt war. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben sein kann, wenn Vertragsverletzungen des Unternehmers von solchem Gewicht vorliegen, daß eine Fortsetzung des Vertrages für den Besteller unzumutbar ist (BGH, Urt. v. 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95, BauR 1996, 704). Ein wichtiger Grund kann bestehen, wenn feststeht, daß der Unternehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten hat und wenn diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Unternehmer nicht zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, NJW 2000, 2988; BGH, Urt. v. 11. September 2002 - VII ZR 344/01, NJW-RR 2003, 13).

b) Sollte die Beklagte hat kündigen können, wird hinsichtlich der Höhe der vom Kläger verlangten Restvergütung für bereits erbrachte Leistungen folgendes zu berücksichtigen sein:
Für die Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund gilt § 649 Satz 2 BGB nicht, so daß in einem solchen Fall der Unternehmer eine Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen nicht verlangen kann (BGHZ 31, 224, 229; BGHZ 45, 372, 375; Sen. Urt. v. 25. März 1993 - X ZR 17/92, WM 1993, 1474). Wie allgemein beschränkt sich die Wirkung einer solchen Kündigung auch hier auf die Zukunft. Dem Unternehmer bleibt daher grundsätzlich der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen erhalten (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - VII ZR 45/89, NJW-RR 1990, 1109), deren Umfang er auf der Grundlage des Werkvertrages berechnen kann.
Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht erneut der Frage nach- gehen müssen, in welcher Höhe der Restvergütungsanspruch für geleistete Arbeiten gerechtfertigt ist. Sollte ein Restvergütungsanspruch bestehen, dessen Höhe das Berufungsgericht auch gemäß § 287 ZPO durch Schätzung feststellen kann, wird es sodann die Gegenforderung, mit der die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat, sowie das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht prüfen müssen. Dabei wird zu beachten sein, daß in Fällen schuldhafter Fristversäumung durch den Unternehmer eine positive Vertragsverletzung vorliegen kann, die nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatzansprüche begründet.
3. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 841,23 DM wegen der abhanden gekommen Gerätschaften verneint. Es hat dahin stehen lassen, ob die Unmöglichkeit der Herausgabe der Seile und der Abziehvorrichtung durch mangelnde Sicherheitsvorrichtungen der Beklagten fahrlässig verschuldet wurde. Jedenfalls überwiege das Mitverschulden des Klägers an dem Verlust, weil die Beklagte ihn mit Kündigungsschreiben vom 3. August 1999 aufgefordert habe, seine Geräte schnellstens abzuziehen.
Auch dies greift die Revision mit Erfolg an. Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen , daß die Beklagte durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen die Unmöglichkeit der Herausgabe verursacht und fahrlässig verschuldet hat. Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber ein überwiegendes Verschulden des Klägers an dem Verlust festgestellt. Es hat bei seiner, an sich ihm allein obliegenden tatrichterlichen Würdigung den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, er sei der Aufforderung im Kündigungsschreiben nachgekommen. Am 5. August 1999 hätten die Zeugen H. und P. W.
auf der Baustelle versucht, die Seile und die Abziehvorrichtung abzuholen; die- se seien nicht mehr vorhanden gewesen; ihnen sei erklärt worden, die Gegenstände würden nicht herausgegeben. Auch diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.