Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 W 85/17

bei uns veröffentlicht am28.05.2018
vorgehend
Landgericht Würzburg, 72 O 1041/17, 02.06.2017
nachgehend
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1608/18, 26.03.2019

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 02.06.2017, Az. 72 O 1041/17, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner, der im Rahmen eines gegen den Antragsteller gerichteten Ermittlungsverfahrens am 27.07.2009 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstattet hatte. Am 03.08.2009 wurde gegen den Antragsteller durch das Amtsgericht Würzburg deshalb ein Unterbringungsbefehl erlassen, welcher unter Bezugnahme auf das Gutachten des Antragsgegners, von einer Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit des Antragstellers und einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Straftaten ausging. Infolgedessen wurde gegen den Antragsteller vom 05.08.2009 bis 05.03.2010 die einstweilige Unterbringung im Bezirkskrankenhaus A. vollzogen.

Unter Berufung auf ein weiteres, im vorgenannten Ermittlungsverfahren eingeholtes psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 02.03.2010, welches zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Antragsteller aus forensischpsychiatrischer Sicht keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen habe, trägt der Antragsteller vor, dass der Antragsgegner das Gutachten vom 27.07.2009 vorsätzlich falsch erstattet habe. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es sich bei diesem Gutachten um ein vorsätzlich falsch erstattetes Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Staatsanwaltschaft Würzburg gehandelt habe, um dieser die Möglichkeit zu verschaffen, den Antragsteller „dauerhaft wegzusperren“. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm wegen der Unterbringung und der sich hieraus ergebenden Stigmatisierung ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 342.400 € zustehe und begehrt mit seinem, bei dem Landgericht Würzburg am 30.05.2017 eingegangenen Antrag, Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine entsprechende Klage.

Das Landgericht hat den Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners mit Beschluss vom 02.06.2017 zurückgewiesen und ausgeführt, dass dieser keinen konkreten Sachvortrag für den Vorwurf der vorsätzlichen Erstattung eines falschen Gutachtens erkennen lasse; der Antrag enthalte vielmehr lediglich Vermutungen und Verdächtigungen ohne objektive Grundlage.

Der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde des Antragstellers vom 12.06.2017 hat das Landgericht mit Beschluss vom 04.09.2017 nicht abgeholfen. Nach Aufhebung dieses Nichtabhilfebeschlusses durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21.09.2017, hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 15.12.2017 der sofortigen Beschwerde des Antragstellers erneut nicht abgeholfen.

Hierauf wurde dem Antragsgegner gem. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigen Klageerhebung gegeben, welche er mit Schriftsatz vom 12.04.2018 genutzt hat. Zu den Vorwürfen des Antragstellers hat er erklärt, dass er - wie auch im Fall des Antragstellers - die von ihm anzufertigenden wissenschaftlichen Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstatte. Die inhaltliche Divergenz zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. sei fachlicher Natur und beruhe nicht auf einem Schädigungsvorsatz des Antragsgegners. Auch den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit weist er zurück und erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Hierzu hat der Antragssteller mit Schreiben vom 02.05.2018 erneut Stellung genommen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Soweit der Antragsteller die beabsichtigte Klage auf den Vorwurf der vorsätzlichen Erstattung eines falschen Gutachtens stützt, hat diese keine Aussicht keine Aussicht auf Erfolg; die für eine derartige Klage beantragte Prozesskostenhilfe war damit nicht zu gewähren (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Die Anforderungen an die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO dürfen vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zwar nicht überspannt werden, um den Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem wirtschaftlich Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, nicht zu verfehlen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02). Eine solche Erfolgsaussicht besteht deshalb schon dann, wenn der von einer Partei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Urt. v. 16.09.1987 - IVa ZR 76/86 - juris Tz. 10).

Jedoch kann auch unter Zugrundelegung der vorgenannten, maßvollen Anforderungen, für die zu treffende Prognoseentscheidung bzgl. des Ausgangs des Rechtsstreits, der beabsichtigten Klage des Antragsstellers eine ausreichende Erfolgsaussicht nicht attestiert werden.

Voraussetzung für einen Anspruch nach § 839a BGB ist neben der objektiven Unrichtigkeit des erstatteten Gutachtens, dass sich der Sachverständige bewusst über die bei der Erstattung des Gutachtens zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen und sonstigen Verpflichtungen hinwegsetzt. Zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Pflichtverletzung sich objektiv ergibt, sondern auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, d. h. das Bewusstsein, gegen die spezifische Sachverständigenpflicht zu verstoßen. Zumindest muss der Sachverständige mit der Möglichkeit eines Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (Staudinger/Heinz Wöstmann (2013), BGB, § 839a, Rn. 11). Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Geschädigte auch die gesamten Haftungsvoraussetzungen des § 839a Abs. 1 BGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu beweisen. Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO sind hierbei denkbar. So wird die Art des Fehlers, der zur objektiven Unrichtigkeit des Gutachtens geführt hat, mitunter den Rückschluss auf grobe Fahrlässigkeit zulassen (Staudinger, a.a.O., Rn. 28).

Die Vornahme eines Rückschlusses von (auch gravierenden) Fehlern eines Gutachtens auf ein vorsätzliches Handeln des Gutachters - mit der Folge einer entsprechenden Beweiserleichterung -, ist jedoch nicht möglich. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, den Vollbeweis für eine derartige Behauptung zu führen, wofür der Vortrag im vorliegenden Fall jedoch nicht ausreicht.

Beweismittel für die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe entsprechend dem Ziel der Staatsanwaltschaft, den Antragssteller in die einstweilige Unterbringung zu nehmen, „wunschgemäß“ ein falsches Gutachten erstellt, werden nicht angeboten. Der Vortrag des Antragstellers zu einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von Gerichtsgutachtern im Verhältnis zu den sie beauftragenden Entscheidern der Justiz im Allgemeinen, und bzgl. des Antragsgegners im Besonderen, führt, anders als der Antragsteller meint, nicht zwingend zu der Schlussfolgerung, dass sich der Antragsgegner bewusst, also vorsätzlich, über die ihm obliegenden Pflichten eines Sachverständigen hinweggesetzt hätte.

2. Auch soweit das Klagebegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt werden kann, dass er seine Schadensersatzansprüche zumindest hilfsweise auf die grob fahrlässige Erstattung eines falschen Gutachtens stützen möchte, hätte die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.

Bereits aufgrund der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.04.2018 erhobenen Einrede der Verjährung, zu der sich der Antragsteller nicht geäußert hat, fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten. Anders als im Falle einer vorsätzlichen Falscherstattung eines Gutachtens, die in einer Freiheitsentziehung mündet, ist bei lediglich fahrlässigem Handeln nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB einschlägig, sondern die Regelverjährung von drei Jahren des § 195 BGB. Wie auch vom Antragsgegner richtig dargestellt, wären evtl. bestehende Ansprüche wegen § 199 Abs. 1 BGB damit seit dem 31.12.2013 verjährt, da der Antragsteller vom Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. und damit von einer evtl. Unrichtigkeit des Gutachtens des Antragsgegners bereits im Jahr 2010 Kenntnis erlangt hat.

III.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 W 85/17 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen


(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die au

Referenzen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.