Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 OLG 6 Ss 85/16

bei uns veröffentlicht am18.10.2016

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Das AG verurteilte den Angekl. wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Hiergegen legten sowohl die StA als auch der Angekl. auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung ein. Das LG hat die Berufung der StA verworfen. Auf die Berufung des Angekl. änderte es mit Urteil vom 25.07.2016 das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es gegen den Angekl. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten festsetzte, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die StA die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge beanstandet sie, dass das LG einen zunächst wegen Wahrunterstellung abgelehnten Beweisantrag der StA auf Vernehmung des gesondert Verfolgten P. zum Nachtatverhalten des Angekl. in den Urteilsgründen zu Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen und damit die Wahrunterstellung nicht eingehalten habe. Das Rechtsmittel erwies sich als begründet und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Sache.

Gründe

Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 341 I, 344, 345 StPO) Revision der StA hat mit der Rüge der Verletzung von § 244 III 2 StPO Erfolg. Auf die geltend gemachten sachlich-rechtlichen Beanstandungen kommt es deshalb nicht mehr an.

I. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Berufungen des Angekl. und der StA wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurden. Es hat deshalb zu Recht seine Prüfung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt und den Schuldspruch des AG als seiner Prüfung entzogen (§ 327 StPO) angesehen. Dabei hat es auch erkannt, dass es nach wirksamer Beschränkung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch zum Nachtatverhalten eigene Feststellungen zu treffen hatte, da die im Urteil des AG vom 13.08.2015 insoweit getroffenen Feststellungen ausschließlich für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung waren und nicht etwa als sog. doppelrelevante Tatsachen Bindungswirkung entfalteten (OLG Bamberg, Beschl. v. 22.01.2013 - 2 Ss 107/12 = StraFo 2013, 296). Nach den in Teilrechtskraft erwachsenen Feststellungen des AG [...] vereinbarte der Angekl. mit dem hierwegen bereits rechtskräftig verurteilten P., ein Paket mit 1.519,8 g Marihuana über den Paketdienst der Firma UPS an einen tatsächlich nicht existenten Adressaten in G. zu versenden. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte dieses Paket von [...] P. im Rahmen seiner Tätigkeit als Paketausfahrer bei der Firma UPS zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung übernommen und der Angekl. am Gewinn beteiligt werden [...]. Das [...] sichergestellte Rauschgift hatte einen Wirkstoffgehalt von 5,4% THC, was einer Menge von 82,0 g THC entspricht. Die Tat erfolgte auf Betreiben des in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen [...] P., der an den Angekl. mit der Bitte herangetreten war, für ihn Rauschgift zu besorgen.

II. Das angefochtene Urteil [...], welches aufgrund der wirksamen Rechtsmittelbeschränkungen nur noch den Rechtsfolgenausspruch betrifft, kann keinen Bestand haben. Das LG hat mit der Ablehnung des auf Vernehmung des gesondert Verfolgten P. gerichteten Beweisantrags der StA zum Nachtatverhalten des Angekl. gegen § 244 III 2 StPO verstoßen.

1. Dem Vorbringen der Revision kann unter dem Gesichtspunkt der Angriffsrichtung der Verfahrensrüge noch hinreichend entnommen werden, dass die StA nicht nur die Nichteinhaltung der zugesagten Wahrunterstellung beanstandet, sondern in diesem Zusammenhang auch die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung des Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit selbst rügt. Insoweit liegt der zulässigen Verfahrensrüge [...] folgender Verfahrensgang zugrunde: In der Berufungshauptverhandlung vom 25.07.2016 äußerte sich der Angekl. nach Feststellung der Beschränkung der beiden Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch sowie nach Erörterung des Ziels der Berufungen über seinen Verteidiger zur Sache. Sodann wurde die Aussage des gesondert verfolgten P. in dem gegen ihn wegen Falschaussage zugunsten des Angekl. geführten Strafverfahren erörtert und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage sowie die weitere Vorgehensweise besprochen. Daraufhin stellte der Vertreter der StA folgenden Beweisantrag: „Zum Beweis der Tatsache, dass der Angekl. nach Durchführung des BtM-Geschäftes und vor dem Hauptverhandlungstermin am 23.02.2015 im amtsgerichtlichen Ausgangsverfahren an den P., seinen Mittäter und Zeugen, herangetreten ist und diesen maßgeblich dazu bestimmt hat, in der Hauptverhandlung am 23.02.2015 anzugeben, dass er nicht mehr wisse, von wem die BtM-Lieferung stamme, um einer eigenen Verurteilung zu entgehen, beantrage ich die Einvernahme des Zeugen P.“ […]. Zur Begründung ihres Antrags trug die StA vor: „Das Nachtatverhalten des Angekl. ist [...] für die Rechtsfolgenfindung von ausschlaggebender Bedeutung. Der Zeuge P. wird angeben, dass er vom Angekl. trotz seiner eigenen Bewährung dazu gedrängt wurde, diesen als Lieferanten der 1,5 kg Marihuana zu verschweigen.“ [...] Diesen Beweisantrag lehnte das LG mit folgender Begründung ab: „Der Beweisantrag wird zurückgewiesen, da die dort behauptete Tatsache als richtig unterstellt werden kann.“ Im Rahmen der schriftlichen Urteilsgründe führt das LG hierzu Folgendes aus: „Das Nachtatverhalten des Angekl. durch Verleiten des Zeugen und Mittäters P. zu einer Falschaussage war für die Kammer nicht von gravierender Bedeutung. Der insoweit gestellte Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen P. war abzulehnen wegen Bedeutungslosigkeit. Die unter Beweis gestellte Tatsache, nämlich dass der Zeuge P. aussagen werde, er sei von dem Angekl. zu einer Falschaussage angestiftet worden [...] hätte aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung der Kammer keine Bedeutung gehabt. Zwischen dieser Beweistatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung besteht zwar für den Rechtsfolgenausspruch ein Sachzusammenhang; trotz dieses Zusammenhangs hätte die Beweistatsache selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung der Kammer aber nicht beeinflusst. Vielmehr war bei der Strafzumessung von ausschlaggebender Bedeutung, dass feststeht, dass die Initiative für die Tat vom Zeugen P. ausging und ohne dessen nachdrückliches Bitten der Angekl. das Rauschgift nicht angekauft hätte“.

2. Dieses Verfahren steht mit § 244 III 2 StPO nicht in Einklang. Die Sachbehandlung des Beweisantrages begegnet - in mehrfacher Hinsicht - durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das LG hat in seinem Ablehnungsbeschluss [...] zunächst verkannt, dass nur erhebliche Tatsachen als wahr unterstellt werden dürfen, die zugunsten des Angekl. wirken und zu seiner Entlastung behauptet werden (KK/Krehl StPO 7. Aufl. § 244 Rn. 185). Nur Beweisanträge, die zugunsten des Angekl. wirken sollen und wirken, können damit durch Wahrunterstellung abgelehnt werden, was indes Anträge der StA nicht ausschließt, sofern sie ausschließlich zugunsten des Angekl. gestellt worden sind (LR/Becker StPO 29. Aufl. § 244 Rn. 301). Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Gleichwohl steht dem Erfolg der von der StA mit dieser Angriffsrichtung erhobenen Verfahrensrüge der Nichteinhaltung einer zugesagten Wahrunterstellung die Bestimmung des § 339 StPO entgegen. Soweit nämlich § 244 III 2 StPO Wahrunterstellungen zulasten des Angekl. verbietet, handelt es sich um eine lediglich zugunsten des Angekl. wirkende Rechtsnorm, deren Verletzung die StA nicht mit dem Ziel einer Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angekl. rügen kann (BGH, Urt. v. 11.07.1984 - 2 StR 320/84 = NStZ 1984, 564; KK/Gericke § 339 Rn. 3f.).

b) Erfolg hat die Verfahrensrüge der Verletzung von § 244 III 2 StPO aber insoweit, als sie sich gegen die zuletzt nach den Urteilsgründen maßgebliche Ablehnung des Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweiserhebung für die Entscheidung richtet. [...]

aa) Da eine Wahrunterstellung nur in Betracht kommt, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache behauptet wurde, schließen Wahrunterstellung und Bedeutungslosigkeit einander grundsätzlich aus (vgl. LR/Becker § 244 Rn. 297 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 07.11.2002 - 3 StR 216/02 = NStZ 2004, 51 = StV 2003, 150 = StraFo 2003, 95 und Urt. v. 28.05.2003 - 2 StR 486/02 = BGH NStZ-RR 2003, 268). Gleichwohl war das LG nicht gehalten, die als wahr unterstellte Tatsache auch noch im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie als solche in die Beweiswürdigung einzustellen. Denn grundsätzlich ist das Tatgericht nicht gehindert, eine zunächst als wahr angesehene Behauptung im Urteil als bedeutungslos zu behandeln (vgl. KK/Krehl § 244 Rn. 185; BGH StraFo 2012, 230 m. w. N.). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Wechsel der Bewertung deshalb geboten ist, weil eine zunächst als wahr unterstellte Tatsache sich erst in der weiteren Würdigung als unerheblich erweist oder aber weil die Unerheblichkeit nach ggf. korrigierter Auffassung des Gerichts schon zum Zeitpunkt der Wahrunterstellung bestand. [...].

bb) Vorliegend war die in dem Beweisantrag behauptete Anstiftung des Hauptbelastungszeugen zu einer Falschaussage durch den Angekl. aber nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch. Von Bedeutungslosigkeit kann in diesem Zusammenhang nur dann ausgegangen werden, wenn die Beweistatsache weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen, wobei eine solche sog. Haupttatsache nur aus rechtlichen und nicht - wie das LG meint - aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sein kann (LR/Becker § 244 Rn. 217, 224). Eine Tatsache, die die Strafzumessung beeinflussen kann, kann rechtlich insbesondere dann ohne Bedeutung sein, wenn sie - im Falle ihres Erwiesenseins - nicht notwendig bestimmend wäre (§ 267 III 1 StPO) und ihr das Gericht auch ansonsten kein derartiges Gewicht zumäße, dass sie die Strafhöhe schärfend oder mildernd beeinflussen würde (LR/Becker § 244 Rn. 217, 219 sowie KK/Krehl § 244 Rn. 142, jeweils mit Hinweis auf BGHSt 43, 106/108).

cc) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Nach ganz h.M. in Rspr. und Schrifttum kann strafschärfend zwar nicht das bloße Dulden falscher Angaben in der Hauptverhandlung wirken, wohl aber der im Beweisantrag der StA behauptete Umstand, dass der Angekl. versucht hat, den Hauptbelastungszeugen zur Falschaussage zu bestimmen und damit das Prozessergebnis in unzulässiger Weise zu beeinflussen (LK/Theune StGB 12. Aufl. § 46 Rn. 211; Fischer StGB 63. Aufl. § 46 Rn. 51-54; BGH NStZ-RR 2015, 305; StraFo 2004, 104; StV 1994, 125; StV 1985, 146; MDR 1980, 240). Ein Verhalten des Angekl. im Verfahren, welches Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit ist und sogar zur Begehung einer neuen Straftat geführt hat, stellt regelmäßig einen für die Strafzumessung bestimmenden Umstand dar (§ 267 III 1 StPO). Von daher unterliegt es keinem Zweifel, dass vorliegend die in dem Beweisantrag behauptete Anstiftung zur Falschaussage des unter Bewährung stehenden gesondert Verfolgten P. durch den Angekl. für die Strafzumessung im engeren Sinne, aber auch für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung von erheblicher Bedeutung ist, und es einen Rechtsfehler aufdeckt, dass das LG diesen bestimmenden Strafzumessungsumstand außer Acht gelassen hat. Nichts anderes ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Angekl. seinerseits von [...] P. zu der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelstraftat bestimmt worden ist. Dieser vom LG im Rahmen der Strafzumessung erheblich zugunsten des Angekl. gewertete Umstand ist nämlich nicht geeignet [...] das im Beweisantrag der StA behauptete und im Falle des Erwiesenseins erheblich strafschärfend zu gewichtende Prozessverhalten des Angekl. in Form einer Anstiftung des Hauptbelastungszeugen zur Falschaussage gleichsam in Wegfall zu bringen. Einen derartigen Zusammenhang, der die Annahme rechtfertigen würde, für die Strafzumessung sei die Überschreitung der Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens durch Anstiftung eines Zeugen zur Falschaussage jedenfalls dann ohne jede Relevanz, wenn der Angekl. seinerseits durch den Zeugen zur Tat bestimmt worden ist, gibt es nicht. Vielmehr hätte das LG ggf. beide gewichtigen Strafzumessungsgesichtspunkte in die von ihm im Rahmen der Strafzumessung zu treffende Gesamtabwägung einstellen müssen. Daraus folgt, dass das LG das behauptete Nachtatverhalten des Angekl. nicht als bedeutungslos hätte ansehen dürfen, sondern die beantragte Beweiserhebung hätte durchführen müssen.

3. Das angefochtene Urteil beruht auch auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages (§ 337 StPO), denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung des LG ohne den dargelegten Rechtsfehler anders ausgefallen wäre. [...]

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 OLG 6 Ss 85/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 OLG 6 Ss 85/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 OLG 6 Ss 85/16 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Strafprozeßordnung - StPO | § 333 Zulässigkeit


Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

Strafprozeßordnung - StPO | § 327 Umfang der Urteilsprüfung


Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

Strafprozeßordnung - StPO | § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten


Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 OLG 6 Ss 85/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 OLG 6 Ss 85/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2003 - 2 StR 486/02

bei uns veröffentlicht am 28.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 486/02 vom 28. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin

Referenzen

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 486/02
vom
28. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h. c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2002 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Juni 1999 wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das angefochtene Urteil, das nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergangen ist, hat die Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt aufrechterhalten. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte lernte Ende 1996 die Zeugin H.-P., das spätere Tatopfer kennen und bezog mit ihr im August 1997 eine gemeinsame Wohnung. Da sich das Zusammenleben aber nicht befriedigend gestaltete, trennte sich die Zeugin von ihm nach ca. drei bis vier Monaten und suchte sich eine eigene Wohnung. Der Angeklagte akzeptierte die Trennung nicht. Er verfolgte die Zeugin mit Anrufen , suchte sie in ihrer neuen Wohnung auf und drohte ihr, sie und ihre Tochter umzubringen. Er belästigte die Zeugin auch, wenn sie sich in der Wohnung ihrer Schwester aufhielt. Dennoch verbrachte die Zeugin mit ihm im April/Mai 1998 einen Urlaub in der Türkei. Während sie anschließend für einige Monate ihr Heimatland Iran besuchte, befreundete sich der Angeklagte mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, einer Niederländerin, bei der er auch den Juli 1998 verbrachte. Trotz dieser neuen Beziehung rief er die Schwester der Zeugin mehrfach an, um sich nach der Rückkehr der Zeugin zu erkundigen, und nach deren Rückkehr am 10. August 1998 auch diese selbst, um mit ihr zu reden und sich mit ihr zu verabreden. Am 24. August 1998 ließ er der Zeugin, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung ihrer Schwester aufhielt, durch diese ausrichten, daß sie herunterkommen solle. Als sie daraufhin das Fenster der Wohnung öffnete und heraussah, beschimpfte er sie und drohte ihr, sie umzubringen , wenn sie nicht komme. Zwei Tage später suchte er die Wohnung der Zeugin auf und forderte sie auf, zu einem letzten Gespräch herunterzukommen. Um Aufsehen in der Nachbarschaft zu vermeiden, folgte die Zeugin der Aufforderung und setzte sich in das Auto des Angeklagten. Unvermittelt fuhr der Angeklagte los. Er drohte ihr, sie umzubringen, wenn sie nicht mit zu ihm nach Hause komme. In der von ihm gemeinsam mit dem Zeugen H. bewohnten Wohnung ging er mit der Zeugin in sein Zimmer, wo man sich zunächst unterhielt. Der Angeklagte drückte plötzlich die auf dem Bett des Angeklagten sitzende Zeugin nach hinten, hielt ihre Hände mit der linken Hand fest, zog ihr mit
Gewalt Leggings und Slip herunter und vollzog gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr. Als die Zeugin die Leggings danach wieder anziehen wollte, zerriß er diese, um sie am Weggehen zu hindern, auch nahm er der Zeugin die von ihr mitgebrachten 50,-- DM weg, um ihr kein Geld für die Heimfahrt zu lassen. Der Zeugin gelang jedoch die Flucht, als der Angeklagte ins Bad ging. Er folgte ihr noch, erreichte sie aber nicht mehr. Die Zeugin berichtete unmittelbar danach ihrer Schwester von dem Geschehenen, die ihr zur Anzeige riet. Da die Zeugin aber Angst vor dem Angeklagten hatte, ging sie erst fünf Tage später zur Polizei, als der Angeklagte sie weiterhin nicht in Ruhe ließ.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Nicht er, sondern die Zeugin habe die Trennung nicht akzeptiert und ihn des öfteren angerufen. So habe sie ihn auch am Tattag angerufen und sich mit ihm zum Essen verabredet. Während des Essens habe er ihr erklärt, daß er neu liiert und die Beziehung mit ihr beendet sei. Sie habe dies hingenommen und sei dann mit in seine Wohnung gegangen, um noch Kleidungsstücke aus seiner Wohnung zu holen. Dort sei es auf ihre Initiative zum einverständlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei dann noch eine Stunde geblieben und habe bei ihm übernachten wollen, was er abgelehnt habe. Sie sei dann gegen 19.00 Uhr gegangen. Er sei ihr nach 10 bis 15 Minuten gefolgt und habe sie an der S-Bahn stehen sehen. Sie habe ihn auch danach mehrfach angerufen und ihm erklärt, als er auf der Trennung beharrte, daß das Folgen haben werde.
Diese Einlassung hat das Landgericht insbesondere auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin als widerlegt angesehen und das Geschehen als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet.

II.


1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht unzulässig sind, jedenfalls unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, daß das Landgericht sich in den Urteilsgründen nicht mit Tatsachen auseinandergesetzt habe, die es aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung als wahr unterstellt habe, was hier im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. erforderlich gewesen wäre.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Allerdings war die Ablehnung des Beweisantrags nicht rechtsbedenkenfrei. Das Landgericht hatte die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt und in der Beschlußbegründung weiter ausgeführt, daß davon abgesehen die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung nicht von Bedeutung seien. Der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung, der nur bei einer erheblichen Tatsache in Betracht kommt, und der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit schließen einander aber aus. Die Angriffsrichtung der Rüge (vgl. auch BGH NStZ 1998, 636 f.) geht aber nicht auf den in der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags liegenden Verfahrensmangel, sondern sieht einen Verfahrensfehler in der fehlenden Auseinandersetzung des Urteils mit den als wahr unterstellten Tatsachen im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. Dabei erscheint schon zweifelhaft, ob angesichts der Widersprüchlichkeit der Beschlußbegründung hier überhaupt von der Zusage einer Wahrunterstellung ausgegangen werden konnte. Jedenfalls liegt der von der Revision beanstandete Erörterungsmangel nicht vor. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß es einer Auseinandersetzung mit den als wahr unter-
stellten Tatsachen in den Urteilsgründen nur dann bedarf, wenn sie sich angesichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweislage sich sonst als lückenhaft erwiese (BGH BGHR StPO § 244 Abs. 3). Ein solcher Fall war hier entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben, denn zur Glaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. brachten die von dem Zeugen K. zu bekundenden Tatsachen, soweit sie nicht diese Zeugin sondern deren Schwester betrafen, keine weitergehenden Erkenntnisse. Soweit sie eine allgemeine Warnung des Zeugen K. vor der ganzen Familie der Zeugin H.-P. einschließlich dieser Zeugin selbst zum Inhalt hatten, handelte es sich um eine durch keine Tatsachen belegte Meinungsäußerung.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet, insbesondere weist die Beweiswürdigung keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler auf. Zu erörtern ist auch hier nur folgendes:
Das Landgericht hat die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die ausführlich gewürdigte Aussage der Zeugin H.-P. gestützt, die jedenfalls in Randbereichen von der Schwester der Zeugin bestätigt worden ist. Eine Beweissituation, in der Aussage gegen Aussage steht, lag daher nicht vor. Die Abweichungen in der Aussage der Zeugin vor der Kammer gegenüber ihren Angaben in der früheren Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt, teilweise auch vor der Polizei, die sämtlich nicht das Kerngeschehen betreffen, hat das Landgericht gesehen und erörtert. Seine Auffassung, daß es sich dabei zum Teil um nur scheinbare Abweichungen (Telefonat nach Iran, das die Zeugin auch nach den Angaben des Angeklagten von seiner Wohnung aus geführt hat), teilweise um Mißverständnisse in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt (Sprechanlage am Haus der Schwester) und teilweise um Erin-
nerungsfehler - Farbe des am Tattag getragenen Shirts, Tragen einer kleinen Handtasche oder Mitsichführen des Geldes lose in einer Tasche des Shirts, Begrüßung durch den Zeugen H. - gehandelt habe, ist nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist die Würdigung des Landgerichts, daß die Abweichungen in den Aussagen der Zeugin nicht geeignet seien, ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern, nicht zu beanstanden.
Frau Vors.RiinBGH Detter Bode Dr. Rissing-van Saan ist aufgrund Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift zu leisten. Detter Otten Roggenbuck

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.