Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Nov. 2018 - 2 OLG 110 Ss 89/18

published on 30/11/2018 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Nov. 2018 - 2 OLG 110 Ss 89/18
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Das AG erließ am 14.07.2017 gegen den Angekl. einen Strafbefehl, mit dem gegen diesen wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro festgesetzt und die Einziehung des bei ihm am 12.06.2017 sichergestellten Plakates angeordnet wurde. Der Strafbefehl wurde dem Angekl. am 19.07.2017 mittels Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Nachdem die Deutsche Post AG mitgeteilt hatte, dass das zuzustellende Schriftstück nachträglich wieder im Bereich der Deutschen Post AG aufgefunden worden sei, ordnete der Tatrichter am 04.08.2017 die erneute Zustellung des Strafbefehls an den Angekl. an, welche am 08.08.2017 bewirkt wurde. Nach zwei weiteren entsprechenden Postmitteilungen ordnete das AG am 21.08.2017 und 05.09.2017 jeweils nochmals die Zustellung des Strafbefehls an den Angekl. an, welche am 23.08.2017 bzw. 08.09.2018, zuletzt unter Mitwirkung der für den Wohnort des Angekl. zuständigen Polizeiinspektion, bewirkt wurde. Auf den Einspruch des Angekl. vom 19.09.2017, beim AG eingegangen am 20.09.2017, verhängte das AG gegen ihn mit Urteil vom 10.01.2018 wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro und ordnete die Einziehung des sichergestellten Plakates an. Die hiergegen gerichteten Berufungen des Angekl. sowie der StA verwarf das LG mit Urteil vom 03.07.2018 als unbegründet. Eine Rechtsmittelbelehrungwurde dem in der Hauptverhandlung vom 03.07.2018 anwesenden Angekl. nicht erteilt. Auf Anordnung der Vorsitzenden der Berufungskammer wurde dem Angekl. mit Schreiben vom 11.07.2018, zugestellt am 13.07.2018, eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass er Revision innerhalb einer Woche ab Zustellung der Belehrung in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen könne, übersandt. Am 16.07.2018 legte der Angekl. zu Protokoll der Geschäftsstelle des LG Revision gegen das Urteil vom 03.07.2018 ein und begründete diese zugleich mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Unter dem 19.11.2018 wies der Senat den Angekl. darauf hin, dass der Strafbefehl seit 03.08.2018 Rechtskraft erlangt haben dürfte, was von AG und LG übersehen worden sein dürfte, weshalb beabsichtigt sei, dem Angekl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, auf seine sodann zulässige Revision hin das Urteil des LG vom 03.07.2018 aufzuheben und den Einspruch vom 19.09.2017 gegen den Strafbefehl vom 14.07.2017 mit der Maßgabe als unzulässig zu verwerfen, dass es bei der durch Urteil des LG festgesetzten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verbleibt. Das OLG hat dem Angekl. entsprechend seiner Ankündigung auf seine Kosten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt, auf seine Revision hin das Urteil des LG und (klarstellend) auch das Urteil des AG aufgehoben sowie den Einspruch gegen den Strafbefehl mit der Maßgabe kostenfällig als unzulässig verworfen, dass es bei der durch Urteil des LG vom 03.07.2018 verhängten Geldstrafe verbleibt.

I.

Dem Angekl. ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, § 45 II 2 und 3 StPO.

Der Angekl. hat die Wochenfrist für die Einlegung der Revision (§ 341 I StPO) gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Berufungsurteil des LG vom 03.07.2018 versäumt, welche mit Ablauf des 10.07.2018 geendet hatte. Er hat erst am 16.07.2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle des LG Revision eingelegt und diese zugleich mit der „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ begründet. Zwar hat er hierbei nicht ausdrücklich einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dies ist jedoch unschädlich, denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kann ihm gem. § 45 II 2 und 3 StPO von Amts wegen gewährt werden. Da ihm in der Hauptverhandlung vom 03.07.2018 eine Rechtsmittelbelehrungnicht erteilt worden ist, ist die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unverschuldet anzusehen, § 44 2 StPO. Nach Zugang der entsprechenden Rechtsmittelbelehrungam 13.07.2018 hat er innerhalb der Wochenfrist des § 45 I 1 Revision eingelegt. Einer Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nach § 45 II 1 StPO bedurfte es vorliegend schon deshalb nicht, weil diese Umstände aktenkundig sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 45 Rn. 12). Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Angekl. zur Last, § 473 VII StPO. Die Gewährung der Wiedereinsetzung bewirkt, dass die am 16.07.2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle des LG aufgenommene Einlegung der Revision als fristgerecht anzusehen ist. Unbeschadet der Tatsache, dass das angefochtene Urteil des LG vom 03.07.2018 dem Angekl. noch nicht zugestellt worden ist, liegt aber auch bereits eine zugleich mit ihrer Einlegung durch Erhebung der Sachrüge formgerecht erklärte Begründung der Revision (§ 345 II StPO) vor, sodass der Senat davon absehen kann, die Sache nochmals an das LG zurückzugeben, damit das Urteil an den Angekl. zugestellt werden und dieser ggf. seine Revision weiter begründen kann. Die Sache ist vielmehr bereits jetzt entscheidungsreif, ohne dass es noch auf weiteres Revisionsvorbringen des Angekl. ankommen könnte.

II.

Der statthaften (§ 335 StPO) und auch im Übrigen zulässigen (§§ 344, 345 StPO) Revision ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen.

Auf die Revision des Angekl. sind das Urteil des LG vom 03.07.2018 sowie (klarstellend) das Urteil des AG vom 10.01.2018 aufzuheben und ist der Einspruch des Angekl. vom 19.09.2017 gegen den Strafbefehl des AG vom 14.07.2017 unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 II StPO) als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Einspruch des Angekl. vom 19.09.2017 gegen den Strafbefehl vom 14.07.2017 ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 410 I StPO eingelegt worden, was sowohl das AG als auch das LG übersehen haben. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde (PZU) ist die erste Zustellung des Strafbefehls vom 14.07.2017 an den Angekl. mittels Ersatzzustellung gemäß § 37 StPO i.V.m. § 180 ZPO am 19.07.2017 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgt. Die Zustellungsurkunde begründet den vollen Beweis der in ihr bezeugten Zustellung (§ 418 ZPO; BVerfG NStZ-RR 1997, 70). Zwar ist für die nach § 418 I ZPO als bewiesen zu wertenden Tatsachen gemäß § 418 II ZPO der Gegenbeweis zulässig; erforderlich ist insoweit jedoch eine vollständige Beweisführung, insbesondere eine substantiierte Darlegung und der Nachweis des Gegenteils (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.02.2012 - 3 Ss OWi 100/12 = DAR 2012, 268). Hierzu hat der Angekl. in seinem Schreiben vom 25.11.2018 indes nichts vorgetragen, sodass der Senat von der Wirksamkeit der ersten Zustellung auszugehen hat. Mit Ablauf des 02.08.2017 war daher die zweiwöchige Einspruchsfrist abgelaufen, weshalb der verfahrensgegenständliche Strafbefehl seit 03.08.2017 rechtskräftig ist. Dass sich der zuständige Richter nach (mehrfacher) Mitteilung der Deutschen Post AG […] veranlasst sah, (mehrfach) die erneute Zustellung des Strafbefehls an den Angekl. anzuordnen, ändert hieran nichts. Die nochmaligen Zustellungen des ergangenen Strafbefehls […] haben die bereits mit dem 02.08.2017 abgelaufene Einspruchsfrist nicht wieder in Lauf gesetzt, desgleichen auch nicht die mit den Zustellungen jeweils erneut erteilten Rechtsmittelbelehrungen. Denn die gesetzliche Regelung zum Beginn und Ablauf einer Rechtsmittelfrist bleibt auch dann maßgebend, wenn erneut zugestellt und dabei falsch belehrt worden ist. Eine neuerliche Zustellung mit erneuter Rechtsbehelfsbelehrung:schafft […] keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass erst an diesem Tag wirksam zugestellt worden ist (BGH [9. Zivilsenat], Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZB 147/01 = NJW-RR 2006, 563 = IPRspr 2005, Nr. 160, 439; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 02.02.2017 - 2 Ss OWi 23/17 = OLGSt StPO § 145a Nr 5). Hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist wurden von dem Angekl. weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

2. Bei einer - wie hier - zulässigen Revision hat das Revisionsgericht das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Strafbefehls und damit die Unzulässigkeit des Einspruchs von Amts wegen zu beachten. Die eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls vom 14.07.2017 führt dazu, dass das unstatthafte, aber nicht nichtige Berufungsurteil des LG vom 03.07.2018 keinen Bestand haben kann, sondern aufzuheben und der Einspruch des Angekl. als unzulässig zu verwerfen ist (BayObLG, Urt. v 16.08.1961 - 1 St 282/61 = BayObLGSt 1961,195; BGHSt 13, 306; BGHSt 18, 127; BGHSt 26, 183; OLG Düsseldorf JMBl HE 1989,163; OLG München, Beschluss vom 28.12.2007 - 4 St RR 227/07 = NJW 2008, 1331 = NStZ 2009, 110; OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2013 - 3 RBs 13/13 = ZfS 2013, 232; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 411 Rn. 12; KK/Maur StPO 7. Aufl. § 411 Rn. 5). Mit aufzuheben ist (aus Gründen der Klarheit) auch das Urteil des AGs vom 10.01.2018 (vgl. hierzu LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 411 Rn. 7).

3. Allerdings hat der Senat nach einhelliger obergerichtlicher Rspr. das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 II StPO) zu beachten (BayObLGSt 1953, 34; BGHSt 13, 306; OLG München a.a.O.; vgl. auch LR/Gössel § 411 Rn. 8; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt § 411 Rn. 12). Der Strafbefehl lautete auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro, das Urteil des AG vom 10.01.2018 sowie ihm folgend das Berufungsurteil des LG vom 03.07.2018 auf eine Geldstrafe von lediglich 50 Tagessätzen zu je 15 Euro. Zwar war der Strafbefehl zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des AG bzw. des LG schon rechtskräftig. Dem Senat war aber erst auf die zulässige Revision des Angekl. hin eine Überprüfung dahingehend möglich, ob Verfahrenshindernisse vorlagen. Ohne sein Rechtsmittel wären dem Angekl. die Vorteile des nunmehr aufgehobenen Berufungsurteils des LG erhalten geblieben. Da den §§ 331, 358 II StPO der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde liegt, dass ein Urteil allein auf ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers hin im Strafausspruch nur zu seinen Gunsten geändert werden darf, hält der Senat auch bei Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art die Beachtung des Verbots der Schlechterstellung für geboten. Der Einspruch […] war daher mit der Maßgabe als unzulässig zu verwerfen, dass es bei der durch Urteil des LG vom 03.07.2018 verhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verbleibt. […]

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Annotations

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.