Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Beschluss, 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12
Gericht
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer, ein erfolglos gebliebener Einzelbewerber im Wahlkreis 3 (Flensburg), hat mit Schreiben vom 10. Mai 2012 Einspruch gegen das am 18. Mai 2012 bekannt gegebene Ergebnis der Landtagswahl vom 6. Mai 2012 eingelegt.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, er fühle sich durch die Gestaltung und Faltung des Stimmzettels in seinen Chancen als Wahlbewerber beeinträchtigt. Sein Name und der des anderen im Wahlkreis 3 kandidierenden Einzelbewerbers seien in der linken Spalte des Stimmzettels optisch abgesetzt von den Direktkandidaten der Parteien aufgeführt worden. Dadurch sei suggeriert worden, dass sie - die Einzelbewerber - „nicht direkt zum Block der anderen Direktkandidaten dazugehörten“. Zudem hätten er und der weitere Einzelbewerber vergleichsweise wenige Stimmen erhalten, weil ihre unten links platzierten Namen dadurch verdeckt gewesen seien, dass Rechtshänder den Stimmzettel beim Ankreuzen an dieser Stelle festhielten. Schließlich seien Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit des Stimmzettels beeinträchtigt gewesen, weil er vor Ausgabe an die Wähler gefaltet gewesen sei.
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Der Landtag hat auf entsprechende Empfehlung seines Innen- und Rechtsausschusses (Landtags-Drucksache 18/163, Anlage 24, S. 80 f.), wonach die Gestaltung des beanstandeten Stimmzettels den wahlrechtlichen Vorgaben entsprochen habe und auf die Sitzverteilung sich auswirkende Wahlfehler nicht erkennbar seien, den Einspruch durch Beschluss vom 26. September 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Dies hat der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages dem Beschwerdeführer mit ihm am 2. Oktober 2012 zugestellten Bescheid vom 27. September 2012 mitgeteilt.
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Am 4. Oktober 2012 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, mit der er die Gründe seines Einspruchs wiederholt und vertieft. Ergänzend macht er geltend, § 33 Abs. 4 Landeswahlgesetz (LWahlG), der Regelungen zur Reihenfolge der Direktkandidaten auf den Stimmzetteln enthalte, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und müsse geändert werden.
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Der Landtag und die Landeswahlleiterin haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
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1. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist als Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Landtagswahl nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 Landesverfassung (LV) in Verbindung mit §§ 3 Nr. 5 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG), 43 Abs. 2 LWahlG statthaft. Der Beschwerdeführer ist als Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 LVerfGG beschwerdeberechtigt.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde auch fristgerecht beim Landesverfassungsgericht eingelegt und begründet. Gemäß §§ 49 Abs. 2 Halbsatz 1 1. Alt. LVerfGG, 43 Abs. 2 LWahlG ist sie binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses des Landtages zu erheben und gemäß § 49 Abs. 2 Halbsatz 2 LVerfGG innerhalb der genannten Frist zu begründen. Der den Einspruch zurückweisende Beschluss des Landtages ist dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 zugestellt worden; seine Beschwerde ist vor Ablauf von zwei Wochen am 4. Oktober 2012 mit Begründung versehen beim beschließenden Gericht eingegangen.
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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Landtag hat den Einspruch des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.
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Materieller Prüfungsgegenstand ist gemäß Art. 3 Abs. 3 und 4, Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 LV in Verbindung mit §§ 3 Nr. 5, 50 Abs. 1 LVerfGG, 43 LWahlG die „Gültigkeit“ der Wahl. Das Wahlprüfungsverfahren ist dazu bestimmt, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Landtages zu gewährleisten. Eine Beschwerde nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 LV kann daher nur dann Erfolg haben, wenn sie auf Wahlfehler gestützt wird, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können (vgl. Urteil vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10, Juris Rn. 49 m.w.N.). Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; sie muss vielmehr eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein; Vermutungen oder rein spekulative Annahmen genügen nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u.a. - BVerfGE 121, 266 ff., Juris Rn. 131 m.w.N., stRspr.).
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Der vom Beschwerdeführer allein geltend gemachte Wahlfehler der unzulässigen amtlichen Wahlbeeinflussung im Sinne einer Verletzung der Chancengleichheit durch irreführende Gestaltung und Faltung der Stimmzettel im Wahlkreis 3 bei der Landtagswahl vom 6. Mai 2012 ist nicht erkennbar (a). Selbst wenn man das Vorliegen eines Wahlfehlers unterstellte, besteht keine reale Möglichkeit, dass dieser die Sitzverteilung im Landtag beeinflusst hat (b).
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a) Das an den Staat gerichtete Verbot, auf den Wählerwillen Einfluss zu nehmen, ergibt sich aus den in Art. 3 Abs. 1 LV verankerten Grundsätzen der Gleichheit und Freiheit der Wahl (vgl. Caspar, in: ders./Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, Kiel 2006, Art. 3 Rn. 12, 18, 35 ff., 64 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. September 2006 – VGH W 13/06 u.a., Juris Rn. 20 zum inhaltsgleichen Art. 76 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung).
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Aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt für alle Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ein Recht auf Chancengleichheit im Sinne einer Gewährleistung gleicher Wettbewerbschancen (vgl. Caspar, a.a.O., Art. 3 Rn. 39). Der Grundsatz der Freiheit der Wahl besagt, dass jede Wählerin und jeder Wähler das Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können muss (vgl. Caspar, a.a.O., Art. 3 Rn. 60; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 -, BVerfGE 124, 1 ff., Juris Rn. 95 m.w.N., stRspr.). Jeder soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009, a.a.O. m.w.N., stRspr.).
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Da jede Wählerin und jeder Wähler in der einen oder anderen Weise jedoch Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist und die Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch die am öffentlichen Meinungsbildungsprozess Beteiligten notwendiger Bestandteil einer freien Wahl ist, wird die Freiheit der Wahl nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um die Wählerinnen und Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009, a.a.O. m.w.N.; Badura, in: Bonner Kommentar, Bd. 7, Anh. z. Art. 38 BWahlG, Rn. 29
).
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Daran fehlt es hier. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzen die einschlägigen wahlrechtlichen Vorschriften nicht die Chancengleichheit der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber. Die Wahlorgane haben durch die Gestaltung und Faltung der Stimmzettel weder die ihnen obliegende Neutralitätspflicht verletzt noch auf die Willensbildung der Wählerinnen und Wähler in mehr als nur unerheblichem Maße zugunsten oder zu Lasten von Wahlbewerberinnen und -bewerbern eingewirkt.
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Die Landesverfassung geht vom Leitbild der mündigen, verständigen und ihr Wahlrecht verantwortungsbewusst ausübenden Wahlbürgerinnen und Wahlbürger aus. Um ihrer Rolle als Souverän gerecht werden zu können, liegt es in ihrer Verantwortung, den Inhalt des gesamten Stimmzettels zu erfassen und insoweit ganz naheliegende Überlegungen anzustellen. Dazu gehört, den Stimmzettel vor Stimmabgabe in Gänze zu entfalten und sorgfältig zu lesen, ohne sich von Äußerlichkeiten desorientieren zu lassen (so auch VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Juris Rn. 22; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2013 – VerfGH 16/12).
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Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Reihenfolge der Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Parteien auf den Stimmzetteln tatsächlich das Wahlverhalten beeinflussen und die Bewerberinnen und Bewerber ungleich behandeln kann, weil mit der Platzierung auf den ersten Plätzen des Stimmzettels ein gewisser wahlpsychologischer Vorteil verbunden ist (vgl. Schreiber, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 8. Aufl. 2009, § 30 Rn. 8). Jedoch hat die optische Gestaltung des Stimmzettels allenfalls einen minimalen Einfluss auf das Wählerverhalten (vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11, S. 56 nach Einholung zweier Sachverständigengutachten). Darin liegt aber nicht zwangsläufig eine Verletzung der Freiheit und Gleichheit der Wahl, sowie speziell der Chancengleichheit der Wahlbewerberinnen und -bewerber; denn eine Reihenfolge ist unabdingbar. Sofern sie - wie vorliegend - objektiven Kriterien folgt, ist diese hinzunehmen (vgl. Morlok, in: Dreier, Grundgesetzkommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn. 103; Schreiber, a.a.O., § 30 Rn. 4).
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Die vom Beschwerdeführer beanstandete optische Absetzung der Namen der Einzelbewerber von denjenigen der übrigen Direktkandidatinnen und -kandidaten entspricht den Vorgaben von §§ 33 Abs. 4 LWahlG, 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO –) sowie dem Muster der Anlage 18 der LWO. Gemäß § 33 Abs. 4 LWahlG richtet sich die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Kreiswahlvorschläge sonstiger Parteien schließen sich in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Parteien an. Es folgen Kreiswahlvorschläge von parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWO bestimmt, dass für den Stimmzettel das Muster der Anlage 18 maßgeblich ist und für jede Wahlkreisbewerberin und jeden Wahlkreisbewerber sowie für jede Landesliste jeweils ein abgegrenztes Feld vorzusehen ist.
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Diese Regelungen dienen primär der Übersichtlichkeit für die Wählerinnen und Wähler (vgl. Schreiber, a.a.O., § 30 Rn. 7 zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 BWahlG). Darauf haben die Landeswahlleiterin in ihrem Vorprüfungsbericht vom 13. Juli 2012 (Landtags-Umdruck 18/45, Nr. 24, S. 33 f.) und der Landtag in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 27. September 2012 durch Bezugnahme auf die Landtags-Drucksache 18/163, Anlage 24, S. 80 f. bereits zutreffend hingewiesen. In seiner Stellungnahme hat der Landtag ergänzend ausgeführt, dass der Umstand, dass die Einzelbewerber erst im Anschluss an die Wahlvorschläge der Parteien aufgeführt seien, die praktische Konsequenz aus der Erfahrung sei, dass die überwiegende Zahl der Wählerinnen und Wähler sich an der Parteizugehörigkeit der Bewerberinnen und Bewerber orientiere und die Wahl von Einzelbewerberinnen und -bewerbern faktisch der seltenere Fall sei.
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Außerdem erschließt sich der Durchschnittswählerin bzw. dem Durchschnittswähler durch einfachste Überlegung, dass jede in der linken Spalte des Stimmzettels angeführte Person mit der Erststimme wählbar ist.
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Ferner ist nicht zu beanstanden, dass vorgefaltete Stimmzettel ausgegeben wurden. Diese Verfahrensweise ist weder nach dem LWahlG noch nach der LWO untersagt. Das Bereithalten gefalteter Stimmzettel stellt vielmehr einen Service des Wahlvorstandes zur Erleichterung der geheimen Stimmabgabe dar; denn die Wählerinnen und Wähler sind gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 LWO verpflichtet, den Stimmzettel nach Kennzeichnung so zusammenzufalten, dass dessen Inhalt verdeckt ist. Bei Missachtung hat der Wahlvorstand die Wählerin oder den Wähler gemäß § 44 Abs. 5 Nr. 2 LWO zurückzuweisen.
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Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Name werde beim Wahlvorgang dadurch verdeckt, dass mit rechts schreibende Wählerinnen und Wähler den Stimmzettel an dieser Stelle festhielten, um ihn zu fixieren, was dazu geführt habe, dass nur wenige ihn – den Beschwerdeführer – gewählt hätten, greift nicht durch, weil mündige Wahlberechtigte, die den vollständigen Inhalt des Stimmzettels zur Kenntnis nehmen, als Maßstab anzusetzen sind. Den Stimmzettel zunächst entfalten zu müssen, um ihn in Gänze lesen, und sodann dessen Inhalt – einschließlich der Spalte der Direktkandidatinnen und Direktkandidaten – insgesamt erfassen zu können, gehört zu den zumutbaren Obliegenheiten der Wählerinnen und Wähler.
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Zudem besteht unmittelbar vor Ausübung des Wahlrechts die Möglichkeit, den ungefalteten Stimmzettel in voller Größe einzusehen; denn durch Aushang der Wahlbekanntmachung und eines als Muster gekennzeichneten Stimmzettels am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet (vgl. § 37 Abs. 2 LWO), wird sichergestellt, dass sich jede Wählerin und jeder Wähler rechtzeitig vor Stimmabgabe über die Wahlmöglichkeiten informieren kann.
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b) Unterstellte man dennoch, dass einzelne Wählerinnen und Wähler durch die Anordnung der Direktkandidatinnen und -kandidaten auf dem Stimmzettel sowie die Faltung desselben bei der Stimmabgabe irritiert worden sind und anders gewählt haben als sie es bei richtiger Wahrnehmung des Inhalts des Stimmzettels beabsichtigt hätten, ist eine Mandatsrelevanz, das heißt eine Auswirkung auf die Sitzverteilung des Landtages, fernliegend. Die anderslautende Einschätzung des Beschwerdeführers ist reine Spekulation.
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Der Abstand des Beschwerdeführers zur gewählten Bewerberin ist so groß, dass ein anderer Wahlausgang außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt. Nach dem endgültigen Ergebnis der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 6. Mai 2012 (Bekanntmachung der Landeswahlleiterin im Amtsblatt Nr. 23 vom 4. Juni 2012, S. 499, 502) hat der Beschwerdeführer 99 Stimmen erzielt, der weitere Einzelbewerber mit 212 Stimmen bereits mehr als doppelt so viele. Der Wahlkreisbewerber einer politischen Partei, der die geringste Stimmenzahl erreicht hat, hat mit 1.054 Stimmen mehr als das Zehnfache der Stimmenzahl des Beschwerdeführers errungen. Die im Wahlkreis 3 direkt gewählte Kandidatin hat 12.446 Stimmen auf sich vereint. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers den unwahrscheinlichen Fall annähme, dass sämtliche in Flensburg abgegebenen ungültigen Erststimmen, insgesamt 589, ihm zugutegekommen wären, hätte dies das Wahlergebnis nicht beeinflusst.
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Das Verfahren ist kostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 1 und 4 LVerfGG).
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Annotations
(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
- 1.
für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort, - 2.
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.