Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 30 Stimmzettel
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Bundeswahlgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
- 1.
für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort, - 2.
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag a) seinen Wahlschein,b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzet
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20.06.2013 00:00
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Der Beschwerdeführer, ein erfolglos gebliebener Einzelbewerber im Wahlkreis 3 (Flensburg), hat mit Schreiben vom 10. Mai 2012 Einspruch gegen das am 18. Mai 2012 b
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Annotations
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag a) seinen Wahlschein,b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettelso...