Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Feb. 2018 - L 8 SO 49/16
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der beklagte überörtliche Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Betreuung des Klägers in dem von der Beigeladenen getragenen Wohnheim "Suchttherapiezentrum Schloss R." (im Folgenden: Wohnheim) "bis auf Weiteres in Höhe von 12,35 EUR ab 8. Juli 2010" zu gewähren hat.
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Der am 1972 geborene Kläger war bis Dezember 2002 versicherungspflichtig beschäftigt und danach arbeitslos. Seine Eltern sind verstorben, sein Sohn ist im September 2001 geboren worden. Er wohnte bis zum 13. Dezember 2009 in einer eigenen Wohnung in S., das im Zuständigkeitsbereich des A.kreises S. (im Folgenden: Landkreis) als örtlichem Sozialhilfeträger liegt. Der Kläger bezog bis zum 30. April 2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Der zuständige Rentenversicherungsträger bewilligte dem Kläger ab dem 1. Juli 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung, mit Bescheid vom 21. Januar 2015 schließlich als Dauerrente.
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Bei dem Kläger ist seit dem 8. Februar 2010 ein Grad der Behinderung von 80 mit den Merkzeichen "G" und "B" anerkannt. Mit Beschlüssen vom 5. Februar und 24. Juni 2010 sowie vom 9. Februar 2012 ordnete das zuständige Amtsgericht die gesetzliche Betreuung des Klägers in den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten an.
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Nach einem Unfall mit schweren Verbrennungen der rechten Hand unter Alkoholeinfluss wurde der Kläger auf Grund seiner Alkoholabhängigkeit vom Gammatyp nach Jellinek vom 14. Dezember 2009 bis zum 5. Februar 2010 im Fachkrankenhaus U. behandelt. Der an den Landkreis gerichteten ärztlichen Stellungnahme der Einrichtung vom 4. Februar 2010 ist zu entnehmen, der Kläger habe bislang keine ständige Alkoholabstinenz erreicht. Er sei stark pflegebedürftig im Alltag, einschließlich der Mahlzeiten und Körperpflege. Auf Grund der hirnorganischen Veränderungen und der körperlichen Einschränkungen sei der Kläger mit einer selbstständigen Lebensführung und -planung überfordert. Die Unterbringung in einem Wohnheim für alkoholkranke Menschen werde dringend befürwortet. In der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises S. vom 12. März 2010 wird eine wesentliche seelische Behinderung des Klägers im Sinne des SGB XII durch Sucht bestätigt. Er sei in seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft massiv eingeschränkt. Der Hilfebedarf sei besonders in den Bereichen lebenspraktische Anleitung, psychosoziale und pflegerische Hilfen sowie hinsichtlich der Freizeitgestaltung und sozialen Kontakte so groß, dass eine Aufnahme des Klägers in eine stationäre Einrichtung notwendig sei, um den Hilfebedarf adäquat zu kompensieren. Aus sozialmedizinischer Sicht werde die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung für Menschen mit seelischer Behinderung infolge Sucht empfohlen.
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Der Landkreis bewilligte dem Kläger im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 20. April 2010 Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII für die Kurzzeitpflege vom 5. Februar bis zum 1. März 2010 im Zentrum für Soziale Psychiatrie S ...
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Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellte in seinem Gutachten vom 27. April 2010 eine Pflegebedürftigkeit des Klägers nach der Pflegestufe I ab Februar 2010 fest. Die Alltagskompetenz im Sinne des § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) sei in erhöhtem Maße eingeschränkt. Es bestehe ein täglicher Zeitaufwand für Grundpflege von 66 Minuten und Hauswirtschaft von 45 Minuten. Es seien eine Tagestruktur und eine vollstationäre Pflege rund um die Uhr zu nicht planbaren Zeiten erforderlich. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen würden nicht erbracht.
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Das Wohnheim ist eine Einrichtung für seelisch behinderte Menschen infolge Sucht mit 54 Heimplätzen, davon 30 Plätze im Schloss mit zwei Wohnbereichen. Der Wohnbereich im Erdgeschoss des Schlosses war zunächst als Pflegebereich konzipiert. Der Hilfebedarf im Schloss ist etagenweise (bei insgesamt vier Etagen) nach oben abnehmend organisiert. Im Gästehaus befinden sich 24 Heimplätze in einem Wohnbereich für die Menschen mit dem höchsten Selbsthilfepotential. Die Einrichtung versteht sich nach der Zielsetzung als Glied in der stationären Nachsorge volljähriger alkoholkranker Menschen mit wesentlichen seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht, bei denen eine stationäre Versorgung erforderlich ist und Maßnahmen vorrangiger Kostenträger ausgeschöpft sind.
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Nach der Leistungsbeschreibung handelt es sich um eine Einrichtung vom Leistungstyp (im Folgenden: LT) 2c und 12c im Sinne des Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII für Land Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Rahmenvertrag) für Menschen mit wesentlichen seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderung infolge Sucht im Sinne des § 53 SGB XII, bei denen eine stationäre Versorgung erforderlich ist, die volljährig sind bzw. das Rentenalter erreicht haben und die je nach ihren individuellen Beeinträchtigungen dauerhaft mindestens auf Anleitung und teilweise stellvertretende Ausführung bei der individuellen Basisversorgung, einschließlich pflegerischer Hilfen, Haushaltsführung, individueller und sozialer Lebensgestaltung, Kommunikation mit der Umwelt, Freizeitgestaltung, bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und auf psychosoziale Hilfen angewiesen sind.
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Am 28. Dezember 2007 schlossen der Beklagte und die Beigeladene die Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII auf der Grundlage der Konzeption/Leistungsbeschreibung vom 1. Juli 1997 für ein "Pflegeheim für seelisch behinderte Menschen infolge Sucht" mit einer Vergütung in Höhe von 68,88 EUR/Leistungstag vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 (darin 4,11 EUR Verzehrgeld und 9,96 EUR Investitionsbetrag). Daneben bestand eine weitere Vereinbarung für das Wohnheim.
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Für das Wohnheim wurde - ebenfalls unter Bezugnahme auf die Konzeption vom 1. Juli 1997 - zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen die Vereinbarung vom 27. Januar 2010 gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechend dem LT "Wohnheim für Menschen mit Suchterkrankungen" für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 über die Vergütung in Höhe von insgesamt 57,92 EUR pro Leistungstag (darin 4,11 EUR Verzehrgeld und 9,96 EUR Investitionsbetrag) geschlossen, in der die zuvor für das Wohnheim geltende Vergütung angepasst wurde.
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Entsprechend einer geänderten Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung nun der LT 2c, 11c und 12c vereinbarten die Beigeladene und der Beklagte am 27. September 2013 auf der Grundlage von § 75 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 die Vergütung in Höhe von insgesamt 60,26 EUR/Leistungstag (4,60 EUR Verzehrgeld und 9,23 EUR Investitionsbeitrag). In der Vereinbarung wurde nun (in Abweichung zu der vorausgegangenen Leistungsvereinbarung) zu Nr. 3 Abs. 5 festgelegt, mit der vorgenannten Vergütung seien alle Kosten der vereinbarten Leistung abgegolten. Es gelte die Abwesenheitsregelung der Anlage F des Rahmenvertrages. Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 unter dem 18. März 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 unter dem 6. November 2015 entsprechen der vorausgegangenen Vereinbarungen in den wesentlichen Punkten mit einer nun vereinbarten Vergütung von 60,78 EUR bzw. 61,48 EUR/Leistungstag.
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Unter dem 23. März 2010 erklärte der Kläger gegenüber dem Landkreis, mit freiem Willen bereit zu sein, dauerhaft abstinent leben zu wollen, zu einer suchtspezifischen Motivations- und/oder Entwöhnungstherapie aber gesundheitlich nicht mehr in der Lage zu sein. In der von dem Landkreis eingeholten Stellungnahme vom 22. April 2010 äußerte der Rehabilitationspädagogische Fachdienstes (im Folgenden: RFD) keine Bedenken in Bezug auf eine Unterbringung des Klägers in einem Wohnheim für seelisch behinderte Menschen.
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Der Kläger wohnt seit dem 30. März 2010 in dem Wohnheim, nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag (im Folgenden: Betreuungsvertrag) vom 30. März 2010 in einem Doppelzimmer im Dachgeschoss, bei vollstationärer Betreuung. Nach dem zwischen dem Wohnheim und dem Kläger geschlossenen Betreuungsvertrag sind dem Kläger ab seiner Aufnahme in das Wohnheim Leistungen nach den LT 2c, 11 c und 12c geschuldet. Zur Vergütung wird in § 8 des Betreuungsvertrages auf die zwischen dem Einrichtungsträger und den öffentlichen Leistungsträgern (Sozialhilfeträger) geschlossenen Vereinbarungen verwiesen. § 8 Abs. 5 und 6 des Betreuungsvertrages lauten wie folgt:
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(5) Die Höhe der Vergütung auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern ist dem Vertrag als Anlage 3 beigefügt. Sie richtet sich nach dem Leistungstyp bzw. der Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe.
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(6) Das Gesamtentgelt und dessen Aufteilung kann sich verändern, sobald eine neue Vergütungsvereinbarung mit dem Leistungsträger gemäß §§ 75 ff. SGB XII getroffen worden ist.
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Von der "Anlage 3 Entgelt" liegen dem Senat drei verschiedene - jeweils nur von einem Vertreter des Wohnheimes unterzeichnete - Fassungen (sämtlich Fotokopien) jeweils "Stand 01.01.2010" und Datum der Unterzeichnung "01.04.2010" vor. In der ersten Fassung wird ein Gesamtentgelt in Höhe von 2.137,61 EUR, in der zweiten Fassung dieses Entgelt mit einem durch einen Klebezettel angebrachten Zusatz und in der dritten Fassung ein Gesamtentgelt in Höhe von 1.761,93 EUR angegeben (jeweils davon 4,11 EUR Verzehrgeld und 9,96 EUR Investitionsbetrag).
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. Februar 2018 sind auf die Aufforderung des Senats, das Original des Betreuungsvertrages vorzulegen, weitere nur von einem Vertreter des Wohnheims unterzeichnete Fassungen der Anlage 3 (in Fotokopie) vorgelegt worden, von denen der Kläger nach seinen Angaben keine Kenntnis hat. In einer Anlage 3 vom 30. September 2013 wird ein Gesamtentgelt in Höhe von 2.208,80 EUR, vom 1. April 2014 ein Gesamtentgelt in Höhe von 2.224,62 EUR und vom 13. November 2015 in Höhe von 2.250,78 EUR angegeben (jeweils davon 4,60 EUR Verzehrgeld und 9,23 EUR Investitionsbetrag).
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Das Wohnheim beantragte unter dem 31. März 2010 die Abgabe eines Kostenanerkenntnisses durch den Beklagten (ohne Angabe eines Mehrbedarfes).
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Mit Bescheid vom 20. April 2010 bewilligte der Landkreis dem Kläger im Namen des Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII vom 30. März bis zum 31. Mai 2010, für die Zeit ab dem 1. April 2010 monatlich in Höhe von 675,23 EUR in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und in Höhe von 1.204,93 EUR in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dieser Betrag setzt sich aus 57,92 EUR/Leistungstag für 30,42 Tage (1.761,93 EUR monatlich) entsprechend der jeweils geltenden Entgeltvereinbarung unter Abzug des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhaltes ohne den Barbetrag und Bekleidungshilfe (96,93 EUR und 21,30 EUR) zusammen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Mai 2010 erfolgte die entsprechende Leistungsbewilligung vom 1. Juni 2010 bis zum 31. März 2011 mit Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von nun 1.156,14 EUR, weiterhin auf der Grundlage von 57,92 EUR pro Leistungstag (1.761,93 EUR monatlich).
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Die Pflegekasse bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Mai 2010 Leistungen nach § 43a SGB XI in Höhe von 10 Prozent des Heimentgeltes, höchstens 176,19 EUR monatlich und erstattete diesen Betrag an den Sozialhilfeträger.
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Nach - dem bewilligten Entgelt entsprechenden - Rechnungen der Beigeladenen für März und April 2010 forderte die Beigeladene mit der am 4. Juni 2010 bei dem Landkreis eingegangenen Rechnung ein monatliches Entgelt für Mai 2010 in Höhe von 2.137,61 EUR, entsprechend 70,27 EUR/Leistungstag. Insgesamt ergibt sich daraus eine Differenz zu der in den Bewilligungsbescheiden ausgewiesenen Vergütung von 375,69 EUR monatlich (70,27 EUR abzüglich 57,92 EUR = 12,35 EUR x 30,42). Hierzu wies der Landkreis unter dem 24. Juni 2010 darauf hin, die Leistungsvereinbarung für das Pflegeheim sei nur bis zum 30. Juni 2009 gültig gewesen. Für Einzelfälle sei von dem Beklagten bereits eine Kostenübernahme genehmigt worden, nicht aber für den Kläger.
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Am 8. Juli 2010 beantragte das Wohnheim für den Kläger die "Kostenübernahme für den Einzelfall". Das veränderte Entgelt ergebe sich aus der pauschalen Anhebung der Vergütung gemäß Beschluss K75 vom 16. Dezember 2009 bezogen auf die Vergütungsvereinbarung (gemeint ist scheinbar die Vereinbarung vom 28. Dezember 2007).
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Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. August 2010 erfolgte die Bewilligung der Sozialhilfeleistungen für den Kläger vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 monatlich in Höhe von 213,59 EUR in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und in Höhe von 979,95 EUR in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dieser Betrag setzt sich weiter aus 57,92 EUR/Leistungstag für 30,42 Tage (1.761,93 EUR monatlich) entsprechend der "jeweils geltenden Entgeltvereinbarung" unter Abzug der Leistungen der Pflegekasse (176,19 EUR) und des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhaltes (605,79 EUR) zusammen.
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In dem am 24. September 2010 bei dem Landkreis eingegangenen Entwicklungsbericht der Einrichtung für den Zeitraum vom 30. März bis zum 20. September 2010 wird u.a. angegeben, bei dem Kläger sei eine Motivation und Begleitung im Umfang von dreimal wöchentlich an zwei Stunden vormittags und einer Stunde am Nachmittag zur Teilnahme an dem Beschäftigungstherapieplan und zweimal wöchentlich mit kognitivem Training erforderlich. Motivation und Organisation und Begleitung erfolgten situativ und einmal wöchentlich durch Gesprächsrunden. Reinigungsdienste und Maßnahmen der Körperhygiene müssten 1:1 begleitet werden. Im Übrigen wird zu den Einzelheiten auf Blatt 39 bis 46 Teil I des Medizinischen Beihefts zu den Verwaltungsakten verwiesen.
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Unter dem 6. September 2010 gab das Wohnheim eine Verpflichtungserklärung nach § 75 Abs. 4 SGB XII ab, "die beschriebenen Leistungen der Leistungsbeschreibung (LT2c/11c) inkl. einem Mehrbedarf an Betreuung und Pflege nach SGB XI § 43a" für den Kläger zu erbringen. Die Leistungen würden ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
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Der Landkreis lehnte im Namen des Beklagten mit an das Wohnheim adressiertem Bescheid vom 29. November 2010 den Antrag vom 28. Juni 2010 auf Kostenübernahme für den Einzelfall des Klägers ab. Nach Prüfung der Unterlagen durch den RFD sei kein erforderlicher höherer Hilfebedarf erkennbar.
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Am 30. Dezember 2010 beantragte der Kläger nun selbst "die Kostenübernahme im Einzelfall", da seine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sei. Nachfolgend teilte er mit, auf Grund der Pflegebedürftigkeit sei zumindest von einem erforderlichen Personalschlüssel von 1:4 auszugehen. Am 13. Januar 2011 beantragte er die Übernahme eines erhöhten Heimentgeltes gegenüber dem bewilligten Kostensatz von 57,92 EUR pro Leistungstag. Damit er die Hilfe weiterhin in Anspruch nehmen könne, bitte er, die angefallenen Heimkosten in voller Höhe zu übernehmen.
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Am 19. Januar 2011 beantragte das Wohnheim bei dem Landkreis "die Verlängerung der Kostenzusage für die Eingliederungshilfe". Dem am 21. Februar 2011 bei dem Landkreis eingegangenen Erhebungsbogen gemäß der Anlage M zu § 34 Abs. 4 des Rahmenvertrages ist für den Bereich pflegerische Hilfen ein Hilfebedarf mit einer Gesamtsumme von 326 Punkten von 348 möglichen Punkten zu entnehmen. Im Übrigen wird zu den Einzelheiten auf Blatt 48 bis 51 Teil I des Medizinischen Beihefts zu den Verwaltungsakten verwiesen. Dem beigefügten Tagesplan ist demgegenüber zu entnehmen, dass insbesondere für die Rasur und Zahnpflege eine "Motivation", d.h. keine umfassende Hilfestellung, erfolgt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 52 bis 54 Teil I des Medizinischen Beihefts zu den Verwaltungsakten verwiesen.
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Mit Bescheid vom 19. Januar 2011 lehnte der Landkreis die Bewilligung eines Mehrbedarfs des Klägers ab, weil das Kostenanerkenntnis ausreichend sei. Hiergegen legte der Kläger am 24. Januar 2011 Widerspruch ein.
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Am 9. November 2011 erfolgte eine Begutachtung in der Einrichtung durch zwei Mitarbeiter des RFD, als deren Ergebnis ein Mehrbedarf des Klägers mit der Begründung verneint wurde, dessen Gesundheitszustand habe sich seit seiner Aufnahme in die Einrichtung wesentlich gebessert.
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Mit Bescheiden vom 10. März 2011 und 22. Februar 2012 bewilligte der Landkreis die Leistungen in derselben Höhe weiter bis zum 31. März 2012.
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Der Beklagte wies den Widerspruch vom 24. Januar 2011 gegen den Bescheid vom 19. Januar 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 als unbegründet zurück. Der Kläger gehöre unstreitig zum Personenkreis der Leistungsberechtigten gemäß § 53 SGB XII und habe demnach Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII. Er habe einen sozialhilferechtlich relevanten Hilfebedarf in den Bereichen Arbeit und Beschäftigung, lebenspraktische Anleitung, besondere psychosoziale Hilfen, pflegerische Hilfen, Bildung und Freizeit, die in einem Wohnheim für Erwachsene mit wesentlichen seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht (LT 2c des Rahmenvertrages) erbracht würden. In einem solchen Wohnheim erhalte der Kläger derzeit bedarfsdeckende Hilfen. Durch die Anerkennung der Pflegestufe habe der Kläger Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI gegenüber der Pflegekasse, die bei der Betreuung in einem Wohnheim der Behindertenhilfe pauschal gemäß § 43a SGB XI gewährt würden. Die Zuerkennung der Pflegestufe belege hingegen nicht, dass ein Mehrbedarf an Betreuung, der nicht bereits auf Grund der bestehenden Vereinbarung erbracht werde, bestehe, da Pflegeleistungen ebenfalls Bestandteil des Leistungsspektrums der Vereinbarung vom 27. Januar 2010 seien. Ein eventueller Bedarf, der nicht bereits durch die vereinbarten Leistungen abgedeckt sei (Mehrbedarf), sei individuell festzustellen. Ausweislich der Stellungnahme des RFD auf der Grundlage der Begutachtung vor Ort am 9. November 2011 sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten, sodass ihm in absehbarer Zukunft eine niederschwelligere Form der stationären Eingliederungshilfe ermöglicht werden solle. Der Bedarf des Klägers könne auch mit dem zur Verfügung stehenden Personal gedeckt werden. Das Verhältnis Betreuer zu Bewohner variiere für die unterschiedlichen Bedarfe, auch entsprechend der Tagesstruktur. Zeiten mit höherem Bedarf würden mit Zeiten eines niedrigeren Bedarfs ausgeglichen. Insgesamt erforderten die durch die Einrichtung zu erbringenden Leistungen auch bezüglich des Personalschlüssels keinen Mehrbedarf für den Kläger über die Regelungen der Vereinbarungen hinaus. Aus einem anderen Betreuten der Einrichtung gewährten Mehrbedarf ergebe sich kein Anspruch des Klägers.
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Der Kläger hat am 19. April 2012 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er hat den Bescheid vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 angefochten. Nachdem er in der Klageschrift im Übrigen die "Übernahme der Kosten für die Betreuung im Wohnheim" begehrt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17. August 2016 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Leistungen gemäß den §§ 53ff. SGB XII für die Betreuung im Wohnheim in Höhe von kalendertäglich 12,35 EUR ab dem 8. Juli 2010 zu bewilligen.
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Die von dem Wohnheim bei dem Landkreis im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Entwicklungsberichte für den Kläger für die Zeiträume bis zum 31. März 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 entsprechen in Bezug auf die angegebenen erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Handlungs- und Schwerpunktziele im Wesentlichen dem Entwicklungsbericht für den Zeitraum bis März 2011. Den beigefügten Erhebungsbögen gemäß der Anlage M gemäß § 34 Abs. 4 des Rahmenvertrages ist jeweils für den Bereich pflegerische Hilfen ein Hilfebedarf mit einer Gesamtsumme für den Zeitraum bis März 2012 von 316 Punkten, bis März 2013 von 311 Punkten, bis März 2014 von 326 Punkten, bis März 2015 von 327 Punkten und bis März 2016 von 319 Punkten (jeweils von 348 möglichen Punkten) zu entnehmen. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 1 bis 9 und 28 bis 36 Teil II und Blatt 1 bis 9, 16 bis 25 und 29 bis 37 Teil III des Medizinischen Beihefts zu den Verwaltungsakten verwiesen.
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Nach einer zunächst informellen Weiterzahlung der Leistungen über den 31. März 2012 hinaus bewilligte der Landkreis dem Kläger im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 22. Februar 2013 die Leistungen in unveränderter Höhe weiter bis zum 31. Dezember 2012.
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Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs in der Einrichtung am 4. April 2013 soll ausweislich des Aktenvermerks vom 5. April 2013 ein Konsens mit der Einrichtungsleitung erzielt worden sein, dass der zu diesem Zeitpunkt bestehende Hilfebedarf mit dem Leistungsumfang LT 2c abgedeckt werden könne. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 246 der Verwaltungsakten Bezug genommen.
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In der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 22. Februar 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 und mit Bescheid vom 16. April 2013 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 wurde die Vergütung des Wohnheims in unveränderter Höhe berücksichtigt. Nur gegen den letztgenannten Bewilligungsbescheid legte der Kläger am 18. Juni 2013 (unter Angabe nur der "aktuellen Bewilligung", nicht des Bescheiddatums) Widerspruch ein, da in dem Bescheid für ihn ein Mehrbedarf nicht gewährt worden sei. Der Landkreis teilte dem Kläger hierzu unter dem 2. Juli 2013 mit, der Widerspruch sei verfristet, sodass eine rechtliche Prüfung insoweit nicht mehr stattfinde. Das anhängige Klageverfahren beziehe sich auf den Bewilligungszeitraum vom 30. März 2010 bis zum 31. März 2012.
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Mit den Bescheiden vom 9. Oktober und 13. November 2013 sowie 27. Februar 2014 bewilligte der Landkreis die Leistungen der Eingliederungshilfe weiter, entsprechend der geänderten Vergütungsvereinbarung mit Kosten des Wohnheimes ab dem 1. Oktober 2013 mit 60,26 EUR/Leistungstag (1.833,11 EUR monatlich). Die Weiterbewilligung bis März 2015 erfolgte mit Bescheid vom 27. Februar 2014. Im Übrigen sind den Akten noch Bewilligungen auch auf der Grundlage der höheren vereinbarten Entgelte für April 2015 bis März 2016 (Bescheid vom 14. April 2015, 60,78 EUR/Leistungstag) und für April 2016 bis März 2017 (Bescheid vom 31. März 2016, 61,48 EUR/Leistungstag) zu entnehmen.
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Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2014 die Beiladung der Trägerin des Wohnheims bewirkt. Mit Urteil vom 17. August 2016 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 verurteilt, dem Kläger "weitere Leistungen gemäß §§ 53ff. SGB XII für die Betreuung im Wohnheim für seelisch behinderte Menschen infolge Sucht `Schloss R.´ bis auf Weiteres in Höhe von 12,35 EUR ab 08.07.2010 zu gewähren". Der Kläger sei dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm die benötigten Leistungen in Form eines Mehrbedarfs zu den Leistungen für den LT 2c nicht bewilligt worden seien. Der Kläger gehöre unstreitig zu demjenigen Personenkreis, der nach den §§ 53ff. SGB XII anspruchsberechtigt sei. Er habe danach Anspruch auf Hilfen in den Bereichen Arbeit und Beschäftigung, lebenspraktische Anleitung, besondere psychosoziale Hilfen, pflegerische Hilfen und Freizeit, die für Personen mit entsprechender Behinderung in dem Wohnheim erbracht würden, die der Kläger auf Grund der "Vereinbarung vom 6. September 2010" von der Beigeladenen erhalte. Dabei umfasse diese Vereinbarung auch den von der Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII nicht umfassten Bedarf. Denn unstreitig hätten der Beklagte und die Beigeladene für denjenigen Personenkreis, zu dem der Kläger gehöre, bereits im Jahr 1997 eine zusätzliche Vereinbarung für den LT 2c, also für Menschen, die über die Leistungen für diesen LT hinausgehenden Pflegeleistungen benötigten, abgeschossen. Eine Aufhebung dieser Vereinbarung sei nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass von dem Beklagten ein Mehrbedarf für 14 in der Einrichtung untergebrachte Hilfebedürftige unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes weiterbewilligt worden sei. Dies sei mit dem Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung nicht vereinbar. Maßgeblich sei nur, ob der Kläger "diesen Mehrbedarf" benötige. Insofern komme es nicht ausschließlich darauf an, dass der MDK einen erhöhten Pflegebedarf festgestellt habe. Vielmehr ergebe sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. April 2010, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, autonom, d.h. eigenständig und allein, zu leben, sodass eine Einweisung in die Einrichtung der Beigeladenen notwendig geworden sei. Aus dem Erhebungsbogen gemäß § 34 Abs. 4 zum Rahmenvertrag lasse sich aus allen Bereichen ein über dem Durchschnitt liegender Hilfebedarf feststellen, was angesichts der Tatsache, dass mindestens 14 weitere Personen in der entsprechenden Abteilung der Einrichtung entsprechende Hilfen benötigten und diese auch bekämen, dazu führe, dass sich der Beklagte hinsichtlich der dem Kläger bewilligten Hilfen nicht mehr auf einen "Mischsatz" berufen könne. Wenn alle viel Hilfe benötigten, benötige keiner weniger. Das MDK-Gutachten vom 27. April 2010 ergebe ein entsprechendes Bild. Dass nach Aktenlage behauptet worden sei, der RFD habe keinen erhöhten Hilfebedarf erkannt, überzeuge "gegenüber den tatsächlich vor Ort getroffenen Feststellungen", welche die Kammer zur Grundlage ihrer Entscheidung mache, nicht. Kostenersparnis allein dürfte als Argument nicht ausreichen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf stützen, dass er gegenüber der Beigeladenen nur sekundär für die entstandenen Kosten im Wege des Schuldbeitritts hafte. Die Beigeladene erbringe dem Kläger "Leistungen des LT 2c einschließlich des Mehrbedarfes". Die Höhe setze das Gericht mit "kalendertäglich EUR 12,35 fest". Zwar sei nach dem Vorbringen des Klägers und auch der Ausführungen der Beigeladenen dieser Betrag nicht einmal ausreichend, weil der Beklagte trotz seit Jahren steigender Kosten und Leistungen den Mehrbedarf linear - auch für die anderen 14 Betroffe- nen - mit 12,35 EUR bewillige. Der Kläger habe aber einen höheren Bedarf nicht geltend gemacht.
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Gegen das den drei Beteiligten am 12. September 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7. Oktober 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Ein Urteilsergänzungsverfahren ist nach Mitteilung des Klägers nicht durchgeführt worden. Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte auf eine Unverständlichkeit und Widersprüchlichkeit der Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. September 2016 [es hätte heißen müssen: 17. August 2016] aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig und meint, seinen individuellen Mehrbedarf mit dem Hinweis auf den anderen Hilfebedürftigen gewährten Mehrbedarf hinreichend begründet zu haben.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens erschöpft sich in der Prüfung, ob der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 zu Recht verurteilt wurde, "weitere Leistungen gemäß §§ 53ff. SGB XII für die Betreuung im Wohnheim für seelisch behinderte Menschen infolge Sucht `Schloss R.´ bis auf Weiteres in Höhe von 12,35 EUR ab 08.07.2010 zu gewähren". Die Möglichkeit, den Tenor auszulegen, unterliegt im Interesse der Rechtssicherheit engen Grenzen. In Zweifelsfällen dürfen aber Tatbestand, Entscheidungsgründe und das Vorbringen der Beteiligten zur Ermittlung dessen, worüber entschieden worden ist, herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 63/95 -, juris). Es sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass das Sozialgericht den Betrag von 12,35 EUR dem Kläger "kalendertäglich" zusprechen wollte, weil dieser einen entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt und das Sozialgericht den Begriff "kalendertäglich" in die Entscheidungsgründe aufgenommen hat. Das Leistungsende dürfte vom Sozialgericht bewusst offen gelassen worden sein.
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Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen gemäß §§ 53ff. SGB XII für die Betreuung im Wohnheim bis auf weiteres in Höhe von 12,35 EUR [kalendertäglich] ab dem 8. Juli 2010 zu gewähren.
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Die Klage auf Gewährung von weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) zulässig.
- 52
Der Senat hält es bereits für nicht möglich, den hier allein streitigen "Mehrbedarf" losgelöst von den bestandskräftig erfolgten Bewilligungen von Eingliederungshilfe in dem Wohnheim einer isolierten Betrachtung zuzuführen. Auch wenn der von dem Beklagten herangezogene Landkreis die Beigeladene und schließlich den Kläger sicherlich veranlasst hat, einen Mehrbedarf zu beantragen, hätte dies einem Widerspruch des Klägers auch gegen die Bescheide über die Bewilligung von Eingliederungshilfe nicht entgegen gestanden. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen eines Schuldbeitritts im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zu einer den Kläger bindenden Verpflichtung, eine über den im Namen des Beklagten bewilligten Betrag hinausgehende Vergütung zu zahlen, nicht erfüllt (vgl. zum Schuldbeitritt z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 -, juris).
- 53
In Bezug auf einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung eines (kalendertäglichen) Betrages in Höhe von 12,35 EUR ist unklar geblieben, ob das Sozialgericht sich hierfür auf eine den Beklagten bindende Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (hierzu zu 1.) hat stützen oder einen vertragslosen Anspruch nach § 75 Abs. 4 SGB XII (hierzu zu 2.) als maßgebend hat ansehen wollen. Aus beiden Rechtsgrundlagen lässt sich hier ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen nicht herleiten.
1.
- 54
In Bezug auf die Auszahlung der Vergütung entsprechend einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII ist für den Senat eine solche Vereinbarung, der sich ein Anspruch des Klägers auf weitere Leistungen gemäß §§ 53ff. SGB XII für die Betreuung im Wohnheim in Höhe von 12,35 EUR ab dem 8. Juli 2010 entnehmen ließe, nicht erkennbar.
a)
- 55
Würde man an eine "Fortgeltung" der Vereinbarung für das "Pflegeheim" vom 28. Dezember 2007 über den 30. Juni 2009 hinaus denken, sieht diese Vereinbarung kein Entgelt von 12,35 EUR "kalendertäglich", sondern ein Entgelt pro "Leistungstag" vor. Die Abweichung zwischen einem kalendertäglichen und einem leistungstäglichen Entgelt, das auf einer gleichbleibenden Anzahl von Tagen jedes Monats beruht, betrifft sowohl den Gesamtbetrag pro Monat als auch Abwesenheitszeiten.
b)
- 56
Für den Senat ist auch weder erkennbar, dass die Vereinbarung vom 28. Dezember 2007 ab dem 8. Juli 2010 noch galt, noch dass der Kläger in einem "Pflegeheim" im Sinne der Vereinbarung untergebracht war bzw. ist. Dagegen spricht insbesondere, dass sich der Betreuungsbedarf räumlich abnehmend vom Schloss zum Gästehaus und innerhalb des Schlosses vom unteren Geschoss bis zum Dachgeschoss aufgliederte. Da der Kläger in ein Zimmer im Dachgeschoss einzog, dürfte er damit nicht der ursprünglich als Pflegebereich konzipierten Abteilung des Wohnheims zugewiesen worden sein. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass in dem hier streitigen Zeitraum parallel zwei Vereinbarungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII für ein Wohnheim und eine Pflegeheim bestanden. Lag, wovon hier auszugehen ist, im streitigen Zeitraum ab dem 8. Juli 2010 eine einheitliche Einrichtung "Wohnheim" vor, schließt die Leistungsvereinbarung ab dem 1. Januar 2010 gleichzeitig eine mögliche Fortgeltung der Vereinbarung vom 28. Dezember 2007 aus. Die Leistungsvereinbarungen vom 27. September 2013, vom 18. März 2014 und vom 6. November 2015 enthalten jeweils auch die insoweit klarstellende Regelung, dass alle Kosten der vereinbarten Leistung abgegolten werden.
2.
- 57
Auch die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs auf der Grundlage von § 75 Abs. 4 SGB XII liegen nicht vor.
- 58
Ist eine der § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung nach Satz 2 dieser Vorschrift ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nach Satz 3 nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt.
a)
- 59
In Bezug auf den vom Sozialgericht angenommenen Zeitraum eines Mehrbedarfs nach § 75 Abs. 4 SGB XII ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst am 30. Dezember 2010 "die Kostenübernahme im Einzelfall" beantragte, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt eine Verurteilung des Beklagten für den Zeitraum ab dem 8. Juli 2010 nicht in Betracht kommt. In dem Antrag vom 30. Dezember 2010 ist weder ein Widerspruch noch ein Antrag auf Überprüfung der erlassenen Bescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X), sondern ein auf die Zukunft gerichteter Antrag zu sehen. Dieser kollidiert hier im Übrigen mit den mehrfach gestellten Anträgen des Klägers auf Weitergewährung der Leistungen in der bewilligten Höhe. Geht es um die gesonderte Bewilligung eines Mehrbedarfs auf der Grundlage von § 75 Abs. 4 SGB XII, steht der Einrichtung eine Antragsbefugnis für den Hilfebedürftigen nicht zu, sodass weder die Übersendung einer Rechnung durch das Wohnheim noch ein durch die Einrichtung beantragter Mehrbedarf maßgebend ist.
b)
- 60
Zur Überzeugung des Senats besteht keine Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beigeladenen, ein über die nach § 75 Abs. 3 SGB XII von dem Beklagten mit der Beigeladenen am 27. Januar 2010 (und am 27. September 2013, 18. März 2014 und 6. November 2015) vereinbarte Vergütung hinausgehendes Entgelt für die Betreuung im Wohnheim zu entrichten.
- 61
Für den Senat ist insoweit bereits nicht nachvollziehbar, dass der Kläger wünscht, dass die für ihn ungünstigere Fassung der Anlage 3 Betreuungsvertrag für allein maßgebend erachtet werden soll.
- 62
Einen Anspruch auf einen Schuldbeitritt des beklagten Sozialhilfeträgers zu einer Vereinbarung des Klägers betreffend ein über den bewilligten Betrag hinaus gehendes Entgelt von 12,35 EUR "kalendertäglich" steht im Übrigen entgegen, dass der Kläger nach sämtlichen Fassungen der Anlage 3 zum Betreuungsvertrag ein monatliches Entgelt in gleichbleibender Höhe, d.h. unabhängig von der Zahl der Kalendertage in dem jeweiligen Monat, schuldet.
- 63
In Bezug auf einen Mehrbedarf nach § 75 Abs. 4 SGB XII ist auch nicht erkennbar, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bzw. dem Wohnheim überhaupt eine Vereinbarung über die Betreuung unter Berücksichtigung eines gesondert abrechenbaren Mehrbedarfs geschlossen wurde, zu dem der Beklagte zur Kostenübernahme im Rahmen eines Schuldbeitritts verpflichtet werden könnte. Soweit zwei verschiedene Anlagen 3 zum Wohn- und Betreuungsvertrag vom 30. März 2010 vorgelegt worden sind, ist nicht erkennbar, in welchem Umfang auch in dem vereinbarten "Gesamtentgelt 2.137,61 EUR/Monat" entsprechend der für den Kläger ungünstigeren Fassung ein gesondert abrechenbarer, d.h. nicht von der Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII erfasster, "Mehrbedarf" enthalten sein sollte. Diesbezüglich verweist § 8 Abs. 5 des Betreuungsvertrages nur in Bezug auf die Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII auf die Anlage 3 des Vertrages. Das ergibt sich insbesondere aus der ergänzenden Regelung § 8 Abs. 6 des Betreuungsvertrages, der es der Einrichtung erlaubt, ohne Rücksprache mit dem Kläger eine höhere Vergütung zu verlangen, wenn diese mit dem Sozialhilfeträger vereinbart wird. Ein individueller Mehrbedarf lässt sich in diesem Ablauf nicht einseitig regeln, da eine Absicherung der Kostenlast für den Hilfebedürftigen nicht gewährleistet ist. Insoweit genügen die hier vorgelegten Fassungen der Anlage 3 zum Betreuungsvertrag nicht, um einen Mehrbedarf zu Lasten des Klägers zu vereinbaren. Nur der Vollständigkeit halber ist insoweit anzumerken, dass für die Jahre ab 2013 nicht erkennbar ist, wie der Mehrbedarf von den nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Erhöhungen der Vergütung abzugrenzen sein könnte.
c)
- 64
Der Kombination einer vertraglichen Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit einem "Mehrbedarf" nach § 75 Abs. 4 SGB XII sind enge Grenzen gesetzt (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2016 - L 20 SO 132/13 -, juris (nicht rechtskräftig)). Regelungen eines Mehrbedarfs können nicht zu Lasten eines Hilfebedürftigen vereinbart werden, um ein von Seiten des Einrichtungsträgers als defizitär empfundenes Ergebnis von Vergütungsvereinbarungen auszugleichen. Soweit das Sozialgericht maßgebend auf die Umstände des Wohnheimes in seiner Gesamtheit abgestellt hat, sind diese Fragen in den §§ 77ff. SGB XII einem gesetzlich geregelten Verfahren zugeordnet, an dem der Hilfebedürftige nicht beteiligt ist. Gerade wenn, wie hier, die Gesamtvergütung für eine Vielzahl der in der Einrichtung aufgenommenen Hilfebedürftigen als defizitär empfunden wird, ist von den Beteiligten der Weg über die Neuverhandlung der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu suchen.
- 65
Soweit der Beklagte - vor dem Hintergrund seines Schuldbeitritts - für vor dem 30. Juni 2009 in das Wohnheim aufgenommene Hilfebedürftige das höhere Entgelt weiter geleistet hat, ist daraus kein Indiz zu entnehmen, dass die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII hier keine umfassende Wirkung für das Wohnheim haben sollte. Insoweit drängt sich auch ein Verstoß des Sozialhilfeträgers gegen Treu und Glauben (vgl. zu diesem Maßstab im Leistungserbringerrecht der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 20/15 R -, juris) nicht auf, weil gerade die Weitergewährung von Leistungen auf der Grundlage einer bereits eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung bestimmter Hilfebedürftiger im Vertragsverhältnis mit dem Einrichtungsträger diesem Grundsatz Rechnung trägt. Bisher ist im Übrigen der Widerspruch, dass einerseits behauptet wird, der Beigeladene habe keine Kenntnis von der nicht mehr anwendbaren Vereinbarung vom 28. Dezember 2007 gehabt, andererseits aber anderen Hilfebedürftigen nur noch ein Mehrbedarf gerade wegen der nicht mehr geltenden Vereinbarung bewilligt worden sei, der auch für den Kläger zu gelten habe, nicht aufgelöst worden.
d)
- 66
Die in dem Betreuungsvertrag genannten Bezugsgrößen des LT 2c und LT 12c decken sich mit der nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarung, wobei der LT 12 c für Hilfebedürftige im Rentenalter für den 1972 geborenen Kläger (noch) nicht einschlägig ist. Nur der LT 11c ist nicht in der hier maßgebenden Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 27. Januar 2010 erwähnt (anders in den Vereinbarungen vom 27. September 2013, 18. März 2014 und 6. November 2015), bezieht sich indes auf eine Tagesförderung mit pflegerischen Hilfen der Stufe 2 und weist damit keinen Bezug zu der von dem Kläger für maßgebend erachteten Zuerkennung der Pflegestufe I auf. Im Übrigen setzt die Kombination von LTen nach § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrages eine Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Beklagten voraus, die hier für den Zeitraum ab dem 8. Juli 2010 noch nicht vorlag. Allein die Angabe eines LT in einem Betreuungsvertrag begründet insoweit keinen Entgeltanspruch wegen eines individuellen Mehrbedarfs gegenüber dem Hilfebedürftigen.
e)
- 67
Für die Betreuung des Klägers in dem Wohnheim ist ein individueller besonderer und nur über eine gesonderte Vereinbarung nach § 75 Abs. 4 SGB XII abzudeckender Bedarf im Übrigen nicht nachgewiesen. Der für den LT 2c geltende Korridor von 150 bis 348 Punkten nach Anlage C des Rahmenvertrages wird mit dem Hilfebedarf nach dem am 21. Februar 2011 bei dem Landkreis eingegangenen Erhebungsbogen gemäß der Anlage M des Rahmenvertrages von 326 Punkten eingehalten. Für die folgenden Entwicklungsberichte gilt Ähnliches.
- 68
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Anhaltspunkte, die den Senat derzeit in die Lage versetzen könnten, dem Kläger ergänzend erbrachte Leistungen (der Eingliederungshilfe oder der Pflege) mit einem Entgeltwert von 12,35 EUR (für den gesamten Zeitraum ab dem 8. Juli 2010, pro Kalendertag oder pro Leistungstag) von den bereits bewilligten Leistungen abzugrenzen, nicht vorhanden sind. Woraus das Sozialgericht diesen Betrag errechnet hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat das Problem der Berechnung eines individuellen Hilfebedarfs dahin gehend zu lösen versucht, dass vor der Feststellung eines solchen Bedarfs nach § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII ein "Leistungsangebot" vorzulegen ist, "das die Voraussetzungen des § 76 SGB XII erfüllt". Gemeint ist damit auch die Angabe der konkreten Vergütung. Auch während der Dauer des nun seit dem Jahr 2012 anhängigen Rechtsstreits ist ein solches Angebot hier nicht vorgelegt worden.
- 69
Es begegnet auch Bedenken, insbesondere den dargelegten besonders hohen Bedarf des Klägers z.B. bei der Körperpflege überhaupt der Eingliederungshilfe im Sinne des § 53ff. SGB XII und nicht der Hilfe zur Pflege zuzuordnen. Ob der Senat im Rahmen des allein von dem Beklagten geführten Rechtsmittels den mit der Klage ausdrücklich und ausschließlich verfolgten Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe, zu dessen Erfüllung das Sozialgericht verurteilt hat, durch einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Hilfe zur Pflege ersetzen könnte, erscheint fraglich. Denn die Leistungsvoraussetzungen sind nicht deckungsgleich. Insoweit ist allerdings eine einheitliche Zuständigkeit des Beklagten gegeben, der sachlich und örtlich sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als auch für Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig ist (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der hier begehrte Mehrbedarf ist bei der naheliegenden Zuordnung des Bedarfs zu den Hilfen zur Pflege nicht mit § 31 Abs. 1 des Rahmenvertrages vereinbar, der für die gesonderte Vergütung eines solchen Bedarfs einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verlangt.
- 71
Die Revision war nicht zuzulassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Feb. 2018 - L 8 SO 49/16
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Urteil einreichenLandessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Feb. 2018 - L 8 SO 49/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind
- 1.
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote), - 2.
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden), - 3.
Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen.
(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt worden, als er nach Berücksichtigung des Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflegegeldbetrag verrechnet. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.
(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere in Form des sog. ambulant betreuten Wohnens (BeWo) zustehen.
3Die am 00.00.1968 geborene Klägerin ist ungarische Staatsangehörige und Mutter mehrerer Kinder. Zwei Söhne, der am 00.00.1986 geborene Q und der am 00.00.1991 geborene H, leben ebenfalls in der Bundesrepublik.
4Nach Übersiedlung in die Bundesrepublik war die Klägerin seit dem 30.05.2005 in L gemeldet. Dort lebte bereits ihre Schwester, zu der sie durchgehend Kontakt hat. 2006 heiratete sie den 1940 geborenen und im Mai 2012 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen I S. Das Ausländeramt der Stadt L bescheinigte am 15.10.2010 nach § 5 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU.
5Der Ehemann der Klägerin litt unter einer Alkoholkrankheit. Der Sohn H ist lernbehindert. Dies äußert sich u.a. in einem Mangel an Kenntnissen sowohl der deutschen als auch der ungarischen Sprache. Schon in Ungarn hatte er eine Sonderschule besucht. Im Oktober 2010 war er noch Schüler der 10. Klasse. In Deutschland wurde er wiederholt straffällig. Nach dem hier streitigen Zeitraum wurde für ihn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Auch der Sohn Q, der im streitigen Zeitraum zeitweise erwerbstätig war, hatte psychische Probleme (u.a. psychotische Symptome).
6Bei der Klägerin bestand im streitigen Zeitraum eine depressive Episode im Rahmen einer schizoaffektiven Störung. Dabei konsumierte sie häufiger Cannabis und Kokain. Am 13.01.2009 unternahm sie einen Suizidversuch. Wegen ihrer bereits in Ungarn in Erscheinung getretenen, dort aber unbehandelt gebliebenen psychischen Einschränkungen befand sie sich wiederholt (31.10. bis 18.12.2008, 07. bis 12.01.2009, 14.01. bis 06.03.2009, 17.11. bis 01.12.2011, 17.09. bis 18.10.2012 sowie 15.05. bis 16.06.2013) in stationärer Behandlung in einer Klinik des Beklagten in L (im Folgenden LVR-Klinik). Eine dort (in der Tagesklinik N) vom 06. bis 08.07.2011 aufgenommene teilstationäre Behandlung brach die Klägerin ab. Daneben befand sie sich seit dem 15.03.2009 in nervenärztlicher Behandlung (Neurologin E, L). Inzwischen wird die Klägerin fortlaufend ambulant in der LVR-Klinik (L) behandelt.
7Im Januar 2013 wurde auf Anregung der LVR-Klinik eine gesetzliche Betreuung für die Klägerin eingerichtet, die bis heute fortbesteht und den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimm ung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden sowie Befugnis zum Empfang von Post umfasst. Der im Betreuungsverfahren (AG L 56 XVII R 000) gehörte Psychiater und Psychotherapeut Dr. M gelangte in seinem Gutachten vom 29.11.2012 zu der Einschätzung, die Klägerin sei geschäftsfähig. Für den Bereich der Vermögenssorge wurde in der Folgezeit gleichwohl zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
8Die Klägerin erwarb in Ungarn einen Hauptschulabschluss; anschließend war sie dort zeitweise als Hilfsarbeiterin tätig. In Deutschland arbeitete sie vorübergehend in einer Schankwirtschaft. Im streitigen Zeitraum war sie nicht erwerbstätig. In der Gesetzlichen Krankenversicherung war sie über ihren Ehemann familienversichert; der Ehemann bezog eine monatliche Altersrente i.H.v. etwa 1.000 EUR netto. Vom 15.10.2010 bis zum 31.08.2014 bezog die Klägerin (zunächst noch gemeinsam mit beiden Söhnen, später allein mit dem Sohn H, ergänzende) Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende beim Jobcenter L. Im streitigen Zeitraum verfügte sie über keine sonstigen Einkünfte oder anrechenbares Vermögen; vielmehr war sie mit etwa 4.000 EUR verschuldet.
9Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen in einer 42m² großen Mietwohnung in L. Alleiniger Mieter war (bereits seit 1998) der Ehemann. Die Warmmiete betrug ab Oktober 2010 320 EUR; Mietrückstände bestanden zu diesem Zeitpunkt nicht. Die unterschiedlichen Einschränkungen der Familienmitglieder führten zu Schwierigkeiten im Zusammenleben; die im Wesentlichen durch die Klägerin wahrgenommene Haushaltsführung als solche war jedoch nicht beeinträchtigt. Nach dem Tod des Ehemannes angefallene Mietrückstände führten zu einer Räumungsklage (AG L - 224 C 000/12). Nach vergleichsweiser Beendigung dieses Verfahrens räumte die Klägerin im Februar 2014 die bisherige Wohnung und bezog mit dem Sohn H ihre jetzige Wohnung in L. Der Sohn Q war schon während des Räumungsverfahrens zur Schwester der Klägerin gezogen.
10Bereits seit dem 18.08.2010 wurde die Klägerin von Mitarbeitern der Beigeladenen betreut. Unter dem 15.11.2010 schloss sie mit der Beigeladenen einen entsprechenden "Betreuungsvertrag über ambulante Hilfen zum selbständigen Wohnen". Dieser nennt kein konkretes Datum für den Vertragsbeginn. § 4 Abs. 3 des Vertrages lautet: "Die Vergütung ist monatlich nach Rechnungsstellung fällig. Sofern die Vergütung von einem zuständigen Kostenträger übernommen wird, rechnet der Leistungserbringer direkt mit dem Kostenträger ab. Die Zahlungsverpflichtung des Klienten entfällt im Umfang der Leistung durch den zuständigen Kostenträger." Im Übrigen wird auf den Vertrag Bezug genommen.
11Zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten bestanden im streitigen Zeitraum Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII. Die "für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 02.02.2009 konkretisierte nach ihrer Präambel "die Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrages NRW nach § 79 SGB XII ["Abschnitt II Vergütung und Abrechnung"] und da insbesondere LT I "Betreutes Wohnen". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 02.02.2009 Bezug genommen. Die Beigeladene rechnet bei anderweitiger örtlicher Zuständigkeit auch mit anderen Leistungsträgern als dem Beklagten ab, daneben wird sie auf Grundlage von Einzelvereinbarungen auch für Träger der Jugendhilfe nach dem SGB VIII tätig. Zur Erbringung von Leistungen für andere Träger - insbesondere nach dem SGB V - ist sie nicht zugelassen.
12Am 14.09.2010 beantragte die Beigeladene für die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII in Form von BeWo-Leistungen im Umfang von vier Fachleistungsstunden (FLS) pro Woche. Am 29.10.2010 wurde ein Hilfeplan für die Zeit vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 erstellt; auf diesen wird Bezug genommen (Blatt 15 bis 25 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Diesem Hilfeplan war eine fachärztliche Stellungnahme der Neurologin E vom 27.09.2010 beigefügt. Danach leidet die Klägerin unter einer seelischen Behinderung in Form einer schizoaffektiven Störung; diese drohe auf Dauer einzutreten. Der Klägerin fehle es an Tagesstruktur. Ihre Krankheitseinsicht sei nur gering. Sie betreibe Drogenmissbrauch und nehme ihre Medikamente nur unregelmäßig ein. In der Regelung ihrer Alltagstätigkeiten sei sie deutlich eingeschränkt.
13Der medizinisch-psychiatrische Dienst des Beklagten (MPD) gelangte in einer Stellungnahme vom 15.06.2011 zu der Einschätzung, die Klägerin erscheine grundsätzlich zur selbständigen Lebensführung in der Lage. Sie werde im Hilfeplan insbesondere als "gute und umsichtige Hausfrau" dargestellt. Die beschriebenen Krankheitssymptome führten zu keiner wesentlichen Einschränkung ihrer Teilhabefähigkeit. Beschrieben würden vielmehr allgemeine psycho-soziale Probleme, welche - insbesondere bei bürokratischen Anforderungen - durch den Migrationshintergrund verstärkt würden.
14Der Beklagte lehnte daraufhin eine Leistungsgewährung ab (Bescheid vom 16.06.2011). Zwar gehöre die Klägerin zu dem in § 53 Abs. 1 SGB XII genannten Personenkreis. Sie sei jedoch in der Lage, ihre Lebensführung eigenständig sicherzustellen.
15Mit ihrem Widerspruch reichte die Klägerin eine weitere ärztliche Bescheinigung der Neurologin E vom 12.07.2011 ein. Danach fällt es schwer, eine kontinuierliche Behandlung der Klägerin aufrecht zu erhalten. Dies liege an mangelhafter Tagesstruktur; diese habe sich leicht verbessert, seitdem die Klägerin von der Beigeladenen betreut werde. Für eine dauerhafte Stabilisierung reiche dies jedoch nicht aus. Die desolaten Familien- und die beengten Wohnverhältnisse müssten dringend verändert werden. Erschwerend komme eine ebenfalls schwere psychische Erkrankung eines Sohnes hinzu. Der alkoholkranke Ehemann lebe deshalb größtenteils bei seiner Mutter. Die Klägerin wünsche sich, mit ihrem Ehemann ein geregeltes Leben zu führen. Ohne Hilfe von außen sei dies jedoch nicht realisierbar. Unabdingbar seien Hilfestellungen zur regelmäßigen Medikamenteneinnahme sowie zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und zur Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Ansonsten könne sich eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Zustandes im Sinne einer seelischen Behinderung einstellen. Die Klägerin machte darüber hinaus geltend, im Hilfeplan fänden sich durchaus Krankheitssymptome mit Einfluss auf eine selbständige Lebensführung. So sei dort ausgeführt, sie könne "eigentlich gar nichts" ohne Probleme machen, ihr Kopf sei krank, und sie vergesse alles. Es sei zudem erkennbar, dass sie sich durch die häusliche Situation selbst überfordere. Diese Überforderung sei ein Krankheitssymptom und verstärke zugleich weitere Symptome wie Schlafstörungen, Konzentrationsschwäche und Gedächtnislücken. Diese Symptome führten wiederum dazu, dass sie ihren Alltag nicht meistern könne. So verstehe sie etwa bei Ämtergängen die Zusammenhänge nicht, ohne dass dies auf Sprachprobleme zurückzuführen sei.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2012 wies der Beklagte nach Beteiligung sozial erfahrender Dritter den Widerspruch zurück. Es sei nicht ersichtlich, ob die Klägerin seit Antragstellung ambulante Hilfen zur Aufarbeitung ihrer psychischen Probleme in Anspruch genommen habe, oder was dem ggf. entgegenstehe. Berichte über Krankenhausaufenthalte in den Jahren 2006 und 2009, aus denen sich ggf. eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, habe sie nicht vorgelegt. Die Klägerin missachte bei Fixierung auf BeWo vorrangige Leistungen; letztere führten aber jedenfalls zu einer Verringerung des geltend gemachten Anspruches.
17Trotz der Leistungsversagung betreuten Mitarbeiterinnen der Beigeladenen im streitigen Zeitraum die Klägerin weiterhin (in einem geringeren als dem ursprünglich geplanten Umfang). Im Wesentlichen geschah dies durch die Zeuginnen T (Koordinatorin) und I (Bezugsbetreuerin). Vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 wurden insgesamt 92,83 FLS erbracht; diese stellte die Beigeladene dem Beklagten (erst) unter dem 09.01.2014 mit einem Betrag von 5.614,56 EUR in Rechnung. Hinsichtlich der im Einzelnen erbrachten Betreuungsleistungen wird auf die beigezogene Betreuungsdokumentation Bezug genommen (Blatt 127 bis 135 der Gerichtsakte). Der Klägerin stellte die Beigeladene bis heute keine Rechnung, weil sie anderenfalls eine Dekompensation bei der Klägerin befürchtet.
18Am 01.09.2011 beantragte die Beigeladene für die Klägerin beim Beklagten die "Weiterbewilligung" von BeWo-Leistungen "ab dem 14.09.2011". Sie legte einen aktualisierten Hilfeplan vom 10.01.2012 für die Zeit vom 14.09.2011 bis zum 13.09.2012 vor. Darin wurden wöchentlich (zumindest) drei FLS als erforderlich genannt. Es schlossen sich unter dem 13.09.2012, dem 06.09.2013 und dem 26.08.2014 weitere Folgeanträge an (für die Zeiträume 14.09.2012 bis 13.09.2013, 15.09.2013 bis 13.09.2014 und 14.09.2014 bis 13.09.2015). Keiner dieser Anträge wurde bislang beschieden. Gegen Ende 2014 stellte die Beigeladene angesichts der fehlenden Kostenübernahme durch den Beklagten die Hilfeleistungen an die Klägerin vollständig ein.
19Am 28.02.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung; dieser Antrag blieb (erst- wie zweitinstanzlich) ohne Erfolg (Beschlüsse SG Köln vom 28.03.2012 - S 10 SO 91/12 ER und LSG NRW vom 21.06.2012 - L 20 SO 1677/12 B ER).
20Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei keineswegs auf BeWo-Leistungen fixiert. Vielmehr benötige sie diese, um wieder am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Ihre Probleme seien erkrankungsbedingt. Im Herbst 2011 sei sie wegen Suizidgefahr erneut in der LVR-Klinik N stationär behandelt worden. Sie benötige BeWo-Leistungen gerade, um andere erforderliche Hilfsangebote wahrnehmen zu können. Eine gesetzliche Betreuung sei nicht angezeigt, weil sie Potenzial zur Verselbständigung besitze, welches über BeWo-Leistungen erschlossen werden könne.
21Die Klägerin hat beantragt,
22den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Einzelwohnens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
23Der Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Aufgrund der schizoaffektiven Störung der Klägerin bestehe keineswegs zwingend ein Anspruch auf die geltend gemachten Hilfen. Ein Ausweg werde eher in einer psychiatrischen Behandlung gesehen. Für Schwierigkeiten bei Finanzen und Geldeinteilung erscheine eine gesetzliche Betreuung angezeigt. Die Klägerin sei offenbar bei der Beigeladenen erstmals auf ein funktionierendes Hilfesystem gestoßen und missachte deshalb andere Hilfesysteme vollständig. Ihr fehle eine adäquate medizinische Versorgung bzw. ergänzende medizinische Rehabilitation; daher empfehle sich eine erneute Behandlung in der Tagesklinik, die auch die Suchtkomponente angehen könnte. Erst nach einer adäquaten medizinischen Behandlung seien möglicherweise andere Maßnahmen sinnvoll. Nicht jeder psycho-sozialen Problemlage müsse mit BeWo-Leistungen begegnet werden. Die Abgrenzungsproblematik zu den erwachsenen Söhnen bzw. dem Ehemann gehöre zu einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung oder in die Betreuung durch eine Familienberatungsstelle. Regelmäßige Medikamenteneinnahme könne durch ambulante psychiatrische Pflege (APP) im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt werden. Für eine Anbindung an eine ambulante psychiatrische Behandlung sei eine Soziotherapie nach § 37a SGB V vorrangig; am Wohnort der Klägerin werde eine solche etwa durch den sog. "L Verein" erbracht. Daneben komme die Anbindung an eine Drogenberatungsstelle bzw. eine Kontaktaufnahme zum Sozialpsychiatrischen Kompetenzzentrum Migration in Betracht. Gegen ein vom Sozialgericht eingeholtes Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. C hat der Beklagte eingewandt, der Sachverständige habe sich zu sehr von dem gegenwärtigen Zustand der Klägerin beeindrucken lassen und nicht gefragt, in welchem Ausmaß Teilhabeeinschränkungen und Hilfebedarf im Zeitraum September 2010 bis September 2011 tatsächlich vorgelegen hätten. Ein vom Sachverständigen für den Sohn H gesehener Hilfebedarf sei keinesfalls im Rahmen von Leistungen für die Klägerin zu decken. Hilfen zum BeWo seien keine Ersatzleistungen, um jegliche Bedarfe unabhängig von Zuständigkeitsbestimmungen abzudecken.
26Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt. Die Allgemeinmedizinerin L, die die Klägerin zwischen März und November 2011 behandelt hatte, hat unter dem 11.06.2012 eine Hypercholesterinämie sowie einen Verdacht auf funktionelle Herzbeschwerden berichtet. Die Neurologin E hat unter dem 10.07.2012 ausgeführt, die Klägerin habe sich - unterbrochen durch Krankenhausaufenthalte - von März 2009 bis Mai 2012 mehr oder weniger kontinuierlich in ihrer Behandlung befunden. Sie habe in der Hauptsache über depressive Symptome und Ängste (um die - im November 2011 verstorbene - Mutter in Ungarn und die Söhne) geklagt. Auch hätten massive finanzielle Probleme sowie Konflikte mit dem alkoholkranken, deutlich älteren Partner bestanden. Der begleitende Gebrauch von Cannabis und Kokain habe immer wieder zu einer Exazerbation der Symptome geführt. Lange depressive Phasen seien teils in kurzer Zeit in euphorische Phasen übergegangen. Daneben sei es zu erheblichen Impulsdurchbrüchen gekommen. Im Rahmen der Erkrankung bestehe eine wechselhafte Compliance. Immer wieder komme es zu Therapieabbrüchen; Termine würden nicht eingehalten. In letzter Zeit habe sich eine beginnende Stabilisierung eingestellt; eine dauerhafte Medikamenteneinnahme scheine gewährleistet. Auch sei die Klägerin jetzt abstinent in Bezug auf Cannabis und Kokain. Sie habe von der Anbindung an das BeWo profitiert.
27Das Sozialgericht hat ferner ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. C vom 24.09.2012 eingeholt. Der Sachverständige hat bei der Klägerin eine akut dekompensierte, schizoaffektive Psychose sowie eine emotional instabile Persönlichkeit diagnostiziert. Es handele sich um ein schweres, chronifiziertes, die Wahrnehmung und Realitätsbewältigung dauerhaft einschränkendes Krankheitsbild. Die Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führe zu verzerrten und inadäquaten Realitätswahrnehmungen. Die hochgradige instabile Persönlichkeitsstörung gehe mit schnell wechselnden Stimmungen, Reizbarkeit, Ungeduld, Antriebsarmut und anhaltenden depressiven Versagenszuständen einher. Krankheitsbedingt fehle der Klägerin in weiten Bereichen die realistische Einschätzung ihrer Beeinträchtigungen und Fähigkeiten. Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien stark beeinträchtigt. Die Klägerin sei schwerwiegend in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt und krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren, ihre Wohnung zu versorgen und sinnvoll einzukaufen; völlig überfordert sei sie damit, den Sohn H zu betreuen. Sie benötige (seit September 2010) Hilfe und Anleitung bei der Planung eines strukturierten Tagesablaufes sowie von Freizeitaktivitäten. BeWo-Leistungen seien nicht nur geeignet, sondern unbedingt erforderlich, diesen Hilfebedarf abzudecken. Gleichwertige oder bessere Alternativen stünden nicht zur Verfügung. Die Klägerin könne krankheitsbedingt nur mit einer Vertrauensperson kommunizieren; diese müsse sie kontinuierlich unterstützen. Die familiären Probleme und die notwendige fachpsychiatrische Behandlung könnten nur über eine solche Vertrauensperson gelöst bzw. gesteuert werden. Menschen mit derart schweren geistig-seelischen Erkrankungen benötigten eine feste Kommunikations- und Vertrauensperson nach außen. Anders als in zahlreichen Schreiben des Beklagten unterstellt, sei die Klägerin nicht in der Lage, sich selbständig an die unterschiedlichsten Stellen zu wenden, die ihr theoretisch bei der Bewältigung ihrer vielfältigen Probleme helfen könnten.
28Mit Urteil vom 16.01.2013 (dem Beklagten zugestellt am 21.02.2013) hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, die Kosten für FLS des BeWo in der Zeit vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Der Leistungsanspruch der Klägerin folge aus § 53 i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Die Klägerin gehöre mindestens seit September 2010 insbesondere wegen einer schizoaffektiven Psychose zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII; dies stelle der Beklagte auch nicht in Frage. Sie sei in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt. Dies ergebe sich aus dem nachvollziehbar begründeten Gutachten des Dr. C. Dass die vom Sachverständigen beschriebenen Einschränkungen bereits im streitbefangenen Zeitraum von September 2010 bis September 2011 vorgelegen hätten, lasse sich schon aus dessen Feststellung eines schweren, chronifizierten Krankheitsbildes ersehen. Auch die Neurologin E habe in ihrem Befundbericht die vom Sachverständigen für wesentlich gehaltenen Problemkreise (fehlende Tagesstruktur, fehlende Krankheitseinsicht, schlechte Compliance bei der Medikamenteneinnahme, deutlich eingeschränkte Regelungskompetenz bei Alltagstätigkeiten, Therapieabbrüche und mangelnde Einhaltung von Terminen) benannt. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C ein akuter Krankheitsschub vorgelegen haben sollte, so sei aufgrund der weiteren Berichte doch eindeutig, dass bereits im September 2010 ein Hilfebedarf bestanden habe. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Klägerin eine feste Bezugsperson benötige, um weitere Hilfsangebote wahrnehmen zu können, sei überzeugend, weil sie auf Beobachtungen in der Begutachtungssituation beruhe; nach den Erfahrungen der Kammer aus anderen BeWo-Fällen sei dergleichen im Übrigen für Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis typisch. Es gelinge diesem Personenkreis nur sehr schwer und nur nach längerer Zeit, Vertrauen zu fremden Personen aufzubauen. Anders als Dr. C habe der MPD keinen persönlichen Eindruck von der Klägerin erlangt. Die BeWo-Leistungen seien im streitigen Zeitraum auch erforderlich gewesen. Denn andere, gleichwertige Hilfemöglichkeiten hätten nicht zur Verfügung gestanden; der Klägerin sei es vielmehr nur mit Hilfe des BeWo möglich gewesen, weitere Hilfsangebote wahrzunehmen. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe seien erfüllt.
29Dagegen richtet sich die am 11.03.2013 eingelegte Berufung des Beklagten. Er hält weiterhin andere Betreuungs- bzw. Therapiemaßnahmen, insbesondere solche nach dem SGB V, für vorrangig. Der Sachverständige Dr. C verkenne den Leistungskatalog des SGB V sowohl mit Blick auf die Soziotherapie (§ 37a SGB V) als auch auf die APP (§§ 37, 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und Nr. 7 SGB V). Die Inanspruchnahme der BeWo-Leistungen habe sich insoweit sogar kontraproduktiv ausgewirkt. Der Beweiswert des Gutachtens des Dr. C reduziere sich im Übrigen auf Parteivortrag; denn der Sachverständige habe die Anamnese ausschließlich über die Mitarbeiterin der Beigeladenen I erhoben. Schon das Vorbringen der Klägerin selbst mache zudem deutlich, dass BeWo für sie nicht die zutreffende Hilfeart sei. Denn BeWo sei (nur) ein am Bedarf der betreuten Person orientiertes, unverbindlich vereinbartes Betreuungsangebot, das sich auf ein weites Spektrum an Hilfeleistungen im Bereich Wohnen beziehe und der sozialen Integration diene. Ziel sei es, der betreuten Person unabhängig von Art und Schwere der Behinderung eine weitgehend eigenständige Lebensführung, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Klägerin sei jedoch gesundheitlich gar nicht in der Lage, auf dieses Angebot einzugehen und es aktiv sowie eigenständig mitzugestalten. Im Bereich des SGB VI sei für die Gewährung von Teilhabeleistungen nach § 10 SGB VI eine "Reha-Fähigkeit" erforderlich. Zwar sei eine dementsprechende "BeWo-Fähigkeit" im SGB XII nicht gesetzlich vorgegeben; gleichwohl sei auch für Eingliederungshilfe zu verlangen, dass das vorbeschriebene Maßnahmeziel unter Berücksichtigung der jeweiligen Einschränkungen der betreuten Personen erreicht werden könne.
30Der Beklagte beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
34Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Beklagte ignoriere, dass sie Leistungen nach dem SGB V bereits in Anspruch genommen habe und zwischenzeitlich auch eine gesetzliche Betreuung eingerichtet worden sei. Diese Hilfen schlössen BeWo-Leistungen jedoch nicht aus, sondern seien hier begleitend (weiterhin) erforderlich. Insbesondere BeWo-Leistungen und gesetzliche Betreuung hätten unterschiedliche Zielrichtungen, so dass sich der Beklagte unter Hinweis auf die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung nicht seiner Verantwortung entziehen könne.
35Die mit Beschluss des Senats vom 21.01.2014 zum Verfahren hinzugezogene Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält die durch ihre Mitarbeiterinnen der Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen für dringend erforderlich, wenn auch nicht für ausreichend. Die Klägerin sei an sie mit dem Willen herangetreten, unabhängig von externer Hilfe zu leben; dies entspreche genau dem Ansatz des BeWo. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C stimme sie zu. Der vom Senat herangezogene Sachverständige Dr. P sei demgegenüber auf der Grundlage allein eines nur kurzen persönlichen Gesprächs und im Übrigen nur anhand fremdanamnestischer Angaben zu einer anderen Einschätzung gelangt als die behandelnde Neurologin E und der Sachverständige Dr. C; letztere aber hätten die Klägerin deutlich besser kennengelernt. Im Übrigen verkenne der Sachverständige Dr. P die Atteste der anderen Fachärzte, die zuvörderst die Einrichtung eines BeWo als zielführend erachtet hätten. BeWo übernehme häufig die Heranführung an medizinische Behandlungen und sonstige Hilfen. Hinsichtlich der von Dr. P als eingeschränkt festgestellten Teilhabebereiche macht die Beigeladene geltend, die Regelung finanzieller und sozialrechtlicher Angelegenheiten gehöre originär zum Leistungsspektrum des BeWo. Eine individuelle Basisversorgung sei nie Gegenstand der Hilfeplanung für die Klägerin gewesen. Die Reflektion von Abgrenzungsproblemen im sozialen Umfeld sowie das Einüben alternativer Handlungsmöglichkeiten seien häufig Inhalt von BeWo-Maßnahmen, was der Beklagte auch in der Regel nicht in Frage stelle. Die Unterstützung bzw. Hinführung zur Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben sei von § 53 SGB XII erfasst. Hätte ein größeres Zeitkontingent zur Verfügung gestanden, hätten auch formale Denkstörungen und der Ausgleich von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefiziten der Klägerin angegangen werden können. BeWo sei zwar weder eine therapeutische noch eine medizinische Unterstützungsleistung; dennoch würden beim BeWo auch häufig Techniken angewandt, die u.a. die Bewältigung von Ängsten und paranoiden Symptomatiken unterstützten. Die insbesondere notwendige Medikamentencompliance hätte u.a. mit Erinnerung und Motivation durch die Mitarbeiterinnen der Beigeladenen deutlich gesteigert werden können; allerdings wäre dafür ein größerer Stundenumfang nötig gewesen. BeWo sei einer gesetzlichen Betreuung vorzuziehen, solange die Möglichkeit einer Anleitung zur Selbsthilfe bestehe. Im Übrigen hätten gesetzliche Betreuung und BeWo z.T. unterschiedliche Zielrichtungen. Beiden Maßnahmen könnten daher - so auch hier - durchaus parallel erforderlich sein und erbracht werden. So könnten BeWo-Leistungen etwa darauf gerichtet sein, den selbständigen Umgang mit Behörden (wieder) zu erlernen. Die Erfahrung habe gezeigt, dass allein ambulante psychiatrische Behandlung für die Klägerin nicht ausreichend gewesen sei; vielmehr habe sie daneben Unterstützung in Form des BeWo benötigt. Auch sozialpsychiatrische Versorgung hätte sie nicht vorrangig in Anspruch nehmen können; denn sie wäre schlichtweg nicht beim Arzt angekommen. Eine Anbindung an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum wäre sicher sinnvoll gewesen, hätte jedoch eine gewisse Phase der Begleitung erforderlich gemacht. APP sei in manchen Fällen das Richtige und werde bisweilen auch über BeWo initiiert; Nachteil der APP sei jedoch, dass sie zeitlich sehr eingeschränkt und daher bei der Erarbeitung einer dauerhaften Compliance nicht erste Wahl sei. Ein Vorteil von Soziotherapie sei bei dem Störungsbild der Klägerin nicht erkennbar. Insgesamt wäre es zwar grundsätzlich denkbar gewesen, bei der Klägerin eine Vielzahl von Diensten zu etablieren. Die Vielzahl der dann erforderlichen unterschiedlichen Fachkräfte aber hätte die Klägerin überfordert.
36Der Senat hat die Entlassungsberichte der LVR-Kliniken über die dortigen ambulanten und stationären Behandlungen der Klägerin beigezogen. Hierauf wird Bezug genommen.
37Auf Anforderung des Senats hat der Sachverständige Dr. C zwei schriftliche Stellungnahmen vom 08. und vom 31.01.2014 zu seinem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten abgegeben. Auch hierauf wird Bezug genommen (Blatt 151 f. und Blatt 161 f. der Gerichtsakten).
38Der Senat hat ein Sachverständigengutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. P eingeholt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vom 07.01.2015 in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert. Auf das schriftliche Gutachten sowie auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen wird Bezug genommen (Blatt 206 bis 240 der Gerichtsakten bzw. Sitzungsniederschrift vom 11.01.2016).
39In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die beiden mit der Betreuung der Klägerin befassten Mitarbeiterinnen der Beigeladenen, die Sozialarbeiterin T und die Sozialpädagogin I, als Zeuginnen vernommen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2016 Bezug genommen.
40Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten; Prozessakten des Sozialgerichts Köln S 10 SO 91/12 ER; Auszüge aus der die Klägerin betreffenden Betreuungsakte des Amtsgerichts L 56 XVII R 000). Der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
41Entscheidungsgründe:
42A) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten durch das angefochtene Grundurteil (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGG) vom 16.01.2013 zur Übernahme der Kosten für die von der Beigeladenen in der Zeit vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 an die Klägerin im Rahmen des BeWo erbrachten FLS. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 16.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, Leistungen für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen der Beigeladenen durch die Klägerin zu erbringen.
43B) Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
44Die Verurteilung des Beklagten durch das Sozialgericht ist zu Unrecht erfolgt; die Klage war deshalb auf die Berufung des Beklagten abzuweisen.
45I. Zwar ist die Klage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteile vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 10 und vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 12) und auch im Übrigen zulässig.
46Im Rahmen eines solchen Dreiecksverhältnisses geht es um eine Verpflichtung (hier) des Beklagten als Sozialhilfeträger zu einem Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung der Klägerin als (potenziell) Leistungsberechtigter gegenüber der Beigeladenen als Erbringer der tatsächlichen, in den erbrachten Betreuungstätigkeiten bestehenden Leistungen (steht deshalb keine eigentliche Geldleistung im Streit, so hätte das Sozialgericht auf die - nach seiner Rechtsansicht begründete - Klage den Beklagten [jedenfalls] nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG nur dem Grunde verurteilen dürfen [vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R Rn. 12; ferner Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12 Rn. 57, sowie LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 58]. Im Übrigen hätte es bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Beigeladene nach § 75 Abs. 2 Var. 1 SGG notwendig zum Verfahren hinzuzuziehen müssen; denn ihre mögliche Zahlungsforderung gegenüber der Klägerin ist noch nicht beglichen [vgl. dazu Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 54, 193 m.w.N., sowie BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 13]).
47II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 16.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 ist weder formell (dazu 1.) noch materiell (dazu 2.) rechtswidrig; damit ist die Klägerin nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
481. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig.
49Der Beklagte ist insbesondere der für Leistungen des BeWo an die Klägerin nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 lit. a AG-SGB XII NRW sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AV-SGB XII. Neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst seine Zuständigkeit danach insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt § 98 Abs. 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII; die Klägerin hat sich (abgesehen von vorübergehenden Besuchsaufenthalten in Ungarn) jedenfalls seit Mai 2005 stets in L und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten (vgl. § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Beklagten vom 07.09.2005).
50Für die Entscheidung über andere vom Regelungsbereich des SGB IX erfasste materiell-rechtliche Leistungsansprüche der Klägerin war der Beklagte jedenfalls gemäß § 14 SGB IX (im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin) der zuständige Leistungsträger.
51Die nach § 116 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides erforderliche Beteiligung sozial erfahrener Dritter hat stattgefunden.
522. Der Bescheid vom 16.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuldverpflichtung, der sie sich von Seiten der Beigeladenen für die Zeit vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 ausgesetzt sieht.
53a) Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (BeWo).
54aa) Allerdings besteht eine beitrittsfähige Schuld der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, und auch die sonstigen für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII geltenden (allgemeinen) tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
55(1) Die Klägerin ist aus dem Betreuungsvertrag vom 15.11.2010 mit der Beigeladenen einer zivilrechtlichen Forderung der Beigeladenen ausgesetzt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages bestehen nicht. Insbesondere war die Klägerin bei seinem Abschluss nicht etwa geschäftsunfähig i.S.v. § 105 BGB. Zwar ist für sie mittlerweile eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Der im Betreuungsverfahren gehörte Psychiater und Psychotherapeut Dr. M hat jedoch noch in seinem Gutachten vom 29.11.2012 nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin zwar psychisch eingeschränkt sei, ihren Willen jedoch frei und unbeeinflusst bilden könne. Auch die im Übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen enthalten keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im November 2010.
56Die vertragliche Vergütungspflicht für die von der Beigeladenen (nach § 2 des Betreuungsvertrages in Anlehnung an die Hilfeplanung) erbrachten Leistungen traf auch unmittelbar die Klägerin und nicht etwa den Beklagten. Dies ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs. 3 S. 3 des Vertrages; daraus folgt eine originäre Zahlungspflicht des "Klienten", die (nur dann) entfällt, wenn und soweit ein zuständiger Kostenträger die Vergütung übernimmt (siehe für eine wortgleiche vertragliche Regelung ausführlich LSG NRW, Urteil vom 25.06.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 59). Dass der Vertrag erst auf den 15.11.2010 (etwa zwei Monate nach Beginn des streitigen Zeitraumes) datiert, steht einer Vergütungspflicht der Klägerin für Leistungen bereits ab dem 14.09.2010 nicht entgegen. Denn es ist evident, dass Beigeladene und Klägerin ihre vertragliche Beziehung nicht erst ab dem Tag des formalen Vertragsschlusses, sondern schon ab dem faktischen Einsetzen der - ohnehin von Anfang an im gegenseitigen Einvernehmen erbrachten - Leistungen beginnen lassen wollten. Dementsprechend haben im Übrigen weder Klägerin noch Beklagter im Nachhinein beanstandet, dass die Beigeladene erbrachte Leistungen bereits ab dem 14.09.2010 in Rechnung gestellt hat.
57Die Vergütungsforderung der Beigeladenen ist auch gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 des Betreuungsvertrages fällig geworden. Denn die Beigeladene hat ihre Forderung i.H.v. 5.614,56 EUR jedenfalls unter dem 09.01.2014 - und damit noch vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren - in Rechnung gestellt (vgl. entsprechend LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 68). Dass diese Rechnungsstellung nicht an die Klägerin selbst, sondern an den Beklagten erfolgte, steht nicht entgegen. Denn § 4 Abs. 3 S. 2 des Betreuungsvertrages sieht eine Abrechnung unmittelbar mit dem Kostenträger vor. Mit der rechtskonstruktiven Erfassung der wechselseitigen Leistungsbeziehungen in Fällen wie dem vorliegenden als (mögliches) sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis lässt sich eine solche Abrechnung "kurzer Hand" durchaus vereinbaren (im Übrigen wäre, wenn man eine Fälligkeit der Vergütungsforderung im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener verneinen wollte, jedenfalls ein Beitritt zu einer künftigen Schuld der Klägerin denkbar; vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R Rn. 16).
58Schließlich genügt die Vergütungsforderung der Beigeladenen auch den nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu erfüllenden Rahmenbedingungen. Denn im streitigen Zeitraum bestanden zwischen ihr und dem Beklagten entsprechende Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen für den Bereich des BeWo. Die Abrechnung hält sich im Rahmen dieser Vereinbarungen; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
59(2) Die Klägerin war im streitigen Zeitraum auch nicht etwa bereits wegen ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ausgeschlossen. Zwar kann gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII u.a. Eingliederungshilfe an Ausländer nur geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Diese Einschränkung gilt nach Satz 4 der Vorschrift jedoch nicht für solche Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten.
60Ob der Klägerin eine formale Niederlassungserlaubnis für Ehegatten nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 AufenthG erteilt worden war, ließ sich nicht feststellen. Aus der Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht der Klägerin nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU (i.d.F. bis 28.01.2013) FreizügG/EU lassen sich insoweit keine Rückschlüsse ziehen, da diese lediglich deklaratorische Bedeutung hat (vgl. Dienelt in Renner u.a., Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 5 FreizügG/EU Rn. 40). Doch lässt sich ein Recht der Klägerin zum Daueraufenthalt jedenfalls anhand des Regelungskonzepts der §§ 3 Abs. 1 FreizügG/EU und § 30 Abs. 1 AufenthG erschließen. Sind nach Maßgabe dieser Vorschriften schon Ehegatten eines EU-Freizügigkeitsberechtigten freizügigkeits- bzw. aufenthaltsberechtigt, kann für Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen nichts anderes gelten. Die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU erfüllte die Klägerin im Übrigen im Zeitraum ab dem 14.09.2010 ohnehin; eine solche Erlaubnis zum Daueraufenthalt (EU) ist einer Niederlassungserlaubnis gleichgestellt (vgl. § 9a Abs. 1 AufenthG).
61Ob sich die Klägerin i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 4 SGB XII voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhielt, beurteilt sich nach einer Prognose. In Fällen einer Niederlassungserlaubnis fällt diese in der Regel positiv aus (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 28). Letztlich auch durch eine Beurteilung ex post bestätigt, sprach bereits 2010 alles dafür, dass die Klägerin auf Dauer in Deutschland verbleiben wollte. Zwar bestanden in gewissem Umfang familiäre Bindungen nach Ungarn, insbesondere zur erst im November 2011 verstorbenen Mutter. Ihren Lebensmittelpunkt hatte die Klägerin jedoch durch die beiden mit ihr lebenden Söhne, ihren Ehemann und ihre Schwester ersichtlich dauerhaft nach Deutschland verlegt. Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht oder gar die konkrete Planung einer Rückkehr nach Ungarn sind nicht ersichtlich.
62(3) Wirtschaftliche Gründe stünden einem Leistungsanspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Eingliederungshilfe für volljährige behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum in diesem Sinne bedürftig. Sie verfügte weder über Erwerbseinkommen noch über Vermögen; allein mit dem seinen eigenen Bedarf überschreitenden Renteneinkommen des Ehemannes konnte der familiäre Gesamtbedarf nicht gedeckt werden. Dementsprechend bewilligte das Jobcenter L ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II; vor dem 15.10.2010 waren diese Leistungen nur mangels Antrags (dessen Anbringung der Klägerin erst mit Unterstützung der Beigeladenen gelang) nicht erbracht worden. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R Rn. 17; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 69), also am 09.01.2014 (s.o.), stand die Klägerin noch (ohne dass zuvor eine Unterbrechung eingetreten war) im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und war damit bedürftig i.S.v. § 19 Abs. 3 SGB XII; Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit den Feststellungen des Jobcenters L zuwider irgendwann wesentlich gebessert hätte, bestehen nicht.
63(4) Der Leistungsbezug nach dem SGB II seit dem 15.10.2010 konnte im Übrigen einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach Sechsten Kapitel des SGB XII nicht von vornherein ausschließen. Denn die insoweit maßgebende Kollisionsvorschrift des § 21 S. 1 SGB XII erstreckt sich lediglich auf Leistungen zum Lebensunterhalt, sperrt ab einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht.
64(5) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - an Personen erbracht, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 3 EinglhV sind seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit in diesem Sinne zur Folge haben können, u.a. körperlich nicht begründbare Psychosen (Nr. 1) und Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4). Da die diagnostisch gesicherte depressive Episode bei schizoaffektiver Störung der Klägerin nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht körperlich begründbar ist, liegt jedenfalls eine Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 EinglhV vor; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Ob daneben der damalige Suchtmittelkonsum der Klägerin zusätzlich eine Suchtkrankheit als eigenständige (wesentliche) Behinderung i.S.v. § 3 Nr. 3 EinglhV ergab, lässt der Senat dahinstehen.
65Diese seelische Behinderung der Klägerin ist auch wesentlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.; dem folgend Urteil des Senats vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 59; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 71) ist die Beurteilung insoweit, ebenso wie die Prüfung der Behinderung, wertend an den Auswirkungen auf die Eingliederung in die Gesellschaft auszurichten. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt. Nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Dr. P vom 07.01.2015, aber auch nach dem Inhalt des Hilfeplanes vom 29.10.2010 und den Entlassungsberichten der LVR-Klinik, ist evident, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum durch ihre Behinderung zumindest in einzelnen Teilhabebereichen (namentlich: Gestaltung und Unterhaltung sozialer Beziehungen, Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, Kommunikation und Orientierung sowie emotionale und psychische Entwicklung) z.T. massiv eingeschränkt war; dies rechtfertigt ohne Weiteres den Schluss auf die Wesentlichkeit der Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Gegenteiliges ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Gutachten des Dr. C, den Stellungnahmen der behandelnden Neurologin E oder des MPD des Beklagten.
66bb) Gleichwohl besteht ein Anspruch der Klägerin auf Schuldbeitritt durch den Beklagten nicht. Ihm steht entgegen, dass die von den Mitarbeiterinnen des Beigeladenen im streitigen Zeitraum der Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen "ihrer Art nach" keine solchen des BeWo nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX gewesen sind.
67Der Senat hat bereits (Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 61 ff., Revision anhängig B 8 SO 7/15 R) ausführlich dargelegt, welche Merkmale eine bestimmte Betreuungsleistung gerade als BeWo qualifizieren. Danach schadet es zwar nicht, wenn keine institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen vorliegt; BeWo-Leistungen können deshalb auch in einer - wie hier - vom Betroffenen privat gehaltenen Wohnung erbracht werden. Die fraglichen Leistungen müssen allerdings final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im (gewählten) Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen. Der vorliegende Fall wirft keine Aspekte auf, die den Senat zu einer geänderten Lesart veranlassen würden (auch der 9. Senat des LSG NRW hat zwischenzeitlich in gleicher Weise erkannt; vgl. Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 73 ff. und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 66 ff.; zustimmend auch Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 54 Rn. 50.5 f.).
68Ob BeWo-Leistungen über die genannten Anforderungen hinaus stets von fachlich geschultem Personal zu erbringen sind und in ein Gesamtkonzept eingebunden sein müssen (so der 9. Senat des LSG NRW, a.a.O. Rn. 76 bzw. Rn. 69, sowie im Urteil vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 Rn. 33), oder ob hiervon jedenfalls nach den besonderen Umständen des Einzelfalles Ausnahmen möglich sind, kann der Senat weiterhin offen lassen. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung zu weitergehenden Festlegungen. Denn auch wenn Vieles dafür spricht, dass die von der Beigeladenen eingesetzten Mitarbeiterinnen (Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin) als für BeWo-Leistungen fachlich geschult anzusehen sind und darüber hinaus die tatsächlich erbrachten Leistungen im Rahmen eines strukturierten Gesamtkonzepts (des Hilfeplanes) erfolgt sein mögen, so fehlte jedenfalls eine finale Ausrichtung dieser Leistungen auf eine Selbständigkeit "beim Wohnen".
69(1) Die Leistungen waren bereits konzeptionell (d.h. nach dem Hilfeplan vom 29.10.2010) nach ihrer Hauptzielrichtung nicht wesentlich auf Hilfe "beim Wohnen" ausgerichtet. Lediglich die Hilfeplanung zu Nr. 1 ("Ich möchte eine neue Wohnung finden oder meine alte Wohnsituation verbessern, meinen Alltag in den Griff bekommen") weist thematisch einen unmittelbaren Bezug zum Wohnen auf. Die folgenden Nrn. 2 bis 5 des Hilfeplans sind hingegen im Wesentlichen auf die Bewältigung der medizinischen, familiären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin gerichtet. Ein unmittelbarer - geschweige denn ein finaler - Bezug zur Beeinflussung ihrer Wohnsituation ergibt sich daraus nicht.
70(2) Wesentliche Bedeutung für die rechtliche Qualifizierung der tatsächlich erbrachten Leistungen kommt ohnehin der Betreuungsdokumentation der Beigeladenen zu, die sich im Übrigen mit den Angaben der Zeuginnen T und I in der mündlichen Verhandlung deckt. Danach haben die Mitarbeiterinnen der Beigeladenen im streitigen Zeitraum kaum Tätigkeiten entfaltet, denen ein finaler Bezug zum Wohnen zu entnehmen sein könnte. Deutlich im Vordergrund stand vielmehr eine allgemeine Stabilisierung der prekären Lebenssituation der Klägerin (Unterstützung beim Antrag auf Arbeitslosengeld II, Klärung des krankenversicherungsrechtlichen Status, Kommunikation mit Behörden und den anderen Familienmitgliedern sowie Versuch der Implementierung bzw. Strukturierung eines angemessenen medizinisch-therapeutischen Settings). Hinsichtlich des zu Nr. 1 des Hilfeplanes vom 29.10.2010 genannten Zieles lassen sich lediglich zwei Tage (17.01. und 17.03.2011) ausmachen, an denen überhaupt konkrete Aktivitäten mit Blick auf eine Veränderung oder Verbesserung der Wohnsituation der Klägerin erkennbar werden. Danach waren ein Auszug beider Söhne, zumindest aber des Sohnes Q, und kurzzeitige entlastende Herausnahmen der Klägerin aus dem Wohnumfeld beabsichtigt. Unabhängig davon, dass dies zumindest teilweise Betreuungsleistungen auch an die Söhne wären, sind sie jedenfalls schon nach ihrem zeitlichen Umfang derart untergeordnet, dass sie dem Tätigwerden der Beigeladenen insgesamt nicht das Gepräge einer BeWo-Leistung geben können.
71Dass der Betreuungsdokumentation zeitlich nach dem hier streitigen Zeitraum Aktivitäten der Beigeladenen zu entnehmen sind, die erstmals einen umfangreichen, deutlicheren und zielgerichteteren Bezug zum Wohnen zeigen mögen, kann für die Beurteilung der erbrachten Hilfeleistungen im hier streitigen Zeitraum von vornherein nichts ändern.
72(3) Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die weiteren zu den Nrn. 2 bis 5 des Hilfeplans genannten bzw. nach der Betreuungsdokumentation tatsächlich erbrachten Unterstützungs- und Stabilisierungsmaßnahmen hätten letztlich (auch) Auswirkungen auf ihre Wohnsituation gehabt bzw. seien für eine Verbesserung ihres Wohnumfeldes notwendige Vorbereitungsmaßnahmen. Denn diesen Hilfestellungen fehlte, auch wenn sie sich auf eine spätere Verbesserung im selbständigen Wohnen möglicherweise günstig auswirken konnten, gleichwohl die notwendige finale Ausrichtung auf das Wohnen.
73Ohnehin ist eine akute Gefährdung der damaligen Wohnsituation bzw. ein Unterstützungsbedarf der Klägerin beim eigentlichen Wohnen weder aus der Hilfeplanung noch aus der Betreuungsdokumentation überhaupt erkennbar. Zum einen waren Mietschulden seinerzeit noch nicht aufgelaufen; der Ehemann trug zu Lebzeiten hinreichend Sorge für die rechtzeitigen Zahlungen. Zum anderen ist den Angaben in der Hilfeplanung, des Sachverständigen Dr. P und der Betreuerin für den streitigen Zeitraum übereinstimmend zu entnehmen, dass der Klägerin die Haushaltsführung als solche (Einkaufen, Sauberhalten der Wohnung etc.) keine Probleme bereitete, die Hilfen erfordert hätten.
74(4) Die Notwendigkeit von Unterstützungsmaßnahmen mit Bezug auf das Wohnen als solches lässt sich im Übrigen auch den Entlassungsberichten der LVR-Klinik nicht entnehmen. Dort wird wiederholt gerade von ausgeprägten Tätigkeiten der Klägerin im Haushalt berichtet; als Schwerpunktproblematiken erscheinen vielmehr eine mangelnde Medikamentencompliance sowie fehlende Tagesstruktur der Klägerin.
75(5) Das Gutachten des Dr. C (einschließlich der vom Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahmen), die verschiedenen Äußerungen der behandelnden Neurologin E und das Gutachten des Dr. M aus dem Betreuungsverfahren geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
76So zeigen für den streitigen Zeitraum weder Dr. C noch die Neurologin E Schwierigkeiten der Klägerin bei der Haushaltsführung als solcher auf. Beide machen darüber hinaus nicht deutlich, worin bei den von ihnen für erforderlich gehaltenen Hilfen ein finaler Bezug zum Wohnen liegen soll. Vielmehr nehmen beide letztlich eine eigene (fehlerhafte) Zuordnung von als notwendig angesehenen Leistungen zum rechtlichen Begriff des BeWo vor; die rechtliche Qualifizierung der tatsächlichen Leistungen obliegt jedoch von vornherein nicht einer medizinischen Beurteilung.
77Dr. M hat im Zusammenhang einer Empfehlung zur Fortführung der BeWo-Leistungen zwar einen gewissen Wohnungsbezug hergestellt (schlichtende Beeinflussung bei etwaigen Konflikten mit Nachbarn bzw. dem Vermieter). Dass derartige Konflikte und damit ein entsprechendes Schlichtungsbedürfnis im streitigen Zeitraum überhaupt bestanden hätte, ist allerdings nicht ersichtlich.
78(6) Schließlich ergibt sich auch bei Berücksichtigung der umfangreichen Einwände der Beigeladenen kein Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Betreuungsdokumentation (s.o.) und in den Ausführungen der Zeuginnen T und I vermag allein die Behauptung des Bestehens eines finalen Bezuges der erbrachten Betreuungsleistungen zum Wohnen einen solchen nicht zu begründen. Dass die Unterstützungsleistungen für Klägerin seinerzeit hilfreich gewesen sein dürften, reicht für einen Anspruch auf Leistungen gerade des BeWo nicht aus; es kann die fehlende finale Ausrichtung der tatsächlich geleisteten Maßnahmen auf das Wohnen nicht ersetzen.
79b) Sind die von der Beigeladenen der Klägerin erbrachten Hilfestellungen deshalb keine Leistungen des BeWo, so besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Eingliederungshilfe auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. In Betracht zu ziehen wäre insoweit § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) oder i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (erforderliche und geeignete Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ermöglichung einer erreichbaren Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft), ferner auch ein sog. unbenannter Fall des § 55 Abs. 2 SGB IX (vgl. dazu auch LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 106 m.w.N.).
80aa) Einem Anspruch auf Schuldbeitritt durch den Beklagten steht jedoch insoweit bereits entgegen, dass die Beigeladene mit ihren außerhalb eines BeWo zu verortenden Leistungen an die Klägerin außerhalb der in § 1 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 02.02.2009 zwischen ihr und dem Beklagten festgelegten Leistungsart tätig geworden ist; zugleich hat sie mit anderen Sozialhilfeträgern für deren Zuständigkeitsbereich keine entsprechenden Verträge geschlossen.
81Denn nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung kann die Beigeladene (allein) "ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen" bereitstellen und bietet dafür "ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen". Sind danach aber Hilfeleistungen, die sich nicht auf das BeWo beziehen (und damit die von der Beigeladenen der Klägerin tatsächlich erbrachten Leistungen) ersichtlich von der Vereinbarung nicht erfasst, so ist der Beklagte nach § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht zur Vergütung der von der Beigeladenen an die Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen verpflichtet. Die Vorschrift gilt auch für Dienste (§ 75 Abs. 1 S. 2 SGB XII; vgl. H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Auflage 2014, § 75 Rn. 5).
82Eine Vergütungsverpflichtung lässt sich auch nicht etwa aus § 75 Abs. 4 S. 1 SGB XII herleiten. Dies würde einen vertragslosen Zustand voraussetzen. Ein solcher besteht zwischen Beigeladener und Beklagter aber gerade nicht; denn sie haben die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 02.02.2009 geschlossen. Beschränkt diese Vereinbarung die vergütungsfähigen Leistungen explizit auf solche des BeWo, kann diese einvernehmliche Beschränkung nicht durch eine Anwendung von § 75 Abs. 4 SGB XII umgangen werden; bei einer solchen Überschreitung der durch eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gerade vereinbarten Leistungsgrenzen ist ein Sozialhilfeanspruch im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses ausgeschlossen (siehe dazu die ausführlichen Begründungen in den Entscheidungen des 9. Senats des LSG NRW vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 93 bis 103 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 95 bis 105, denen sich der erkennende Senat anschließt).
83Ob hieraus zugleich folgt, dass damit auch ein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers (Beigeladene) gegenüber dem Leistungsberechtigten (Klägerin) entfällt (vgl. dazu LSG NRW a.a.O. Rn. 104 bzw. Rn. 106), kann der Senat offen lassen.
84bb) Unabhängig davon handelt es sich ohnehin bei den in Rede stehenden Betreuungsleistungen nicht um solche der Eingliederungshilfe im Sinne der Ermöglichung von Teilhabe am Gemeinschaftsleben nach § 55 Abs. 2 (Nr. 3 bzw. Nr. 7) SGB IX.
85Die Handlungsschwerpunkte bei den der Klägerin geleitsteten Hilfestellungen waren im streitigen Zeitraum ausweislich der Betreuungsdokumentation der Beigeladenen (1) Bemühungen um eine Behandlungsmotivation und -sicherung der Klägerin (gemeinsame Arztbesuche, Kontakte zu Ärzten und der LVR-Klinik, Versuch der Verbesserung der Medikamentencompliance, stützende Gespräche), (2) Aktivitäten zur Sicherung des Lebensunterhalts (Beantragung von Arbeitslosengeld II inkl. Beschaffung erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen, Klärung des krankenversicherungsrechtlichen Status der Klägerin, Beschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung, Schulden- und Zahlungsmanagement, Unterstützung beim Antrag auf Kindergeld u.a.), (3) Aufklärung über Drogenmissbrauch und Selbstmedikation sowie (4) Unterstützung bei der Bewältigung innerfamiliärer Konflikte.
86(1) Die Bemühungen um die Behandlungsmotivation und -sicherung der Klägerin sind keine Leistungen zur Teilhabe i.S.v. § 55 Abs. 2 SGB XII. Vielmehr handelt es sich um solche der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation.
87Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 Rn. 17 ff. m.w.N.; BSG, Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R Rn. 17 und vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R Rn. 21), der sich der Senat (ebenso wie der 9. Senat des LSG NRW; vgl. dazu ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 109 bis 112 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 111 bis 114) anschließt, sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben danach abzugrenzen, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (nach § 55 SGB IX) setzen an den sozialen Folgen einer Krankheit bzw. Behinderung an und dienen deren Überwindung. Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen oder abmildern. Ihr Ziel ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden. Leistungen der medizinischen Rehabilitation (nach § 26 SGB IX) knüpfen demgegenüber an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an. Sie dienen dazu, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Einschränkungen der Erwerbstätigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
88Bei den Bemühungen um eine Behandlungsmotivation und -sicherung der Klägerin stand insofern ausweislich der Betreuungsdokumentation nicht die soziale Teilhabe, sondern ihre medizinische Rehabilitation (durch Behandlung bzw. Stabilisierung der Grunderkrankung) im Vordergrund. Die Bemühungen sollten die Klägerin zu einer kontinuierlichen Behandlung bzw. Kontrolle ihrer psychischen Erkrankung veranlassen. Im Kern ging es deshalb zunächst um eine Stabilisierung bzw. Verbesserung der gesundheitlichen Situation, nicht aber um die Sicherstellung sozialer Teilhabe. Gestützt wird dies durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. P, der nachvollziehbar ausgeführt hat, dass Maßnahmen zur Überwindung von Teilhabeeinschränkungen für die Klägerin erst dann sinnvoll hätten eingesetzt werden können, wenn ein gewisses Behandlungssetting bereits etabliert gewesen wäre. Letzteres war - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - jedoch nicht der Fall.
89Mit dieser Einschätzung im vorliegenden Fall setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 (Rn. 87; Revision anhängig B 8 SO 7/15 R). Dort werden zwar auch eine Anbahnung ärztlicher oder therapeutischer Behandlungen bzw. Motivationsversuche hierzu den BeWo-Leistungen zugeordnet. Anders als im Falle der Klägerin beruhte dies jedoch wesentlich auf dem Umstand, dass die dort angestrebte Behandlung bzw. Therapie konkret auf eine Stabilisierung des dortigen Klägers in seinem häuslichen Umfeld gerichtet war und sich zudem im Vergleich zu den ansonsten erbrachten Betreuungsleistungen in einem überschaubaren Rahmen hielt. Die psychische Situation war in jenem Fall zudem - anders als bei der jetzigen Klägerin - bereits relativ stabil, so dass eine medizinische Rehabilitation nicht im Vordergrund stand.
90(2) Ob die Hilfestellungen der Beigeladenen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin inhaltlich als Leistungen der Eingliederungshilfe erfasst werden können, mit ihnen ein legitimes Ziel der Eingliederungshilfe verfolgt wurde und die Maßnahmen geeignet waren, das angestrebte Eingliederungsziel zu erreichen (vgl. zu diesen einzelnen Prüfungsschritten das Urteil des Senats vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 f.), kann offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit der erbrachten Leistungen. Diese sind vielmehr dem Bereich der gesetzlichen Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) zuzuordnen; sie wären deshalb nicht als Sozialhilfe, sondern im Rahmen einer Betreuung abzudecken gewesen.
91(a) Der Senat hat (a.a.O. Rn. 79 ff.) zur Abgrenzung von gesetzlicher Betreuung und Eingliederungshilfe bereits ausgeführt, dass Aufgaben und Ziele der gesetzlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB einerseits und der Leistungen des BeWo andererseits grundsätzlich voneinander zu unterscheiden sind. Zwar können beide Leistungen ineinander übergehen und sich in Teilbereichen auch überlagern; systematisch ergeben sich jedoch komplementäre, in der konkreten Zuordnung zu unterscheidende Leistungsbereiche. Dabei umfasst die (gesetzliche) Betreuung gemäß § 1901 Abs. 1 BGB im Grundsatz alle Tätigkeiten, die "erforderlich" sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (nach weiterer Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vorschriften des BGB) "rechtlich" zu besorgen. Unabhängig vom Umfang seines Aufgabenkreises ist deshalb ein Betreuer nur für die Organisation erforderlicher tatsächlicher Maßnahmen verantwortlich; die tatsächlichen Hilfestellungen selbst muss er hingegen nicht erbringen (vgl. dazu z.B. Kieß in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Auflage 2013, § 1901 BGB Rn. 13 ff.). Andererseits kann er sich nicht auf eine bloß verwaltungsmäßige Führung der Betreuung zurückziehen; ein gewisses Maß an vertrauensbildenden bzw. -erhaltenden Maßnahmen und persönlicher Zuwendung ist vielmehr weiterhin Bestandteil jeder Betreuung, allerdings nur, soweit sie für die sachgerechte Durchführung der rechtlichen Betreuung geeignet und notwendig sind (Kieß a.a.O., Rn. 20 bis 28; BT-Drs. 13/7158 S. 33 f.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Betreuung gerade von sozialhilfeweiser Eingliederungshilfe abgegrenzt (BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10 Rn. 19 m.w.N.). Nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB dürfe ein Betreuer nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt werde, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten. Die Betreuung erstrecke sich vielmehr nur auf Tätigkeiten, die erforderlich seien, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (§ 1901 Abs. 1 BGB). Hiervon seien solche Tätigkeiten nicht umfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpften, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer habe solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten. Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehörten insbesondere dann nicht zu seinem Aufgabenbereich, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger - etwa die der Sozialhilfe - geregelt sei. Umgekehrt ist der spezifische Anwendungsreich des Betreuungsrechts eröffnet, wenn der Schwerpunkt der notwendigen Hilfe Dritter darin besteht, den Hilfebedürftigen rechtlich zu unterstützen und seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, was auch die Organisation tatsächlicher Hilfen umfasst. Für Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt dann insoweit kein Raum (vgl. LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 130 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 127).
92Sind danach Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung letztlich nach dem Schwerpunkt der tatsächlich erbrachten bzw. erforderlichen Unterstützungsleistungen abzugrenzen, sind die der Klägerin erbrachten Hilfestellungen (Antragstellung auf Arbeitslosengeld II inkl. Beschaffung erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen, Klärung des krankenversicherungsrechtlichen Status, Beschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung, Schulden- und Zahlungsmanagement, Unterstützung beim Antrag auf Kindergeld etc.; vgl. dazu die in der Betreuungsdokumentation unter dem 04., 15., 19.10., 02. und 22.11.2010 aufgeführten Aktivitäten) der rechtlichen Betreuung, nicht der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Denn es ging dabei im Schwerpunkt um die Unterstützung bei Rechtsangelegenheiten. Soweit dazu auch rein tatsächliche Unterstützungsleistungen (etwa das Sammeln oder Zusammenstellen von Unterlagen) erforderlich waren, gehören diese im vorliegenden Fall gleichwohl noch in den Rahmen einer Rechtsfürsorge und wären deshalb im Wege einer gesetzlichen Betreuung zu erbringen gewesen. Insoweit (insbesondere etwa beim Erstantrag auf Arbeitslosengeld II) zwischen reinem Rechtsakt (Antragstellung) und tatsächlicher Unterstützung (Sammeln von Unterlagen u.ä.) zu trennen, würde den einheitlichen Lebensvorgang in unpraktikabler und damit nicht sachgerechter Weise aufspalten. Dass demgegenüber bei einem (bereits) laufenden Leistungsbezug das Sichten von Post oder die Abwicklung von Schriftverkehr im Einzelfall nicht (mehr) dem Bereich der rechtlichen Betreuung zuzuordnen sein kann (vgl. dazu den vom Senat entschiedenen Fall im Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 88 f.), ändert daran nichts. Die (bisweilen schwierige) Abgrenzung zwischen rechtlicher Betreuung und Eingliederungshilfe kann bei einzelnen Unterstützungsmaßnahmen nur unter Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles erfolgen und hat letztlich danach zu fragen, ob der Schwerpunkt der jeweiligen Maßnahme Hilfe in rechtlichen oder in tatsächlichen Angelegenheiten erfordert.
93(b) Dass im streitigen Zeitraum für die Klägerin eine rechtliche Betreuung noch nicht eingerichtet gewesen ist, ändert nichts daran, dass die in Rede stehenden Hilfestellungen des Beigeladenen keine im sozialhilferechtlichen Sinne erforderliche Eingliederungshilfe darstellten. Eingliederungshilfe ist nicht in dem Sinne subsidiär gegenüber der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, dass sie (wieder) zum Zuge käme, wenn die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung versäumt wurde. Das Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und rechtlicher Betreuung ist vielmehr vergleichbar dem Verhältnis zwischen allgemeiner Sozialhilfe und der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO. Ähnlich wie die §§ 114 ff. ZPO für die Prozesskostenhilfe enthalten die §§ 1896 ff. BGB in sich abschließende Regelungen für die rechtliche Betreuung, die für mittellose Personen auch kostenfrei zur Verfügung steht (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern). Dies schließt Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für den behinderungsbedingten Hilfebedarf, der durch einen gesetzlichen Betreuer gedeckt werden kann, aus (vgl. zum Ganzen ausführlich LSG NRW, Urteile vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 130 und vom 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 Rn. 127).
94Wie zu entscheiden wäre, wenn trotz wesentlicher Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII die (medizinischen) Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung nicht erfüllt sind, kann offen bleiben. Denn die Klägerin war jedenfalls auch im streitigen Zeitraum bereits betreuungsbedürftig, auch wenn damals keine Betreuung eingerichtet war. Dies lässt sich nicht nur den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P entnehmen; auch ausweislich der Betreuungsdokumentation der Beigeladenen wurde die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung schon im streitigen Zeitraum thematisiert.
95(3) Aufklärende Gespräche mit der Klägerin über Drogenkonsum und eine Abgrenzung zur Selbstmedikation waren ebenfalls nicht als Eingliederungshilfe erforderlich. Insoweit wären vielmehr ambulante Behandlungsmaßnahmen und etwa die Anbindung an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum vorrangig gewesen. Der Senat folgt hierzu den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P in seinem schriftlichen Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung. Danach bestehen für den Senat auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin - etwa durch eine initiale Inanspruchnahme soziotherapeutischer Maßnahmen (§ 37a SGB V) - dauerhaft an eine fachpsychiatrische ambulante Behandlung oder an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum hätte angebunden werden können. Die tatsächliche Möglichkeit hierzu hätte gerade in dem damals von der Klägerin bewohnten Stadtteil über den sog. "L Verein" bestanden. Unter Berücksichtigung der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung der Richtlinien nach § 37a i.V.m. 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V (vom 23.08.2001) erfüllte die Klägerin im Übrigen nicht nur die diagnostischen Voraussetzungen für eine Soziotherapie (vgl. Ziff. II, 9. der Richtlinien). Schon im Vorfeld der Verordnung einer regulären Soziotherapie hätte sogar die Möglichkeit bestanden, die Klägerin mittels soziotherapeutischer Maßnahmen zur Wahrnehmung einer entsprechenden Überweisung an einen Facharzt zu motivieren (vgl. Ziff. IV, 16.1 und 16.2 der Richtlinien).
96(4) Die Unterstützung der Klägerin zur Bewältigung innerfamiliärer Schwierigkeiten unterfällt bereits deshalb nicht den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, weil letztere eine Förderung und Stabilisierung sozialer Beziehungen bzw. von Kontakten außerhalb des Bereiches der Familie voraussetzen (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R Rn. 16 f.; LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 Rn. 121). Darüber hinaus kommen auch diesbezüglich ambulante psychotherapeutische Leistungen nach dem SGB V in Form einer Familientherapie vorrangig in Betracht (vgl. LSG NRW, a.a.O.).
97c) Bei einer Zuordnung von erbrachten Hilfestellungen zum Bereich medizinischer Leistungen ergäbe sich ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten (oder einem anderen Träger der Eingliederungshilfe) nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Rehabilitation als Teil der Eingliederungshilfe gemäß der §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX.
98Selbst wenn die von der Beigeladenen erbrachten Betreuungsleistungen nicht als unmittelbare Behandlungs-, sondern als reine Rehabilitationsmaßnahmen einzustufen wären (vgl. zu dieser Abgrenzung ausführlich LSG NRW, Urteil vom 28.08.2014 - L 9 SO 286/12 Rn. 61 ff. m.w.N.), stünde einem Anspruch jedenfalls § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII entgegen. Denn danach dürfen Leistungsberechtigte nur solche Leistungserbringer für ihre medizinische Rehabilitation wählen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach den §§ 107 ff. SGB V zur Leistungserbringung zugelassen sind (vgl. zum Ganzen ausführlich LSG NRW, a.a.O. Rn. 68). Zu diesen Leistungserbringern gehört die Beigeladene nicht. Ebenso wenig wurde mit ihr ein Vertrag nach §§ 75 ff. SGB XII für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geschlossen (vgl. zu dieser Möglichkeit Jaritz/Eicher, in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 25.1).
99d) Gehört die Beigeladene nicht zu den in der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern, scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung der von der Beigeladenen erbrachten Betreuungsleistungen nach dem SGB V ohne Weiteres aus. Eine Beiladung des für die Klägerin zuständigen Trägers der Gesetzlichen Krankenversicherung konnte deshalb unterbleiben.
100e) Ein Anspruch der Klägerin gegen das Jobcenter L auf kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a (Nr. 3) SGB II (ab Beantragung ihrer Leistungen nach dem SGB II) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ist der Begriff der Leistungen nach § 16a Nr. 3 SGB II sehr weit zu verstehen. Er orientiert sich insbesondere an der Regelung des § 33 Abs. 6 SGB IX zum (weiten) Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, so dass er auch an die Klägerin tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen erfassen könnte (vgl. zum Ganzen Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16a Rn. 17 f.; Harks in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 16a Rn. 22). Anders als (Eingliederungshilfe-)Leistungen nach dem SGB XII sind Leistungen nach § 16a SGB II jedoch nur dann zu erbringen, wenn ein Bezug zu einer künftigen Erwerbstätigkeit besteht (so Harks a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Bezug ist im streitigen Zeitraum jedoch weder der Betreuungsdokumentation noch dem Vortrag der Klägerin oder der Beigeladenen zu entnehmen. In der Betreuungsdokumentation finden sich vielmehr erst ab Oktober 2011 überhaupt Ansätze auch für Bemühungen um eine berufliche Rehabilitation der Klägerin; zu einer solchen ist es im Übrigen letztlich jedoch nicht gekommen. Einer Beiladung des Jobcenters L bedurfte es deshalb ebenfalls nicht.
101f) Schließlich scheidet auch ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII) aus (für die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AV-SGB XII NRW nicht der örtliche Sozialhilfeträger, sondern der Beklagte sachlich zuständig wäre).
102Der Senat lässt offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen (nach § 67 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 der Verordnung zu § 69 SGB XII) überhaupt erfüllt sind. Denn Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wären jedenfalls nachrangig. Zwar gehen nach § 67 S. 2 SGB XII (nur) Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII oder des SGB VIII den Leistungen nach § 67 S. 1 SGB XII, soweit der Bedarf nach diesen anderen Vorschriften gedeckt wird, vor. Die Beigeladene hat der Klägerin jedoch gar keine Leistungen erbracht, welche unter das SGB XII fielen oder die dem SGB VIII zuzuordnen wären. Tatsächlich erbracht wurden vielmehr Leistungen, die der gesetzlichen Betreuung bzw. einer Soziotherapie, bei den Bemühungen um Medikamentencompliance auch einer APP, zuzuordnen gewesen wären (s.o.). Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 67 S. 2 SGB XII ist im Übrigen jedoch der allgemeine sozialihilferechtliche Nachrang zu beachten (vgl. Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Auflage 2015, § 67 Rn. 27). Wären deshalb für die Klägerin die erforderlichen Hilfen als gesetzliche Betreuung bzw. Soziotherapie (ggf. i.V.m. APP) zu erbringen gewesen, so scheiden inhaltsgleiche Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten als nachrangig aus; den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten kommt nicht etwa eine Auffangfunktion bei Versäumung der Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb des SGB XII zu.
103C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für die Beigeladene findet schon deshalb nicht statt, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.04.2011 - L 20 SO 78/10 Rn. 62 sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 3b).
104D) Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
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dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist noch die Zahlung höherer Leistungen für die stationäre Unterbringung des am 17.2.2016 verstorbenen früheren Klägers L D (D) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2008.
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Der 1928 geborene D lebte von April 2002 bis zu seinem Tod im Kreis G in Einrichtungen der Klägerin. Zuvor hatte D in seiner eigenen Wohnung in H gelebt, ebenfalls im Kreis G D war erheblich behindert; es bestand ein hirnorganisches Psychosyndrom nach langjähriger Alkoholabhängigkeit mit schweren dissozialen und aggressiven Verhaltensauffälligkeiten sowie dem Verlust wesentlicher Teile der Sprachfähigkeit bei tertiärer Lues (progressiver Paralyse). Ein Grad der Behinderung von 100 war anerkannt, die Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" festgestellt. Er stand unter Betreuung und erhielt - neben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung - eine monatliche Altersrente in Höhe von 743,64 Euro; über sonstiges Einkommen und Vermögen verfügte er im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr.
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In § 5 (Leistungsentgelt/Pflegesatz) des zwischen der Klägerin und D geschlossenen Heimvertrags(vom 4.11.2005 mit Wirkung vom 9.11.2005) war in Bezug auf die Höhe des Pflegesatzes auf die "derzeit gültige(n) Vergütungsvereinbarung (siehe Anlage 4)" verwiesen. Als Anlage 4 dem Heimvertrag beigefügt war die "Vergütungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz" zwischen der Klägerin und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Diese wies einen Geltungszeitraum vom 1.2.2004 bis 31.1.2005 und eine pauschale Vergütung von 117,74 Euro je Tag aus. Darüber hinaus war vereinbart, dass D bei einer vorübergehenden Abwesenheit von bis zu drei Tagen den vollen Pflegesatz, bei einer vorübergehenden Abwesenheit von mehr als drei Tagen vom ersten Tag der Abwesenheit an eine Platzgebühr in Höhe von 75 vH des Pflegesatzes zu zahlen habe. Im streitbefangenen Zeitraum war D insgesamt 11 Tage (davon 10 Tage im Januar und einen Tag im Februar) abwesend. Für die Zeit vom 1.1.2007 bis 30.6.2008 hatten der LWL und die Klägerin eine Vereinbarung über eine Vergütung in Höhe von pauschal 124,13 Euro täglich getroffen. Der Beklagte hat weder mit der Klägerin noch einer anderen Einrichtung der stationären Eingliederungshilfe in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich Leistungs-, Vergütungs- oder Prüfungsvereinbarungen abgeschlossen.
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Für die Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 bewilligte der Beklagte D für dessen stationäre Unterbringung täglich insgesamt 111,42 Euro (Grundpauschale 12,90 Euro, Investitionsbetrag 7,58 Euro, Maßnahmepauschale für Leistungstyp 23 14,63 Euro und für Leistungstyp 16 76,31 Euro - die Zuordnung zu Leistungstypen jeweils orientiert am Rahmenvertrag zwischen den überörtlichen Sozialhilfeträgern, ua dem LWL, den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene sowie der Vereinigungen der Einrichtungsträger auf Landesebene nach § 79 SGB XII),lehnte aber die Übernahme der geltend gemachten höheren Vergütung (124,13 Euro) ebenso ab wie die einer Pauschalvergütung für Abwesenheitszeiten (Bescheid vom 2.4.2008; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 23.11.2010).
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Während die Klage des D erstinstanzlich ohne Erfolg geblieben ist (Urteil des Sozialgerichts
Detmold vom 24.10.2012) , hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Beklagten verurteilt, "die Kosten für die stationäre Unterbringung des Klägers beim Beigeladenen im Monat Januar 2008 in Höhe von 3600,39 Euro, im Monat Februar 2008 in Höhe von 3693,46 Euro und im Monat März 2008 in Höhe von 3941,72 Euro, jeweils unter Anrechnung bereits dafür erbrachter Leistungen, zu tragen" (Urteil vom 8.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, D sei nach dem Heimvertrag verpflichtet, täglich 124,13 Euro an die Klägerin zu zahlen. Dieser Schuld habe der für die Leistungserbringung gegenüber D örtlich und sachlich zuständige Beklagte in vollem Umfang beizutreten. Denn er sei als "übriger Träger der Sozialhilfe" an die zwischen dem LWL (als überörtlichem Sozialhilfeträger) und der Klägerin geschlossenen Verträge nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII gebunden. Diese Regelung bezwecke die Vermeidung vertragsloser Zustände; der Umstand, dass nach Landesrecht zwei Träger der Sozialhilfe für die Leistungserbringung in einer Einrichtung zuständig sein könnten, weil in Nordrhein-Westfalen die Leistungszuständigkeit für Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres beim überörtlichen, für Personen nach Vollendung des 65. Lebensjahres beim jeweils örtlich zuständigen Träger liege, habe der Bundesgesetzgeber nicht gesehen. § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII sei in diesen Fällen so auszulegen, dass ein zwischen einem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe geschlossener Vertrag auch den für dieselbe Leistung, wenn auch für einen anderen Personenkreis zuständigen anderen Träger - gleichsam überlappend - binde. Damit bleibe das Vertragsabschlussrecht jedes Trägers gewährleistet; es gelte in der Folge ein Prioritätsprinzip, wonach der als erstes zur Abschlussreife gebrachte Vertrag für die Dauer seiner Gültigkeit die übrigen Träger binde, ohne sie zu hindern, Folgeverträge zu verhandeln und wiederum diese als erste zur Abschlussreife zu bringen. Der Beklagte habe zudem die heimvertraglich geschuldete Platzgebühr für die Tage des Krankenhausaufenthaltes des D zu übernehmen.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Er sei nicht an die zwischen dem LWL und der Klägerin geschlossenen Verträge gebunden. Vielmehr stehe ihm ein eigenes Verhandlungsrecht mit der Klägerin zu. Von der Regelung des § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII würden nur jeweils gleichgeordnete Träger erfasst. Da für die Leistungserbringung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eines Leistungsberechtigten nach den landesrechtlichen Regelungen der überörtliche Träger, für alle übrigen der örtliche Träger zuständig sei, ergebe sich eine Überschneidung von Zuständigkeiten. Diese könne, anders als das LSG meine, nicht so gelöst werden, dass die zeitlich erste Vereinbarung, gleichgültig, von welchem Träger abgeschlossen, alle anderen binde.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend und macht nunmehr die auf sie als Rechtsnachfolgerin übergegangenen Ansprüche des D gegen den Beklagten geltend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist lediglich iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) .
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Verfahrensbeteiligte sind nach dem Versterben des D während des anhängigen Revisionsverfahrens nur noch der Beklagte und die durch ihren Prozessbevollmächtigten bereits im Klageverfahren vertretene frühere Beigeladene, jetzt als Klägerin. Mit dem Tod des D ist diese als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 19 Abs 6 SGB XII unmittelbar kraft Gesetzes(cessio legis) in das Verfahren eingetreten (BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 2). Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat - hier also der Klägerin als Trägerin der Einrichtung, in der D bis zu seinem Tod gelebt und die die Leistungen an ihn erbracht hat. Dieser durch die Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes herbeigeführte Beteiligtenwechsel ist keine Klageänderung iS der §§ 99, 168 Satz 1 SGG, sondern führt lediglich von Amts wegen zu einer Berichtigung des Rubrums(vgl BSGE 110, 93 RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 19 Nr 3; BSGE 90, 27, 28 = SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 92; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 7a mwN) und ist deshalb auch im Revisionsverfahren zulässig (jeweils zum Beklagtenwechsel im Rahmen der Funktionsnachfolge: BSGE 107, 217 RdNr 9 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1; BSGE 102, 248 RdNr 14 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 5). Dieser prozessualen Situation hat der Bevollmächtigte des verstorbenen D dadurch Rechnung getragen, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Anträge mehr gestellt hat.
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Eine abschließende Entscheidung darüber zu treffen, ob höhere Leistungen an die Klägerin zu zahlen sind, war untunlich, weil das LSG verfahrensfehlerhaft von der Beiladung des LWL nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG abgesehen hat. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird (stRspr, vgl nur BSGE 66, 144, 145 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 2 f mwN; BSG SozR 1500 § 75 Nr 71 S 83 mwN), wobei die Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung für die Beiladung genügt (BSGE 93, 283 ff RdNr 5 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Dies ist hier der Fall; denn denkbar ist, dass das LSG bei seiner Prüfung zur sachlichen Zuständigkeit (dazu später) zum Schluss kommt, dass die zwischen der Klägerin und dem LWL abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 58 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nichtig sind. Durch eine solche Entscheidung würde unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem beizuladenen LWL, nämlich deren Vertragsbeziehungen, eingegriffen. Für die noch im Streit stehende Höhe des Leistungsanspruchs der Klägerin ist die Frage der Wirksamkeit der Verträge nicht nur eine Vorfrage (in solchen Fällen die Notwendigkeit der Beiladung verneinend BSGE 70, 240 ff, 242 = SozR 3-5533 Allg Nr 1).
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Von der Nachholung der Beiladung in der Revisionsinstanz mit Zustimmung des Beizuladenden (§ 168 Satz 2 SGG),die in das Ermessen des Revisionsgerichts gestellt ist (stRspr, vgl nur Leitherer, aaO, § 168 RdNr 3d mwN),hat der Senat abgesehen. Denn es fehlt auch an der Vollstreckbarkeit des Tenors der LSG-Entscheidung. Von der verfahrensrechtlichen Situation, in der der Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) zulässigerweise hätte erfolgen können, ist das LSG selbst nicht ausgegangen, weil es zutreffend das Begehren des D dahin verstanden hat, dass dieser den Beitritt des Beklagten zu seiner, der Klägerin gegenüber bestehenden Schuld und die Zahlung an diese im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage verfolgt hat (vgl dazu nur: BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9 = SozR 4-3500 § 53 Nr 1 und § 75 Nr 1). Das LSG wird allerdings die durch die Sonderrechtsnachfolge ausgelöste, geänderte verfahrensrechtliche Situation zu beachten haben. Denn als zwangsläufige Konsequenz des aufgrund der Sonderrechtsnachfolge während des Revisionsverfahrens eingetretenen Beteiligtenwechsels hat die Klägerin den auf sie übergegangenen Anspruch vor dem LSG als eigenen, gerichtet auf Zahlung an sich selbst und damit im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)geltend zu machen. Der Anspruch des D auf Schuldbeitritt hat sich insoweit in einen Anspruch auf Leistung gewandelt. Ihr Begehren könnte die Klägerin allerdings ggf auch auf den Erlass eines Grundurteils beschränken.
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Vor der Beiladung des LWL ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention)des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar.
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Als Rechtsgrundlage für einen auf die Klägerin nach § 19 Abs 6 SGB XII übergegangenen Anspruch des D auf höhere Leistungen - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - dürfte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG wohl nur § 19 Abs 3 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) in Betracht kommen. Gleichgültig, ob es sich dabei um eine stationäre Maßnahme gehandelt hat oder eine Leistung des Ambulant-betreuten-Wohnens, dürfte hierfür der Beklagte entweder nach § 98 Abs 2 SGB XII (wovon das LSG ausgegangen ist) oder nach § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII iVm § 97 Bundessozialhilfegesetz, ggf auch unter Berücksichtigung des § 14 SGB IX, örtlich und nach § 97 SGB XII iVm Landesrecht auch der sachlich zuständige Leistungsträger gegenüber D gewesen sein.
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Aus den Regelungen über die Zuständigkeit für die Leistung folgt allerdings nicht auch schon die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen. Ein solcher Grundsatz ergibt sich - anders als die Beteiligten und auch das LSG meinen - insbesondere nicht aus § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII. § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII regelt vielmehr ausschließlich die örtliche Zuständigkeit zum Vertragsabschluss, die sachliche Zuständigkeit beurteilt sich nach § 97 SGB XII iVm Landesrecht.
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Nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII(idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) sind Vereinbarungen zwischen dem Träger der Einrichtung und dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen Träger der Sozialhilfe für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Es handelt sich um eine Sonderregelung nur für die örtliche Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen (vgl BSGE 116, 233 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1). Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz der Einrichtung stellt sicher, dass auf Seiten des Sozialhilfeträgers derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 13; vgl auch BVerwGE 126, 295 ff). Dies ist hier der Beklagte.
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Dass sich die Regelung des § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII nicht auch auf die sachliche Zuständigkeit erstreckt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 97 Abs 1 SGB XII, der für die "Sozialhilfe" allgemein die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bestimmt, soweit(vgl § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII) keine landesrechtlichen Regelungen getroffen sind (BSGE 116, 233 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1; BSG Urteil vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R). Von § 97 Abs 1 SGB XII abweichende Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen nach den §§ 75 ff SGB XII enthält das Landesrecht Nordrhein-Westfalen(Landesausführungsgesetz zu SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.12.2004 nicht; § 1 AG-SGB XII erklärt für "die Aufgaben der Sozialhilfe" die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger für zuständig, eine Beschränkung nur auf die Leistungserbringung ist dem nicht zu entnehmen. Dass die AV-SGB XII NRW andere als für die Leistungserbringung abweichende Zuständigkeitsregelungen beinhaltet, ist bislang nicht ersichtlich. Dies mag das LSG aber nochmals verifizieren.- Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816 iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII vom 16.12.2004 - GV NRW 816)
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Keine abweichende Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers rechtfertigt jedenfalls § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII, soweit bei fehlenden landesrechtlichen Regelungen der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII zuständig ist. Denn schon seinem Wortlaut nach enthält § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII nur eine (Auffang-)Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für die Leistungserbringung ("für Leistungen … zuständig"), was die systematische Auslegung der Norm bestätigt. Absatz 1 nennt "die Sozialhilfe" allgemein, schränkt ihren Anwendungsbereich also nicht auf die Leistungszuständigkeit ein. Entsprechendes gilt für Absatz 2, der den Landesgesetzgeber ermächtigt, die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers - nicht nur für die Leistung - nach Landesrecht zu bestimmen. Nur für den Fall fehlender landesrechtlicher Regelung zur Leistungszuständigkeit sieht Absatz 3 eigene bundesrechtliche Regelungen, allerdings nur für die Leistungszuständigkeit vor.
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Die zwischen dem LWL und der Klägerin nach §§ 75 ff SGB XII abgeschlossenen Vereinbarungen wären - sofern sich nach § 97 Abs 1 SGB XII iVm Landesrecht keine sachliche Zuständigkeit des LWL zum Vertragsabschluss ergibt(siehe oben) - unter Verstoß gegen formelles Recht (§ 97 SGB XII iVm § 1 AG-SGB XII NRW) zustande gekommen und nach § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ggf nichtig. Die Regelungen der §§ 53 ff SGB X über öffentlich-rechtliche Verträge sind auf die Vergütungsvereinbarung zwischen dem LWL und der Klägerin nach §§ 75 ff SGB XII, bei der es sich um einen Normvertrag handelt(stRspr, vgl nur: BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 15; SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 16; SozR 4-3500 § 53 Nr 4 RdNr 15; BSG Beschluss vom 18.3.2014 - B 8 SF 2/13 R), anwendbar (vgl nur BSGE 70, 240, 243 = SozR 3-5533 Allg Nr 1; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 53 RdNr 7 mwN). Die Rechtsnatur der Vergütungsvereinbarung als Normvertrag ergibt sich dabei zwingend aus der in § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII normierten Wirkungserstreckung auf andere als am eigentlichen Vertrag unmittelbar Beteiligte(zu den Voraussetzungen allgemein Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 58 RdNr 6a mwN).
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Verträge sind nach § 58 Abs 1 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB ergibt. Bei einem Verstoß gegen Regelungen, die einer vertraglichen Gestaltung nicht zugänglich sind - wie den hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit - liegt die Annahme eines qualifizierten Rechtsverstoßes nach § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 BGB(BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 31) gerade wegen der Wirkungserstreckung auf andere Träger der Sozialhilfe, die die Rechtsnatur der Vereinbarung als Normvertrag ausmacht, nahe.
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Der Beklagte kann sich, ohne sich dem Vorwurf der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) auszusetzen, allerdings nicht auf eine fehlende Vereinbarung mit der Klägerin berufen und die zu zahlende Vergütung nach freiem Belieben festsetzen. Vielmehr ist in diesem Fall die zu zahlende Vergütung unter Orientierung an § 75 Abs 4 SGB XII zu bestimmen. Nach § 75 Abs 4 Satz 1 SGB XII darf der Träger der Sozialhilfe, sofern eine der in § 75 Abs 3 SGB XII genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen ist, Leistungen durch eine Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Der Höhe nach wird der Vergütungsanspruch eines nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers normativ auf die Vergütung beschränkt, die der Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen vereinbarungsgebundener Leistungserbringer am Ort der Hilfeleistung oder in seiner näheren Umgebung zu übernehmen hat (§ 75 Abs 4 Satz 3 SGB XII).
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Folgt man der Argumentation des Beklagten, dass eine Vergütungsvereinbarung (zwischen LWL und der Klägerin) zwar bestehe, diese allerdings (nur) für ihn nicht gelte, er vielmehr selbst Verträge mit Einrichtungen in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich schließen dürfe, liegt eine von § 75 Abs 4 Satz 3 SGB XII vorausgesetzte Situation vor. Denn nach der bisherigen Sichtweise des Beklagten gibt es einen Vertrag, den er - rechtsirrig - im Grundsatz für wirksam hält und der für vergleichbare Leistungen am Ort der Hilfeleistung Vergütungen vorsieht. Mit dieser vertraglich vereinbarten Vergütung wäre dann auch die an die Klägerin zu zahlende Vergütung zu vergleichen. Entsprechendes dürfte im Hinblick auf die sog Platzgebühr für Abwesenheitstage gelten, für die das LSG im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Leistungspflicht des Beklagten bejaht hat.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des verstorbenen D zu entscheiden haben.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
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Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.