Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Feb. 2018 - L 8 SO 49/16

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2018:0222.L8SO49.16.00
bei uns veröffentlicht am22.02.2018

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der beklagte überörtliche Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Betreuung des Klägers in dem von der Beigeladenen getragenen Wohnheim "Suchttherapiezentrum Schloss R." (im Folgenden: Wohnheim) "bis auf Weiteres in Höhe von 12,35 EUR ab 8. Juli 2010" zu gewähren hat.

2

Der am 1972 geborene Kläger war bis Dezember 2002 versicherungspflichtig beschäftigt und danach arbeitslos. Seine Eltern sind verstorben, sein Sohn ist im September 2001 geboren worden. Er wohnte bis zum 13. Dezember 2009 in einer eigenen Wohnung in S., das im Zuständigkeitsbereich des A.kreises S. (im Folgenden: Landkreis) als örtlichem Sozialhilfeträger liegt. Der Kläger bezog bis zum 30. April 2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Der zuständige Rentenversicherungsträger bewilligte dem Kläger ab dem 1. Juli 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung, mit Bescheid vom 21. Januar 2015 schließlich als Dauerrente.

3

Bei dem Kläger ist seit dem 8. Februar 2010 ein Grad der Behinderung von 80 mit den Merkzeichen "G" und "B" anerkannt. Mit Beschlüssen vom 5. Februar und 24. Juni 2010 sowie vom 9. Februar 2012 ordnete das zuständige Amtsgericht die gesetzliche Betreuung des Klägers in den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten an.

4

Nach einem Unfall mit schweren Verbrennungen der rechten Hand unter Alkoholeinfluss wurde der Kläger auf Grund seiner Alkoholabhängigkeit vom Gammatyp nach Jellinek vom 14. Dezember 2009 bis zum 5. Februar 2010 im Fachkrankenhaus U. behandelt. Der an den Landkreis gerichteten ärztlichen Stellungnahme der Einrichtung vom 4. Februar 2010 ist zu entnehmen, der Kläger habe bislang keine ständige Alkoholabstinenz erreicht. Er sei stark pflegebedürftig im Alltag, einschließlich der Mahlzeiten und Körperpflege. Auf Grund der hirnorganischen Veränderungen und der körperlichen Einschränkungen sei der Kläger mit einer selbstständigen Lebensführung und -planung überfordert. Die Unterbringung in einem Wohnheim für alkoholkranke Menschen werde dringend befürwortet. In der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises S. vom 12. März 2010 wird eine wesentliche seelische Behinderung des Klägers im Sinne des SGB XII durch Sucht bestätigt. Er sei in seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft massiv eingeschränkt. Der Hilfebedarf sei besonders in den Bereichen lebenspraktische Anleitung, psychosoziale und pflegerische Hilfen sowie hinsichtlich der Freizeitgestaltung und sozialen Kontakte so groß, dass eine Aufnahme des Klägers in eine stationäre Einrichtung notwendig sei, um den Hilfebedarf adäquat zu kompensieren. Aus sozialmedizinischer Sicht werde die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung für Menschen mit seelischer Behinderung infolge Sucht empfohlen.

5

Der Landkreis bewilligte dem Kläger im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 20. April 2010 Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII für die Kurzzeitpflege vom 5. Februar bis zum 1. März 2010 im Zentrum für Soziale Psychiatrie S ...

6

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellte in seinem Gutachten vom 27. April 2010 eine Pflegebedürftigkeit des Klägers nach der Pflegestufe I ab Februar 2010 fest. Die Alltagskompetenz im Sinne des § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) sei in erhöhtem Maße eingeschränkt. Es bestehe ein täglicher Zeitaufwand für Grundpflege von 66 Minuten und Hauswirtschaft von 45 Minuten. Es seien eine Tagestruktur und eine vollstationäre Pflege rund um die Uhr zu nicht planbaren Zeiten erforderlich. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen würden nicht erbracht.

7

Das Wohnheim ist eine Einrichtung für seelisch behinderte Menschen infolge Sucht mit 54 Heimplätzen, davon 30 Plätze im Schloss mit zwei Wohnbereichen. Der Wohnbereich im Erdgeschoss des Schlosses war zunächst als Pflegebereich konzipiert. Der Hilfebedarf im Schloss ist etagenweise (bei insgesamt vier Etagen) nach oben abnehmend organisiert. Im Gästehaus befinden sich 24 Heimplätze in einem Wohnbereich für die Menschen mit dem höchsten Selbsthilfepotential. Die Einrichtung versteht sich nach der Zielsetzung als Glied in der stationären Nachsorge volljähriger alkoholkranker Menschen mit wesentlichen seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht, bei denen eine stationäre Versorgung erforderlich ist und Maßnahmen vorrangiger Kostenträger ausgeschöpft sind.

8

Nach der Leistungsbeschreibung handelt es sich um eine Einrichtung vom Leistungstyp (im Folgenden: LT) 2c und 12c im Sinne des Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII für Land Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Rahmenvertrag) für Menschen mit wesentlichen seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderung infolge Sucht im Sinne des § 53 SGB XII, bei denen eine stationäre Versorgung erforderlich ist, die volljährig sind bzw. das Rentenalter erreicht haben und die je nach ihren individuellen Beeinträchtigungen dauerhaft mindestens auf Anleitung und teilweise stellvertretende Ausführung bei der individuellen Basisversorgung, einschließlich pflegerischer Hilfen, Haushaltsführung, individueller und sozialer Lebensgestaltung, Kommunikation mit der Umwelt, Freizeitgestaltung, bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und auf psychosoziale Hilfen angewiesen sind.

9

Am 28. Dezember 2007 schlossen der Beklagte und die Beigeladene die Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII auf der Grundlage der Konzeption/Leistungsbeschreibung vom 1. Juli 1997 für ein "Pflegeheim für seelisch behinderte Menschen infolge Sucht" mit einer Vergütung in Höhe von 68,88 EUR/Leistungstag vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 (darin 4,11 EUR Verzehrgeld und 9,96 EUR Investitionsbetrag). Daneben bestand eine weitere Vereinbarung für das Wohnheim.

10

Für das Wohnheim wurde - ebenfalls unter Bezugnahme auf die Konzeption vom 1. Juli 1997 - zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen die Vereinbarung vom 27. Januar 2010 gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechend dem LT "Wohnheim für Menschen mit Suchterkrankungen" für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 über die Vergütung in Höhe von insgesamt 57,92 EUR pro Leistungstag (darin 4,11 EUR Verzehrgeld und 9,96 EUR Investitionsbetrag) geschlossen, in der die zuvor für das Wohnheim geltende Vergütung angepasst wurde.

11

Entsprechend einer geänderten Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung nun der LT 2c, 11c und 12c vereinbarten die Beigeladene und der Beklagte am 27. September 2013 auf der Grundlage von § 75 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 die Vergütung in Höhe von insgesamt 60,26 EUR/Leistungstag (4,60 EUR Verzehrgeld und 9,23 EUR Investitionsbeitrag). In der Vereinbarung wurde nun (in Abweichung zu der vorausgegangenen Leistungsvereinbarung) zu Nr. 3 Abs. 5 festgelegt, mit der vorgenannten Vergütung seien alle Kosten der vereinbarten Leistung abgegolten. Es gelte die Abwesenheitsregelung der Anlage F des Rahmenvertrages. Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 unter dem 18. März 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 unter dem 6. November 2015 entsprechen der vorausgegangenen Vereinbarungen in den wesentlichen Punkten mit einer nun vereinbarten Vergütung von 60,78 EUR bzw. 61,48 EUR/Leistungstag.

12

Unter dem 23. März 2010 erklärte der Kläger gegenüber dem Landkreis, mit freiem Willen bereit zu sein, dauerhaft abstinent leben zu wollen, zu einer suchtspezifischen Motivations- und/oder Entwöhnungstherapie aber gesundheitlich nicht mehr in der Lage zu sein. In der von dem Landkreis eingeholten Stellungnahme vom 22. April 2010 äußerte der Rehabilitationspädagogische Fachdienstes (im Folgenden: RFD) keine Bedenken in Bezug auf eine Unterbringung des Klägers in einem Wohnheim für seelisch behinderte Menschen.

13

Der Kläger wohnt seit dem 30. März 2010 in dem Wohnheim, nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag (im Folgenden: Betreuungsvertrag) vom 30. März 2010 in einem Doppelzimmer im Dachgeschoss, bei vollstationärer Betreuung. Nach dem zwischen dem Wohnheim und dem Kläger geschlossenen Betreuungsvertrag sind dem Kläger ab seiner Aufnahme in das Wohnheim Leistungen nach den LT 2c, 11 c und 12c geschuldet. Zur Vergütung wird in § 8 des Betreuungsvertrages auf die zwischen dem Einrichtungsträger und den öffentlichen Leistungsträgern (Sozialhilfeträger) geschlossenen Vereinbarungen verwiesen. § 8 Abs. 5 und 6 des Betreuungsvertrages lauten wie folgt:

14

(5) Die Höhe der Vergütung auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern ist dem Vertrag als Anlage 3 beigefügt. Sie richtet sich nach dem Leistungstyp bzw. der Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe.

15

(6) Das Gesamtentgelt und dessen Aufteilung kann sich verändern, sobald eine neue Vergütungsvereinbarung mit dem Leistungsträger gemäß §§ 75 ff. SGB XII getroffen worden ist.

16

Von der "Anlage 3 Entgelt" liegen dem Senat drei verschiedene - jeweils nur von einem Vertreter des Wohnheimes unterzeichnete - Fassungen (sämtlich Fotokopien) jeweils "Stand 01.01.2010" und Datum der Unterzeichnung "01.04.2010" vor. In der ersten Fassung wird ein Gesamtentgelt in Höhe von 2.137,61 EUR, in der zweiten Fassung dieses Entgelt mit einem durch einen Klebezettel angebrachten Zusatz und in der dritten Fassung ein Gesamtentgelt in Höhe von 1.761,93 EUR angegeben (jeweils davon 4,11 EUR Verzehrgeld und 9,96 EUR Investitionsbetrag).

17

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. Februar 2018 sind auf die Aufforderung des Senats, das Original des Betreuungsvertrages vorzulegen, weitere nur von einem Vertreter des Wohnheims unterzeichnete Fassungen der Anlage 3 (in Fotokopie) vorgelegt worden, von denen der Kläger nach seinen Angaben keine Kenntnis hat. In einer Anlage 3 vom 30. September 2013 wird ein Gesamtentgelt in Höhe von 2.208,80 EUR, vom 1. April 2014 ein Gesamtentgelt in Höhe von 2.224,62 EUR und vom 13. November 2015 in Höhe von 2.250,78 EUR angegeben (jeweils davon 4,60 EUR Verzehrgeld und 9,23 EUR Investitionsbetrag).

18

Das Wohnheim beantragte unter dem 31. März 2010 die Abgabe eines Kostenanerkenntnisses durch den Beklagten (ohne Angabe eines Mehrbedarfes).

19

Mit Bescheid vom 20. April 2010 bewilligte der Landkreis dem Kläger im Namen des Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII vom 30. März bis zum 31. Mai 2010, für die Zeit ab dem 1. April 2010 monatlich in Höhe von 675,23 EUR in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und in Höhe von 1.204,93 EUR in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dieser Betrag setzt sich aus 57,92 EUR/Leistungstag für 30,42 Tage (1.761,93 EUR monatlich) entsprechend der jeweils geltenden Entgeltvereinbarung unter Abzug des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhaltes ohne den Barbetrag und Bekleidungshilfe (96,93 EUR und 21,30 EUR) zusammen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Mai 2010 erfolgte die entsprechende Leistungsbewilligung vom 1. Juni 2010 bis zum 31. März 2011 mit Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von nun 1.156,14 EUR, weiterhin auf der Grundlage von 57,92 EUR pro Leistungstag (1.761,93 EUR monatlich).

20

Die Pflegekasse bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Mai 2010 Leistungen nach § 43a SGB XI in Höhe von 10 Prozent des Heimentgeltes, höchstens 176,19 EUR monatlich und erstattete diesen Betrag an den Sozialhilfeträger.

21

Nach - dem bewilligten Entgelt entsprechenden - Rechnungen der Beigeladenen für März und April 2010 forderte die Beigeladene mit der am 4. Juni 2010 bei dem Landkreis eingegangenen Rechnung ein monatliches Entgelt für Mai 2010 in Höhe von 2.137,61 EUR, entsprechend 70,27 EUR/Leistungstag. Insgesamt ergibt sich daraus eine Differenz zu der in den Bewilligungsbescheiden ausgewiesenen Vergütung von 375,69 EUR monatlich (70,27 EUR abzüglich 57,92 EUR = 12,35 EUR x 30,42). Hierzu wies der Landkreis unter dem 24. Juni 2010 darauf hin, die Leistungsvereinbarung für das Pflegeheim sei nur bis zum 30. Juni 2009 gültig gewesen. Für Einzelfälle sei von dem Beklagten bereits eine Kostenübernahme genehmigt worden, nicht aber für den Kläger.

22

Am 8. Juli 2010 beantragte das Wohnheim für den Kläger die "Kostenübernahme für den Einzelfall". Das veränderte Entgelt ergebe sich aus der pauschalen Anhebung der Vergütung gemäß Beschluss K75 vom 16. Dezember 2009 bezogen auf die Vergütungsvereinbarung (gemeint ist scheinbar die Vereinbarung vom 28. Dezember 2007).

23

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. August 2010 erfolgte die Bewilligung der Sozialhilfeleistungen für den Kläger vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 monatlich in Höhe von 213,59 EUR in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und in Höhe von 979,95 EUR in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dieser Betrag setzt sich weiter aus 57,92 EUR/Leistungstag für 30,42 Tage (1.761,93 EUR monatlich) entsprechend der "jeweils geltenden Entgeltvereinbarung" unter Abzug der Leistungen der Pflegekasse (176,19 EUR) und des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhaltes (605,79 EUR) zusammen.

24

In dem am 24. September 2010 bei dem Landkreis eingegangenen Entwicklungsbericht der Einrichtung für den Zeitraum vom 30. März bis zum 20. September 2010 wird u.a. angegeben, bei dem Kläger sei eine Motivation und Begleitung im Umfang von dreimal wöchentlich an zwei Stunden vormittags und einer Stunde am Nachmittag zur Teilnahme an dem Beschäftigungstherapieplan und zweimal wöchentlich mit kognitivem Training erforderlich. Motivation und Organisation und Begleitung erfolgten situativ und einmal wöchentlich durch Gesprächsrunden. Reinigungsdienste und Maßnahmen der Körperhygiene müssten 1:1 begleitet werden. Im Übrigen wird zu den Einzelheiten auf Blatt 39 bis 46 Teil I des Medizinischen Beihefts zu den Verwaltungsakten verwiesen.

25

Unter dem 6. September 2010 gab das Wohnheim eine Verpflichtungserklärung nach § 75 Abs. 4 SGB XII ab, "die beschriebenen Leistungen der Leistungsbeschreibung (LT2c/11c) inkl. einem Mehrbedarf an Betreuung und Pflege nach SGB XI § 43a" für den Kläger zu erbringen. Die Leistungen würden ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.

26

Der Landkreis lehnte im Namen des Beklagten mit an das Wohnheim adressiertem Bescheid vom 29. November 2010 den Antrag vom 28. Juni 2010 auf Kostenübernahme für den Einzelfall des Klägers ab. Nach Prüfung der Unterlagen durch den RFD sei kein erforderlicher höherer Hilfebedarf erkennbar.

27

Am 30. Dezember 2010 beantragte der Kläger nun selbst "die Kostenübernahme im Einzelfall", da seine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sei. Nachfolgend teilte er mit, auf Grund der Pflegebedürftigkeit sei zumindest von einem erforderlichen Personalschlüssel von 1:4 auszugehen. Am 13. Januar 2011 beantragte er die Übernahme eines erhöhten Heimentgeltes gegenüber dem bewilligten Kostensatz von 57,92 EUR pro Leistungstag. Damit er die Hilfe weiterhin in Anspruch nehmen könne, bitte er, die angefallenen Heimkosten in voller Höhe zu übernehmen.

28

Am 19. Januar 2011 beantragte das Wohnheim bei dem Landkreis "die Verlängerung der Kostenzusage für die Eingliederungshilfe". Dem am 21. Februar 2011 bei dem Landkreis eingegangenen Erhebungsbogen gemäß der Anlage M zu § 34 Abs. 4 des Rahmenvertrages ist für den Bereich pflegerische Hilfen ein Hilfebedarf mit einer Gesamtsumme von 326 Punkten von 348 möglichen Punkten zu entnehmen. Im Übrigen wird zu den Einzelheiten auf Blatt 48 bis 51 Teil I des Medizinischen Beihefts zu den Verwaltungsakten verwiesen. Dem beigefügten Tagesplan ist demgegenüber zu entnehmen, dass insbesondere für die Rasur und Zahnpflege eine "Motivation", d.h. keine umfassende Hilfestellung, erfolgt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 52 bis 54 Teil I des Medizinischen Beihefts zu den Verwaltungsakten verwiesen.

29

Mit Bescheid vom 19. Januar 2011 lehnte der Landkreis die Bewilligung eines Mehrbedarfs des Klägers ab, weil das Kostenanerkenntnis ausreichend sei. Hiergegen legte der Kläger am 24. Januar 2011 Widerspruch ein.

30

Am 9. November 2011 erfolgte eine Begutachtung in der Einrichtung durch zwei Mitarbeiter des RFD, als deren Ergebnis ein Mehrbedarf des Klägers mit der Begründung verneint wurde, dessen Gesundheitszustand habe sich seit seiner Aufnahme in die Einrichtung wesentlich gebessert.

31

Mit Bescheiden vom 10. März 2011 und 22. Februar 2012 bewilligte der Landkreis die Leistungen in derselben Höhe weiter bis zum 31. März 2012.

32

Der Beklagte wies den Widerspruch vom 24. Januar 2011 gegen den Bescheid vom 19. Januar 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 als unbegründet zurück. Der Kläger gehöre unstreitig zum Personenkreis der Leistungsberechtigten gemäß § 53 SGB XII und habe demnach Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII. Er habe einen sozialhilferechtlich relevanten Hilfebedarf in den Bereichen Arbeit und Beschäftigung, lebenspraktische Anleitung, besondere psychosoziale Hilfen, pflegerische Hilfen, Bildung und Freizeit, die in einem Wohnheim für Erwachsene mit wesentlichen seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht (LT 2c des Rahmenvertrages) erbracht würden. In einem solchen Wohnheim erhalte der Kläger derzeit bedarfsdeckende Hilfen. Durch die Anerkennung der Pflegestufe habe der Kläger Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI gegenüber der Pflegekasse, die bei der Betreuung in einem Wohnheim der Behindertenhilfe pauschal gemäß § 43a SGB XI gewährt würden. Die Zuerkennung der Pflegestufe belege hingegen nicht, dass ein Mehrbedarf an Betreuung, der nicht bereits auf Grund der bestehenden Vereinbarung erbracht werde, bestehe, da Pflegeleistungen ebenfalls Bestandteil des Leistungsspektrums der Vereinbarung vom 27. Januar 2010 seien. Ein eventueller Bedarf, der nicht bereits durch die vereinbarten Leistungen abgedeckt sei (Mehrbedarf), sei individuell festzustellen. Ausweislich der Stellungnahme des RFD auf der Grundlage der Begutachtung vor Ort am 9. November 2011 sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten, sodass ihm in absehbarer Zukunft eine niederschwelligere Form der stationären Eingliederungshilfe ermöglicht werden solle. Der Bedarf des Klägers könne auch mit dem zur Verfügung stehenden Personal gedeckt werden. Das Verhältnis Betreuer zu Bewohner variiere für die unterschiedlichen Bedarfe, auch entsprechend der Tagesstruktur. Zeiten mit höherem Bedarf würden mit Zeiten eines niedrigeren Bedarfs ausgeglichen. Insgesamt erforderten die durch die Einrichtung zu erbringenden Leistungen auch bezüglich des Personalschlüssels keinen Mehrbedarf für den Kläger über die Regelungen der Vereinbarungen hinaus. Aus einem anderen Betreuten der Einrichtung gewährten Mehrbedarf ergebe sich kein Anspruch des Klägers.

33

Der Kläger hat am 19. April 2012 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er hat den Bescheid vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 angefochten. Nachdem er in der Klageschrift im Übrigen die "Übernahme der Kosten für die Betreuung im Wohnheim" begehrt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17. August 2016 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Leistungen gemäß den §§ 53ff. SGB XII für die Betreuung im Wohnheim in Höhe von kalendertäglich 12,35 EUR ab dem 8. Juli 2010 zu bewilligen.

34

Die von dem Wohnheim bei dem Landkreis im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Entwicklungsberichte für den Kläger für die Zeiträume bis zum 31. März 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 entsprechen in Bezug auf die angegebenen erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Handlungs- und Schwerpunktziele im Wesentlichen dem Entwicklungsbericht für den Zeitraum bis März 2011. Den beigefügten Erhebungsbögen gemäß der Anlage M gemäß § 34 Abs. 4 des Rahmenvertrages ist jeweils für den Bereich pflegerische Hilfen ein Hilfebedarf mit einer Gesamtsumme für den Zeitraum bis März 2012 von 316 Punkten, bis März 2013 von 311 Punkten, bis März 2014 von 326 Punkten, bis März 2015 von 327 Punkten und bis März 2016 von 319 Punkten (jeweils von 348 möglichen Punkten) zu entnehmen. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 1 bis 9 und 28 bis 36 Teil II und Blatt 1 bis 9, 16 bis 25 und 29 bis 37 Teil III des Medizinischen Beihefts zu den Verwaltungsakten verwiesen.

35

Nach einer zunächst informellen Weiterzahlung der Leistungen über den 31. März 2012 hinaus bewilligte der Landkreis dem Kläger im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 22. Februar 2013 die Leistungen in unveränderter Höhe weiter bis zum 31. Dezember 2012.

36

Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs in der Einrichtung am 4. April 2013 soll ausweislich des Aktenvermerks vom 5. April 2013 ein Konsens mit der Einrichtungsleitung erzielt worden sein, dass der zu diesem Zeitpunkt bestehende Hilfebedarf mit dem Leistungsumfang LT 2c abgedeckt werden könne. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 246 der Verwaltungsakten Bezug genommen.

37

In der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 22. Februar 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 und mit Bescheid vom 16. April 2013 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 wurde die Vergütung des Wohnheims in unveränderter Höhe berücksichtigt. Nur gegen den letztgenannten Bewilligungsbescheid legte der Kläger am 18. Juni 2013 (unter Angabe nur der "aktuellen Bewilligung", nicht des Bescheiddatums) Widerspruch ein, da in dem Bescheid für ihn ein Mehrbedarf nicht gewährt worden sei. Der Landkreis teilte dem Kläger hierzu unter dem 2. Juli 2013 mit, der Widerspruch sei verfristet, sodass eine rechtliche Prüfung insoweit nicht mehr stattfinde. Das anhängige Klageverfahren beziehe sich auf den Bewilligungszeitraum vom 30. März 2010 bis zum 31. März 2012.

38

Mit den Bescheiden vom 9. Oktober und 13. November 2013 sowie 27. Februar 2014 bewilligte der Landkreis die Leistungen der Eingliederungshilfe weiter, entsprechend der geänderten Vergütungsvereinbarung mit Kosten des Wohnheimes ab dem 1. Oktober 2013 mit 60,26 EUR/Leistungstag (1.833,11 EUR monatlich). Die Weiterbewilligung bis März 2015 erfolgte mit Bescheid vom 27. Februar 2014. Im Übrigen sind den Akten noch Bewilligungen auch auf der Grundlage der höheren vereinbarten Entgelte für April 2015 bis März 2016 (Bescheid vom 14. April 2015, 60,78 EUR/Leistungstag) und für April 2016 bis März 2017 (Bescheid vom 31. März 2016, 61,48 EUR/Leistungstag) zu entnehmen.

39

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2014 die Beiladung der Trägerin des Wohnheims bewirkt. Mit Urteil vom 17. August 2016 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 verurteilt, dem Kläger "weitere Leistungen gemäß §§ 53ff. SGB XII für die Betreuung im Wohnheim für seelisch behinderte Menschen infolge Sucht `Schloss R.´ bis auf Weiteres in Höhe von 12,35 EUR ab 08.07.2010 zu gewähren". Der Kläger sei dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm die benötigten Leistungen in Form eines Mehrbedarfs zu den Leistungen für den LT 2c nicht bewilligt worden seien. Der Kläger gehöre unstreitig zu demjenigen Personenkreis, der nach den §§ 53ff. SGB XII anspruchsberechtigt sei. Er habe danach Anspruch auf Hilfen in den Bereichen Arbeit und Beschäftigung, lebenspraktische Anleitung, besondere psychosoziale Hilfen, pflegerische Hilfen und Freizeit, die für Personen mit entsprechender Behinderung in dem Wohnheim erbracht würden, die der Kläger auf Grund der "Vereinbarung vom 6. September 2010" von der Beigeladenen erhalte. Dabei umfasse diese Vereinbarung auch den von der Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII nicht umfassten Bedarf. Denn unstreitig hätten der Beklagte und die Beigeladene für denjenigen Personenkreis, zu dem der Kläger gehöre, bereits im Jahr 1997 eine zusätzliche Vereinbarung für den LT 2c, also für Menschen, die über die Leistungen für diesen LT hinausgehenden Pflegeleistungen benötigten, abgeschossen. Eine Aufhebung dieser Vereinbarung sei nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass von dem Beklagten ein Mehrbedarf für 14 in der Einrichtung untergebrachte Hilfebedürftige unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes weiterbewilligt worden sei. Dies sei mit dem Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung nicht vereinbar. Maßgeblich sei nur, ob der Kläger "diesen Mehrbedarf" benötige. Insofern komme es nicht ausschließlich darauf an, dass der MDK einen erhöhten Pflegebedarf festgestellt habe. Vielmehr ergebe sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. April 2010, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, autonom, d.h. eigenständig und allein, zu leben, sodass eine Einweisung in die Einrichtung der Beigeladenen notwendig geworden sei. Aus dem Erhebungsbogen gemäß § 34 Abs. 4 zum Rahmenvertrag lasse sich aus allen Bereichen ein über dem Durchschnitt liegender Hilfebedarf feststellen, was angesichts der Tatsache, dass mindestens 14 weitere Personen in der entsprechenden Abteilung der Einrichtung entsprechende Hilfen benötigten und diese auch bekämen, dazu führe, dass sich der Beklagte hinsichtlich der dem Kläger bewilligten Hilfen nicht mehr auf einen "Mischsatz" berufen könne. Wenn alle viel Hilfe benötigten, benötige keiner weniger. Das MDK-Gutachten vom 27. April 2010 ergebe ein entsprechendes Bild. Dass nach Aktenlage behauptet worden sei, der RFD habe keinen erhöhten Hilfebedarf erkannt, überzeuge "gegenüber den tatsächlich vor Ort getroffenen Feststellungen", welche die Kammer zur Grundlage ihrer Entscheidung mache, nicht. Kostenersparnis allein dürfte als Argument nicht ausreichen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf stützen, dass er gegenüber der Beigeladenen nur sekundär für die entstandenen Kosten im Wege des Schuldbeitritts hafte. Die Beigeladene erbringe dem Kläger "Leistungen des LT 2c einschließlich des Mehrbedarfes". Die Höhe setze das Gericht mit "kalendertäglich EUR 12,35 fest". Zwar sei nach dem Vorbringen des Klägers und auch der Ausführungen der Beigeladenen dieser Betrag nicht einmal ausreichend, weil der Beklagte trotz seit Jahren steigender Kosten und Leistungen den Mehrbedarf linear - auch für die anderen 14 Betroffe- nen - mit 12,35 EUR bewillige. Der Kläger habe aber einen höheren Bedarf nicht geltend gemacht.

40

Gegen das den drei Beteiligten am 12. September 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7. Oktober 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Ein Urteilsergänzungsverfahren ist nach Mitteilung des Klägers nicht durchgeführt worden. Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte auf eine Unverständlichkeit und Widersprüchlichkeit der Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen.

41

Der Beklagte beantragt,

42

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. September 2016 [es hätte heißen müssen: 17. August 2016] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

43

Der Kläger beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Er hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig und meint, seinen individuellen Mehrbedarf mit dem Hinweis auf den anderen Hilfebedürftigen gewährten Mehrbedarf hinreichend begründet zu haben.

46

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

47

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

48

Die Berufung ist zulässig und begründet.

49

Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens erschöpft sich in der Prüfung, ob der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 zu Recht verurteilt wurde, "weitere Leistungen gemäß §§ 53ff. SGB XII für die Betreuung im Wohnheim für seelisch behinderte Menschen infolge Sucht `Schloss R.´ bis auf Weiteres in Höhe von 12,35 EUR ab 08.07.2010 zu gewähren". Die Möglichkeit, den Tenor auszulegen, unterliegt im Interesse der Rechtssicherheit engen Grenzen. In Zweifelsfällen dürfen aber Tatbestand, Entscheidungsgründe und das Vorbringen der Beteiligten zur Ermittlung dessen, worüber entschieden worden ist, herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 63/95 -, juris). Es sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass das Sozialgericht den Betrag von 12,35 EUR dem Kläger "kalendertäglich" zusprechen wollte, weil dieser einen entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt und das Sozialgericht den Begriff "kalendertäglich" in die Entscheidungsgründe aufgenommen hat. Das Leistungsende dürfte vom Sozialgericht bewusst offen gelassen worden sein.

50

Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen gemäß §§ 53ff. SGB XII für die Betreuung im Wohnheim bis auf weiteres in Höhe von 12,35 EUR [kalendertäglich] ab dem 8. Juli 2010 zu gewähren.

51

Die Klage auf Gewährung von weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) zulässig.

52

Der Senat hält es bereits für nicht möglich, den hier allein streitigen "Mehrbedarf" losgelöst von den bestandskräftig erfolgten Bewilligungen von Eingliederungshilfe in dem Wohnheim einer isolierten Betrachtung zuzuführen. Auch wenn der von dem Beklagten herangezogene Landkreis die Beigeladene und schließlich den Kläger sicherlich veranlasst hat, einen Mehrbedarf zu beantragen, hätte dies einem Widerspruch des Klägers auch gegen die Bescheide über die Bewilligung von Eingliederungshilfe nicht entgegen gestanden. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen eines Schuldbeitritts im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zu einer den Kläger bindenden Verpflichtung, eine über den im Namen des Beklagten bewilligten Betrag hinausgehende Vergütung zu zahlen, nicht erfüllt (vgl. zum Schuldbeitritt z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 -, juris).

53

In Bezug auf einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung eines (kalendertäglichen) Betrages in Höhe von 12,35 EUR ist unklar geblieben, ob das Sozialgericht sich hierfür auf eine den Beklagten bindende Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (hierzu zu 1.) hat stützen oder einen vertragslosen Anspruch nach § 75 Abs. 4 SGB XII (hierzu zu 2.) als maßgebend hat ansehen wollen. Aus beiden Rechtsgrundlagen lässt sich hier ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen nicht herleiten.

1.

54

In Bezug auf die Auszahlung der Vergütung entsprechend einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII ist für den Senat eine solche Vereinbarung, der sich ein Anspruch des Klägers auf weitere Leistungen gemäß §§ 53ff. SGB XII für die Betreuung im Wohnheim in Höhe von 12,35 EUR ab dem 8. Juli 2010 entnehmen ließe, nicht erkennbar.

a)

55

Würde man an eine "Fortgeltung" der Vereinbarung für das "Pflegeheim" vom 28. Dezember 2007 über den 30. Juni 2009 hinaus denken, sieht diese Vereinbarung kein Entgelt von 12,35 EUR "kalendertäglich", sondern ein Entgelt pro "Leistungstag" vor. Die Abweichung zwischen einem kalendertäglichen und einem leistungstäglichen Entgelt, das auf einer gleichbleibenden Anzahl von Tagen jedes Monats beruht, betrifft sowohl den Gesamtbetrag pro Monat als auch Abwesenheitszeiten.

b)

56

Für den Senat ist auch weder erkennbar, dass die Vereinbarung vom 28. Dezember 2007 ab dem 8. Juli 2010 noch galt, noch dass der Kläger in einem "Pflegeheim" im Sinne der Vereinbarung untergebracht war bzw. ist. Dagegen spricht insbesondere, dass sich der Betreuungsbedarf räumlich abnehmend vom Schloss zum Gästehaus und innerhalb des Schlosses vom unteren Geschoss bis zum Dachgeschoss aufgliederte. Da der Kläger in ein Zimmer im Dachgeschoss einzog, dürfte er damit nicht der ursprünglich als Pflegebereich konzipierten Abteilung des Wohnheims zugewiesen worden sein. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass in dem hier streitigen Zeitraum parallel zwei Vereinbarungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII für ein Wohnheim und eine Pflegeheim bestanden. Lag, wovon hier auszugehen ist, im streitigen Zeitraum ab dem 8. Juli 2010 eine einheitliche Einrichtung "Wohnheim" vor, schließt die Leistungsvereinbarung ab dem 1. Januar 2010 gleichzeitig eine mögliche Fortgeltung der Vereinbarung vom 28. Dezember 2007 aus. Die Leistungsvereinbarungen vom 27. September 2013, vom 18. März 2014 und vom 6. November 2015 enthalten jeweils auch die insoweit klarstellende Regelung, dass alle Kosten der vereinbarten Leistung abgegolten werden.

2.

57

Auch die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs auf der Grundlage von § 75 Abs. 4 SGB XII liegen nicht vor.

58

Ist eine der § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung nach Satz 2 dieser Vorschrift ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nach Satz 3 nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt.

a)

59

In Bezug auf den vom Sozialgericht angenommenen Zeitraum eines Mehrbedarfs nach § 75 Abs. 4 SGB XII ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst am 30. Dezember 2010 "die Kostenübernahme im Einzelfall" beantragte, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt eine Verurteilung des Beklagten für den Zeitraum ab dem 8. Juli 2010 nicht in Betracht kommt. In dem Antrag vom 30. Dezember 2010 ist weder ein Widerspruch noch ein Antrag auf Überprüfung der erlassenen Bescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X), sondern ein auf die Zukunft gerichteter Antrag zu sehen. Dieser kollidiert hier im Übrigen mit den mehrfach gestellten Anträgen des Klägers auf Weitergewährung der Leistungen in der bewilligten Höhe. Geht es um die gesonderte Bewilligung eines Mehrbedarfs auf der Grundlage von § 75 Abs. 4 SGB XII, steht der Einrichtung eine Antragsbefugnis für den Hilfebedürftigen nicht zu, sodass weder die Übersendung einer Rechnung durch das Wohnheim noch ein durch die Einrichtung beantragter Mehrbedarf maßgebend ist.

b)

60

Zur Überzeugung des Senats besteht keine Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beigeladenen, ein über die nach § 75 Abs. 3 SGB XII von dem Beklagten mit der Beigeladenen am 27. Januar 2010 (und am 27. September 2013, 18. März 2014 und 6. November 2015) vereinbarte Vergütung hinausgehendes Entgelt für die Betreuung im Wohnheim zu entrichten.

61

Für den Senat ist insoweit bereits nicht nachvollziehbar, dass der Kläger wünscht, dass die für ihn ungünstigere Fassung der Anlage 3 Betreuungsvertrag für allein maßgebend erachtet werden soll.

62

Einen Anspruch auf einen Schuldbeitritt des beklagten Sozialhilfeträgers zu einer Vereinbarung des Klägers betreffend ein über den bewilligten Betrag hinaus gehendes Entgelt von 12,35 EUR "kalendertäglich" steht im Übrigen entgegen, dass der Kläger nach sämtlichen Fassungen der Anlage 3 zum Betreuungsvertrag ein monatliches Entgelt in gleichbleibender Höhe, d.h. unabhängig von der Zahl der Kalendertage in dem jeweiligen Monat, schuldet.

63

In Bezug auf einen Mehrbedarf nach § 75 Abs. 4 SGB XII ist auch nicht erkennbar, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bzw. dem Wohnheim überhaupt eine Vereinbarung über die Betreuung unter Berücksichtigung eines gesondert abrechenbaren Mehrbedarfs geschlossen wurde, zu dem der Beklagte zur Kostenübernahme im Rahmen eines Schuldbeitritts verpflichtet werden könnte. Soweit zwei verschiedene Anlagen 3 zum Wohn- und Betreuungsvertrag vom 30. März 2010 vorgelegt worden sind, ist nicht erkennbar, in welchem Umfang auch in dem vereinbarten "Gesamtentgelt 2.137,61 EUR/Monat" entsprechend der für den Kläger ungünstigeren Fassung ein gesondert abrechenbarer, d.h. nicht von der Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII erfasster, "Mehrbedarf" enthalten sein sollte. Diesbezüglich verweist § 8 Abs. 5 des Betreuungsvertrages nur in Bezug auf die Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII auf die Anlage 3 des Vertrages. Das ergibt sich insbesondere aus der ergänzenden Regelung § 8 Abs. 6 des Betreuungsvertrages, der es der Einrichtung erlaubt, ohne Rücksprache mit dem Kläger eine höhere Vergütung zu verlangen, wenn diese mit dem Sozialhilfeträger vereinbart wird. Ein individueller Mehrbedarf lässt sich in diesem Ablauf nicht einseitig regeln, da eine Absicherung der Kostenlast für den Hilfebedürftigen nicht gewährleistet ist. Insoweit genügen die hier vorgelegten Fassungen der Anlage 3 zum Betreuungsvertrag nicht, um einen Mehrbedarf zu Lasten des Klägers zu vereinbaren. Nur der Vollständigkeit halber ist insoweit anzumerken, dass für die Jahre ab 2013 nicht erkennbar ist, wie der Mehrbedarf von den nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Erhöhungen der Vergütung abzugrenzen sein könnte.

c)

64

Der Kombination einer vertraglichen Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit einem "Mehrbedarf" nach § 75 Abs. 4 SGB XII sind enge Grenzen gesetzt (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2016 - L 20 SO 132/13 -, juris (nicht rechtskräftig)). Regelungen eines Mehrbedarfs können nicht zu Lasten eines Hilfebedürftigen vereinbart werden, um ein von Seiten des Einrichtungsträgers als defizitär empfundenes Ergebnis von Vergütungsvereinbarungen auszugleichen. Soweit das Sozialgericht maßgebend auf die Umstände des Wohnheimes in seiner Gesamtheit abgestellt hat, sind diese Fragen in den §§ 77ff. SGB XII einem gesetzlich geregelten Verfahren zugeordnet, an dem der Hilfebedürftige nicht beteiligt ist. Gerade wenn, wie hier, die Gesamtvergütung für eine Vielzahl der in der Einrichtung aufgenommenen Hilfebedürftigen als defizitär empfunden wird, ist von den Beteiligten der Weg über die Neuverhandlung der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu suchen.

65

Soweit der Beklagte - vor dem Hintergrund seines Schuldbeitritts - für vor dem 30. Juni 2009 in das Wohnheim aufgenommene Hilfebedürftige das höhere Entgelt weiter geleistet hat, ist daraus kein Indiz zu entnehmen, dass die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII hier keine umfassende Wirkung für das Wohnheim haben sollte. Insoweit drängt sich auch ein Verstoß des Sozialhilfeträgers gegen Treu und Glauben (vgl. zu diesem Maßstab im Leistungserbringerrecht der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 20/15 R -, juris) nicht auf, weil gerade die Weitergewährung von Leistungen auf der Grundlage einer bereits eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung bestimmter Hilfebedürftiger im Vertragsverhältnis mit dem Einrichtungsträger diesem Grundsatz Rechnung trägt. Bisher ist im Übrigen der Widerspruch, dass einerseits behauptet wird, der Beigeladene habe keine Kenntnis von der nicht mehr anwendbaren Vereinbarung vom 28. Dezember 2007 gehabt, andererseits aber anderen Hilfebedürftigen nur noch ein Mehrbedarf gerade wegen der nicht mehr geltenden Vereinbarung bewilligt worden sei, der auch für den Kläger zu gelten habe, nicht aufgelöst worden.

d)

66

Die in dem Betreuungsvertrag genannten Bezugsgrößen des LT 2c und LT 12c decken sich mit der nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarung, wobei der LT 12 c für Hilfebedürftige im Rentenalter für den 1972 geborenen Kläger (noch) nicht einschlägig ist. Nur der LT 11c ist nicht in der hier maßgebenden Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 27. Januar 2010 erwähnt (anders in den Vereinbarungen vom 27. September 2013, 18. März 2014 und 6. November 2015), bezieht sich indes auf eine Tagesförderung mit pflegerischen Hilfen der Stufe 2 und weist damit keinen Bezug zu der von dem Kläger für maßgebend erachteten Zuerkennung der Pflegestufe I auf. Im Übrigen setzt die Kombination von LTen nach § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrages eine Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Beklagten voraus, die hier für den Zeitraum ab dem 8. Juli 2010 noch nicht vorlag. Allein die Angabe eines LT in einem Betreuungsvertrag begründet insoweit keinen Entgeltanspruch wegen eines individuellen Mehrbedarfs gegenüber dem Hilfebedürftigen.

e)

67

Für die Betreuung des Klägers in dem Wohnheim ist ein individueller besonderer und nur über eine gesonderte Vereinbarung nach § 75 Abs. 4 SGB XII abzudeckender Bedarf im Übrigen nicht nachgewiesen. Der für den LT 2c geltende Korridor von 150 bis 348 Punkten nach Anlage C des Rahmenvertrages wird mit dem Hilfebedarf nach dem am 21. Februar 2011 bei dem Landkreis eingegangenen Erhebungsbogen gemäß der Anlage M des Rahmenvertrages von 326 Punkten eingehalten. Für die folgenden Entwicklungsberichte gilt Ähnliches.

68

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Anhaltspunkte, die den Senat derzeit in die Lage versetzen könnten, dem Kläger ergänzend erbrachte Leistungen (der Eingliederungshilfe oder der Pflege) mit einem Entgeltwert von 12,35 EUR (für den gesamten Zeitraum ab dem 8. Juli 2010, pro Kalendertag oder pro Leistungstag) von den bereits bewilligten Leistungen abzugrenzen, nicht vorhanden sind. Woraus das Sozialgericht diesen Betrag errechnet hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat das Problem der Berechnung eines individuellen Hilfebedarfs dahin gehend zu lösen versucht, dass vor der Feststellung eines solchen Bedarfs nach § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII ein "Leistungsangebot" vorzulegen ist, "das die Voraussetzungen des § 76 SGB XII erfüllt". Gemeint ist damit auch die Angabe der konkreten Vergütung. Auch während der Dauer des nun seit dem Jahr 2012 anhängigen Rechtsstreits ist ein solches Angebot hier nicht vorgelegt worden.

69

Es begegnet auch Bedenken, insbesondere den dargelegten besonders hohen Bedarf des Klägers z.B. bei der Körperpflege überhaupt der Eingliederungshilfe im Sinne des § 53ff. SGB XII und nicht der Hilfe zur Pflege zuzuordnen. Ob der Senat im Rahmen des allein von dem Beklagten geführten Rechtsmittels den mit der Klage ausdrücklich und ausschließlich verfolgten Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe, zu dessen Erfüllung das Sozialgericht verurteilt hat, durch einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Hilfe zur Pflege ersetzen könnte, erscheint fraglich. Denn die Leistungsvoraussetzungen sind nicht deckungsgleich. Insoweit ist allerdings eine einheitliche Zuständigkeit des Beklagten gegeben, der sachlich und örtlich sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als auch für Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig ist (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der hier begehrte Mehrbedarf ist bei der naheliegenden Zuordnung des Bedarfs zu den Hilfen zur Pflege nicht mit § 31 Abs. 1 des Rahmenvertrages vereinbar, der für die gesonderte Vergütung eines solchen Bedarfs einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verlangt.

70

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

71

Die Revision war nicht zuzulassen.


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1.
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
2.
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
3.
Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen.

(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt worden, als er nach Berücksichtigung des Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflegegeldbetrag verrechnet. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.

(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.

(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2.
der zu betreuende Personenkreis,
3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

1.
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2.
der Maßnahmepauschale sowie
3.
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist noch die Zahlung höherer Leistungen für die stationäre Unterbringung des am 17.2.2016 verstorbenen früheren Klägers L D (D) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2008.

2

Der 1928 geborene D lebte von April 2002 bis zu seinem Tod im Kreis G in Einrichtungen der Klägerin. Zuvor hatte D in seiner eigenen Wohnung in H gelebt, ebenfalls im Kreis G D war erheblich behindert; es bestand ein hirnorganisches Psychosyndrom nach langjähriger Alkoholabhängigkeit mit schweren dissozialen und aggressiven Verhaltensauffälligkeiten sowie dem Verlust wesentlicher Teile der Sprachfähigkeit bei tertiärer Lues (progressiver Paralyse). Ein Grad der Behinderung von 100 war anerkannt, die Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" festgestellt. Er stand unter Betreuung und erhielt - neben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung - eine monatliche Altersrente in Höhe von 743,64 Euro; über sonstiges Einkommen und Vermögen verfügte er im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr.

3

In § 5 (Leistungsentgelt/Pflegesatz) des zwischen der Klägerin und D geschlossenen Heimvertrags(vom 4.11.2005 mit Wirkung vom 9.11.2005) war in Bezug auf die Höhe des Pflegesatzes auf die "derzeit gültige(n) Vergütungsvereinbarung (siehe Anlage 4)" verwiesen. Als Anlage 4 dem Heimvertrag beigefügt war die "Vergütungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz" zwischen der Klägerin und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Diese wies einen Geltungszeitraum vom 1.2.2004 bis 31.1.2005 und eine pauschale Vergütung von 117,74 Euro je Tag aus. Darüber hinaus war vereinbart, dass D bei einer vorübergehenden Abwesenheit von bis zu drei Tagen den vollen Pflegesatz, bei einer vorübergehenden Abwesenheit von mehr als drei Tagen vom ersten Tag der Abwesenheit an eine Platzgebühr in Höhe von 75 vH des Pflegesatzes zu zahlen habe. Im streitbefangenen Zeitraum war D insgesamt 11 Tage (davon 10 Tage im Januar und einen Tag im Februar) abwesend. Für die Zeit vom 1.1.2007 bis 30.6.2008 hatten der LWL und die Klägerin eine Vereinbarung über eine Vergütung in Höhe von pauschal 124,13 Euro täglich getroffen. Der Beklagte hat weder mit der Klägerin noch einer anderen Einrichtung der stationären Eingliederungshilfe in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich Leistungs-, Vergütungs- oder Prüfungsvereinbarungen abgeschlossen.

4

Für die Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 bewilligte der Beklagte D für dessen stationäre Unterbringung täglich insgesamt 111,42 Euro (Grundpauschale 12,90 Euro, Investitionsbetrag 7,58 Euro, Maßnahmepauschale für Leistungstyp 23 14,63 Euro und für Leistungstyp 16 76,31 Euro - die Zuordnung zu Leistungstypen jeweils orientiert am Rahmenvertrag zwischen den überörtlichen Sozialhilfeträgern, ua dem LWL, den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene sowie der Vereinigungen der Einrichtungsträger auf Landesebene nach § 79 SGB XII),lehnte aber die Übernahme der geltend gemachten höheren Vergütung (124,13 Euro) ebenso ab wie die einer Pauschalvergütung für Abwesenheitszeiten (Bescheid vom 2.4.2008; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 23.11.2010).

5

Während die Klage des D erstinstanzlich ohne Erfolg geblieben ist (Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2012), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Beklagten verurteilt, "die Kosten für die stationäre Unterbringung des Klägers beim Beigeladenen im Monat Januar 2008 in Höhe von 3600,39 Euro, im Monat Februar 2008 in Höhe von 3693,46 Euro und im Monat März 2008 in Höhe von 3941,72 Euro, jeweils unter Anrechnung bereits dafür erbrachter Leistungen, zu tragen" (Urteil vom 8.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, D sei nach dem Heimvertrag verpflichtet, täglich 124,13 Euro an die Klägerin zu zahlen. Dieser Schuld habe der für die Leistungserbringung gegenüber D örtlich und sachlich zuständige Beklagte in vollem Umfang beizutreten. Denn er sei als "übriger Träger der Sozialhilfe" an die zwischen dem LWL (als überörtlichem Sozialhilfeträger) und der Klägerin geschlossenen Verträge nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII gebunden. Diese Regelung bezwecke die Vermeidung vertragsloser Zustände; der Umstand, dass nach Landesrecht zwei Träger der Sozialhilfe für die Leistungserbringung in einer Einrichtung zuständig sein könnten, weil in Nordrhein-Westfalen die Leistungszuständigkeit für Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres beim überörtlichen, für Personen nach Vollendung des 65. Lebensjahres beim jeweils örtlich zuständigen Träger liege, habe der Bundesgesetzgeber nicht gesehen. § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII sei in diesen Fällen so auszulegen, dass ein zwischen einem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe geschlossener Vertrag auch den für dieselbe Leistung, wenn auch für einen anderen Personenkreis zuständigen anderen Träger - gleichsam überlappend - binde. Damit bleibe das Vertragsabschlussrecht jedes Trägers gewährleistet; es gelte in der Folge ein Prioritätsprinzip, wonach der als erstes zur Abschlussreife gebrachte Vertrag für die Dauer seiner Gültigkeit die übrigen Träger binde, ohne sie zu hindern, Folgeverträge zu verhandeln und wiederum diese als erste zur Abschlussreife zu bringen. Der Beklagte habe zudem die heimvertraglich geschuldete Platzgebühr für die Tage des Krankenhausaufenthaltes des D zu übernehmen.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Er sei nicht an die zwischen dem LWL und der Klägerin geschlossenen Verträge gebunden. Vielmehr stehe ihm ein eigenes Verhandlungsrecht mit der Klägerin zu. Von der Regelung des § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII würden nur jeweils gleichgeordnete Träger erfasst. Da für die Leistungserbringung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eines Leistungsberechtigten nach den landesrechtlichen Regelungen der überörtliche Träger, für alle übrigen der örtliche Träger zuständig sei, ergebe sich eine Überschneidung von Zuständigkeiten. Diese könne, anders als das LSG meine, nicht so gelöst werden, dass die zeitlich erste Vereinbarung, gleichgültig, von welchem Träger abgeschlossen, alle anderen binde.

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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend und macht nunmehr die auf sie als Rechtsnachfolgerin übergegangenen Ansprüche des D gegen den Beklagten geltend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist lediglich iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

11

Verfahrensbeteiligte sind nach dem Versterben des D während des anhängigen Revisionsverfahrens nur noch der Beklagte und die durch ihren Prozessbevollmächtigten bereits im Klageverfahren vertretene frühere Beigeladene, jetzt als Klägerin. Mit dem Tod des D ist diese als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 19 Abs 6 SGB XII unmittelbar kraft Gesetzes(cessio legis) in das Verfahren eingetreten (BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 2). Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat - hier also der Klägerin als Trägerin der Einrichtung, in der D bis zu seinem Tod gelebt und die die Leistungen an ihn erbracht hat. Dieser durch die Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes herbeigeführte Beteiligtenwechsel ist keine Klageänderung iS der §§ 99, 168 Satz 1 SGG, sondern führt lediglich von Amts wegen zu einer Berichtigung des Rubrums(vgl BSGE 110, 93 RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 19 Nr 3; BSGE 90, 27, 28 = SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 92; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 7a mwN) und ist deshalb auch im Revisionsverfahren zulässig (jeweils zum Beklagtenwechsel im Rahmen der Funktionsnachfolge: BSGE 107, 217 RdNr 9 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1; BSGE 102, 248 RdNr 14 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 5). Dieser prozessualen Situation hat der Bevollmächtigte des verstorbenen D dadurch Rechnung getragen, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Anträge mehr gestellt hat.

12

Eine abschließende Entscheidung darüber zu treffen, ob höhere Leistungen an die Klägerin zu zahlen sind, war untunlich, weil das LSG verfahrensfehlerhaft von der Beiladung des LWL nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG abgesehen hat. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird (stRspr, vgl nur BSGE 66, 144, 145 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 2 f mwN; BSG SozR 1500 § 75 Nr 71 S 83 mwN), wobei die Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung für die Beiladung genügt (BSGE 93, 283 ff RdNr 5 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Dies ist hier der Fall; denn denkbar ist, dass das LSG bei seiner Prüfung zur sachlichen Zuständigkeit (dazu später) zum Schluss kommt, dass die zwischen der Klägerin und dem LWL abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 58 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nichtig sind. Durch eine solche Entscheidung würde unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem beizuladenen LWL, nämlich deren Vertragsbeziehungen, eingegriffen. Für die noch im Streit stehende Höhe des Leistungsanspruchs der Klägerin ist die Frage der Wirksamkeit der Verträge nicht nur eine Vorfrage (in solchen Fällen die Notwendigkeit der Beiladung verneinend BSGE 70, 240 ff, 242 = SozR 3-5533 Allg Nr 1).

13

Von der Nachholung der Beiladung in der Revisionsinstanz mit Zustimmung des Beizuladenden (§ 168 Satz 2 SGG),die in das Ermessen des Revisionsgerichts gestellt ist (stRspr, vgl nur Leitherer, aaO, § 168 RdNr 3d mwN),hat der Senat abgesehen. Denn es fehlt auch an der Vollstreckbarkeit des Tenors der LSG-Entscheidung. Von der verfahrensrechtlichen Situation, in der der Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) zulässigerweise hätte erfolgen können, ist das LSG selbst nicht ausgegangen, weil es zutreffend das Begehren des D dahin verstanden hat, dass dieser den Beitritt des Beklagten zu seiner, der Klägerin gegenüber bestehenden Schuld und die Zahlung an diese im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage verfolgt hat (vgl dazu nur: BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9 = SozR 4-3500 § 53 Nr 1 und § 75 Nr 1). Das LSG wird allerdings die durch die Sonderrechtsnachfolge ausgelöste, geänderte verfahrensrechtliche Situation zu beachten haben. Denn als zwangsläufige Konsequenz des aufgrund der Sonderrechtsnachfolge während des Revisionsverfahrens eingetretenen Beteiligtenwechsels hat die Klägerin den auf sie übergegangenen Anspruch vor dem LSG als eigenen, gerichtet auf Zahlung an sich selbst und damit im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)geltend zu machen. Der Anspruch des D auf Schuldbeitritt hat sich insoweit in einen Anspruch auf Leistung gewandelt. Ihr Begehren könnte die Klägerin allerdings ggf auch auf den Erlass eines Grundurteils beschränken.

14

Vor der Beiladung des LWL ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention)des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar.

15

Als Rechtsgrundlage für einen auf die Klägerin nach § 19 Abs 6 SGB XII übergegangenen Anspruch des D auf höhere Leistungen - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - dürfte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG wohl nur § 19 Abs 3 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) in Betracht kommen. Gleichgültig, ob es sich dabei um eine stationäre Maßnahme gehandelt hat oder eine Leistung des Ambulant-betreuten-Wohnens, dürfte hierfür der Beklagte entweder nach § 98 Abs 2 SGB XII (wovon das LSG ausgegangen ist) oder nach § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII iVm § 97 Bundessozialhilfegesetz, ggf auch unter Berücksichtigung des § 14 SGB IX, örtlich und nach § 97 SGB XII iVm Landesrecht auch der sachlich zuständige Leistungsträger gegenüber D gewesen sein.

16

Aus den Regelungen über die Zuständigkeit für die Leistung folgt allerdings nicht auch schon die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen. Ein solcher Grundsatz ergibt sich - anders als die Beteiligten und auch das LSG meinen - insbesondere nicht aus § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII. § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII regelt vielmehr ausschließlich die örtliche Zuständigkeit zum Vertragsabschluss, die sachliche Zuständigkeit beurteilt sich nach § 97 SGB XII iVm Landesrecht.

17

Nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII(idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) sind Vereinbarungen zwischen dem Träger der Einrichtung und dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen Träger der Sozialhilfe für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Es handelt sich um eine Sonderregelung nur für die örtliche Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen (vgl BSGE 116, 233 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1). Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz der Einrichtung stellt sicher, dass auf Seiten des Sozialhilfeträgers derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 13; vgl auch BVerwGE 126, 295 ff). Dies ist hier der Beklagte.

18

Dass sich die Regelung des § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII nicht auch auf die sachliche Zuständigkeit erstreckt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 97 Abs 1 SGB XII, der für die "Sozialhilfe" allgemein die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bestimmt, soweit(vgl § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII) keine landesrechtlichen Regelungen getroffen sind (BSGE 116, 233 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1; BSG Urteil vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R). Von § 97 Abs 1 SGB XII abweichende Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen nach den §§ 75 ff SGB XII enthält das Landesrecht Nordrhein-Westfalen(Landesausführungsgesetz zu SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816 iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII vom 16.12.2004 - GV NRW 816) nicht; § 1 AG-SGB XII erklärt für "die Aufgaben der Sozialhilfe" die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger für zuständig, eine Beschränkung nur auf die Leistungserbringung ist dem nicht zu entnehmen. Dass die AV-SGB XII NRW andere als für die Leistungserbringung abweichende Zuständigkeitsregelungen beinhaltet, ist bislang nicht ersichtlich. Dies mag das LSG aber nochmals verifizieren.

19

Keine abweichende Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers rechtfertigt jedenfalls § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII, soweit bei fehlenden landesrechtlichen Regelungen der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII zuständig ist. Denn schon seinem Wortlaut nach enthält § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII nur eine (Auffang-)Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für die Leistungserbringung ("für Leistungen … zuständig"), was die systematische Auslegung der Norm bestätigt. Absatz 1 nennt "die Sozialhilfe" allgemein, schränkt ihren Anwendungsbereich also nicht auf die Leistungszuständigkeit ein. Entsprechendes gilt für Absatz 2, der den Landesgesetzgeber ermächtigt, die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers - nicht nur für die Leistung - nach Landesrecht zu bestimmen. Nur für den Fall fehlender landesrechtlicher Regelung zur Leistungszuständigkeit sieht Absatz 3 eigene bundesrechtliche Regelungen, allerdings nur für die Leistungszuständigkeit vor.

20

Die zwischen dem LWL und der Klägerin nach §§ 75 ff SGB XII abgeschlossenen Vereinbarungen wären - sofern sich nach § 97 Abs 1 SGB XII iVm Landesrecht keine sachliche Zuständigkeit des LWL zum Vertragsabschluss ergibt(siehe oben) - unter Verstoß gegen formelles Recht (§ 97 SGB XII iVm § 1 AG-SGB XII NRW) zustande gekommen und nach § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ggf nichtig. Die Regelungen der §§ 53 ff SGB X über öffentlich-rechtliche Verträge sind auf die Vergütungsvereinbarung zwischen dem LWL und der Klägerin nach §§ 75 ff SGB XII, bei der es sich um einen Normvertrag handelt(stRspr, vgl nur: BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 15; SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 16; SozR 4-3500 § 53 Nr 4 RdNr 15; BSG Beschluss vom 18.3.2014 - B 8 SF 2/13 R), anwendbar (vgl nur BSGE 70, 240, 243 = SozR 3-5533 Allg Nr 1; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 53 RdNr 7 mwN). Die Rechtsnatur der Vergütungsvereinbarung als Normvertrag ergibt sich dabei zwingend aus der in § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII normierten Wirkungserstreckung auf andere als am eigentlichen Vertrag unmittelbar Beteiligte(zu den Voraussetzungen allgemein Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 58 RdNr 6a mwN).

21

Verträge sind nach § 58 Abs 1 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB ergibt. Bei einem Verstoß gegen Regelungen, die einer vertraglichen Gestaltung nicht zugänglich sind - wie den hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit - liegt die Annahme eines qualifizierten Rechtsverstoßes nach § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 BGB(BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 31) gerade wegen der Wirkungserstreckung auf andere Träger der Sozialhilfe, die die Rechtsnatur der Vereinbarung als Normvertrag ausmacht, nahe.

22

Der Beklagte kann sich, ohne sich dem Vorwurf der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) auszusetzen, allerdings nicht auf eine fehlende Vereinbarung mit der Klägerin berufen und die zu zahlende Vergütung nach freiem Belieben festsetzen. Vielmehr ist in diesem Fall die zu zahlende Vergütung unter Orientierung an § 75 Abs 4 SGB XII zu bestimmen. Nach § 75 Abs 4 Satz 1 SGB XII darf der Träger der Sozialhilfe, sofern eine der in § 75 Abs 3 SGB XII genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen ist, Leistungen durch eine Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Der Höhe nach wird der Vergütungsanspruch eines nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers normativ auf die Vergütung beschränkt, die der Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen vereinbarungsgebundener Leistungserbringer am Ort der Hilfeleistung oder in seiner näheren Umgebung zu übernehmen hat (§ 75 Abs 4 Satz 3 SGB XII).

23

Folgt man der Argumentation des Beklagten, dass eine Vergütungsvereinbarung (zwischen LWL und der Klägerin) zwar bestehe, diese allerdings (nur) für ihn nicht gelte, er vielmehr selbst Verträge mit Einrichtungen in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich schließen dürfe, liegt eine von § 75 Abs 4 Satz 3 SGB XII vorausgesetzte Situation vor. Denn nach der bisherigen Sichtweise des Beklagten gibt es einen Vertrag, den er - rechtsirrig - im Grundsatz für wirksam hält und der für vergleichbare Leistungen am Ort der Hilfeleistung Vergütungen vorsieht. Mit dieser vertraglich vereinbarten Vergütung wäre dann auch die an die Klägerin zu zahlende Vergütung zu vergleichen. Entsprechendes dürfte im Hinblick auf die sog Platzgebühr für Abwesenheitstage gelten, für die das LSG im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Leistungspflicht des Beklagten bejaht hat.

24

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des verstorbenen D zu entscheiden haben.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2.
der zu betreuende Personenkreis,
3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

1.
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2.
der Maßnahmepauschale sowie
3.
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.