Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Apr. 2017 - L 7 VE 3/14

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0420.L7VE3.14.00
20.04.2017

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nach dem gewaltsamen Tod ihrer Tochter.

2

Am 6. November 2004 verschwand die damals 21-jährige Tochter der 1959 geborenen Klägerin spurlos. An diesem Tag war die Tochter am späten Nachmittag Joggen gewesen, kehrte zurück in das Elternhaus und verließ dieses kurz danach nochmals. Die Klägerin verließ mit weiteren Verwandten gegen 18:00 Uhr das Haus, um an einer Feier teilzunehmen. In den Mittagsstunden des 7. November 2004 stellten die Klägerin und ihr Ehemann fest, dass die Tochter nicht zu Hause war. Noch am gleichen Abend wurden polizeiliche Ermittlungen eingeleitet. Danach hatte die Tochter beim Verlassen des Elternhauses bis auf ihr Mobiltelefon jegliche anderen persönlichen Gegenstände zurückgelassen. Trotz umfangreicher Ermittlungen gab es bis zum 12. August 2005 weder eine Spur zur Tochter noch zu einer vermeintlichen Straftat. An diesem Tag wurde bei einer Hausdurchsuchung wegen einer anderen Straftat in der Nachbarschaft der Klägerin zufällig das Mobiltelefon der Tochter gefunden. Bei weiteren Durchsuchungen in diesem Haus wurden eine Kette der Tochter und ein Holzstiel mit DNA-Spuren der Tochter gefunden. Am 26. April 2006 wurde bei Grabungen im Keller dieses Hauses die Leiche der Tochter entdeckt. Mit Urteil des Landgerichts H. vom 12. August 2007 wurde der Bewohner des Hauses als Täter wegen Mordes verurteilt.

3

Am 14. Mai 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beschädigtenversorgung und machte psychische Störungen geltend. Sie leide unter Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen, einer eingeschränkten Merkfähigkeit, Ängsten, Depressionen, Panikanfällen, psychosomatischen Organproblemen, Bluthochdruck und einem eingeschränkten Leistungsvermögen.

4

Der Beklagte führte medizinische Ermittlungen durch und zog zunächst den Reha-Entlassungsbericht der psychosomatischen Fachklinik B. K. vom 17. August 2006 bei. Die Klägerin hatte dort angegeben, sie leide bei dem Gedanken an den Tod der Tochter. Auch leide sie unter der extremen Aufmerksamkeit der Leute. In den letzten 12 Monaten sei sie für fünf Wochen arbeitsunfähig gewesen. Der psychische Befund habe keine Wahrnehmungsstörungen, keine Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit und keinen Hinweis auf inhaltliche oder formale Denkstörungen gezeigt. Testpsychologisch seien Erschöpfung, Depressionen, erhöhte Werte für Somatisierung und eine phobische Angst aufgefallen. Den Tod der Tochter in unmittelbarer Umgebung erlebe die Klägerin als schuldhaft und lasse die Trauer aus Angst vor übermächtigen Gefühlen nicht zu. Aufgrund des langen Vermisstseins und dann des Todes der Tochter sei es zu einer Dekompensation im Sinne einer Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen gekommen.

5

Die psychologische Psychotherapeutin Dr. phil. J. berichtete am 5. Juni 2007: Die Klägerin habe anhaltenden traumatischen Stress erlebt, bis die Ermordung durch den Nachbarn festgestanden habe. Danach sei eine vorübergehende Beruhigung eingetreten. Derzeit laufe das Berufungsverfahren des Mörders, bei dem kein Ende abzusehen sei. Die Klägerin habe in den Jahren 2005 bis 2006 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gelitten. Danach sei es zur Retraumatisierung und Selbstüberforderung gekommen. Sie leide an einer schweren Anpassungsstörung mit affektiven und somatoformen Beschwerden, Erschöpfungszuständen und Depressionen. In einem weiteren Befundbericht vom 9. März 2009 stellte Dr. phil. J. eine Persönlichkeitsveränderung in Folge extremer Belastung fest. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. berichtete am 30. März 2009 von einer psychosomatischen Störung und einem akuten Erschöpfungssyndrom. Seit 2004 leide die Klägerin an einer Anpassungsstörung und depressiven Episoden nach dem Tod der Tochter.

6

Schließlich ließ der Beklagte das psychiatrische Gutachten vom 11. August 2009 durch Prof. Dr. M. und den Oberarzt Dr. R., Klinik und Poliklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der M. Universität H.-W. erstatten. Danach habe die Klägerin angegeben, ihre schweren psychischen Beschwerden hätten mit dem Verschwinden der Tochter begonnen. Als sie und ihr Ehemann an dem 6. November 2004, einem Sonnabend, von der Goldenen Hochzeit ihrer Schwiegereltern gekommen seien, hätten sie sich gewundert, dass das Auto der Tochter noch da gestanden habe. Am nächsten Tag habe sie versucht, durch Anrufe den Verbleib ihrer Tochter festzustellen. Nachdem diese bei Freunden nicht zu einer Verabredung erschienen sei, hätten sich diese an die Klägerin gewandt. Sie sei daraufhin sehr beunruhigt gewesen und zur Polizei gegangen. Als die Tochter auch am Montag nicht zur Arbeit erschienen sei, habe sie gedacht, dass da etwas Schlimmes passiert sein müsse. Da sie zu dieser Zeit noch an einen Unfall geglaubt habe, seien erfolglos sämtliche Krankenhäuser in der Umgebung angerufen worden. Mit dem Verschwinden ihrer Tochter sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihrer Arbeitstätigkeit nachzugehen und sei krankgeschrieben worden. Das Landeskriminalamt sei in ihrem Haus ein- und ausgegangen und habe einschließlich ihrer jüngeren Tochter die ganze Familie befragt. Die Freunde der Tochter hätten Steckbriefe erstellt und diese überall verteilt. Das Verschwinden der Tochter sei in aller Munde gewesen. Sie habe Anrufe über Anrufe erhalten, habe nur noch gezittert. Sie habe angefangen, Johanniskraut zu nehmen, da sie sich zunächst gegen die Einnahme von Antidepressiva gesträubt habe. Eine normale Haushaltsführung sei ihr zu dieser Zeit nicht mehr möglich gewesen. Sie habe Unterstützung von ihrer Mutter und ihrer Schwester erhalten. Sie habe öfters zu ihrer Schwester gesagt "Pass auf, gleich kommt A. um die Ecke", aber die Tochter sei nicht gekommen. Da die Situation für die unerträglich geworden sei, seien ihr von der Ärztin Diazepam-Tropfen verordnet worden. Diese habe sie im Notfall genommen. Jedes Mal, wenn sie ein Auto gesehen habe, dass dem ihrer Tochter geglichen habe, habe sie geglaubt, es sei ihre Tochter. Nach dem Verschwinden sei sie über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren krank gewesen. Danach sei eine stufenweise berufliche Eingliederung erfolgt. Nach dem Auffinden der Tochter habe sie gehofft, dass es besser werde und sie mit allem umgehen könne, da diese nun auf dem Friedhof liege und sie diesen besuchen könne. Allerdings sei das nicht so gewesen. Sie habe gedacht, dass sie irgendwann einmal zur Ruhe kommen werde, aber es gebe einfach keine Ruhe. Es vergehe kein Tag, an dem sie nicht an die Tochter denke. Sie sei sehr oft ängstlich und angespannt, was sich teilweise bis zu Panikattacken steigere. In der Zeit vor dem Auffinden der Tochter habe sie die Panikattacken noch häufiger gehabt. Nach dem Verschwinden der Tochter habe sie auch unter extremen Schlafstörungen gelitten. Nachdem sie im März 2009 auf das Medikament Mirtazapin umgestellt worden sei, könne sie auch besser schlafen. Seit dem Verschwinden der Tochter sei sie oft krankgeschrieben gewesen, wenn es nicht mehr gegangen sei. Albträume habe sie bisher nie gehabt, allerdings habe sie oft Tagträume: Sie sehe die Tochter manchmal an der Tankstelle (wo sie gearbeitet habe) oder um die Ecke kommen oder in ihrem Zimmer auf dem Bett liegen. Die Tochter sei eigentlich überall dabei, fahre auch überall mit hin. Jedes Mal, wenn das Gespräch auf die Tochter oder das damit im Zusammenhang stehende Ereignis komme, versuche sie dies soweit wie möglich zu vermeiden. Seit dem Tod der Tochter habe sie sich angewöhnt, bevor sie das Haus verlasse, durch alle Etagen zu gehen und mehrmals zu kontrollieren, ob alles abgeschlossen sei, ob der Herd aus sei, die Fenster geschlossen und alle Stecker gezogen seien. Solche Zwänge habe sie früher nicht gehabt. Seit Januar 2005 gehe sie zu einer traumatherapeutischen Behandlung zu Dr. phil. J. Am Anfang sei sie zweimal pro Woche bei dieser gewesen. In der Folgezeit habe sie die Therapeutin nach Bedarf aufgesucht. In diesem Jahr sei sie bisher einmal bei ihr gewesen.

7

Die Sachverständigen haben ausgeführt: Mit dem Verschwinden der Tochter im November 2004 sei es zu einer gravierenden Verschlechterung des psychischen Befindens gekommen sei. Die Gesamtsituation habe offensichtlich vom Beginn an ein Verbrechen vermuten lassen, sodass auch unmittelbar mit umfangreichen anhaltenden polizeilichen Ermittlungsarbeiten begonnen worden sei. Nach dem Verschwinden der Tochter und insbesondere mit der Gewissheit, dass diese ermordet worden war, sei es zum anhaltenden Auftreten zahlreicher und gravierender psychopathologischer Symptome gekommen. Neben einer erhöhten Ängstlichkeit, Anspannung und Schreckhaftigkeit seien offensichtlich auch chronische Einschlafstörungen, eine erhöhte Grübelneigung und Störungen der Konzentration aufgetreten. Insgesamt seien die Symptome einer schweren PTBS erfüllt. Der Verlauf sei chronifiziert. Trotz verschiedenster therapeutischer Interventionen lasse sich keine entscheidende Verbesserung feststellen. Die psychischen Auffälligkeiten zeigten Veränderungen im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Vom zeitlichen Verlauf her sei die vorliegende Konstellation, bei der zunächst die PTBS vorausgegangen sei, als typisch zu werten. Das schädigende Ereignis sei ohne Zweifel wesentlich im Sinne der Kausalität für den Eintritt der PTBS und der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Auch die Panikstörungen seien erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis aufgetreten und trotz der umfangreichen therapeutischen Bemühungen bis heute nicht wesentlich gebessert. Anzahl und Ausmaß der psychischen Symptome sowie deren Auswirkungen auf das Funktionsniveau seien als mittelgradige bzw. schwere depressive Episoden einer rezidivierenden depressiven Störung zu bewerten. Auch bezüglich dieser Störungen spreche der zeitliche Verlauf dafür, dass ein wesentlicher kausaler Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis bestehe. Unter Berücksichtigung aller seelischen Begleiterscheinungen entsprächen die Beeinträchtigungen einem Grad der Schädigung (GdS) von 50. Eine zusätzlich relevante Erhöhung durch die vorliegende arterielle Hypertonie lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht erkennen. Eine erneute Evaluierung erscheine frühestens in fünf Jahren angezeigt.

8

In ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme zu dem Gutachten führte die ärztliche Gutachterin des Beklagten S.-S. am 24. September 2009 aus: Sie folge den diagnostischen Festlegungen und den Erwägungen zur Kausalität uneingeschränkt. Die Symptomatik der vier psychiatrischen Erkrankungen (PTBS, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Panikstörung, rezidivierende depressive Störung) überschnitten sich allerdings vielfältig, sodass der GdS nur mit 40 zu bewerten sei. Die Angaben der Klägerin zu ihrer derzeitigen familiären, sozialen und beruflichen Lebenssituation stünden der Annahme mittelgradiger sozialer Anpassungsstörungen mit Sicherheit entgegen. Doch würden die Angaben der Klägerin das Überbringen der Todesnachricht und einen daraus resultierenden Schockschaden als Ursache der zur Diskussion stehenden Symptomatik ausschließen. Die psychische Gesundheitsstörung habe ihren Anfang mit dem Verschwinden der Tochter im November 2004 genommen. Das Überbringen der Todesnachricht habe nur die schlimmen Befürchtungen bestätigt, die die Familie bereits seit 16 Monaten gehabt habe. Die Klägerin habe sogar gehofft, dass sich ihr Befinden verbessere, nachdem das Schicksal der Tochter endlich geklärt und die zermürbende Ungewissheit für die Familie beendet worden war. Diese Hoffnung habe sich jedoch nicht erfüllt.

9

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG ab und führte zur Begründung aus: Die Begutachtung habe gezeigt, dass die psychischen Beschwerden bereits mit dem Verschwinden der Tochter begonnen hätten. Seit diesem Zeitpunkt leide die Klägerin unter zahlreichen gravierenden psychopathologischen Symptomen im Sinne einer PTBS, die zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits chronifiziert gewesen und in eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung übergegangen seien. Das Überbringen der Todesnachricht habe nur noch die schlimmen Befürchtungen bestätigt, aber den Gesundheitszustand nicht mehr verschlimmert. Bis zum Auffinden der Tochter seien nach dem gutachtlichen Ergebnis die Symptome noch häufiger aufgetreten. Bereits die Umstände des Verschwindens hätten den dringenden Verdacht einer Straftat nahegelegt und seien bis zum Auffinden durch langanhaltende intensive polizeiliche Ermittlungsarbeit begleitet worden. Über diesen Zeitraum habe sich das psychische Krankheitsbild manifestiert. Dieser Sachverhalt erfülle nicht die eng auszulegenden Anspruchsvoraussetzungen nach dem OEG. Es sei gerade kein plötzlicher Schock in Form einer unerwartet überbrachten schrecklichen Nachricht gewesen, sondern die sich über lange Monate entwickelnde verändernde Lebenssituation geprägt von Angst, Hoffnung und Resignation und der schmerzlichen Vorstellung, dass sich ein Verbrechen ereignet habe. Der Nachweis, dass eine Gewalttat im Sinne des OEG stattgefunden habe, habe jedoch erst mit dem Auffinden der Tochter erbracht werden können. Damit hätten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG zum Zeitpunkt des Entstehens der psychischen Gesundheitsstörung nicht vorgelegen. Eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes durch die überbrachte Todesnachricht sei nicht eingetreten.

10

Am 30. November 2009 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Das Überbringen der Todesnachricht habe mindestens die psychischen Gesundheitsstörungen verschlimmert. Auch sei nicht der Zeitpunkt der Überbringung der Todesnachricht maßgeblich, denn tatsächlich sei bereits beim Verschwinden der Tochter eine Straftat begangen worden. Diese Situation unterscheide sich nicht von dem Vorgang der Nachrichtenüberbringung. Vielmehr sei gerade dieses Vermissen mit dem begründeten Verdacht einer schlimmen Straftat geeignet gewesen, den Schockschaden auszulösen. Der Tag des Verschwindens sei als plötzliches Ereignis zu sehen, welches in Art und Ausmaß durchaus der Situation der Nachrichtenüberbringung gleichzusetzen sei. Es fehle zudem an einer gesetzlichen Bestimmung, wonach zwingend ein kommunikativer Vorgang bzw. nur eine Nachricht Auslöser des Schockschadens sein müsse bzw. anspruchsbegründend sei. Gerade diese Situation zeige, dass das Verschwinden bereits einen tatbestandlichen Schockschaden ausgelöst habe. Schließlich habe der Gutachter einen Schockschaden, also eine starke seelische Erschütterung, die durch ein belastendes Ereignis ausgelöst werde, festgestellt. Wenn also das Überbringen der Todesnachricht nicht die Ursache sein solle, sondern bereits das Verschwinden der Tochter diese ausgelöst habe, so stelle dieses Verschwinden gerade auch eine so starke seelische Erschütterung und somit einen Schockschaden dar.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte ergänzend aus: Ein Entschädigungsanspruch eines sog. Sekundäropfers setze ebenso wie bei Primäropfern eine unmittelbare Schädigung, also einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen untrennbaren Verbindung beider Tatbestandsmerkmale voraus. Bei Sekundäropfern sei somit stets an den das Primäropfer schädigenden Vorgang anzuknüpfen. Sie müssten danach durch Wahrnehmung dieses Vorgangs oder eine sonstigen Kenntnisnahme davon geschädigt worden sein. Darüber hinaus müssten die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bildeten. Das plötzliche Verschwinden bzw. die Vermutung einer Gewalttat genüge nicht für die Anerkennung eines Schockschadens, selbst wenn im Nachhinein die Vermutung zur Gewissheit geworden sei. Erst mit dem Auffinden der Tochter sei der Nachweis einer gewaltsamen Tötung im Sinne einer vorsätzlichen Gewalttat erbracht worden. Daher könne allein die Kenntnisnahme von der gewaltsamen Tötung des Primäropfers und eine dadurch ausgelöste Schockschädigung einen Versorgungsanspruch rechtfertigen.

12

Am 13. September 2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben und vorgetragen: Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei das Verschwinden der Tochter als Ereignis anzunehmen, welches in Art und Ausmaß der Situation der Überbringung einer Todesnachricht mindestens gleichkomme. In diesem Zusammenhang seien auch schon die gravierenden psychopathologischen Symptome aufgetreten. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, dass das plötzliche Verschwinden der Tochter und die naheliegende Vermutung eines Verbrechens von der Qualität geeignet seien, einen Schockschaden auszulösen. Dass bereits das Verschwinden der Tochter zu einem Schockzustand geführt habe, zeige die hierdurch ausgelöste Traumatisierung, die im Herbst 2005 bereits zu einer Traumatherapie bei Dr. phil. J. geführt habe. Auch habe der Sachverständige ausgeführt, dass es insbesondere nach dem Eintreten der Gewissheit von der Ermordung der Tochter zum anhaltenden Auftreten zahlreicher psychopathologischer Symptome gekommen sei. Es müsse zumindest von einer erheblichen Verschlimmerung des Zustandes seit dem Zeitpunkt des Auffindens ausgegangen werden. Im Übrigen könne sie die Umstände zur Überbringung der Todesnachricht schildern. Sie habe telefonisch erfahren, dass eine Leiche auf dem Nachbargrundstück gefunden und zunächst in die Gerichtsmedizin nach H. verbracht worden sei. Es seien unerträgliche Stunden der Ungewissheit gefolgt. Die Gewissheit habe sie sodann durch Beamte der Staatsanwaltschaft telefonisch erhalten.

13

Die Klägerin hat einen Selbstauskunftsbogen zum Antrag auf medizinische Rehabilitation vom März 2005 übersandt, in der sie über Schlafstörungen, Essstörungen, Unzufriedenheit, Lustlosigkeit, Energiearmut und Stimmungsschwankungen berichtet hat. Sie sei unruhig und leide unter einer herabgesetzten Belastbarkeit. Es lägen verstärkt depressive Beschwerden vor. In ihrem ärztlichen Befundbericht zum Antrag auf medizinische Rehabilitation hat Dr. phil. J. am 7. März 2005 eine seit November 2004 bestehende PTBS und seit Februar 2005 eine beginnende Somatisierungsstörung diagnostiziert. Der anhaltende traumatische Stress habe zu ersten krankheitswertigen psychosomatischen und psychischen Symptomen geführt.

14

Das SG hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. R. vom 9. April 2013 eingeholt, der ausgeführt hat: Auf Grundlage aller zur Verfügung stehenden Informationen ergäben sich hinsichtlich Art und Ausmaß der schädigungsbedingten psychischen Gesundheitsstörungen keine wesentlichen Unterschiede im Zeitraum vom Verschwinden der Tochter im November 2004 bis zum Auffinden der Leiche im April 2006 gegenüber dem Zeitraum danach (d.h. ab April 2006 bis zur Begutachtung im August 2009).

15

Die Klägerin hat dazu Stellung genommen: Durch den Sachverständigen werde bestätigt, dass es nicht zu einer Verschlimmerung nach dem Auffinden der Tochter gekommen sei. Das Gericht müsse daher entscheiden, ob das Verschwinden der Tochter bereits die Kenntnis einer Gewalttat begründet habe bzw. ob die schreckliche Vermutung einer Gewalttat aufgrund der Gesamtumstände mit der tatsächlichen Kenntnis gleichzusetzen sei.

16

Mit Urteil vom 10. Juli 2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das OEG diene nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur der Entschädigung von Körperschäden nach Gewaltkriminalität. Diese Begrenzung orientiere sich daran, dass die Opferrolle nach einer Gewalttat eine wesentlich andere sei, als die nach einem beliebig schweren Unglücksfall. Grundlage der Gewährung von Opferentschädigung sei das Versagen des staatlichen Gewaltmonopols, d.h. das Versagen des Staates, die Bürger vor Gewaltkriminalität zu schützen (BSG, Beschluss vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 11/02 B). Die erheblichen Gefahren, die bei einer strafbaren Kindesentziehung wegen der völligen Ungewissheit über das Schicksal des Kindes für die psychische Gesundheit eines betroffenen Elternteils bestünden, seien für sich allein nicht ausreichend, einen tätlichen Angriff im Sinne des OEG anzuerkennen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VG 2/02 R). Etwas anderes komme nur dann in Betracht, wenn zumindest eine körperliche Gewaltanwendung gegenüber dem Elternteil fortwirke (BSG, Urteil vom 12. Februar 2003, a.a.O.). Da das OEG eine unmittelbare Schädigung erfordere, könnten Schockschäden auch nur ausnahmsweise als unmittelbare Schäden angesehen werden. Voraussetzung sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente. Bei Sekundäropfern sei insoweit an den das Primäropfer schädigenden Vorgang anzuknüpfen. Sie müssten also durch Wahrnehmung dieses Vorganges oder eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sein (BSG, Urteil vom 12. Juni 2003, a.a.O.; BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 8/01 R). Darüber hinaus müssten die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bildeten. Zwar setze sich in den Fällen des Schockschadens der schädigende Vorgang in Bezug auf die Angehörigen des Primäropfers solange fort, bis die Nachricht über die Gewalttat diese erreiche und bei ihnen unmittelbar beeinträchtigende Wirkungen entfalte (BSG, Urteil vom 12. Februar 2003, a.a.O.). Die Nachricht in diesem Sinne sei jedoch nur ein zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindender kommunikativer Vorgang und kein Dauerzustand, wie das Vorliegen von geänderten familiären Lebensumständen (BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97). In Anwendung dieser Grundsätze habe sich nicht feststellen lassen, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei und ihr ein Versorgungsanspruch wegen einer Schädigung nach den Grundsätzen der sog. Schockschadensfälle zustehe. Ein tätlicher Angriff gegen die Klägerin selbst habe nicht vorgelegen, da sich die Gewalttat gegen ihre Tochter gerichtet habe. Auch die Entziehung des Kindes sei nach der Rechtsprechung des BSG als solche nicht ausreichend, einen tätlichen Angriff gegenüber der Klägerin als Mutter zu begründen, da eine zumindest fortwirkende körperliche Gewaltanwendung gegenüber der Klägerin selbst nicht festzustellen sei. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin durch die Benachrichtigung vom Tode ihrer Tochter einen Schock und eine wesentliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes erlitten habe. Dies sei Ergebnis des fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. M. und Dr. R. vom 11. August 2009. In seiner ergänzenden Stellungnahme habe Dr. R. am 9. April 2013 klargestellt, dass sich nach Art und Ausmaß der schädigungsbedingten psychischen Gesundheitsstörungen der Klägerin keine wesentlichen Unterschiede im Zeitraum seit dem Verschwinden der Tochter im November 2004 bis zum Auffinden der Leiche im April 2006 und danach habe feststellen lassen. Daher rechtfertige die Situation der Benachrichtigung der Klägerin vom Auffinden ihrer Tochter nicht die Annahme eines zu diesem datierbaren Zeitpunkt ausgelösten, plötzlich eintretenden Beginns einer psychischen Beeinträchtigung im Sinne eines Schocks. Jedenfalls fehle es am Vorliegen einer unmittelbar durch die Benachrichtigung eingetretenen abgrenzbaren Verschlimmerung der vorbestehenden, seit dem Verschwinden der Tochter entstandenen Krankheit. Die Schädigung sei bereits durch das Verschwinden der Tochter und die dadurch veränderten Lebensverhältnisse der Klägerin eingetreten, die jedoch nicht vom Schutzbereich des OEG erfasst seien. Die durch das Verschwinden der Tochter der Klägerin entstandene Situation sei auch nicht deshalb als sonstige Kenntnisnahme von der Gewalttat anzusehen, weil der dringende Verdacht einer schweren Straftat bestanden und für die Klägerin eine unerträgliche Ungewissheit mit sich gebracht habe. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG zum Gewaltbegriff könne die Vermutung einer Gewalttat auch dann nicht der Kenntnis derselben gleichgesetzt werden, wenn die Vermutung auf objektive Tatsachen gegründet sei oder sich gar nahezu zur Gewissheit verdichtet habe. Eine persönliche Gewissheit stelle noch keine Kenntnisnahme von dem Geschehen dar und könne einer solchen nicht gleichgesetzt werden. Eine wahrscheinliche Gewalttat begründe keinen Anspruch auf Opferentschädigung. Daran könne sich nichts ändern, wenn sich der Verdacht nachträglich durch Kenntnisnahme der angenommenen Tatsachen bestätige, wenn nicht durch die Übermittlung der Tatsache vom Auffinden des Primäropfers selbst ein Schockschaden ausgelöst werde. Das Gesetz knüpfe an das Vorliegen einer Gewalttat an, nicht an die Annahme einer solchen. Dies erfordere, dass auch in den Fällen der Schädigung eines Sekundäropfers nur eine tatsächliche Wahrnehmung der Gewalttat als Augenzeuge, eine Kenntnisnahme von der Gewalttat durch Benachrichtigung oder eine sonstige Kenntnisnahme einen Versorgungsanspruch begründen könne. Solange eine Schädigung eines Primäropfers nicht feststehe, bestehe keine Grundlage für eine Verantwortlichkeit der Allgemeinheit, weil es am Anknüpfungspunkt des tatsächlichen Staatsversagens hinsichtlich der Verbrechensbekämpfung im konkreten Fall fehle, von dem ein Angehöriger Kenntnis erlangt habe. Bei wertender Betrachtung sei die Schädigung eher dem vom Schutzzweck des Versorgungsrechts nicht erfassten Fall der psychischen Beeinträchtigungen zuzuordnen, die aufgrund veränderter Lebensumstände und der Ungewissheit über das Schicksal des Kindes eingetreten seien. Eine Unmittelbarkeit der Schädigung im Sinne eines einheitlichen Geschehens sei nicht gegeben. Mangels eines Schockschadens komme es auf die Frage, ob mittelbare Folgeschäden eingetreten seien, nicht mehr an.

17

Gegen das ihr am 7. Januar 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Januar 2014 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, ihr stehe Entschädigung nach den Grundsätzen der sog. Schockschäden zu. Die schreckliche Vermutung der Gewalttat sei aufgrund der gesamten Umstände mit der tatsächlichen Kenntnis gleichzusetzen. Auch habe mit dem Verschwinden der Tochter mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von einem Verbrechen ausgegangen werden müssen. Zudem seien die Anspruchsvoraussetzungen auf Opferentschädigung mit der tatsächlichen Nachricht von dem Auffinden der getöteten Tochter erfüllt.

18

Die Klägerin beantragt,

19

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. Juli 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2010 aufzuheben und festzustellen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Bluthochdruck, Depressionen, Schlaflosigkeit, Panikanfälle, somatoforme Schmerzstörungen, Störungen der Konzentrations- und Merkfähigkeit, Schädigungsfolgen nach Tötung der Tochter sind sowie den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Beschädigtenversorgung, insbesondere Rentenzahlungen nach einem Grad der Schädigung von mindestens 50 v. H. seit dem 26. April 2006 zu zahlen.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verweist auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils. Die Klägerin habe mit der Berufungsbegründung nochmals vorgetragen, dass die Traumatisierung bereits nach dem Verschwinden eingetreten sei. Selbst wenn die Vermutung einer Gewalttat auf objektive Tatsachen gegründet sei oder sich gar nahezu zur Gewissheit verdichtet habe, könne die Kenntnis derselben nicht damit gleichgesetzt werden.

23

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

24

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch in der von § 151 Abs. 1 SGG vorgeschriebenen Form und Frist eingelegte Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des SG sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem OEG.

25

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVg). Danach erhält eine natürliche Person wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVg, u.a. auch Beschädigtenrente nach § 31 Abs. 1 BVG, die im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Im Urteil des SG vom 10. Juli 2013 wurden die Voraussetzungen für diesen Anspruch ausführlich dargelegt und rechtlich zutreffend und überzeugend dargestellt, weshalb die Klägerin nicht Opfer eines tätlichen Angriffs geworden ist. Auf diese Ausführungen des SG wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

26

Ergänzend ist auszuführen: Die Klägerin ist nicht unmittelbar Opfer einer Gewalttat geworden. Auf dieses Kriterium wird auch bei den sog. Sekundäropfern nicht verzichtet. So hat das BSG mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 (B 9 V 43/15 B, juris) seine Rechtsprechung zur Entschädigung von Schockschäden nach dem OEG bekräftigt. Danach erhalten Sekundäropfer nur dann Leistungen nach dem OEG, wenn sie als Augenzeugen des das Primäropfer schädigenden Vorganges oder durch eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sind. Die Klägerin ist nicht Augenzeuge des schädigenden Vorgangs geworden. Sie ist auch nicht durch eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden. Die psychische Erkrankung der Klägerin wurde schon vorher, nämlich durch das Verschwinden der Tochter ausgelöst. Dies steht nach den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen fest und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Das Verschwinden als solches ist ohne Kenntnisnahme von der Gewalttat nicht ausreichend, um einen Anspruch nach dem OEG zu begründen. Der Schutzbereich des OEG wird überspannt, wenn alle aufgrund von Vermisstenfällen ausgelösten psychischen Störungen in den Anwendungsbereich einbezogen werden noch bevor objektiv eine Gewalttat nachgewiesen ist. Sofern es viele Möglichkeiten für das Verschwinden einer Person gibt (z. B. Unfall, Selbstmord, Kontaktabbruch), sind die Folgen beim Sekundäropfer nicht mehr durch eine Gewalttat vermittelt und durch den Schutzbereich des OEG erfasst. Die Klägerin hatte gegenüber den Sachverständigen auch mitgeteilt, dass sie lange Zeit geglaubt habe, die Tochter kehre nach Hause zurück. Die Erkrankung der Klägerin wäre gleichermaßen eingetreten, wenn nach dem Vermisstenzeitraum von eineinhalb Jahren der Tod der Tochter ohne Fremdverschulden oder durch einen Unfall festgestellt worden wäre. Dass tatsächlich eine Gewalttat stattgefunden hat, kann nicht die objektive Kenntnis davon ersetzen. Dagegen hat die Todesnachricht als solche keine Änderung im Gesundheitszustand ausgelöst und hat im Gutachten der Sachverständigen auch gar keine Rolle gespielt, sodass nach Überzeugung des Senates kein Schock eingetreten ist, der Ansprüche nach dem OEG auslösen kann. Letztlich ist nicht medizinisch nachgewiesen, dass die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsschäden durch die Kenntnisnahme von der Gewalttat verursacht worden sind.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

28

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG nicht vor.


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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 1 Anspruch auf Versorgung


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 31


(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen1.von 30in Höhe von 171 Euro,2.von 40in Höhe von 233 Euro,3.von 50in Höhe von 311 Euro,4.von 60in Höhe von 396 Euro,5.von 70in Höhe von 549 Euro,6.von 80in Höhe v

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Apr. 2017 - L 7 VE 3/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Apr. 2017 - L 7 VE 3/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Beschluss, 14. Okt. 2015 - B 9 V 43/15 B

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

2

Der Vater des 1993 geborenen Klägers wurde im Juni 2007 Opfer eines tätlichen Angriffs. Der Schädiger versetzte ihm ua zwei heftige Kopfstöße ins Gesicht. Infolge der dabei erlittenen Verletzung fiel das Opfer ins Koma und verstarb fünf Tage später im Krankenhaus, ohne das Bewusstsein wieder zu erlangen. Der Schädiger wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

3

Im August 2007 beantragte der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Das beklagte Land lehnte den Antrag nach medizinischen Ermittlungen ab, weil beim Kläger eine reaktive depressive Verstimmung, jedoch kein Schockschaden vorliege (Bescheid vom 22.7.2010, Widerspruchsbescheid vom 28.9.2011).

4

Das vom Kläger angerufene SG hat die Klage ebenfalls zurückgewiesen, weil es an einem Schockschaden fehle. Nicht das schädigende Ereignis im engeren Sinne, sondern der Verlust des Vaters in der Folge aufgrund der Verletzungen hätten die Funktionsstörungen beim Kläger verursacht (Urteil vom 4.9.2013).

5

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28.5.2015). Nach den vom BSG für Schockschäden aufgestellten Maßstäben lasse sich nicht feststellen, dass die Benachrichtigung von der schweren Verletzung des Vaters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmittelbar die Gesundheitsstörung des Klägers verursacht habe. Wie der Gutachter Dr. S. in Übereinstimmung mit weiteren Ärzten ausgeführt habe, sei die Funktionsstörung nicht auf den Schock anlässlich der Nachricht von der Tat, sondern auf den mehrere Tage später erfolgten, belastenden Tod des Vaters zurückzuführen.

6

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, das LSG habe den Sachverhalt unvollständig aufgeklärt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

8

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat die Beschwerde nicht bezeichnet. Da sie somit die Tatsachenfeststellungen des LSG nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der Senat daran gebunden (§ 163 SGG). Deshalb kann die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger sei nicht erst durch die Nachricht vom Tod seines Vaters, sondern bereits aufgrund der vorangegangenen Benachrichtigung von seiner schweren Verletzung erkrankt.

9

2. Ebenso wenig hat die Beschwerde die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung hinreichend substantiiert dargetan.

10

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Kläger wirft sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob Schockschäden auch dann entschädigungspflichtig sind, wenn die Schädigung erst durch Ereignisse nach Abschluss des schädigenden Vortrags eingetreten ist. Der Kläger zeigt jedoch den Klärungsbedarf nicht auf. Das LSG hat für seine Entscheidung zutreffend die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Entschädigung von Schockschäden im OEG herangezogen. Sekundäropfer erhalten demnach nur dann Leistungen nach dem OEG, wenn sie als Augenzeugen des das Primäropfer schädigenden Vorganges oder durch eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sind. Hingegen reicht es nicht aus, wenn es bei ihnen zu einer initialen Schädigung erst aufgrund von Ereignissen gekommen ist, die das Primäropfer nach Abschluss des betreffenden schädigenden Vorganges erfasst haben (BSG Urteil vom 12.6.2003 - B 9 VG 8/01 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 2 RdNr 5 mwN; vgl Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 OEG RdNr 16 ff mwN).

11

Die Beschwerde legt nicht dar, warum trotz dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedarf bestehen sollte. Dafür hätte sie aufzeigen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51). Allein die von ihr geäußerte Rechtsansicht, die Abgrenzung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Schockschäden führe zu unbilligen Ergebnissen, genügt dafür nicht.

12

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.