Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Okt. 2012 - L 4 KR 23/12

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2012:1009.L4KR23.12.0A
bei uns veröffentlicht am09.10.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

2

Das Sozialgericht Halle hat die Klage des Klägers auf eine an seinen tatsächlichen Einkünften orientierte Beitragsbemessung mit Urteil vom 23. November 2010 abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt U., am 16. März 2011 zugestellt worden, was dieser mit Schreiben vom 19. März 2012 mitgeteilt hat.

3

Der Verkündungsvermerk des Urteils enthält die Datumsangabe: "23.11.2011". Dies veranlasste den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu der telefonischen Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts, ob er das Urteil zurücksenden solle oder ein "neues" erhalten werde. Mit Schreiben vom 24. November 2011 bat das Sozialgericht um die Rücksendung der Urteilsausfertigungen, um die falsche Datumsangabe im Verkündungsvermerk zu berichtigen.

4

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 5. Dezember 2011 beide erhaltenen Urteilsausfertigungen zurückgesandt und daraufhin eine Ausfertigung des Urteils vom 23. November 2010 mit entsprechendem Berichtigungsvermerk wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Datum des Verkündungsvermerks im Wege der Zustellung am 19. März 2012 erhalten.

5

Gegen das Urteil hat der Kläger am 27. März 2012 persönlich in der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Halle Berufung eingelegt und beantragt sinngemäß,

6

den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2003 in der Fassung der Bescheide vom 8. Januar 2004, 8. März 2004 und 31. März 2005 in der weiteren Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 sowie das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.526,60 Euro zu zahlen.

7

Mit Schreiben vom 17. April 2012 hat der Senat den Kläger auf erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Berufung hingewiesen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 ist ihm ferner mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

II.

8

Die Berufung ist unzulässig.

9

Darüber konnte der Senat nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entscheiden.

10

Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

11

Das Urteil ist dem Kläger bereits am 16. März 2011 zugestellt worden. Wie sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 19. März 2012 mitgeteilt hat, ist ihm das Urteil am 16. März 2011 zugegangen. Nach § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG sind Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an den Prozessbevollmächtigten zu richten, sofern einer bestellt ist. Da der Kläger erstinstanzlich durch seinen Rechtsanwalt vertreten wurde, war das Urteil diesem zuzustellen.

12

Die Berufungsfrist wurde nicht durch den Schreibfehler auf dem Urteil verlängert. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 Abs. 1 SGG). Es bleibt aber grundsätzlich bei der alten Rechtsmittelfrist. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert oder verkürzt werden. Lediglich wenn wesentliche Teile der Entscheidung fehlen, wird durch die Zustellung des unvollständigen Urteils die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt. Geringfügige Mängel haben demgegenüber auf die Berufungsfrist keine Auswirkung. Von einem unvollständigen Urteil, dem wesentliche Teile der Entscheidung fehlen, kann nur dann ausgegangen werden, wenn die unberichtigte Urteilsfassung nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Beteiligten zu bilden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 138 RdNr. 4c m.w.N. aus der st. Rspr. des BSG, des BGH und des BVerwG). Das war bei dem vorliegenden offensichtlichen Schreibfehler hinsichtlich der Datumsangabe im Verkündungsvermerk nicht der Fall. Das richtige Datum der mündlichen Verhandlung war noch im Urteilsvorblatt angegeben.

13

Durch die Zustellung der berichtigten Urteilsfassung ist auch keine neue Rechtsmittelfrist eröffnet worden. Ein Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise mit der Zustellung der berichtigten Urteilsfassung eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird, kommt nur in Betracht, wenn der Berufungskläger erst aufgrund der Berichtigung des Urteils über die Einlegung des Rechtsmittels entscheiden konnte (vgl. auch hierzu die umfangreichen Nachweise bei Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Der Vorsitzende der 17. Kammer des Sozialgerichts hat die Urteilsausfertigungen zum Zwecke der Berichtigung erst am 24. November 2011 zurückgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist bereits abgelaufen. Dem Kläger standen also die übersandten Ausfertigungen während der gesamten Berufungsfrist vollständig zur Verfügung. Zudem hat der Vorsitzende erster Instanz in dem Schreiben zur Rückforderung der Urteilsausfertigung darauf hingewiesen, dass es lediglich um die Berichtigung der falschen Datumsangabe im Verkündungsvermerk gehe. Es war daher von Anfang an erkennbar, dass es nur um die Berichtigung dieses offensichtlichen und in seinen Auswirkungen geringfügigen Schreibfehlers ging. Auf die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels konnte dies keinen Einfluss haben.

14

Da es lediglich auf die Zustellung des Urteils beim Prozessbevollmächtigten ankommt, ist es unerheblich, ob der Kläger selbst das Urteil erst nach der Berichtigung am 21. März 2012 erhalten hat. Das betrifft ausschließlich das Mandantenverhältnis des Prozessbevollmächtigten zum Kläger.

15

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Nach den vorherigen Ausführungen war der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Berufungsfrist einzuhalten, da das Urteil seinem Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden ist und dieser aufgrund des offensichtlichen und geringfügigen Schreibfehlers in Bezug auf das Verkündungsdatum nicht an der Einlegung der Berufung gehindert war.

16

Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass das Urteil mit einer vollständigen und korrekten schriftlichen Rechtsmittelbelehrung versehen war, die keinen Zweifel an der Berufungsfrist ließ. Die mit der Zustellung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. März 2011 beginnende Monatsfrist zur Einlegung der Berufung nach § 151 SGG endete mithin mit Ablauf des 16. April 2011, so dass die vom Kläger am 27. März 2012 persönlich in der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Halle gegen das Urteil eingelegte Berufung verspätet und damit unzulässig ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

18

Nach § 158 Satz 3 SGG steht den Beteiligten gegen den Beschluss das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 158


Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entsc

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 138


Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen verme

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Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.