Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Dez. 2015 - L 3 R 478/15 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2015:1203.L3R478.15B.0A
published on 03/12/2015 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Dez. 2015 - L 3 R 478/15 B
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das durch Klagerücknahme erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG), in dem er die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) unter Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 19. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 erstrebt hat.

2

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKH/BerHRÄndG) vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

3

Die Rechtsverfolgung in dem Klageverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist im vorgenannten Sinne mutwillig gewesen. Das Klageverfahren vor dem SG ist zu keinem Zeitpunkt seit Eingang der Klage und des Prozesskostenhilfeantrags bei dem SG am 15. August 2014 ernsthaft betrieben worden. Damit kann dahinstehen, ob die Klage, wenn sie denn betrieben worden wäre, Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Im Regelfall ist eine hinreichende Erfolgsaussicht für durch Klagerücknahme erledigte Verfahren zu verneinen, soweit die Klagerücknahme nicht als Folge der bisherigen Rechtsverfolgung zu sehen ist (vgl. zu Literatur und Rechtsprechung die Nachweise in Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - juris, RdNr. 14ff.). Soweit der Kläger meint, das vorliegende Verfahren sei nicht durch Klagerücknahme erledigt, hätte er sich insoweit bei dem SG um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bemühen müssen. Der Senat hat bei eigener Prüfung keine Zweifel, dass hier die Klage nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gilt. Nach einer angekündigten (aber auch nach der im Oktober 2014 von dem Kläger durchgeführten Akteneinsicht unter Gewährung von Fristverlängerung und Erinnerung durch das SG nicht erfolgten) Klagebegründung ist das SG im Juni 2015 in nicht zu beanstandender Weise von einem nicht betriebenen Klageverfahren im Sinne der vorgenannten Regelung ausgegangen. Die Betreibensaufforderung des SG vom 8. Juni 2015 ist dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 22. Juni 2015 zugestellt worden. Die entsprechende richterliche Verfügung ist mit der vollen Unterschrift der Kammervorsitzenden unter Angabe ihrer Amtsbezeichnung versehen, sodass es keiner Erörterung bedarf, welche Folgen eine ggf. nur mit einer Paraphe unterzeichnete Betreibensaufforderung haben könnte.

4

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.


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published on 18/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 152/09 vom 18. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114 Satz 1, 115 Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme zu bewilligen , wenn Re
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.