Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Mai 2013 - L 3 R 384/12
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
- 2
Der am ... 1960 geborene Kläger legte vom 1. September 1976 bis zum 15. Juli 1978 Pflichtbeitragszeiten für seine berufliche Ausbildung als Zootechniker/Mechanisator Spezialisierung Milchproduktion zurück. Vom 16. Juli 1978 bis zum 30. April 1982, vom 1. September 1982 bis zum 31. Oktober 1990 und vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 weist sein Versicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. den Wehr-/Zivildienst und, nach Erlangung der Meisterqualifikation im Juli 1980, schließlich für die Tätigkeit als selbstständiger Landwirt (Wanderschäfer) aus. Für die (im Juni 2007 beendete) selbstständige Erwerbstätigkeit ließ sich der Kläger von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen-Anhalt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, von der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 2 SGB VI mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 befreien (Bescheid vom 8. März 1995). Bis April 1996 leistete der Kläger freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Weitere Zeiten sind im Versicherungsverlauf des Klägers nicht gespeichert.
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Der Kläger befand sich auf Grund der Verurteilung durch das Amtsgericht S. (Urteil vom 23. April 1998 - 21 Ls 420 Js 22057/97-3/98 -) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Justizvollzugsanstalt S. (JVA) vom 28. April 1999 vom 4. November 1998 bis zum 8. April 1999 im Strafvollzug. Der Arbeitsbescheinigung der JVA vom 14. April 2009 ist ein weiterer Zeitraum des Klägers im Strafvollzug vom 22. September 2008 bis zum 3. April 2009 zu entnehmen. Der Kläger bewohnt nach seinen Angaben im Berufungsverfahren ein Eigenheim und bezieht "keine Zuschüsse vom Sozialamt".
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Ausweislich des rechtskräftigen Urteils vom 25. August 2010 in einem gegen die L. B. Mittel- und Ostdeutschland geführten Rechtsstreit vor dem ehemaligen Sozialgericht (SG) Stendal (S 46 U 25/07) erlitt der Kläger am 10. Dezember 2005 einen Unfall während seiner Tätigkeit als Schäfer. Das SG verneinte - auf Grund der sehr hohen Blutalkoholkonzentration, die bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Krankenhausuntersuchung nach dem Unfall festgestellt worden war (4,33 ‰) - eine Kausalität zwischen Unfallereignis und versicherter Tätigkeit.
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Die L. A. Mittel- und Ostdeutschland (LAK) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 auf seinen Antrag vom 7. Oktober 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. November 2008 auf Grund seiner dort seit dem 1. Januar 1995 bestehenden Versicherung.
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Bei dem Kläger ist ab dem 25. November 2011 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt worden.
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Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 22. September 2011 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Als Gesundheitsstörungen seien insoweit seine Alkoholkrankheit und Funktionsstörungen des linken Sprunggelenkes zu berücksichtigen.
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Aus dem der Beklagten vorgelegten Arztbrief des A.-Klinikums vom 19. Februar 2010 geht hervor, der Kläger habe sich dort an dem vorgenannten Tag mit einer Schädelprellung und einem Alkoholentzugsdelir vorgestellt. In dem von der Beklagten eingeholten Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin MR Dr. S. vom 18. Dezember 2011 werden als Diagnosen eine Alkoholkrankheit, eine Hypertonie und ein Zustand nach Fraktur des linken Sprunggelenks angegeben. Der Kläger habe im Wesentlichen über rezidivierende Kopfschmerzen, zeitweise Belastungsbeschwerden im linken Sprunggelenk und Lumbalgien geklagt. Als Funktionseinschränkungen bestünden zeitweise eine Behinderung beim Laufen und eine verminderte Gehfähigkeit. Der Kläger sei wegen seiner Alkoholkrankheit in den letzten zwei Jahren mehr als sechs Monate (das dort abgefragte Maximum) arbeitsunfähig gewesen; zurzeit sei er nicht arbeitsunfähig. Als Anlage sind dem Befundbericht die Entlassungsberichte des A.-Klinikums über die stationären Krankenhausaufenthalte des Klägers vom 20. bis zum 22. Juni 2010 und vom 25. bis zum 27. August 2010 beigefügt, die jeweils durch eine starke Alkoholintoxikation des Klägers erforderlich geworden waren.
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Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers ab. Bezogen auf den möglichen Eintritt der Erwerbsminderung des Klägers am 22. September 2011 seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Für den Kläger sei der letzte Pflichtbeitrag im Dezember 1994 geleistet worden. Im maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum vom 22. September 2006 bis zum 21. September 2011 lägen keine Pflichtbeiträge vor. Die Voraussetzungen eines Verlängerungstatbestandes oder der Anwendung von § 53 oder § 241 Abs. 2 SGB VI seien nicht erfüllt (Bescheid 19. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011).
- 10
Mit seiner am 19. Dezember 2011 vor dem SG Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Ihm stehe auf Grund seiner Alkoholkrankheit eine Rente wegen Erwerbsminderung zu. Er stützt seine Auffassung insbesondere darauf, dass die LVA S. mit Bescheid vom 8. März 1994, im Rahmen der Feststellung des Endes der Pflichtversicherung als Selbstständiger mit Wirkung zum 31. Dezember 1994, bestätigt habe, dass zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt gewesen seien.
- 11
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2012 abgewiesen. Bei dem Kläger lägen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 bzw. § 240 SGB VI nicht vor. Der Kläger habe in dem Fünf-Jahres-Zeitraum vom 22. September 2006 bis zum 21. September 2009 die erforderlichen 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nicht erlangt. Die Voraussetzungen des § 53 SGB VI und des § 241 Abs. 2 SGB VI seien nicht gegeben.
- 12
Der Kläger hat gegen den ihm am 18. Juli 2012 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. August 2012 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Er stützt das Rechtsmittel im Wesentlichen auf seine prekäre finanzielle Situation.
- 13
Der Kläger, der im Verhandlungstermin vor dem Senat weder erschienen noch vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,
- 14
den Gerichtsbescheid des SG Magdeburg vom 28. Juni 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. September 2011 Rente voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen.
- 15
Die Beklagte beantragt,
- 16
die Berufung zurückzuweisen.
- 17
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz.
- 18
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 19
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden, nachdem der Kläger in der Mitteilung über den Termin am 29. Mai 2013, die ihm am 29. April 2013 zugestellt worden ist, entsprechend belehrt worden ist (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG); vgl. zur Möglichkeit in diesem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 126 RdNr. 4).
- 20
Die Berufung ist unbegründet.
- 21
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VI. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
- 22
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung nicht zu.
- 23
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 24
Seit In-Kraft-Treten dieser Regelung am 1. Januar 2001 erfüllt der Kläger die vorgenannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Der Kläger hat den letzten Pflichtbeitrag für Dezember 1994 geleistet, sodass die Drei-Fünftel-Belegung bei einem Leistungsfall der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI n.F. am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Regelung nicht erfüllt ist.
- 25
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraumes bis zum 31. Dezember 2000.
- 26
Vom 1. Januar 2001 bis zur Rentenantragstellung hat der Kläger keine Pflichtbeiträge geleistet. Zur Überzeugung des Senats stellt die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die der Kläger von der LAK bezieht, keinen Verlängerungstatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI n.F. dar (vgl. wie hier Kreikebohm, SGB VI Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 43 RdNr. 53). Diese Frage ist im Ergebnis indes ohne Bedeutung, da dieser Rentenbezug nur bis zum 1. November 2008 zurückreicht, d.h. auch in einem verlängerten Fünf-Jahres-Zeitraum kein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt ist. Es kann offen bleiben, ob der Senat dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2011 (- L 2 R 524/10 - juris, Revision anhängig beim Bundessozialgericht) folgen würde, im Einzelfall Haftzeiten als Verlängerungstatbestand anzuerkennen. Denn der Kläger könnte daraus keine günstigere Rechtsfolge ableiten, da er sich durch die antragsgemäße Befreiung von der Pflichtversicherung bereits 1995 von der gesetzlichen Rentenversicherung bewusst abgewandt hat.
- 27
Der Kläger kann hier nicht mit dem Einwand gehört werden, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihm im Jahr 1994 bestätigt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt seien. Dieser Hinweis der LVA Sachsen-Anhalt diente im Wesentlichen dazu, dem Kläger die Entscheidung zu ermöglichen, ob er den Versicherungsschutz nach Beendigung seiner Pflichtversicherung als Selbstständiger durch Zahlung freiwilliger Beiträge aufrecht erhalten wollte. Das hat der Kläger ausweislich der für den Zeitraum bis April 1996 geleisteten freiwilligen Beiträge auch verstanden. Prüft man das Vorbringen des Klägers unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Zusicherung (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X)), fehlt es dem Bescheid der LVA vom 8. März 1994 an einem Bezug zu einer Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, der nach Absatz 1 der vorgenannten Regelung Voraussetzung einer wirksamen Zusicherung wäre. Es kann damit dahinstehen, dass das In-Kraft-Treten des neuen Rentenrechts zum 1. Januar 2001 auch eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 34 Abs. 3 SGB X bewirkt hätte, sodass die Beklagte sich Feststellungen zu einem Anspruch nach altem Recht nicht mehr würde entgegenhalten lassen müssen.
- 28
Der Kläger hat vor dem 1. Januar 2001 keinen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, sodass er auch über § 44 SGB X keine Prüfung eines Rentenanspruchs nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung erreichen kann.
- 30
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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Annotations
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.
(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
- 1.
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, - 2.
wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, - 3.
wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder - 4.
wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.
(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
beitragsfreien Zeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, - 4.
Berücksichtigungszeiten, - 5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder - 6.
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
sind.(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
- 1.
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, - 2.
wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, - 3.
wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder - 4.
wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.
(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
beitragsfreien Zeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, - 4.
Berücksichtigungszeiten, - 5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder - 6.
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.