Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2014 - L 3 R 347/13 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:0129.L3R347.13B.0A
bei uns veröffentlicht am29.01.2014

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG), in dem er die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) unter Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 28. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 erstrebt.

2

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKH/BerHRÄndG) vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Neuregelung in Absatz 2 findet auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anwendung, da Art. 20 PKH/BerHRÄndG deren In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2014 vorsieht und die Vorschrift im Wesentlichen die von der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen einer "Mutwilligkeit" wiedergibt.

3

Die Rechtsverfolgung in dem Klageverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist mutwillig im vorgenannten Sinne.

4

Der Kläger beantragte zunächst am 15. Dezember 2009 die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (bei laufendem Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit). Mit der am 3. September 2010 erhobenen Klage in dem Verfahren S 24 R 814/10 hat der Kläger den diesen Antrag ablehnenden Bescheid vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2010 angefochten und die Bewilligung der begehrten Rente ab Rentenantragstellung bis zum 31. August 2012 geltend gemacht. Das SG ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte erste Klageverfahren (Beschluss vom 4. Januar 2011) in umfangreiche Ermittlungen zur gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers eingetreten und hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2011 abgewiesen, da ein Leistungsfall nicht nachgewiesen sei. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20. Januar 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (L 3 R 25/14) eingelegt und verfolgt in diesem Verfahren den in der ersten Instanz gestellten Klageantrag weiter.

5

Die Beklagte lehnte den weiteren Antrag des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 10. Januar 2012 mit Bescheid vom 28. Juni 2012 unter Hinweis auf ein Leistungsvermögen des Klägers für eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich ab. Auf seinen Antrag vom 26. Juli 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Oktober 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. September 2012. Auf die am 29. Oktober 2012 erhobene Untätigkeitsklage (S 24 R 834/12) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Juni 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013 als unbegründet zurück. Gegen den Bescheid vom 28. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 hat der Kläger am 26. April 2013 eine weitere Klage vor dem SG (S 24 R 367/13) mit dem Ziel der Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Bezeichnung eines Rentenbeginns erhoben. Der Kläger hat am 26. April 2013 auch für dieses Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Juli 2013 abgelehnt. Es könne offen bleiben, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Die Klage habe nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Verfolgung eines weiteren Rentenantrages bei einem noch anhängigen Klageverfahren in erster Instanz unzulässig sei. Der Kläger könne im Verfahren S 24 R 367/13 nicht mehr erreichen als in dem früher anhängig gewordenen Verfahren S 24 R 814/10. Für die Verfolgung eines weiteren Rentenantrages in der ersten Instanz fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zumindest sei die Rechtsverfolgung mutwillig, da eine verständige und nicht hilfebedürftige Partei hier vor Erhebung einer weiteren Klage zunächst den Ausgang des ersten Verfahrens abgewartet hätte.

6

Mit seiner gegen den ihm am 22. Juli 2013 zugestellten Beschluss am 13. August 2013 bei dem SG eingelegten Beschwerde, die bei dem LSG Sachsen-Anhalt am 20. August 2013 eingegangen ist, hat der Kläger geltend gemacht, die beiden Klagen vor dem SG beträfen unterschiedliche Zeiträume. Der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt (ohne nähere Konkretisierung in Bezug auf eine Entscheidung) sei zu entnehmen, dass mit einem weiteren Rentenantrag eine Zäsur eintrete, durch die die zeitliche Reichweite des früheren Rentenantrags begrenzt werde. Nach Aufforderung des Berichterstatters hat der Kläger am 24. Oktober 2013 die Angaben zu seinem Einkommen unter Übersendung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergänzt.

7

Der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt steht zunächst keine Entscheidung zur Seite, welcher der vom Kläger für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommene Rechtssatz zu entnehmen wäre. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung davon aus, dass spätere Ablehnungsbescheide über wiederholte Rentenanträge nicht in einem bereits anhängigen Klageverfahren geprüft werden müssen, soweit die Beteiligten keine Klageänderung im Rahmen des ersten Klageverfahrens herbeiführen. Diese Rechtsprechung bildet insbesondere keine Grundlage dafür, dass durch eine unbegrenzte Anzahl von Rentenanträgen eine unbegrenzte Anzahl von Klageverfahren anhängig gemacht werden können, für welche die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe geboten ist. Bei wiederholten Rentenanträgen würde ein bemittelter Kläger das Widerspruchsverfahren in Bezug auf die späteren Ablehnungsbescheide ruhend stellen, um sich nicht weiteren Gebührenforderungen eines Rechtsanwaltes auszusetzen. Der besondere Fall, dass das erste Klageverfahren nur eine befristete Rente oder einen bestimmten Zeitraum der Bewilligung dieser Leistung betrifft, liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor. Das erste Klage-/Berufungsverfahren betrifft hier die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Rentenantragstellung bis zum 31. August 2012. In Bezug auf den letztmöglichen Leistungsfall war ein Rentenanspruch des Klägers bereits durch den Bezug von Altersrente begrenzt (§ 34 Abs. 4 SGB VI). Auf diesen rechtlichen Zusammenhang ist der Kläger im Verfahren S 24 R 814/10 mit Richterbrief der Kammervorsitzenden vom 8. Januar 2013 hingewiesen worden.

8

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung na

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.