Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Okt. 2014 - L 3 R 183/13

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:1015.L3R183.13.0A
bei uns veröffentlicht am15.10.2014

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Umstritten ist insbesondere das Vorliegen einer so genannten Versorgungsehe.

2

Die am ...1950 geborene Klägerin ist die Witwe des am ...1946 geborenen und am 30. September 2009 verstorbenen Versicherten R. G. (im Folgenden: der Versicherte).

3

Der Versicherte wurde am 17. April 2009 abends mit einer Schwäche des linken Armes in das Universitätsklinikum H. (im Folgenden: Universitätsklinikum) in gutem Allgemeinzustand aufgenommen. Nachdem sich unter der wegen eines vermuteten ischämischen Areals durchgeführten Schlaganfallkomplexbehandlung die motorischen Defizite des Versicherten weiter verschlechterten, wurde im Rahmen der zweiten am 23. April 2009 durchgeführten Computertomografie des Kopfes (CCT) eine gering hyperdense rundliche Struktur festgestellt und daraus der Verdacht auf einen Tumor abgeleitet. Nach Angaben der Klägerin verschlechterte sich der Zustand des Versicherten zusehends, sodass er am 28. April 2009 nur mit einem Nachziehen des Beines gehen konnte.

4

Der Versicherte machte der Klägerin nach ihren Angaben am 28. April 2009 auf dem Balkon seines Krankenzimmers einen Heiratsantrag, den sie annahm. Die Klägerin meldete am 29. April 2009 bei dem Standesamt in H. die beabsichtigte Eheschließung mit dem Versicherten an, wobei feststand, dass die Trauung im Krankenhaus stattfinden sollte.

5

In den am 29. und 30. April 2009 durchgeführten CCT-Aufnahmen zeigte sich im Vergleich zur Untersuchung am 23. April 2009 ein deutlich größenprogredienter Befund im Sinne einer zunehmenden Ödemisierung. Es wurde der dringende Verdacht auf eine tumoröse Raumforderung als Befund festgehalten mit der Differentialdiagnose einer Metastase. Für die so genannte Nottrauung erteilten der Oberarzt Dr. M. und die Assistenzärztin S. des Universitätsklinikums das ärztliche Zeugnis vom 1. Mai 2009 mit folgendem Inhalt:

6

"Herr G. befindet sich seit 20.4.2009 in stationärer Behandlung an unserer Klinik. Ursächlich für die zur Aufnahme führende Schwäche im linken Arm und Bein zeigte sich ein Hirntumor rechts. Die Beschwerden nehmen rasch zu. Es erfolgt eine weitere Diagnostik, die therapeutischen Möglichkeiten sind aber voraussichtlich limitiert.

7

Herr G. ist an einer raschen Eheschließung mit seiner langjährigen Lebenspartnerin interessiert. Aus ärztlicher Sicht sind derzeit keine genauen Prognosen möglich, mit Blick auf das rasche Voranschreiten der Erkrankung ist aber eine kurzfristige Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Betroffenen dringend zu empfehlen."

8

Die Eheschließung der in O. wohnenden Eheleute, fand am 5. Mai 2009 in einem Arztzimmer des Krankenhauses K. im Beisein von zwei Standesbeamten ohne nachfolgende Feier statt. Nach Angaben der Klägerin war der Versicherte zu diesem Zeitpunkt auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Versicherte wurde am 8. Mai 2009 in eine andere Abteilung des Universitätsklinikums für eine operative Abklärung des Befundes durch Öffnung der Schädeldecke verlegt. Bei der Operation am 11. Mai 2009 konnte der Hirntumor nicht vollständig entfernt werden. Auf Grund eines Ödems erfolgte am 4. Juni 2009 eine weitere Operation. Am 11. Juni 2009 wurde der Versicherte in das Hospiz verlegt, da bei ihm - nach der für die Aufnahme in diese Einrichtung erforderlichen Bescheinigung - eine Erkrankung (hochmalignes Gliom) vorliege, "bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliative-medizinische Versorgung notwendig oder vom Patienten gewünscht" sei, wobei der Punkt "die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt" nicht angekreuzt ist.

9

Der Versicherte war vor dieser Eheschließung zwei Mal verheiratet und geschieden und hat einen im April 1967 geborenen Sohn (H. G.) aus der ersten und zwei im Mai 1972 geborene Kinder aus der zweiten Ehe. Nach Angaben der Klägerin war sie mit dem Versicherten seit 1976 ein Paar. Sie hat einen am ... 1985 geborenen gemeinsamen Sohn mit dem Versicherten, für den dieser im November 1989 die Vaterschaft anerkannte. Die Klägerin wohnt nach der Melderegisterauskunft seit März 1989 in dem Eigenheim des Versicherten, das dieser von seinen Eltern übernommen hatte. Das Eigentum an dem Haus ist auf Grund des nach der Eheschließung auf Veranlassung der Klägerin von einer Notarin entworfenen und schließlich am 26. Mai 2009 im Universitätsklinikum notariell beurkundeten Testamentes (so genanntes Berliner Testament mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten) nach Versterben des Versicherten auf die Klägerin übergegangen. Zu dem Erbe gehören im Übrigen Geldwerte von circa 50.000,00 EUR.

10

Der Versicherte stand vom 1. Januar 2009 bis zu seinem Tod in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Straßenwärter bei der Autobahnmeisterei. Auf die Entgeltmitteilung für August 2009, Bl. 12 der Verwaltungsakte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Klägerin ist gelernte Grundschullehrerin und stand zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten in dem seit 1991 bestehenden Beschäftigungsverhältnis beim Schulverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt. Während der Altersteilzeit von August 2008 bis Januar 2011 bezog sie Arbeitsentgelt in Höhe von zuletzt 1.533,97 EUR netto monatlich. Sie bezieht seit dem 1. Februar 2011 Altersrente für Frauen mit einem monatlichen Zahlbetrag (nach Neuberechnung) in Höhe von 1.020,86 EUR und eine Betriebsrente in Höhe von 114,85 EUR monatlich.

11

Im Rahmen der Erklärungen zu ihrem Antrag auf Witwenrente vom 22. Oktober 2009 gab die Klägerin an, die tödlichen Folgen einer Krankheit seien bei der Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Die Ehegatten hätten gemeinsame Kinder.

12

Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Witwenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2009 ab. Die Ehe mit dem Versicherten habe nur vom 5. Mai bis zum 30. September 2009 angedauert und die Rechtsvermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI sei nicht entkräftet worden. Insbesondere sei der Tod des Versicherten nicht plötzlich und unvermutet eingetreten. Auch könne nicht geltend gemacht werden, dass die tödlichen Folgen der Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung aus ärztlicher Sicht nicht zu erwarten gewesen seien. Die Eheschließung sei vielmehr erfolgt, nachdem eine bösartige und potentiell lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt worden sei. Auch die Tatsache, dass aus der Beziehung mit dem Versicherten ein Kind hervorgegangen sei, könne die Annahme einer Versorgungsabsicht nicht ohne weiteres entkräften. Es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass der Grund für die Eheschließung darin bestanden habe, das bereits 24-jährige Kind zu legitimieren.

13

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, im vorliegenden Fall dränge sich nicht auf, dass die Eheschließung dem alleinigen oder überwiegenden Zweck der Sicherung der Hinterbliebenenversorgung gedient habe. Aus ärztlicher Sicht seien vor der Eheschließung trotz der Diagnose eines Hirntumors keine genauen Prognosen zur Lebenserwartung möglich gewesen. Es sei vielmehr lediglich angeregt worden, vorausschauend wegen der Nichtabsehbarkeit des Krankheitsverlaufs persönliche Angelegenheiten doch noch zu regeln. Es sei ein wichtiges Anliegen des Versicherten gewesen, die langjährige Beziehung mit der Eheschließung zu besiegeln. Zuvor habe sich der Versicherte einer Eheschließung verweigert, da er zuvor zwei Mal (von 1969 bis 1970 und von 1972 bis 1973) unglücklich verheiratet gewesen sei. Sie habe mit dem Versicherten vor der Eheschließung schon seit vielen Jahren wie ein Ehepaar zusammengelebt und hätten als Ausdruck ihres Bindungswillens ein gemeinsames Kind gehabt. Die Eheschließung habe ihrem, der Klägerin, langjährigen Wunsch und Drängen entsprochen.

14

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2010 als unbegründet zurück. Die Ehe der Klägerin habe im Sinne der Regelung in § 46 Abs. 2a SGB VI nicht mindestens ein Jahr gedauert. Besondere Umstände, die gegen die Annahme der gesetzlichen Vermutung einer so genannten Versorgungsehe sprächen, hätten von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt werden können. Das langjährige Zusammenleben könne diese Vermutung nicht entkräften. Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 1. Mai 2009 sei das rasche Voranschreiten der Krankheit des Versicherten als Grund für dessen Interesse an einer raschen Eheschließung genannt. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nach diesem Zeugnis voraussichtlich limitiert gewesen. Es sei anzunehmen, dass sich die Eheschließenden im Zeitpunkt der Heirat bzw. des Heiratsentschlusses über den grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des Versicherten im Klaren gewesen seien, da sich der Versicherte wohl erst mit dem Bekanntwerden der Krankheit zu einer Eheschließung habe entscheiden können.

15

Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 18. Juni 2010 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und ihr Begehren weiterverfolgt. Auf Grund des Zeitablaufs und der langjährigen Beziehung, aus der ein gemeinsames Kind hervorgegangen sei, hätten sie und der Versicherte "geraume Zeit vor Eintritt in das Krankenhaus" beabsichtigt, die Ehe zu schließen. Diesbezüglich könnten fünf namentlich benannte Zeugen erklären, dass die Eheschließung "bereits vor Krankheitsbeginn besprochen" worden, die "Absicht der erneuten Heirat glaubhaft und plausibel" bestanden habe und der Entschluss der Eheschließung vor der Krankheitsdiagnose gefasst gewesen sei. Die Erkrankung des Versicherten sei zum Zeitpunkt der Eheschließung "nicht zwingend mit einem tödlichen Verlauf versehen" gewesen. Bei der Krankenhausaufnahme des Versicherten habe der Verdacht eines Schlaganfalls vorgelegen und Vorbereitungen für eine nachfolgende Rehabilitationsmaßnahme seien getroffen worden. Die Entscheidung zur Eheschließung sei am 28. April 2009 endgültig getroffen worden. Sie habe am 29. April 2009 beim Standesamt die Papiere beantragt und sei, wie auch der Versicherte, zu diesem Zeitpunkt von einem Schlaganfall ausgegangen, der auf Grund der frühzeitigen Behandlung zwar nicht folgenfrei, aber keinesfalls tödlich enden würde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 20. März 2013 hat sie ausweislich des Protokolls insoweit ergänzt, dass es sich zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich nicht mehr um einen Schlaganfall, sondern um einen Hirntumor gehandelt habe. Aber erst am 30. April 2009 sei der Verdacht eines Hirntumors konkretisiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei von einem tödlichen Verlauf noch nicht die Rede gewesen. Auch nach der Operation am 11. Mai 2009 sei von Seiten der Ärzte ein tödlicher Verlauf nicht für zwingend befunden worden. Sie hat diesbezüglich im Wesentlichen auf den Entlassungsbericht des Universitätsklinikums vom 16. Juni 2009 verwiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 25 bis 29 der Gerichtsakten Bezug genommen.

16

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2013 die geladenen Zeugen S. B., A. H., B. R. und H. G. vernommen und die Klägerin als Beteiligte befragt. Bezüglich des Ergebnisses der Befragung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll, Bl. 58 bis 60 der Gerichtsakte, Bezug genommen.

17

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 20. März 2013 unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2010 verurteilt, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Versicherten zu bewilligen. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei hier wiederlegt. Das Gericht habe aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung weder der alleinige noch der überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei. Diese Überzeugung stütze sich zunächst auf den persönlichen Eindruck, den die Klägerin und die Zeugen in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hätten. Zwar sei eine feste Heiratsabsicht bereits vor dem Krankheitsfall nicht festzustellen gewesen. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien der Versicherte und die Klägerin nach den Hinweisen der Ärzte, der Versicherte möge seine persönlichen Angelegenheiten regeln, zu dem Entschluss gelangt, nunmehr die Eheschließung vorzunehmen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin und der Versicherte noch von einer Heilung bzw. Besserung des Gesundheitszustands hätten ausgehen können. Die Hinterbliebenenversorgung sei zumindest nicht überwiegender Zweck der Eheschließung gewesen. Vielmehr sei das Handeln des Versicherten und der Klägerin gerade angesichts der schweren Erkrankung und gegebenenfalls begrenzten verbleibenden Zeit von dem Wunsch geprägt gewesen, endlich die bisher nur vage anvisierte Ehe zu schließen und die persönlichen Angelegenheiten des Versicherten zu regeln. Das Motiv der nunmehr schnellen Eheschließung sei insbesondere nach den Angaben des Zeugen H. G. die Regelung über das Eigentum an dem Eigenheim gewesen. Hierbei sei dem Versicherten offensichtlich daran gelegen gewesen, Erbstreitigkeiten insbesondere mit den Kindern aus seiner zweiten Ehe zu vermeiden. Ferner sei davon auszugehen, dass das Auskunftsrecht gegenüber Ärzten und die Befugnis der Klägerin über Regelungen im Zusammenhang mit dem späteren Tod des Versicherten die Eheleute nunmehr veranlasst hätten, eine schnelle Eheschließung vorzunehmen. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Klägerin in ihrer Vernehmung ausgesagt habe, sie habe nach der Eheschließung einen Notar aufgesucht, um ein Testament, eine Patientenverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht erstellen zu lassen. Gegen die vermutete Versorgungsehe spreche auch die ausreichende eigene Versorgung der Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung.

18

Gegen das ihr am 12. April 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Mai 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass dem Versicherten und der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Zustand des Versicherten bekannt gewesen sei. Es werde außerdem deutlich, dass der Versicherte sich gerade im Bewusstsein seiner lebensbedrohlichen Erkrankung überhaupt erst zu einer Eheschließung habe entscheiden können. Das Standesamt habe eine so genannte Nottrauung auf Grund des ärztlich bescheinigten lebensbedrohlichen Zustands durchgeführt. Motiv für die Eheschließung sei offensichtlich der Wille des Versicherten und der Klägerin gewesen, durch die Eheschließung die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf das rasche Voranschreiten der Tumorerkrankung und den zu erwartenden Tod des Versicherten zu regeln. Vor diesem Hintergrund seien besondere Umstände im Sinne eines vollen Beweises zur Widerlegung der Vermutung einer so genannten Versorgungsehe nicht nachgewiesen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Ihr sei bekannt gewesen, dass die zum Zeitpunkt der Eheschließung diagnostizierte Erkrankung einen erhöhten Pflegeaufwand nach sich ziehen würde. Der Versicherte habe sich eine weitere Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung durch sie, die Klägerin, bis zum Tode gewünscht. Dem Versicherten sei daran gelegen gewesen, seiner langjährigen Lebensgefährtin zu zeigen, dass er ihrem langjährigen Ehewunsch nun nachgebe, und habe sich diesbezüglich in der Pflicht gesehen. Er habe erkannt, dass sie trotz der negativen Befunde weiterhin zu ihm stehen würde. Der Versicherte habe in der Vergangenheit von der Eheschließung Abstand genommen, weil sie - stressbedingt und durch die sehr hohen Anforderungen ihres Berufs - unter einem Alkoholproblem mit mehreren stationären Aufenthalten zur Entgiftung gelitten habe. Seit März 2004 lebe sie von Alkohol abstinent. Indes seien bei dem Versicherten, wohl auch geschürt von seinem Sohn aus der zweiten Ehe, Zweifel bezüglich eines möglichen Rückfalls verblieben. Ihre Standhaftigkeit bei Erkenntnis und Befundlage, ihre moralische Unterstützung und Fürsorge während des Klinikaufenthaltes hätten den Versicherten überzeugt und zur kurzfristigen Eheschließung veranlasst. Diese Eheschließung habe die von dem Versicherten geplante Heirat aus Anlass ihres, der Klägerin, sechzigsten Geburtstags im November 2010 vorweggenommen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei indes noch nicht absehbar gewesen, dass der Versicherte in unmittelbarer Zeit versterbe. Das mögliche Ausmaß und die Tragweite der Erkrankung seien ihr erst nach Rückkehr von dem Standesamt nach der am 29. April 2009 durchgeführten CCT-Untersuchung bewusst gewesen. Sie verweist auf die Bescheinigung von Priv.-Dr. A. (der den Versicherten nach seiner Verlegung am 8. Mai 2009 ärztlich betreut hatte) vom 24. Juni 2013, der angegeben hat, am 5. Mai 2009 sei für die Klägerin nicht vorhersehbar gewesen, welche Prognose der Versicherte gehabt habe. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 84 der Gerichtsakten Bezug genommen.

24

Der Senat hat die den Versicherten betreffende Krankenakte des Universitätsklinikums beigezogen. Im Übrigen ist die Klägerin nach entsprechender Einwilligung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Oktober 2014 befragt worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Protokoll, Bl. 170 bis 171 der Gerichtsakte, verwiesen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verurteilt. Der Senat hat den Tenor der angefochtenen Entscheidung dahingehend ausgelegt, dass das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten ab seinem Todestag, d.h. ab dem 30. September 2009, verurteilt hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung dieser Rentenleistung. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

27

Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente ist nach § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen.

28

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin - seine Witwe - nicht wieder geheiratet hat.

29

Unter den genannten Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anspruch auf die unbefristet zu leistende große Witwenrente, insbesondere wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Anspruch auf große Witwenrente besteht nach § 242a Abs. 4 SGB VI ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt die im Jahr 1950 geborene Klägerin bei dem hier im September 2009 eingetretenen Todesfall.

30

Die Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind; sie wird vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes nicht im Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stand, ist hier als Rentenbeginn der Todestag, d.h. der 30. September 2008 maßgebend.

31

Nach § 46 Abs. 2a SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

32

Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 5. Mai bis zum 30. September 2009, d.h. nicht mindestens ein Jahr, sondern lediglich etwas weniger als fünf Monate angedauert. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2a SGB VI wird damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 403) eingeführten Vorschrift entsprechen vergleichbare Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch soll ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dabei wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (vgl. die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44).

33

Objektive Umstände, wie z.B. der Eintritt eines Unfalltodes, das mit der erfolgten Eheschließung sichergestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007, a.a.O.) lassen Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht erfolgte Eheschließung zu. In diesem Zusammenhang sprechen für solche objektiven Umstände u.a. auch ein vor der Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung feststehender Hochzeitstermin (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - L 7 R 58/09 - juris). Anerkannt sind zudem überwiegende religiöse Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 - NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R 207/06 - NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007, a.a.O.). Dabei hat der Senat insoweit die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. zu diesem Maßstab, BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206 und Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O.).

34

Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Ehe der Klägerin nicht zu einem ins Gewicht fallenden Umfang zu einem anderen Zweck als dem der Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG, § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils anhand objektiver Feststellungen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O.). Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O.).

35

Damit ist eine so genannte Versorgungsehe ausgeräumt, wenn zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war. Da das Leben für alle Menschen endlich ist, wird dieses Kriterium zeitlich ergänzt durch das Erfordernis des "unvermittelten" Eintritts des Todes (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., RdNr. 26). In Rückschau stand der unvermittelte Eintritt des Todes des Versicherten objektiv bereits bei seiner Krankenhauseinweisung bevor. Denn er litt an einem hochgradig malignen Hirntumor, der bereits bei der Krankenhauseinweisung die Körperfunktionen einschränkte und rasch fortschritt. Im Rahmen der Operation am 11. Mai 2009 konnte nur eine Teilresektion des Herdes einer hochmalignen astrozytären Neoplasie mindestens vom WHO Grad III, das als Glioblastom eingestuft wurde, durchgeführt werden. Der konkrete Zeitpunkt des Todes ist insbesondere von der Qualität der Versorgung des Sterbenden abhängig und kann insoweit nicht wesentlicher Maßstab sein. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Versicherte und die Klägerin zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses auch eine konkrete Vorstellung von einem möglichen vorzeitigen Ableben des Versicherten hatten. Zwar hat sich nicht feststellen lassen, dass der Klägerin die Malignität des Hirntumors zum Zeitpunkt der Festlegung der Eheschließung bekannt war. Selbst dann, wenn ihr, wie sie nun in Abänderung ihrer im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht festgehaltenen Angaben vorbringt, tatsächlich zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses die Tumorerkrankung nicht bekannt gewesen wäre, stand mit dem Schlaganfall eine potentiell lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten konkret im Raum. Weder ein Hirntumor noch ein Schlaganfall führen für sich genommen zwingend zu einem vorzeitigen Ableben des Betroffenen. Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass der Versicherte vom Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus über den Beginn der Behandlung, das Fehlschlagen der Behandlung hin zum Hinzutreten weiterer körperlicher Ausfallerscheinungen in einen so offenkundigen Verfallsprozess eingetreten war, dass sich bei einem Fortschreiben dieser Entwicklung der mögliche Tod auch für einen Nichtmediziner aufdrängte. Der zeitliche Ablauf des Handelns des Versicherten und der Klägerin belegt, dass sie zu eben dieser Einschätzung gelangt waren. Die im Rahmen des Widerspruchs, der Klage und der Berufung vorgetragenen Beweggründe für die Eheschließung hätten sämtlich nicht die überstürzte Heirat unter Verzicht auf eine Feierlichkeit im Krankenhaus notwendig erscheinen lassen. Dass eine Feierlichkeit dem Versicherten und der Klägerin nicht fernlag, wird schon daraus erkennbar, dass dieses Ereignis nach den Angaben der Klägerin ursprünglich mit ihrem runden Geburtstag im November 2010 verknüpft werden sollte. Die Klägerin beantragte unmittelbar nach dem Entschluss zu heiraten, eine so genannte Nottrauung und damit eine Form der Trauung, die mit erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Dies bedeutete, dass Ärzte sich Dritten gegenüber zu dem Gesundheitszustand des Ehegatten äußern mussten, ein Arztzimmer für die Trauung bereitgestellt werden musste, zwei Standesbeamten das Krankenhaus aufsuchen und die aus dem zu Hause nicht zu öffnenden Tresor nicht zu erlangenden persönlichen Dokumente des Versicherten auf dem Verwaltungsweg herbeigeschafft werden mussten. Kein Gesichtspunkt außer einer krankheitsbedingten besonderen Eilbedürftigkeit, insbesondere nicht die Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung des Versicherten, hätten diese Umstände gerechtfertigt.

36

Der Senat hat die von der Klägerin angegebene gewisse Unklarheit über die bei dem Versicherten vorliegende Erkrankung zu ihren Gunsten dahingehend gewichtet, dass die Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, nur von geringerem Gewicht sein mussten, um eine Versorgungsehe auszuschließen. Denn ein längerer Zeitraum des Überlebens des Versicherten war zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses zumindest nicht auszuschließen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Sozialgerichts an, dass die Absicherung des Verbleibens der Klägerin in dem von ihr zumindest seit 1989 bewohnten Haus ganz wesentlich für den Heiratsentschluss gewesen ist. Der Senat wertet diesen Gesichtspunkt indes rechtlich anders, nämlich als starkes Indiz für einen mit der Eheschließung abgesicherten Versorgungswunsch. Denn die wirtschaftlichen Vorteile, die durch eine Eheschließung erreicht werden können, bilden eine Einheit, in die neben sozialversicherungsrechtlichen u.a. erbrechtliche und steuerrechtliche Vorteile eingehen (vgl. zu der Absicherung einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung: Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 2010 - L 3 R 360/07 - juris). Bereits unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten verbietet es sich, insoweit einen konkreten Vergleich vorzunehmen, welchen Anteil die Hinterbliebenenversorgung in diesem Kontext bildet. Andernfalls würde ein hohes Vermögen des Versicherten stets die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe entkräften. Die Klägerin bedurfte der Absicherung zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses in besonderem Maße, wenn man insoweit den wirtschaftlichen, insbesondere den erbrechtlichen und daneben auch den steuerrechtlichen Status berücksichtigt, der nur durch die Heirat zu gewährleisten war. Auch das Wohnen in dem vertrauten Zuhause gehört zu den hier maßgebenden gleichzeitig wirtschaftlichen und persönlichen Gesichtspunkten. Der Senat verkennt nicht, dass nicht auszuschließen ist, dass die Erkrankung bei dem Versicherten ein Umdenken in Bezug auf seine jahrelang praktizierte Haltung gegen eine Eheschließung mit der Klägerin auch unter völlig von wirtschaftlichen Erwägungen losgelösten Gesichtspunkten bewirkt haben kann. Diese Gesichtspunkte sind indes nicht einem Beweis zugänglich und vermögen im Übrigen nicht die mit der Ehe sichergestellte Versorgung der Klägerin in den Hintergrund zu drängen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

38

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 292 Gesetzliche Vermutungen


Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt we

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 242a Witwenrente und Witwerrente


(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Okt. 2014 - L 3 R 183/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Okt. 2014 - L 3 R 183/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - L 7 R 58/09

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. März 2010 - L 3 R 360/07

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2007 - L 8 R 207/06

bei uns veröffentlicht am 07.03.2007

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Mai 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Witwenr

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(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des K... G...

2

Die 1954 geborene Klägerin war nach eigenen Angaben seit vielen Jahren mit dem Versicherten bekannt, als sie im April des Jahres 1994 eine Liebesbeziehung mit ihm einging. Zu dieser Zeit und in den folgenden Jahren waren die Klägerin und der verstorbene Versicherte bei demselben Arbeitgeber, einem Reinigungsunternehmen, beschäftigt. Ab dem 1. September 2003 lebte die Klägerin mit dem Versicherten gemeinsam in einer Wohnung, und zwar zunächst in K..., in der R... und ab dem 1. Dezember 2004 im M...

3

Im März des Jahres 2005 wurde bei dem Versicherten ein „tiefsitzendes, hepatisch in alle Segmente metastasiertes“ Rectumkarzinom diagnostiziert. Daraufhin wurde am 17. März 2005 eine Rektumamputation durchgeführt und es wurde ein so genannter künstlicher Darmausgang gelegt. Bei der Operation bestätigte sich der bereits zuvor bestehende Verdacht, dass Metastasen in der Leber vorlagen, die nicht zu operieren waren. Anschließend wurde eine palliativ ausgerichtete Chemotherapie durchgeführt. In der Folge traten Komplikationen, wie gehäuft schwere Infekte der Atemwege und des Verdauungstrakts sowie eine Lungenarterienembolie, auf. Wegen der Lungenarterienembolie wurde der Versicherte vom 19. bis zum 22. Juli 2005 im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein stationär behandelt. Für die Zeit ab dem 1. August 2005 wurden dem Versicherten Leistungen aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I gewährt. Ebenfalls am 1. August 2005 stellten die Klägerin und der Versicherte nach eigenen Angaben Erkundigungen zu den zuständigen Standesämtern an. Unter dem 21. Oktober 2005 und dem 25. Oktober 2005 ließen sie sich durch die zuständigen Standesämter Abstammungsurkunden ausstellen. Die palliative Chemotherapie konnte nach dem 6. Dezember 2005 aufgrund therapiebedingter Blutbildveränderungen und anschließend wegen auftretender Infektionen nicht mehr fortgesetzt werden. Am 2. Januar 2006 schlossen die Klägerin und der Versicherte die Ehe. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 15. Januar 2006 wurde der Versicherte mit beginnendem Leberversagen in das Städtische Krankenhaus Kiel aufgenommen. Er wurde zunehmend kraftloser, trübte ein und verstarb schließlich am 20. Januar 2006.

4

Am 2. Februar 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten. In dem dazu von der Beklagten vorgelegten Formblatt gab die Klägerin an, dass die Heirat zur Sicherung der erfolgten Betreuung bzw. Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten erfolgt und dass der Tod des Ehegatten bei Eheschließung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen sei.

5

Die Beklagte zog das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Schleswig-Holstein zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 28. September 2005 bei und lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 14. März 2006 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass kein Anspruch auf Witwenrente bestehe, da die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe und keine besonderen Umstände des Falles nachgewiesen seien, die die Annahme nicht rechtfertigten, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Insbesondere folgende „besondere Umstände“ sprächen gegen eine Versorgungsehe:

6

- plötzlicher unvorhersehbarer Tod (z. B. Arbeits-/Verkehrsunfall, Verbrechen, Infektionskrankheit),
- Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des anderen Ehegatten, wenn der Tod des Ehegatten auf absehbare Zeit nicht zu erwarten war,
- die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung nicht vorhersehbar,
- Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger – nach ausländischem Recht gültiger – Ehe lebende Ausländer,
- Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder bzw. Schwangerschaft,
- Erziehung eines minderjährigen Kindes des verstorbenen Versicherten durch den Hinterbliebenen.

7

Derartige Umstände seien hier nicht bewiesen.

8

Zur Begründung des dagegen am 3. April 2006 eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie vor der Eheschließung bereits längere Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Versicherten gelebt habe. Sie sei bereits seit April 1994 mit dem Verstorbenen liiert gewesen und habe seit dem 1. September 2003 mit ihm in einer Wohnung zusammengelebt. Dazu nimmt die Klägerin auf eine Kopie aus einem Mietvertrag Bezug. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 2. Januar 2006 sei es für sie und ihren Ehemann auch nicht erkennbar gewesen, dass er noch im selben Monat ins Krankenhaus kommen und sodann am 20. Januar 2006 versterben werde. Eine verlässliche medizinische Diagnose des Sterbezeitpunktes habe nicht vorgelegen. Damit sei die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe durch entgegenstehende äußere Umstände widerlegt. Daraufhin holte die Beklagte einen Befund- und Behandlungsbericht des Arztes für Allgemeinmedizin C... vom 20. Juni 2006 ein, dem Arztbriefe des Städtischen Krankenhauses K... vom 1. April 2005, des Arztes für Innere Medizin, Hämatologie und internistische Onkologie Dr. B... vom 9. Mai 2005 sowie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Klinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Juli 2005 beigefügt waren. Ferner zog die Beklagte Arztbriefe des Städtischen Krankenhauses Kiel vom 24. Mai 2005 und vom 2. März 2006 bei. Die medizinischen Unterlagen ließ die Beklagte durch den Arzt für innere Medizin Dr. Walther auswerten.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2a SGB VI sei zu vermuten, dass beim Tod eines Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung gewesen sei. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordere den vollen Beweis des Gegenteils. Die Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen habe ergeben, dass zum Zeitpunkt der Heirat am 2. Januar 2006 zweifellos zu erkennen gewesen sei, dass das Ableben des Versicherten innerhalb eines Jahres zu erwarten gewesen sei. Durch das Tumorleiden sei es zu einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, dass ein längeres Überleben ausgeschlossen gewesen sei. Die Klägerin habe seit dem 1. September 2003 mit dem Versicherten in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Die Heirat am 2. Januar 2006 sei zum Zweck ihrer Versorgung erfolgt, da ein anderer Grund für die Eheschließung zu diesem Zeitpunkt gerade im Hinblick auf die lange Bekanntschaft seit 1994 und das bereits seit drei Jahren bestehende eheähnliche Zusammenleben nicht ersichtlich sei. Auch die konkreten Umstände der Eheschließung sprächen für eine Versorgungsehe. Die Heirat sei erst erfolgt, nachdem beim Versicherten ein Zustand, der nicht mehr behandlungsfähig gewesen sei, festgestellt worden sei. Es sei als entscheidend anzusehen, ob sich die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann im Zeitpunkt der Heirat bzw. des Heiratentschlusses über den grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung im Klaren gewesen seien. Nicht erforderlich sei die Erkenntnis der Unheilbarkeit der Krankheit. Nach dem dargestellten Krankheitsverlauf und den Umständen des Einzelfalls habe sich die Klägerin über den lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung im Klaren gewesen sein müssen.

10

Dagegen hat sich die Klägerin mit der am 26. September 2006 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Klage gewandt und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Sie sei bereits seit April 1994 mit dem Versicherten liiert gewesen und habe seit dem 1. September 2003 mit ihm zusammengelebt. Weder für sie noch für den Versicherten sei zum Zeitpunkt der Eheschließung am 2. Januar 2006 erkennbar gewesen, dass der Ehemann bereits am 20. Januar 2006 versterben werde. Aus dem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Schleswig-Holstein vom 28. September 2005 ergebe sich ein zu prognostizierender Sterbezeitpunkt nicht. Im Gegenteil sei eine erheblich eingeschränkte Alterskompetenz (richtig: Alltagskompetenz) ausdrücklich verneint worden. Veränderungen der Pflegesituation des Versicherten seien nicht empfohlen worden und der begutachtende Arzt habe prognostisch betont, dass die Entwicklung des Pflegebedarfs nicht abschließend zu beurteilen sei. Eine Nachuntersuchung sei schließlich für September 2006 empfohlen worden. Genau diese ärztliche Erkenntnis habe auch ihrer Erkenntnis im Zeitpunkt der Eheschließung entsprochen. Damit seien bei Eheschließung die tödlichen Folgen der Erkrankung weder für sie noch für den Versicherten absehbar gewesen. Auf die Frage, ob dies für einen Arzt erkennbar gewesen wäre, könne es im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommen. Weder ihr noch ihrem verstorbenen Ehemann seien ärztlicherseits entsprechende Mitteilungen vor der Eheschließung am 2. Januar 2006 gemacht worden. Dies könnten die den Versicherten behandelnden Ärzte C..., Dr. B... sowie der Chefarzt des Städtischen Krankenhauses K... bestätigen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Chemotherapie bis zur endgültigen Ausheilung einer schweren Bronchitis unterbrochen worden sei und zwar ohne akute nachteilige Folgen für den Versicherten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 28. September 2005. Was mit dem Versicherten hinsichtlich irgendwelcher Operationen besprochen worden sei, könne sie nicht beurteilen. Mit ihr sei derartiges jedenfalls nicht besprochen worden.

11

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

12

den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 2. Februar 2006 Witwenrente zu gewähren.

13

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen: Insbesondere aus den im Verwaltungsverfahren beigezogenen Krankenunterlagen sei erkennbar, dass eine ungünstige Prognose bestanden habe. Dies sei der Klägerin und dem Versicherten durch den behandelnden Onkologen, Dr. B..., auch mitgeteilt worden. Auch lasse der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, auf einen Versorgungsbedarf schließen.

16

Mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2009 hat das Sozialgericht Kiel die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Da die Ehe vorliegend 19 Tage gedauert habe, greife die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nach § 46 Abs. 2a SGB VI ein. Diese Vermutung sei vorliegend nicht durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt. Soweit die Klägerin vortrage, bereits seit 1994 mit dem Verstorbenen liiert gewesen zu sein und seit 2003 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen geführt zu haben, sei allein darin kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund zu erkennen, die Eheschließung ausgerechnet am 2. Januar 2006 durchzuführen. Zwar könne das langjährige Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung je nach deren Dauer und Ausgestaltung nach den Umständen des Einzelfalls den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand erfüllen. Jedoch reiche dabei allein das Bestehen einer langjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung aus, da dieser Umstand gerade nichts über den Zweck der später erfolgten Eheschließung aussage. Nur in Verbindung mit besonderen Umständen des Einzelfalls könne sich aus einer zuvor bestehenden langjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft etwas Derartiges ergeben. Andererseits könne aber auch eine langjährig bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft eine bewusste Entscheidung für diese inzwischen gesellschaftlich weitgehend akzeptierte Form des Zusammenlebens darstellen, sodass unter diesen Umständen dem Entschluss, diese Form des Zusammenlebens zu beenden und eine Ehe einzugehen, das Motiv der Sicherung der Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Partners zugrunde liegen könne. Zwar könne gegen eine Versorgungsehe auch die Tatsache sprechen, dass der Tod nicht vorhersehbar gewesen sei, bereits vor der Eheschließung eine feste Heiratsabsicht nachweisbar bestanden habe und/oder die Heirat zur Absicherung der Betreuung oder Pflege geschlossen worden sei, wenn mit dem Ableben aufgrund der bekannten gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit habe gerechnet werden müssen. Entscheidend sei dabei aber, ob der Versicherte und die Klägerin aufgrund der ihnen bekannten medizinischen Umstände bei Eheschließung von einem Versterben des Versicherten in absehbarer Zeit ausgegangen seien bzw. hätten ausgehen müssen. Wenn danach keinerlei Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Versterbens des Versicherten bei der Heirat vorgelegen hätten, beständen auch keine Anhaltspunkte für die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe. Vorliegend hätten jedoch Anhaltspunkte für die Besorgnis eines baldigen Versterbens des Versicherten bestanden. Sowohl dem Versicherten als auch der Klägerin sei bewusst gewesen, dass der Versicherte seit März 2005 an einem schweren Krebsleiden gelitten habe. Dem Arztbericht des Dr. B... vom 9. Mai 2005 sei ausdrücklich zu entnehmen, dass dem Versicherten in einem ausführlichen Gespräch die therapeutischen Optionen einschließlich prognostischer Relevanz dargelegt worden seien und dass der Versicherte sich mit einer palliativen Chemotherapie einverstanden erklärt habe. Damit sei dem Versicherten zur Überzeugung der Kammer die infauste Prognose bekannt gewesen. Demzufolge könne auch die Klägerin selbst bei Eheschließung nicht erwartet haben, dass der Versicherte seine Krebserkrankung um zumindest mehr als ein Jahr überleben werde. Auch habe sich die medizinische Situation zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als offen dargestellt. Dem stehe nicht das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Schleswig-Holstein zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 28. September 2005 entgegen. Soweit dem Gutachten zu entnehmen sei, dass die Entwicklung des Pflegebedarfs nicht abschließend zu beurteilen sei und eine Nachuntersuchung im September 2006 empfohlen werde, stelle dies keine günstigere Prognose dar. Vielmehr werde gar keine Prognose angestellt, sondern lediglich die Beobachtung der Entwicklung der Pflegebedürftigkeit empfohlen. Nach alledem erschiene es lebensfremd, dass sich die Klägerin und der Versicherte über die grundsätzliche Lebensbedrohlichkeit des Zustands des Versicherten nicht im Klaren gewesen seien. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Terminierung der Eheschließung und der Erkrankung des Versicherten bestätige dies ebenfalls. Die Klägerin und der Versicherte hätten bereits seit September 2003 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Erst als der Versicherte unheilbar erkrankt sei, sei die Ehe eingegangen worden. Konkrete, längere Zeit zurückliegende Hochzeitspläne seien weder vorgetragen noch belegt. Eine übereinstimmende feste Absicht, die Ehe einzugehen, könne in der Zeit vor der Diagnose der Krebserkrankung der Versicherten nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Selbst wenn die Ehe zur Absicherung der Betreuung oder Pflege geschlossen worden sein sollte, habe zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Ableben aufgrund der bekannten gesundheitlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit gerechnet werden müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellten die zum Zeitpunkt der Eheschließung bezogenen Leistungen nach dem SGB II keine ausreichenden Einkünfte in der Weise dar, dass dadurch die Versorgungsvermutung widerlegt werden könne.

17

Gegen den ihm am 6. März 2009 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 18. März 2009 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchs- und aus dem Klageverfahren wiederholt. Auch nach dem Inhalt der im Berufungsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen hätten sie und der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht von einem Versterben des Versicherten in absehbarer Zeit ausgehen müssen. Prof. Dr. V... von der Chirurgischen Klinik des Städtischen Krankenhauses K... habe bestätigt, dass die definitive Lebensdauer eines Patienten mit einer fortgeschrittenen Tumorerkrankung von keinem Arzt vorhergesagt werden könne. Der Arzt für Allgemeinmedizin C... habe seine Ansicht, dass die Einleitung einer palliativen Chemotherapie geringe Aussicht auf Heilung habe, weder dem Versicherten noch ihr gegenüber geäußert. Der Arzt habe nach Offenbarung der Heiratsabsicht zu einem zügigen Vollzug geraten und zwar unter Hinweis auf möglicherweise langwierige weitere Behandlungen und gesundheitliche Einschränkungen. Auch Dr. B... habe Aussagen zur voraussichtlichen Lebensdauer gerade nicht gemacht.

18

Die Klägerin beantragt,

19

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 3. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2006 aufzuheben und ihr eine Witwenrente zu gewähren.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise Herrn Norbert C..., K..., als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass der Versorgungsaspekt auch Gegenstand der Besprechung in seiner Praxis gewesen ist (s. Schreiben vom 26. August 2009).

22

Sie trägt im Wesentlichen vor, dass auch nach dem Inhalt der im Berufungsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen vom Vorliegen einer Versorgungsehe auszugehen sei. So bestätigten die behandelnden Ärzte, dass bereits von Beginn an von einer lebensbedrohlichen Erkrankung auszugehen gewesen sei, die lediglich mit einer palliativen Chemotherapie habe behandelt werden können. Entsprechende Aufklärungsgespräche hätten stattgefunden und über das Ausmaß der Erkrankung informiert. So sei der Versicherte über die Metastasierung aufgeklärt worden und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine palliative Vorgehensweise erfolge. Bei Äußerung der Heiratsabsicht sei den künftigen Ehepartnern sogar zu einem „zügigen Vollzug“ geraten worden.

23

Der Senat hat Auskünfte der Chefärztin der Chirurgischen Klinik des Städtischen Krankenhauses K..., Prof. Dr. V..., vom 19. August 2009, des Arztes für Allgemeinmedizin C... vom 26. August 2009 und vom 11. Juni 2010 sowie des Arztes für Innere Medizin, Hämatologie und internistische Onkologie Dr. B... vom 27. August 2009 und vom 10. Juni 2010 eingeholt.

24

Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte haben dem Senat vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass einem Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente, deren rentenrechtliche Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, die Regelung des § 46 Abs. 2a SGB VI entgegensteht. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Regelung ist durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) eingefügt worden und gilt gemäß § 242a Abs. 3 SGB VI nur, wenn die Ehe ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Da die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten am 2. Januar 2006 geschlossen wurde und bis zum Tod des Versicherten am 20. Januar 2006 weniger als ein Jahr gedauert hat, ist der Tatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 1 SGB VI erfüllt. Der Ausschluss vom Anspruch auf Hinterbliebenenrente tritt deshalb nur dann nicht ein, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, das es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

26

Die gesetzliche Vermutung, nach der es sich bei Ehen, die nicht mindestens ein Jahr gedauert haben, um Versorgungsehen handelt, hat der Gesetzgeber aus entsprechenden Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII), im Recht der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz - BVG) und dem Recht der Beamtenversorgung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) übernommen. Deshalb kann bei der Auslegung insbesondere des Begriffs der „besonderen Umstände“ auch auf die zu den genannten Vorschriften ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Welche Umstände geeignet sind, als „besondere Umstände“ die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen, wird in der Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich beurteilt.

27

Teilweise wird davon ausgegangen, dass eine länger dauernde nichteheliche Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung als besonderer Umstand gegen die Versorgungsvermutung sprechen könne (vgl. Schleswig-Holsteinsiches LSG, Urt. v. 7. März 2007 - L 8 R 207/06). Dem ist jedoch mit dem Sozialgericht entgegenzuhalten, dass einer langjährig bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch eine bewusste Entscheidung für diese inzwischen gesellschaftlich weitgehend akzeptierte Form des Zusammenlebens zugrunde gelegen haben kann und dass unter diesen Umständen dem Entschluss, diese Form des Zusammenlebens zu beenden und eine Ehe einzugehen, das Motiv der Erlangung der Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegen kann (so auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 21. März 2007 - L 8 R 112/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2008 - L 21 R 39/05; Bayerisches LSG, Urteil vom 2. Februar 1972 - L 2 U 98/70, Breithaupt 1972, S. 742). Daher kann die gesetzliche Vermutung vorliegend nicht bereits durch die nach Angaben der Klägerin seit 1994 bestehende Liebesbeziehung mit dem Versicherten oder die seit September 2003 bestehende Lebensgemeinschaft widerlegt werden.

28

Der Senat geht mit der in Literatur und Rechtsprechung allgemein vertretenden Auffassung davon aus, dass als Umstand, der gegen eine Versorgungsehe sprechen kann, der unvorhersehbare plötzliche Tod des Versicherten, z. B. durch Unfall oder Verbrechen, anzusehen ist (vgl. Kamprad in: Hauck/Noftz, SGB VI, K § 46 Rz. 38; Butzer in: GK-SGB VI, § 46 Rz. 113; V... in: DAngVers 2001, 434, 435; so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Altersvermögensgesetz, BT-Drucks. 14/4595, S. 44). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer fehlenden Vorhersehbarkeit des baldigen Ablebens des Versicherten, die eine Vorplanung der Ehepartner ausschließt, die Vermutung nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat in der Versorgung des überlebenden Partners zu suchen ist. Deshalb spricht auch das Vorliegen einer konkreten Heiratsabsicht bereits vor dem Auftreten einer lebensbedrohlichen Erkrankung gegen die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats, wenn die tödlichen Folgen einer Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht vorhersehbar oder den Ehepartnern nachweislich nicht bekannt waren (vgl. das Urteil des Senats vom 19. August 2008 - L 7 R 187/07, veröffentlicht in juris). Die fehlende Kenntnis vom bevorstehenden Tod des Versicherten spricht dagegen, dass die Versorgung nach dem Tod ausschlaggebend für die Motivation zur Eingehung der Ehe gewesen ist.

29

Im vorliegenden Fall kann eine übereinstimmende feste Absicht, die Ehe einzugehen, in der Zeit vor der Diagnose der Krebserkrankung des Versicherten im März 2005 nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, mit ihrem Ehemann über Heiratsabsichten gesprochen zu haben. Dies ist aus Sicht des Senats jedoch nicht ausreichend, um die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen. Ob mit dem 2. Senat des BVerwG (Beschluss vom 19.1.2009 - 2 B 14/08, m.w.N.) zu fordern ist, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses darstellt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls genügt es nicht, dass eine Hochzeit allgemein in Erwägung gezogen wurde (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.6.2009 - L 10 KN 51/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 19.8.2009 – L 19 R 587/07 sowie Urteil vom 9.9.2009 – L 13 KN 12/07; wohl a.A.: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.5.2009 – L 8 R 162/07). Zu einem konkreten Entschluss, die Ehe zu einem bestimmten Zeitpunkt einzugehen oder gar zu Schritten für die Umsetzung eines solchen Entschlusses, ist es auch nach den Angaben der Klägerin in der Zeit vor der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten im März 2005 nicht gekommen. Vielmehr hat die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung - wenn sie von ihrem Bruder gefragt wurde, ob sie nicht heiraten wolle - angegeben, dass sie „noch Zeit hätten“. Erkundigungen bei den zuständigen Standesämtern, die möglicherweise Hinweise auf eine konkrete Heiratsabsicht geben könnten, hat die Klägerin nach eigenen Angaben im August 2005 und damit mehrere Monate nach der Diagnose der Krebserkrankung angestellt. Die Abstammungsurkunden haben sich die späteren Ehepartner nach Ablauf von zwei weiteren Monaten im Oktober 2005 ausstellen lassen.

30

Zu diesem Zeitpunkt war die unmittelbare Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten nach Überzeugung des Senats bereits offenkundig und auch für den medizinischen Laien nicht mehr zu übersehen. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Chefärztin der Chirugischen Klinik des Städtischen Krankenhauses K... Prof. Dr. V... vom 19. August 2009 bestand bereits bei der ersten Vorstellung des Klägers in der tumorchirurgischen Ambulanz des Krankenhauses am 1. März 2005 eine fortgeschrittene Krebserkrankung mit Metastasen in der Leber. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit dem Versicherten stattgefunden. Nach der Rektumamputation und der Anlage eines „künstlichen Darmausgangs“, die am 17. März 2005 erfolgte, wurde der Versicherte durch den damaligen Oberarzt Dr. S... in einem ausführlichen Gespräch über die Metastasierung der Leber und die palliative Therapie bei nicht heilbarer Situation des Tumors aufgeklärt. Weitere aufklärende Gespräche über die Unheilbarkeit und die palliative Ausrichtung der Behandlung sind nach der ebenfalls im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Dr. B... vom 27. August 2009 sowie dem bereits im Widerspruchsverfahren vorliegenden Arztbrief des Dr. B... vom 9. Mai 2005 am 21. April 2005 mit dem Versicherten geführt worden. Zwar kann nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin bei diesen aufklärenden Gesprächen zugegen war. Es liegt jedoch zumindest nahe, dass sie mit ihrem späteren Ehemann darüber gesprochen hat. Unabhängig davon kann der Klägerin der lebensbedrohliche Zustand des Versicherten spätestens seit dessen stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in der Zeit vom 17. bis zum 22. Juli 2005 wegen Lungenembolie nicht verborgen geblieben sein. Für die deutlich erkennbare Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten spricht auch, dass Leistungen der Pflegeversicherung beantragt und für die Zeit ab 1. August 2005 nach der Pflegestufe I gewährt wurden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dargelegt, dass sie die pflegerische Tätigkeit übernommen habe, weil sie mit der Arbeit der professionellen Pflegekräfte unzufrieden gewesen sei. Auch bei der Übernahme der Pflegetätigkeit kann der Klägerin die unmittelbare Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten nicht entgangen sein. Zwar kann nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen werden, dass gerade nahe Angehörige die Erkenntnis von der Lebensbedrohlichkeit einer Erkrankung verdrängen. Ob es darauf im Zusammenhang mit der Widerlegung der Vermutung nach § 46 Abs. 2a SGB VI ankommen kann, konnte für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, weil sich der Senat jedenfalls von dem Vorliegen einer solchen Verdrängung aufgrund der allgemein gehaltenen Behauptung der Klägerin, dass sie noch nicht mit einem so baldigen Tod des Versicherten gerechnet habe, nicht überzeugen konnte. Dabei zieht der Senat die Richtigkeit der Angabe der Klägerin, dass der Versicherte noch im Dezember 2005 „auf dem Dach der Gartenlaube gestanden“ habe, nicht in Zweifel und es mag auch immer wieder Phasen gegeben haben, in denen die unmittelbare Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung weniger deutlich in Erscheinung getreten ist. Auf der anderen Seite ist es nach den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte in der Zeit der Durchführung der Chemotherapie ab März 2005 und bis zum 6. Dezember 2005 immer wieder zu schweren Komplikationen (schwere Infekte der Atemwege und des Verdauungstraktes sowie die o.g. Lungenarterienembolie) gekommen und nach dem 6. Dezember 2005 konnte die palliativ ausgerichtete Chemotherapie nach der Stellungnahme des Dr. B... vom 10. Juni 2010 aufgrund therapiebedingter Blutbildveränderungen und anschließend wegen einer sich entwickelnden Infektion nicht mehr fortgesetzt werden. Ferner hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angabe des behandelnden Arztes C..., der auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, dass der Versicherte bereits im November und Dezember des Jahres 2005 und damit vor der Eheschließung unter ausgeprägter Tumorkachexie, Schwäche und Luftnot gelitten habe. Die Angabe des Arztes C... steht im Einklang mit der Stellungnahme des Dr. B... vom 10. Juni 2006, der auf Nachfrage des Senats angegeben hat, dass der Kläger im November und Dezember des Jahres 2005 krankheits- und therapiebedingt körperlich geschwächt, aber nicht bettlägerig gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Schleswig-Holstein zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 28. September 2005 nicht entnommen werden, dass die tödlichen Folgen der Krebserkrankung nicht absehbar gewesen seien. Vielmehr geht der Senat mit dem Sozialgericht davon aus, dass dem Gutachten keine Aussage zur Prognose zu entnehmen ist. Auch aus der Angabe im Gutachten, dass die Alltagskompetenz des Versicherten nicht eingeschränkt sei und dass eine Nachuntersuchung für September 2006 empfohlen werde, kann eine Prognose nicht hergeleitet werden. Das Gutachten bestätigt jedoch, dass der Kräftezustand des Versicherten bereits im September 2005 reduziert war, dass dieser im letzten halben Jahr 24 kg abgenommen hatte (2.3. des Gutachtens) und dass bereits ein Bedarf im Bereich der Grundpflege von insgesamt 59 Minuten pro Tag u.a. bei der Körperwäsche, bei der Zahnpflege, beim Wechseln des Stomabeutels, bei der mundgerechten Zubereitung der Ernährung und beim An- und Auskleiden bestand. Auch daraus, dass die behandelnden Ärzte gegenüber dem Versicherten keine Angaben zur verbleibenden Lebensspanne gemacht haben, kann die Klägerin nichts zur Begründung ihres Anspruchs herleiten. Dass die verbleibende Lebensdauer bei Krebskranken auch im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung generell von keinem Arzt sicher vorhergesagt werden kann, hat die Chefärztin der Chirurgischen Klinik des Städtischen Krankenhauses K..., Prof. Dr. V..., in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2009 nachvollziehbar dargelegt und es entspricht auch der Kenntnis des Senats aus anderen Verfahren, dass Ärzte dazu vielfach keine konkreten Angaben machen. Allein fehlende Angaben der behandelnden Ärzte zur verbleibenden Lebensspanne können daher nicht als Hinweis auf eine nicht bestehende oder nicht erkennbare unmittelbare Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung angesehen werden.

31

Die Frage, ob die wirtschaftliche Situation der Hinterbliebenen zum Zeitpunkt der Eheschließung im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.1.1973 - L 15 BU 12/72, Breithaupt 1973, 710, 712; ablehnend dagegen: Verbandskommentar, § 46 SGB VI Rz. 9), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen war und daraus jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann.

32

Der Senat konnte auch keine anderen „besonderen Umstände des Falles“ erkennen, nach denen die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen. Die Frage, welche Umstände in diesem Zusammenhang als „besondere Umstände“ zu berücksichtigen sind, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Insbesondere ist nicht abschließend geklärt, ob ganz persönliche Motive, wie z.B. Beistand in schweren Zeiten und Lebensmut im Kampf gegen eine schwere Erkrankung zu geben (vgl. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.8.2008 - L 1 R 193/06, veröffentlicht in juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7.3.2007 - L 8 R 207/06, Breithaupt 2007, 956; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207), die im Einzelfall zur Eheschließung geführt haben können, zu erforschen sind. Gegen das Abstellen auf die individuelle Motivlage wird angeführt, dass die in § 46 Abs. 2a SGB VI aufgestellte gesetzliche Vermutung auf einer Typisierung beruht, die u.a. bezweckt, dass zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine „unerfreulichen und im Ergebnis unsicheren Ausforschungen im Bereich der privaten Lebenssphäre“ vorgenommen werden müssen (BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr. 5, m.w.N.; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.2.2009 – L 3 R 80/08; Gürtner in: KassKomm., § 46 SGB VI Rz. 46c; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, § 38 Anm. 5.; Pötter, RVaktuell 2010, S. 15, 21). Der Widerlegungstatbestand der „besonderen Umstände“ gebietet danach eine typisierende Betrachtungsweise (BSG, a.a.O.). Auf der anderen Seite sollen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. März 1973 – 5 RKnU 11/71, BSGE 35, 272 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO) alle zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen, als besondere Umstände zu berücksichtigen sein. Die Annahme einer Versorgungsehe soll nur dann gerechtfertigt sein, wenn die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe beider Ehegatten insgesamt gesehen überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. In einer Entscheidung des BSG vom 5. Mai 2009 (B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6) werden beide Aspekte miteinander verbunden. Danach soll es nicht gegen den Willen des Hinterbliebenen zu einem Eingriff in seine Intimsphäre kommen. Der Hinterbliebene soll nicht genötigt werden, auch seine allerpersönlichsten, innersten Gedanken und Motive für die Eheschließung mit dem verstorbenen Versicherten mitzuteilen. Die Ausgestaltung des § 46 Abs. 2a SGB VI verfolge gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden. Der Hinterbliebene, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, beeinträchtigt nach der genannten Entscheidung des 13. Senats des BSG allerdings seine Möglichkeiten, die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen. Der Hinterbliebene soll „selbst abwägen, ob er private Details preisgeben will, um die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindesten einem Jahr zu entkräften“. Wenn der Hinterbliebene sich entscheidet, die persönlichen Motive darzulegen, so sollen die Darlegungen auch zu würdigen sein. Die vom Bundessozialgericht angenommene Entscheidungsfreiheit besteht unter diesen Umständen jedoch nur scheinbar; tatsächlich bleibt dem Hinterbliebenen, der einen Anspruch durchsetzen möchte, kaum eine andere Wahl, als seine individuellen Motive zu offenbaren. Die Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben durch den Rentenversicherungsträger oder die Sozialgerichte begegnet dann kaum überwindbaren Schwierigkeiten und jeder Versuch einer Überprüfung kann zu den unerfreulichen oder gar unwürdigen Ausforschungen in der privaten Lebenssphäre führen, die mit der gesetzlichen Vermutung gerade vermieden werden sollten (zur erforderlichen Vernehmung des Standesbeamten, der die Trauung im Krankenhaus vorgenommen hat, vgl. das - bisher nur als Terminsbericht vorliegende - Urteil des BSG vom 6.5.2010 - R 13 R 134/08 R). Zudem begründet das Abstellen auf glaubhafte Angaben des Hinterbliebenen die Gefahr, dass der Anspruch maßgeblich von dessen Fähigkeit beeinflusst wird, seine Motivlage überzeugend darzustellen. Das dargestellte Ziel der in § 46 Abs. 2a SGB VI aufgestellten Vermutung kann daher unter Zugrundelegung des Rechtsprechung des 13. Senats des BSG in der Mehrzahl der Fälle nicht erreicht werden. Auf der anderen Seite verkennt der Senat nicht, dass § 46 Abs. 2a SGB VI - anders als z.B. § 7 Abs. 3a SGB II - eine widerlegliche Annahme oder Vermutung enthält und dass das Ziel, unerfreuliche und unsichere Aufforschungen des privaten Lebensbereichs zu vermeiden, im Wortlaut der Vorschrift wenn überhaupt, so jedenfalls keinen deutlichen Ausdruck gefunden hat. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände ist der Regelung nicht ohne weiteres zu entnehmen. Dies könnte dafür sprechen, dass alle Umstände, die für die Beurteilung des Zwecks der Eheschließung von Bedeutung sind, auch als besondere Umstände zu berücksichtigen sind.

33

Ob danach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG zu folgen ist und auf die individuellen Beweggründe beider Ehegatten abzustellen oder eine eher pauschalierende Betrachtung unter Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände geboten ist, kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dahingestellt bleiben. Auch der 13. Senat des BSG geht davon aus, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt ist. Zwar ist danach auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom Hinterbliebenen zu beweisender besonderer Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 292 der Zivilprozessordnung der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit.

34

Die Klägerin hat im Klage- und im Berufungsverfahren zunächst keine konkreten Angaben zum Zweck der Eheschließung gemacht. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung hat sie sinngemäß angegeben, dass die Ehe Ausdruck der Absicht gewesen sei, mit dem Versicherten zusammen zu bleiben und dass die Begründung eines Anspruchs auf Versorgung keine Bedeutung gehabt habe. Nach Auffassung des Senats handelt es sich dabei um eine denkbare Möglichkeit und der Senat will dies nicht in Abrede stellen. Dies genügt jedoch nicht, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Erforderlich ist die volle richterliche Überzeugung davon, dass dies allein zutrifft oder dass die Versorgung wenigstens nicht das überwiegende Motiv gewesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch bereits in der Zeit, in der die ersten konkreten Vorbereitungen zur Eheschließung getroffen wurden, aus den bereits dargelegten Gründen offenkundig war. Ferner konnte die Klägerin aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar begründen, aus welchem Grund sie die Ehe mit dem Versicherten während der vorangegangenen langjährigen Partnerschaft zunächst nicht eingegangen ist, sondern erst nachdem dieser lebensbedrohlich erkrankt war. Die Klägerin hat dazu im Wesentlichen angegeben, dass sie und ihr späterer Ehemann wegen der starken Inanspruchnahme durch die Berufstätigkeit keine Gelegenheit gefunden hätten, die Ehe zu schließen und dass ihr erst Ende des Jahres 2005 etwas mehr Zeit geblieben sei, „das Projekt mit der Heirat in Angriff nehmen zu können“. Diese Angabe ist jedoch nicht ohne weiteres mit ihrer Angabe zu vereinbaren, nach der sie bereits etwa im Jahr 2004 - und damit vor der Erkrankung des Versicherten - arbeitslos geworden sei. Im Übrigen spricht aus Sicht des Senats die Lebenserfahrung dagegen, dass ein Entschluss, die Ehe einzugehen, aus Zeitmangel über Jahre nicht umzusetzen ist. Die Angabe der Klägerin, nach der sie vor der Erkrankung des Versicherten geglaubt habe, noch genug Zeit zu haben, um den Versicherten heiraten zu können, kann als realistische Möglichkeit nachvollzogen werden, ist aber unter den vorliegenden Umständen nicht ausreichend, um die volle Überzeugung des Senats zu begründen, dass – entgegen der im Gesetz ausgelegten Vermutung - die Begründung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente nicht der überwiegende Zweck der Heirat gerade in der Endphase der schweren Krebserkrankung des Versicherten war. Daher sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nach § 46 Abs. 2a SGB VI als nicht widerlegt an.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

36

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.


Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Mai 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Witwenrente nach seiner am 21. Oktober 2002 verstorbenen Ehefrau C. B. zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Witwerrente hat.

2

Der 1966 geborene Kläger heiratete am 10. Oktober 2002 die 1951 geborene Versicherte C. B... Er lebte mit der Versicherten zuvor bereits seit Juni 1998 zusammen. Im Jahr 2002 arbeitete der Kläger bei der Stadtreinigung in Ahrensburg als Kraftfahrer und bezog ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von etwa 1.200,00 EUR. Die Versicherte arbeitete als Verwaltungsangestellte beim Arbeitsamt und bezog ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa 1.400,00 EUR.

3

Am 8. April 2002 erkrankte die Versicherte arbeitsunfähig an einem fortgeschrittenen Nierentumor links mit metastatischen Lymphknotenpaketen. Der Tumor wurde am 23. April 2002 operativ entfernt. Im Anschluss erfolgte eine Immuntherapie mit subkutanem Interleukin II, die Ende Juli 2002 abgebrochen werden musste, da diese von der Versicherten schlecht vertragen wurde und die Verdachtsdiagnose eines Lokalrezidivs mit Leberfilialisierung gestellt wurde. Ende September/Anfang Oktober 2002 wurde das metastasierende Nierenzellkarzinom mit Lokalrezidiv mit Chemotherapie behandelt. Am 21. Oktober 2002 verstarb die Versicherte. Auf ihren Antrag vom 10. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte der Versicherten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 2002 in Höhe von 841,78 EUR monatlich. Einen Tag nach der Hochzeit, am 11. Oktober 2002, ließ die Versicherte eine Generalvollmacht einschließlich Patiententestament zu Gunsten des Klägers in der Asklepios Klinik Bad Oldesloe, wo sie sich zu dieser Zeit befand, beurkunden. Die Hochzeit des Klägers mit der verstorbenen Versicherten fand ebenfalls in der Asklepios Klinik statt.

4

Am 3. Dezember 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Witwerrente. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Anhörung mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe und die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht durch besondere Umstände widerlegt worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 16. März 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, dass er mit der verstorbenen Versicherten bereits seit Januar 1999 verlobt gewesen sei und dass sie im März 2002 beschlossen hätten zu heiraten. In der Hoffnung auf Behandlungserfolg und baldige Genesung seiner Frau hätten sie den Termin der Hochzeit auf einen Zeitpunkt nach der Behandlung verschoben. Leider habe sich der Gesundheitszustand seiner Frau verschlechtert. Um ihr Hoffnung und Genesung zu geben, hätten sie dann schließlich doch geheiratet.

5

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Anspruch auf Witwerrente ausgeschlossen sei, wenn das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung sei. Dabei werde unterstellt, dass dieses regelmäßig der Fall sei, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung versterbe. Diese gesetzliche Vermutung könne widerlegt werden, wenn Umstände vorlägen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgung schließen ließen. Solche Umstände könnten z. B. vorliegen bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei der Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger nicht vor. Die Versicherte habe einen Tag nach der Hochzeit durch einen Notar ein Testament aufnehmen lassen, aus dem eindeutig erkennbar sei, dass der Kläger und seine verstorbene Ehefrau wussten, dass eine unheilbare Krankheit vorliege. Es müsse daher eine Versorgungsehe unterstellt werden.

6

Hiergegen hat der Kläger am 3. Juni 2004 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben und sein bisheriges Vorbringen weiter präzisiert: Seine verstorbene Ehefrau hätte beabsichtigt, frühestmöglich in Rente zu gehen. Dann hätten sie zusammen nach Ägypten auswandern wollen. Sie hätten häufig in Ägypten Urlaub gemacht und er habe dort mehrere Tauchscheine erworben. Sie hätten sich dann in Ägypten mit einer Tauchschule selbstständig machen wollen. Dorthin wollten sie jedoch nur als Ehepaar auswandern, so dass eine Heirat fest geplant gewesen sei. Im Jahr 2002 seien sie Mitte März aus dem Urlaub wiedergekommen. Auf dem Rückflug hätten sie beschlossen zu heiraten, ohne schon einen konkreten Hochzeitstermin festgelegt zu haben. Etwa eine Woche nach dem Urlaub habe seine verstorbene Ehefrau über Nierenschmerzen geklagt. Dann sei der Nierentumor diagnostiziert worden. Er habe von der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung seiner Frau keine Kenntnis gehabt. Hiervon habe er erst nach der Hochzeit erfahren. Zu der Hochzeit im Krankenhaus sei es nur aus dem Grund gekommen, dass er hierdurch seiner Ehefrau habe helfen wollen, den Krebs zu besiegen.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2004 aufzuheben und ihm Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau C. B. zu gewähren.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.

12

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben zu der Frage der Motivation der Versicherten und des Klägers für die Hochzeit durch Vernehmung der Zeuginnen I. S. und I. K. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2006. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

13

Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Geschehensablauf die Vermutung zulasse, dass durch die Eheschließung vorrangig beabsichtigt gewesen sei, dem Kläger - auch - eine Witwerrente zu sichern. Der Nachweis, dass unter den Heiratsmotiven die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung gehabt hätte, sei dem Kläger nicht gelungen. Ob dem Kläger die Lebensbedrohlichkeit der Krankheit seiner verstorbenen Ehefrau bekannt gewesen sei, hätte nicht geklärt werden können. Fest stehe jedenfalls nicht, dass der Kläger hierüber sicher keine Kenntnis gehabt hätte. Eine konkrete Heiratsabsicht vor Bekanntwerden der lebensbedrohenden Erkrankung der Versicherten sei nach dem Vortrag des Klägers nicht zu erkennen. Für die Absicht des Klägers, seiner Ehefrau durch die Hochzeit Hoffnung und Genesung zu geben, liege nur seine eigene Erklärung vor. Die gehörten Zeuginnen hätten diesen Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Beide hätten hierzu keine Einzelheiten ausgesagt. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute seien nicht geeignet, die gesetzliche Versorgungsvermutung zu widerlegen. Zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten seien die Einkommensverhältnisse der Eheleute in etwa ausgeglichen gewesen. Alleine hieraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass kein Motiv für eine Versorgungsehe vorliege.

14

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die am 24. August 2006 bei dem Sozialgericht Lübeck eingegangen ist. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass das Sozialgericht rechtsirrig die Auffassung vertreten habe, die Vermutung der Versorgungsehe könne nur durch besondere, objektiv feststellbare Umstände des jeweiligen Falls ausgeräumt werden. Es hätte daher nicht die vom Kläger geschilderten Beweggründe für die Eheschließung außer Acht lassen dürfen. Dementsprechend hätte sich das Sozialgericht mit der Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen auseinandersetzen müssen. Insbesondere habe er der verstorbenen Versicherten Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft und die Kraft geben wollen, den Krebs zu besiegen. Dies werde durch Zeugenaussagen bestätigt.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau C. B. eine Witwenrente zu gewähren.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Beweiswürdigung des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger sei der Beweis des Gegenteils der Rechtsvermutung des § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) nicht gelungen.

20

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Einzelrichters anstelle des gesamten Senats gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger angehört wurde.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

23

Die Berufung ist auch begründet. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist dem Kläger eine Witwerrente zu gewähren.

24

Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben und nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllen, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf kleine Witwerrente. Der Kläger ist der Witwer der am 21. Oktober 2002 verstorbenen Versicherten. Dass diese die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ist nicht streitig. Der Kläger hat auch nicht wieder geheiratet. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 SGB VI sind somit erfüllt. Die Voraussetzungen für die große Witwerrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllt der Kläger unstreitig nicht.

25

Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das SGB VI eingefügt wurde, besteht der Anspruch jedoch nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

26

Diese Norm enthält mithin für alle seit ihrem Inkrafttreten geschlossenen Ehen die gesetzliche Vermutung, dass bei Tod der Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Die Ehe zwischen der Versicherten und dem Kläger hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 10. Oktober 2002 bis zum 21. Oktober 2002). Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI greift also ein.

27

Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar („es sei denn“). Sie ist widerlegt, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz kurzer Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Widerlegung der Vermutung erfordert nach § 202 SGG in Verbindung mit § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils. Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (vgl. BSG, SozR 3-3900, § 15 Nr. 3 m.w.N.).

28

Das Urteil des Sozialgerichts hätte mithin nur bestätigt werden können, wenn in diesem Sinne die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt ist.

29

Entgegen der Beurteilung der Beklagten und des Sozialgerichts ist der Senat hier jedoch davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die vom Kläger glaubhaft geltend gemachten Gründe für die Heirat und die nicht auf eine Versorgungsabsicht hindeutenden objektiven Begleitumstände stehen zumindest gleichwertig neben dem Versorgungsgedanken, so dass dieser nicht überwiegt und schon gar nicht der alleinige Zweck der Heirat war. Die Heirat stellt sich vielmehr als die Fortsetzung einer langjährigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund einer Liebesbeziehung dar, in der beide Eheleute durch annähernd gleiches Einkommen finanziell abgesichert waren. Sie sollte in einer einschneidenden Lebenssituation neuen Mut machen. Dies stand im Vordergrund und nicht der Missbrauch der Ehe in Versorgungsabsicht.

30

Im Einzelnen war dabei für den Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens Folgendes für die gewonnene Überzeugung leitend (§ 128 SGG):

31

„Besondere Umstände des Falls“ im Sinne von § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle Umstände, die einen Schluss auf den Zweck der Heirat zulassen. Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen (vgl. BSGE 35, 272 [274 f]). Die besondere Schwierigkeit besteht dabei darin, den materiellen Grund des Überwiegens der Versorgungsabsicht mit immateriellen Gründen zu vergleichen und abzuwägen, weil es insoweit an einem einheitlichen Maßstab fehlt. Dabei genügt der Nachweis, dass unter den Beweggründen jedenfalls nur eines der Eheschließenden der Zweck, dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, keine maßgebende Bedeutung hatte (BVerwGE 25, 221). Das bereitet die zusätzliche Schwierigkeit, auch die Beweggründe der Verstorbenen festzustellen.

32

Zu würdigen ist zunächst das langjährige Zusammenleben des Klägers und der Versicherten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung. Dieser Umstand kann je nach deren Dauer und Ausgestaltung nach den Umständen des Einzelfalls den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand erfüllen (BSG, Beschluss vom 2. Februar 2001, B 2 U 379/00 B); weitere Aspekte des Falls müssen im Lichte der langjährigen Lebensgemeinschaft vor der Ehe gewürdigt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 2003, L 8 U 65/02). Nicht in allen Fällen, in denen Versicherte bei der Heirat schwer krank sind, wird alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat der Versorgungszweck sein. Im Vordergrund kann z. B. die Absicht stehen, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren oder der Wunsch, dem Partner in seiner Krankheit zur Seite zu stehen (so ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.). Danach stellt das über vierjährige Zusammenleben des Klägers und der Versicherten - für sich allein - keinen widerlegenden Umstand dar. Es kann jedoch auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. In Abgrenzung zur „klassischen“ Versorgungsehe nach nur kurzer Bekanntschaft, in der die Ehe zu Versorgungszwecken missbraucht wird, ist hier festzustellen, dass der Kläger und die Versicherte geplant hatten, die bestehende Gemeinschaft in die Ehe münden zu lassen. Sie hatten diese nicht ausgeschlossen, weil sie der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich den Vorzug gegeben haben, sondern sie sind übereinstimmend davon ausgegangen, jedenfalls das Rentenalter gemeinsam als Ehepaar in Ägypten zu verbringen. Einen konkreten Termin für die Hochzeit in naher Zukunft hatten sie allerdings vor Bekanntwerden der Erkrankung der Versicherten nicht festgelegt, so dass die allgemeinen Heiratsabsichten bei Bestehen der Liebesbeziehung alleine nicht ausreichen, die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI zu widerlegen (so auch LSG Berlin, Urteil vom 8. April 1999, 3 L U 99/97). Glaubhaft ist jedoch, dass die Eheschließung ohnehin beabsichtigt war. Sowohl die wirtschaftliche Situation der Versicherten und des Klägers als auch deren gemeinsame Lebensplanung bis zum Rentenalter sprechen gegen die Eingehung der Ehe nur oder überwiegend zum Zwecke der Begründung eines Anspruchs des Klägers auf Hinterbliebenenversorgung. Die plötzliche Erkrankung der Versicherten hat lediglich den Zeitpunkt der Eheschließung beeinflusst; dies jedoch nicht überwiegend aus Gründen der Versorgung. Die Heirat erfolgte hier in Kenntnis der lebensbedrohenden Erkrankung der Versicherten. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich um eine so genannte Nottrauung im Krankenhaus handelte, die üblicherweise nur bei einer lebensbedrohenden Erkrankung durchgeführt wird. Trotz dieser Kenntnis ist nicht in jedem Fall eine Versorgungsehe gegeben (so auch oben genanntes Senatsurteil vom 10. Dezember 2003). Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist zum einen objektiv nicht gleichbedeutend damit, dass der Tod tatsächlich in naher Zukunft eintreten wird. Zum anderen hat auch die subjektive Vorstellung der Versicherten und des Klägers über die Lebenserwartung Bedeutung. Diese hatten die Hoffnung nicht aufgegeben. Die Eheschließung sollte der Versicherten vielmehr neuen Lebensmut vermitteln. Der Kläger wollte auch öffentlich deutlich machen, dass er gerade in dieser Situation zu seiner 15 Jahre älteren Lebensgefährtin steht. Dies ist ein plausibles Motiv für die plötzliche Hochzeit. So hat die Zeugin K., eine langjährige Freundin der Versicherten, vor dem Sozialgericht ausgesagt, dass die Versicherte sie angerufen habe mit dem Satz: „In zwei Tagen heirate ich meinen U..“ Darüber sei die Versicherte sehr glücklich gewesen. Die Zeugin und die Versicherte hätten dann beide am Telefon geweint. Dieses Telefonat bringt Freude und Hoffnung von Seiten der Versicherten zum Ausdruck. Es steht im krassen Widerspruch zu einem Versorgungsmotiv.

33

Daraus, dass die Versicherte einen Tag nach der Hochzeit durch einen Notar eine Generalvollmacht einschließlich Patiententestament und ein Testament aufnehmen ließ, lässt sich nicht ableiten, dass die Versicherte unmittelbar mit ihrem Tod rechnete. Sie hätte auch ohne Eheschließung gleichlautende Verfügungen treffen können. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehe geschlossen wurde, um Erbschaftssteuer zu sparen. Aber selbst wenn dies so wäre, wäre dies zwar ein materieller, jedoch ein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund.

34

Letztlich war auch der Umstand zu würdigen, dass der Kläger auch ohne die Eheschließung abgesichert ist und über eine ausreichende eigene Versorgung verfügt. Denn die Versorgungsvermutung tritt im Vergleich zu anderen Motiven umso mehr in den Vordergrund, je bedeutsamer materielle Vorteile durch die Hinterbliebenenrente sind. Die Versorgungsvermutung ist nicht erst dann widerlegt, wenn sich die finanzielle Situation des Witwers verschlechtert (anderer Ansicht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. November 1999, L 5 U 112/98). Hier hat der Kläger wegen der Antragstellung erst 14 Monate nach dem Tod der Versicherten zunächst nur Anspruch auf kleine Witwerrente für zehn Monate unter Anrechnung des eigenen Einkommens gemäß § 97 SGB VI. Der Umstand, dass der Kläger durch die späte Antragstellung über die Hälfte seines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente „verschenkt“ hat, spricht ebenfalls dafür, dass der überwiegende Zweck der Heirat nicht die Hinterbliebenenversorgung war.

35

Ob ein weitergehender Anspruch auf große Witwerrente nach Vollendung des 45. Lebensjahres besteht, ist nicht absehbar. Dies hängt von Umständen wie z. B der Höhe des eigenen Einkommens, Wiederheirat usw. ab. In Anbetracht dessen stehen die oben genannten vom Kläger glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragenen Gründe für die Heirat zumindest gleichwertig neben dem Versorgungsgedanken, so dass dieser jedenfalls nicht überwiegt.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

37

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer großen Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

2

Die am 1948 geborene Klägerin lebte seit 1987 mit dem bei der Beklagten versicherten H. H. zusammen. Die Klägerin war 1973 von ihrem ersten Ehemann, der Versicherte 1988 von seiner ersten Ehefrau geschieden worden. Die Klägerin hat eine 1972 geborene Tochter aus ihrer ersten Ehe.

3

Der am 1946 geborene Versicherte war seit dem 1. Januar 2004 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in der Landschaftsgestaltung beschäftigt. Nach gelegentlichen Arztbesuchen bei der Zeugin Dipl.-Med. B., Fachärztin für Allgemeinmedizin, stellte sich der Versicherte dort am 9. November 2004 zur Untersuchung vor. Am 15. November 2004 wurde bei dem Versicherten die daraufhin sofort veranlasste Magenspiegelung durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. K. durchgeführt. Zu einer weiteren ambulanten Behandlung kam es dann nicht mehr. Der Versicherte wurde am 25. November 2005 vom Rettungsdienst auf Grund einer Synkope (sog. Ohnmacht) in einem Kaufhaus in die Kreiskliniken A. St. eingeliefert und befand sich dort bis zum 3. Dezember 2004 und vom 1. März 2005 bis zu seinem Tod am 11. März 2005 - nach dem Totenschein als Folge einer Tumorkachexie/Tumoranämie bei metastasierendem Magenkarzinom - in stationärer Krankenhausbehandlung.

4

Die Klägerin bezog seit dem 1. Januar 2004 Arbeitslosenhilfe. Sie beantragte am 9. September 2004 bei der Arbeitsgemeinschaft II A.-St., im Folgenden ARGE, für sich und den Versicherten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Die Klägerin übersandte der ARGE mit Schreiben vom 20. Januar 2005 die an den Versicherten adressierte Krankengeldbescheinigung der Krankenkasse. Sie führte aus, der Versicherte werde "nicht mehr gesund geschrieben - Chemotherapie", was vorher nicht vorauszusehen gewesen sei. Sie bitte um unverzügliche Bearbeitung ihres Widerspruchs bzw. Neuberechnung "ihres Antrags" durch die "plötzliche Notlage", die durch die Krankheit entstanden sei. Die Klägerin heiratete den Versicherten am 9. Februar 2005.

5

Sie beantragte am 21. März 2005 bei der Beklagten die Bewilligung einer Witwenrente, die nach einer Probeberechnung der Beklagten für die Zeit ab dem 1. September 2005 383,92 EUR monatlich (mit nachfolgenden Erhöhungen durch die gesetzlichen Rentenanpassungen) betragen würde.

6

Die Klägerin gab auf dem Fragebogen zur kurzen Ehedauer (durch Ankreuzen) an, dass "Die tödlichen Folgen einer Krankheit [ ] bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten" gewesen seien. Zu den anderen Gründen gab sie an "wegen Hartz IV" und erklärte ergänzend unter dem 21. März 2005, der Termin für die Hochzeit habe schon 2004 festgestanden. Da sei von der Krankheit noch nichts bekannt gewesen. Sie habe sich mit dem Versicherten "wegen Hartz IV zusammenschreiben lassen". Auf die Anforderung von Nachweisen durch die Beklagte für die schon im Jahr 2004 geplante Eheschließung teilte die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2005 u.a. mit, sie habe mit dem Versicherten 18 Jahre gemeinsam einen Haushalt geführt. Der Versicherte habe auch ein Darlehen für ihr Haus aufgenommen und die Raten "bis jetzt" bezahlt und alle erdenklichen Reparaturen, die am Grundstück entstanden seien, selbst ausgeführt. Man sei gegenseitig für einander da gewesen. "Bei Hartz IV" seien sie auch "wie verheiratet gezählt" worden. Sie könne auch Zeugen für das lange Zusammenleben benennen. Sie verweise im Übrigen auf das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. September 2004 (- S 8 RJ 697/02 - juris), dessen Feststellungen auch für ihren Fall zuträfen. Sie fügte ihrem Schreiben eine Bescheinigung der Standesbeamtin des Standesamtes der Verwaltungsgemeinschaft A./L. vom 21. April 2005 bei. Darin wird angegeben, die Klägerin habe ca. im Monat September 2004 im Standesamt vorgesprochen und sich erkundigt, welche Unterlagen zur Anmeldung einer Eheschließung zu beschaffen seien.

7

Die Beklagte holte sodann eine Stellungnahme von der Zeugin Dipl.-Med. B. zur Todesursache des Versicherten, Art der Erkrankung und Beginn der diesbezüglichen Behandlung ein. Dipl.-Med. B. teilte der Beklagten unter dem 12. Mai 2005 mit, der verstorbene Versicherte und die Klägerin hätten "vor ihrer Heirat 18 Jahre lang in guter eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt". Der erste Sprechstundenbesuch habe am 9. November 2004 stattgefunden, am 15. November 2004 sei die Diagnose "schwerer Magenkrebs" gestellt und am 13. Dezember 2004 die palliative Chemotherapie aufgenommen worden. Sie ergänzte ihre Ausführungen mit Schreiben vom 7. Juli 2005 wie folgt: "An der Schwere der Erkrankung von Herrn H. gemessen, war er sicher mindestens sechs bis acht Monate vor seinem ersten Arztbesuch am 9.11.04 ernsthaft krank und hatte entsprechende abdominelle Beschwerden. Aus Angst vor der Diagnose und vor allem vor dem Verlust der Arbeit nahm das Ganze diesen tragischen Verlauf."

8

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung einer Witwenrente mit Bescheid vom 2. September 2005 ab. Besondere Umstände, die gegen die Annahme einer so genannten "Versorgungsehe" sprächen, hätten von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt werden können. Diesbezüglich sei ein langjähriges Zusammenleben nicht ausreichend. Die erste Vorsprache beim Standesamt sei erst ca. im September 2004, d.h. zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem nach den Ausführungen von Dipl.-Med. B. bereits eine ernsthafte Erkrankung des Versicherten vorgelegen habe.

9

Die Klägerin führte zur Begründung ihres am 19. September 2005 hiergegen eingelegten Widerspruchs aus, die Voraussetzungen einer "Versorgungsehe" lägen nicht vor. Es sei ihr "selbstverständlich" nicht bekannt gewesen, dass nach Eheschließung eine tödliche Folge der Magenerkrankung eintrete. Der Versicherte habe ihr gegenüber keine konkrete Aussage getätigt. Er habe befürchtet, bei längerer Krankheit seinen Arbeitsplatz zu verlieren, und ein Darlehen auf ihr Grundstück aufgenommen. Auf Anforderung des Darlehensvertrages durch die Beklagte führte die Klägerin aus, es handele sich um das Darlehen mit Vertragsbeginn am 1. April 1993 und die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 30.000,- DM auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück mit notarieller Urkunde vom 25. Mai 1993 (Stand 31. Dezember 2004 Schuld in Höhe von 3.050,75 EUR).

10

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006 als unbegründet zurück. Besondere Umstände, die gegen die Annahme einer "Versorgungsehe" sprächen, hätten von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt werden können. Neben den Gesichtspunkten, die schon in dem ablehnenden Bescheid berücksichtigt worden seien, hätten auch die weiteren Ermittlungen nicht dazu geführt, dass die Vermutung einer Versorgungsehe als widerlegt anzusehen sei. Der Darlehensvertrag sei 1993 geschlossen worden und damit unerheblich.

11

Mit ihrer am 10. März 2005 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der verstorbene Versicherte eine akute Magenerkrankung bzw. Magenkrebs gehabt habe. Aus der von Dipl.-Med. B. angegebenen Angst des verstorbenen Versicherten in Bezug auf die Diagnose ließen sich keine diesbezüglichen Rückschlüsse ziehen. Sie betone nochmals die lange Dauer ihrer Beziehung mit dem Versicherten in einer Bedarfsgemeinschaft.

12

Das Sozialgericht hat zunächst die Entlassungsberichte der Kreiskliniken A.-St. eingeholt. Nach dem Bericht vom 28. Januar 2005 wog der Versicherte bei seiner ersten stationären Aufnahme 54 kg bei einer Körpergröße von 165 cm. Ihm sei eine Woche zuvor die Diagnose eines ausgedehnten Adenokarzinoms mitgeteilt worden. Nach der am 1. Dezember 2004 durchgeführten chirurgisch-gastro-enterologischen-onkologischen Konferenz sei eine adjuvante Radiochemotherapie besprochen worden. Die Frage der Operation habe später je nach Ansprechen auf die Therapie entschieden werden sollen. Poststationär sei am 7. Dezember 2004 ein Termin für die Anlage eines Portsystems vereinbart worden. Nach dem Entlassungsbericht vom 19. April 2005 über die mit dem Tod des Versicherten endende stationäre Behandlung erfolgte im Februar 2005 auf Grund des progredienten Verlaufs der Erkrankung ein Wechsel des in der Chemotherapie eingesetzten Arzneimittels. Seitdem habe der Versicherte u.a. unter abdominellen Beschwerden mit wechselnden Schmerzen im gesamten Abdomen, Schleimerbrechen und eine Zunahme der Inappetenz gelitten. Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich der Versicherte in reduziertem allgemeinen Körperzustand befunden. Bei dem bereits stenosierenden Magenkarzinom vom intestinalen Typ habe sich die orale Nahrungsaufnahme mit ausreichender Kalorienzufuhr als unmöglich dargestellt. Seit zwei bis drei Tagen vor der Krankenhausaufnahme sei eine Nahrungsaufnahme nicht mehr erfolgt, da diese sofort zum Erbrechen geführt habe. Der Versicherte sei auf Grund des zunehmend kachektischen und geschwächten Körperzustands im Rahmen seiner fortgeschrittenen Grunderkrankung verstorben.

13

In dem am 25. August 2006 bei dem Sozialgericht eingegangenen Befundbericht hat die Zeugin Dipl.-Med. B. ausgeführt, der Versicherte habe über Magenbeschwerden, Übelkeit, Völlegefühl, Aufstoßen und Gewichtsabnahme geklagt. Er sei sich sicher der Schwere seiner Krankheit nicht bewusst gewesen und habe die Hoffnung auf Gesundung bis zum Schluss behalten. Er selbst und seine "Lebenskameradin" hätten sicher nichts von der nur noch geringen Lebenserwartung bei dem metastasierenden Magen-Karzinom gewusst. Die Praxisnachfolgerin von Dipl.-Med. B. hat dem Sozialgericht den Arztbrief von Dr. K. über die am 15. November 2004 durchgeführte Gastroskopie übersandt. Als Diagnose geht daraus ein polypöses, teilweise ulzeriertes Karzinom in Magenmitte mit Tendenz zur Ausbreitung in das obere Magendrittel hervor. Bei dem Befund im rechten Leberlappen handele es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Metastase.

14

Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit Urteil vom 31. Juli 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Dem Anspruch der Klägerin auf diese Rente stehe nicht die Regelung in § 46 Abs. 2 a SGB VI entgegen. Der Vollbeweis für innere Beweggründe sei nahezu aussichtslos, sodass hier die objektiven Umstände des Einzelfalles zugrunde gelegt worden seien. Nach dem Gesamtbild, das sich aus den einzelnen Indizien zusammensetze, seien die Hinterbliebenrentenansprüche hier nicht der alleinige oder überwiegende Grund für die Heirat gewesen. Die Klägerin habe sich bereits im September 2004 über die Voraussetzungen einer Eheschließung erkundigt. Damals habe sie weder Kenntnis davon gehabt, dass der Versicherte an einer Erkrankung litt, noch wie schwer er erkrankt war. Die Angaben von Dipl.-Med. B. gegenüber der Beklagten bezüglich der seit ca. sechs bis acht Monaten vor ihrer Konsultation bestehenden Kenntnis des Versicherten von der Ernsthaftigkeit seiner Erkrankung seien reine Spekulation. Diese Angaben habe sie auch gegenüber dem Sozialgericht revidiert und von einer Hoffnung des Versicherten auf Genesung berichtet. Aus der Überweisung zur Gastrokopie durch Dipl.-Med. B. sei zu erkennen, dass sie anlässlich der Untersuchung am 9. November 2004 selbst die Schwere der Erkrankung nicht abschließend erkannt habe. Bezüglich der Motivation zur Eheschließung wegen der Hartz IV-Regelungen ergebe sich eine zeitliche Übereinstimmung zur Rechtsänderung. Es sei davon auszugehen, dass eine Entlastung der Sozialkassen habe bezweckt werden sollen. Auf eine tatsächliche rechtliche Relevanz der Eheschließung komme es insoweit nicht an. Die lange Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft spreche nicht gegen die Klägerin.

15

Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. August 2007 zugestellte Urteil am 10. September 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, in der Gesamtabwägung der Einzelfallumstände sei die Versorgungsabsicht des verstorbenen Versicherten zu Gunsten der Klägerin das überwiegende Heiratsmotiv gewesen. Der Versicherte sei sich der Schwere seiner Erkrankung bewusst gewesen. Das lasse sich der am 15. November 2004 gestellten Diagnose - deren Kenntnis des Versicherten bei seiner stationären Aufnahme am 25. November 2004 bestätigt worden sei - und der Dokumentation des weiteren Krankheitsverlaufs entnehmen. Die Vorsprache der Klägerin bei dem Standesamt stehe in einem signifikanten zeitlichen Zusammenhang zu dem von der Zeugin Dipl.-Med. B. im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angegebenen Gesundheitszustand des Versicherten vor der Absicherung der Diagnose durch sie. Die vom Sozialgericht angenommene Zweckrichtung der Eheschließung, das Sozialsystem zu entlasten, sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe die Eheschließung bei Zuerkennung der Witwenrente hier eine Besserstellung der Klägerin durch höhere Sozialleistungen zur Folge.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf ihr Vorbringen in der Vorinstanz.

21

Seit dem 1. Oktober 2008 bezieht die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente für Frauen aus eigener Versicherung mit einem Zahlbetrag in Höhe von 570,27 EUR monatlich.

22

Der Senat hat die Klägerin mit ihrem Einverständnis zu den Umständen ihres Zusammenlebens mit dem Versicherten und der Hochzeit am 9. Februar 2005 befragt. Der Senat hat sodann Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Dipl.-Med.-B. zum Verlauf der Erkrankung des verstorbenen Versicherten an einem Adenokarzinom. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Senats vom 25. März 2010 Bezug genommen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die vom Senat beigezogenen Leistungsakten der ARGE SGB II Landkreis A.-St. - BGNr. 04706BG0002191 - verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung ist begründet.

25

Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 zu Unrecht aufgehoben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Witwenrente.

26

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht nach Satz 2 dieser Vorschrift längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin - seine Witwe - nicht wieder geheiratet hat. Unter den genannten Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung einen Anspruch auf die unbefristet geleistete große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Die Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die im September 1948 geborene Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen einer großen Witwenrente damit ab dem 1. April 2005.

27

Nach § 46 Abs. 2 a SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

28

Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 9. Februar bis zum 1. März 2005, d.h. nicht mindestens ein Jahr, angedauert. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2 a SGB VI wird damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) eingeführten Regelung entsprechen vergleichbare Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch soll ein Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dabei wird unterstellt, dass dieser Zweck der Eheschließung regelmäßig anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44). Die Versorgung des überlebenden Ehegatten soll auch für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen sein, die sich vor der Erkrankung bewusst gegen eine Eheschließung entschieden hatten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist nach dem Gesetz allein, ob der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat die Hinterbliebenenversorgung war.

29

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl. Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - juris), die der Senat teilt und auch seinen bisherigen Entscheidungen zugrunde gelegt hat, ist die Ausschlussregelung in § 46 Abs. 2 a SGB VI nicht verfassungswidrig. Sie schützt die Ehe, indem sie hilft, die missbräuchliche Verwendung dieser Rechtsbeziehung zur Erlangung von Sozialleistungen zu verhindern. Die Hinterbliebenenversorgung gehört nicht zu den von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Rechtspositionen. Auch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) werden durch die Ausschlussregelung nicht verletzt. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, alle Ehen unterschiedslos vom ersten Tage ihres Bestehens mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszustatten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., juris, Rn. 31).

30

Da hier die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung vorliegen, dass die Eheschließung der Klägerin überwiegend unter Versorgungsgesichtspunkten erfolgte, sind von Amts wegen die besonderen Umstände des Falles zu ermitteln gewesen. Die Klägerin als Hinterbliebene trägt die objektive Beweislast hinsichtlich der Widerlegungsgründe, wobei von ihr nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis des Gegenteils verlangt wird (BSG, Urteil vom 3. September 1986 - B 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5). Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung geeignete Umstände sind z.B. der Unfalltod des Ehepartners, die Sicherstellung des Sorgerechts für gemeinsame Kinder, die Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe etc. (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2007, a.a.O.). Auch religiöse Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschl. v. 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 - NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R 207/06 - NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 209) können ausreichend sein.

31

Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten zum überwiegenden Zweck der Hinterbliebenversorgung geschlossen wurde. Der Begriff der "besonderen Umstände" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986, a.a.O. m.w.N.). Als "besondere Umstände" sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1973, BSGE 35, 272, 274 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO).

32

Der Leistungsträger und die Gerichte können sich - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht nur auf die Ermittlung äußerer Umstände beschränken, wenn der Antragsteller sich über innere Umstände äußern will. Andernfalls würde die Möglichkeit des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten. Der hinterbliebene Ehegatte hat selbst abzuwägen, ob er private Details seiner höchstpersönlichen Gründe für die Eheschließung preisgeben will, um die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften (BSG, Urteil vom 28. März 1973, a.a.O., und Urteil vom 3. September 1986, a.a.O.). Sind diese Angaben glaubhaft, so sind auch diese persönlichen Gründe in die abschließende Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu würdigen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - juris, Rn. 23).

33

Hier hat sich ein mindestens gleichwertiges anderes Motiv für die Eheschließung als die Versorgung der Klägerin als Witwe zur Überzeugung des Senats nicht feststellen lassen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass insoweit die Motive beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206). Somit kommt es auf die ggf. voneinander abweichende Motivlage und Zielvorstellung beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1973, a.a.O., S. 275 f. und Urteil vom 3. September 1986, a.a.O., S. 208). Die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abhebt" - zumindest gleichwertig sind. Gleichwertig in diesem Sinne sind Beweggründe, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - juris, Rn. 21 mwN).

34

Die Heirat eines offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist als ein Umstand anzusehen, der die gesetzliche Vermutung in § 46 Abs. 2 a SGB VI bestätigt, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung dann vieles dafür spricht, dass die Ehe zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Unerheblich ist, ob der Zeitpunkt des Todes genau oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus einem anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steigt zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen (inneren oder äußeren) Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe angeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier auf die Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen. Aus ihrer Vorsprache in dem örtlich zuständigen Standesamt "ca." im September 2004 lässt sich kein konkreter Hochzeitstermin entnehmen, der den Zeitpunkt für die maßgebende Prüfung vorverlagern könnte. Die Klägerin hat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, Einladungen zu einer Hochzeitsfeier oder Ähnliches nicht vorgenommen zu haben.

36

Zum Zeitpunkt der Hochzeit war die Erkrankung des Versicherten weit fortgeschritten bei einem zunehmenden körperlichen Verfall. Der Versicherte war seit Wochen, nämlich seit November 2005, arbeitsunfähig. Die Klägerin selbst übersandte der ARGE die Krankengeldbescheinigung des Versicherten, war also über die den Versicherten betreffenden Umstände informiert. Da die Klägerin selbst arbeitslos war, bekam sie den Zustand des Klägers, seine Probleme beim Essen, seine Arztbesuche etc. auch mit. Insbesondere sein erheblicher Gewichtsverlust war ihr bekannt.

37

Der Versicherte hatte seit dem 15. November 2004 positive Kenntnis von der Diagnose. Das geht aus dem Krankenhausentlassungsbericht über die seine stationäre Behandlung ab dem 25. November 2005 hervor. Die Klägerin ging spätestens seit Ende Januar 2005 von der nicht mehr zu erwartenden Genesung des Versicherten aus. Sie hat mit Schreiben vom 20. Januar 2005 gegenüber der ARGE ausgeführt, der Versicherte werde wegen der Chemotherapie nicht mehr gesund geschrieben. Der Versicherte verfiel sichtlich und war im November 2004 in einem Kaufhaus zusammengebrochen und seit Dezember 2004 mit einem Portsystem versorgt. Eine Operation war nicht mehr geplant. Die Vernehmung der Zeugin Dipl.-Med. B. hat diese Einschätzung bestätigt. Die Zeugin hat deutlich gemacht, dass den nur noch palliativ Behandelten grundsätzlich ein Rest an Hoffnung belassen werde, um ihnen die Kraft zu geben, sich den notwendigen ärztlichen Maßnahmen zu unterziehen. Gleichzeitig wüssten die Betroffenen selbst in diesen Fällen genau, wie es um sie steht.

38

Die Angaben der Klägerin, sie habe vom Zustand des Versicherten keine Kenntnis gehabt, sind aus den genannten Gründen nicht glaubhaft. Der Senat hat zudem aus den übrigen Umständen Zweifel im Hinblick auf ihre Glaubwürdigkeit gewonnen. Die Klägerin hat dem Senat u.a. mitgeteilt, angeblich nicht genau zu wissen, in welcher Höhe ihr Leistungen aus der privaten Lebensversicherung des Versicherten zugeflossen seien ("zwischen 8.000,00 und 10.000,00 EUR"). Vergleicht man diese Angaben mit dem Vorbringen der Klägerin gegenüber der ARGE im Übrigen, wird hier deutlich, dass insgesamt erhebliche Zweifel an den Angaben der Klägerin begründet sind. Gegenüber der ARGE hat die Klägerin stets auch die Auszahlung kleinerer Beträge verfolgt und mehrfach - erfolgreich - Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung der ihr bewilligten Leistungen durchgeführt. Sie hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass sie über detaillierte Kenntnisse hinsichtlich ihrer Ein- und Ausgaben verfügt. Darüber hinaus widersprechen sich ihre Angaben im vorliegenden Verfahren und ihr Vorbringen gegenüber der ARGE in ihrem Schreiben vom 20. Januar 2005. Auf Vorhalt dieses Schreibens im Senatstermin hat die Klägerin diesen Widerspruch nicht aufklären können.

39

Auch aus dem Umgang der Klägerin mit Finanzen und Vermögen und ihrer Bedarfslage ergeben sich hier Indizien dafür, dass die Klägerin den Versicherten aus Versorgungsgründen geheiratet hat.

40

Die Klägerin hat mit dem Versicherten langjährig zusammengelebt ohne zu heiraten, weil sie im Fall einer Hochzeit den Versicherten nicht vollständig von der Erbfolge hätte ausschließen können. Das Vermögen der Klägerin bildet im Wesentlichen ihr Eigenheim. Dies hätte sie bei einem vor dem Tod des Versicherten eintretenden eigenen Ableben nach einer Eheschließung nicht mehr ausschließlich an ihre Tochter vererben können. Auf die entsprechende Anspruchshaltung ihrer Tochter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Insoweit hat der Senat keine Bedenken, ihre Angaben hier als zutreffend zu berücksichtigen. Dieser Hinderungsgrund für die Eheschließung entfiel erst, als auf Grund der schweren Erkrankung des Versicherten nicht mehr anzunehmen war, dass er die Klägerin überleben würde.

41

Die Klägerin hat den Versicherten bereits nach ihren eigenen Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens "wegen Hartz IV" geheiratet. Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II datiert vom 9. September 2004. Sie befand sich nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Situation, sich krankenversichern zu müssen. Sie war sich nach Einholung von Informationen darüber im Klaren, dass sie nur nach einer Eheschließung mit dem Versicherten über diesen Krankenversicherungsschutz in der Familienversicherung würde erlangen können. Der ARGE hatte die Klägerin unter dem 20. Januar 2005 mitgeteilt, sie sehe sich in einer finanziellen Notlage. Die Deutung des Sozialgerichts, die Klägerin habe durch die Hochzeit einen Anspruch auf Sozialleistungen "zur Entlastung der Sozialkassen" bewirken wollen, ist damit nicht zutreffend.

42

Die Klägerin hat auch für die Zukunft ein besonderes finanzielles Interesse an der Witwenrente. Sie verfügt seit dem 1. Oktober 2008 über eine Rente in Höhe von 570,27 EUR monatlich und wird wohl - mit Ausnahme der ab dem Jahr 2014 anfallenden kleinen Rente aus einer privaten Lebensversicherung - zukünftig keine weiteren Einkünfte mehr erzielen können. Sie wohnt in einem nicht mehr mit Schulden belasteten Eigenheim und liegt damit knapp unter dem Bedarf für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Mit der begehrten Witwenrente stünden ihr demgegenüber - unter Berücksichtigung der Rentenanpassungen seit 2005 - nun Sozialleistungen in Höhe von annähernd 1.000,00 EUR monatlich zur Verfügung.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

44

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.