Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Juni 2016 - L 3 R 14/15

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:0629.L3R14.15.0A
bei uns veröffentlicht am29.06.2016

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin als selbstständige Lehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) versicherungspflichtig ist und die Beklagte zu Recht von dieser die Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011 verlangt.

2

Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bei der C. G. P.schulen GmbH Sachsen-Anhalt wurde festgestellt, dass die 1960 geborene Klägerin in einem Vertragsverhältnis mit dieser gestanden habe. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 bzw. 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) liege im Fall der Klägerin nicht vor. Dies teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland der Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2011 mit. Daraufhin leitete die Beklagte eine Prüfung der Versicherungspflicht als selbstständig Tätige ein. Die Klägerin füllte unter dem 17. Juni 2011 einen Fragebogen der Beklagten aus. Darin gab sie als ihre Tätigkeit "Grafikerin (freischaffend)" an. Sie sei an unterschiedlichen Projekten und Lehrveranstaltungen an den unterschiedlichsten Ort beteiligt. Dabei sei sie für verschiedene Auftraggeber tätig. Fernmündlich teilte sie darüber hinaus mit, dass sie seit dem 1. September 1990 selbstständig tätig sei. Ihr Arbeitseinkommen habe immer unter 400,00 Euro gelegen. Sie sei als freie Mitarbeiterin auf Honorarbasis im Grafikdesign stundenweise für verschiedene Auftraggeber tätig. Sie reichte Steuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 sowie verschiedene Honorarverträge ein. Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Künstlersozialkasse eine Kopie des Bescheides an die Klägerin vom 27. Juli 2011, wonach diese nicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) versicherungspflichtig sei. Die Klägerin sei zwar künstlerisch tätig, ihr Einkommen habe aber unter der Einkommensgrenze gelegen.

3

Mit Bescheid vom 23. November 2011 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit dem 1. September 1990 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Dieser Bescheid ergehe aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als Lehrkraft im künstlerischen Bereich. Es seien noch folgende Pflichtbeiträge zu zahlen:

4

1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 = 963,36 Euro

5


(monatlicher Beitrag 80,28 Euro)

6

1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 = 982,80 Euro

7


(monatlicher Beitrag 81,90 Euro)

8

1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 = 993,24 Euro

9


(monatlicher Beitrag 82,77 Euro)

10

1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011 = 654,95 Euro

11


(monatlicher Beitrag 130,99 Euro)

12

Daraus ergebe sich eine Gesamt-Forderung in Höhe von 3.594,35 Euro.

13

Mit einem weiteren Bescheid vom 23. November 2011 stellte die Beklagte darüber hinaus fest, in der Zeit vom 1. September 1990 bis zum 31. Dezember 2006, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2011 sowie ab dem 1. Juli 2011 habe Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestanden. Versicherungspflicht habe dagegen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2011 vorgelegen. Für die zuletzt genannten Zeiträume habe die Klägerin Pflichtbeiträge zu zahlen.

14

Dagegen legte die Klägerin am 30. November 2011 Widerspruch ein: Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien Personen, die Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Einzel- oder Gruppenunterricht vermittelten. Das Lehren in einem künstlerischen Fach, z.B. als Grafiklehrer, führe nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Mit ihrem Widerspruch übersandte sie einige Honorarverträge und Abrechnungen. Aus diesen ergebe sich, dass sie als Grafikerin/Künstlerin unterrichtet habe. Sie sei also nachhaltig als Künstlerin tätig. Damit sei keine Versicherungspflicht als Lehrerin gegeben. Sie übe eine künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend im Sinne des § 1 KSVG aus. Sie sei somit allein nach Maßgabe des KSVG zu beurteilen. Von der Künstlersozialkasse habe sie den Bescheid vom 27. Juli 2011 erhalten, wonach sie dort nicht versichert sei, weil sie versicherungsfrei im Sinne von § 3 KSVG sei. Die Voraussetzungen nach § 1, 2 KSVG seien aber bejaht worden.

15

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 zurück. Unter den versicherungspflichtig selbstständig tätigen Lehrern seien Personen zu verstehen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften (z.B. Geistes-, Naturwissenschaften, Sprachen) dienenden Unterricht erteilten. Aber auch die Unterweisung in körperlichen Übungen und mechanischen Tätigkeiten zähle dazu. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Unterricht bzw. die Unterweisung könne sowohl in Kursform (Gruppen) als auch durch Einzelunterricht/-unterweisung erfolgen. Selbst eine bestimmte pädagogische Qualifikation werde nicht vorausgesetzt. Auch wenn diese Tätigkeiten ganz oder überwiegend nach gewerblichen Grundsätzen ausgeübt würden, handele es sich um Lehrtätigkeiten. Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI knüpfe insoweit nicht an ein gesetzlich, etwa durch Ausbildungsvorschriften, geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers an. Die Vorschrift erfasse vielmehr alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Unterricht zu erteilen. Sie stelle nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt würden, auf welche Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben habe oder wie er den Wissensstoff anderen vermittle. Es komme auch nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt werde. Ferner sei es unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zugrunde liege, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit habe und ob sich der Unterricht nur an Laien wende. Es spiele für die Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit des Weiteren keine Rolle, ob deren Inhalt Gedächtnisspuren hinterlasse und inwieweit er außerhalb des Unterricht reproduzierbar sei. Die Klägerin sei als Referentin tätig. Sie leite in Bildungseinrichtungen künstlerische Lehrveranstaltungen und erteile Unterricht. Damit bestehe grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Bis zur Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse nach § 1 KSVG bleibe die Beklagte für die Entscheidung über die Versicherungspflicht als selbstständig Tätige zuständig.

16

Dagegen hat die Klägerin am 17. Mai 2012 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Sie sei ausschließlich in künstlerischen Fächern als Dozentin tätig gewesen. Zudem sei sie nicht nur im umstrittenen Zeitraum nachhaltig künstlerisch tätig gewesen. Sie habe in den letzten Jahren in einer Reihe von Werken Grafiken und Bilder mitveröffentlicht. Zu Künstlern zählten alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen würden, ausübten oder lehrten. Sie erteile keinen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften dienenden Unterricht. Sie sei Künstlerin. Somit sei sie allein nach Maßgabe des KSVG zu beurteilen. Im Übrigen sei sie geringfügig beschäftigt und damit gemäß § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei. Im Jahre 2008 habe sie ein Jahreseinkommen von 3.560,00 Euro, mithin monatlich 296,66 Euro, gehabt. Im Jahre 2011 habe sie einen Jahresgewinn aus ihrer selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 542,92 Euro erzielt. Das bedeute einen monatlichen Gewinn in Höhe von 45,24 Euro. Zumindest in diesen Zeiträumen sei sie ihrer selbstständigen Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang nachgekommen, sodass insoweit eine Beitragsverpflichtung nicht bestehe. Diesbezüglich hat die Klägerin im Klageverfahren die Einkommensteuerbescheide für 2008 (erneut) und für 2011 (erstmals) eingereicht.

17

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie sei als selbstständig tätige Lehrerin, die im Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und aus ihrer Tätigkeit Einkommen auch oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Beklagte habe die Höhe der Beiträge zutreffend festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine weite Auslegung des Begriffes "Lehrer" geboten, um die typisierte Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises zu berücksichtigen. Unter den Begriff der selbstständig tätigen Lehrer fielen alle Personen, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung durch theoretischen oder praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermittelten. Als Lehrtätigkeit seien das Übermitteln von Wissen und die Unterweisung von praktischen bzw. körperlichen Tätigkeiten zu verstehen. Unerheblich sei, auf welchen Gebieten die Wissensvermittlung erfolge und auf welche Weise die zur Ermittlung erforderlichen fachlichen oder pädagogischen Kenntnisse erworben worden seien. Eine besondere pädagogische Ausbildung sei nicht erforderlich. Unerheblich sei auch, ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des selbstständigen Lehrers gebe. Eine verpflichtende Teilnahme am Unterricht, die Abnahme von Prüfungen oder das Ausstellen von Zeugnissen seien nicht erforderlich. Es gebe keine Vorgaben zu den Lehrinhalten, der Form des Unterrichts, der Qualifikation des Lehrers und einer Leistungskontrolle der Teilnehmer. Es sei auch nicht erheblich, welche berufliche Eigenbezeichnung von Versicherten angegeben worden sei. Es spiele überdies keine Rolle, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit habe und ob sich der Unterricht an Laien wende. Die der Tätigkeit zugrunde liegende Methode der Wissensvermittlung sei für die Beurteilung nicht entscheidend. Es komme auf das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit an. Unter den Begriff des Lehrers fielen nicht nur Lehrer (z. B. für Sprachen oder Mathematik), sondern auch Tennis-, Golf- oder Musiklehrer.

18

Einen Hinweis darauf, dass der Kreis der von der Vorschrift erfassten Lehrer eingeschränkt sei und Kunstlehrer ausschließe, enthalte die Regelung nicht. Die Annahme der Klägerin, dass Künstlern, die die Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllten, ohne nach § 1 KSVG der Versicherungspflicht zu unterliegen, gegenüber den übrigen von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfassten Personen eine Sonderstellung zukomme, lasse sich weder den maßgeblichen Regelungen noch den entsprechenden Gesetzesbegründungen entnehmen. Dies erscheine auch im Hinblick darauf nicht gerechtfertigt, dass lehrende Künstler, solange sie nicht nach dem KSVG pflichtversichert seien, genauso schutzbedürftig seien wie künstlerisch tätige Lehrer. Selbstständig tätige Lehrer seien nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, solange eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht begonnen habe. Hintergrund sei die soziale Schutzbedürftigkeit. Es gebe auch keine irgendwie geartete Vorrangregelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gegenüber dessen Nr. 5 oder umgekehrt. Für die streitgegenständliche Zeit habe auch kein Zusammentreffen beider Sozialversicherungspflichttatbestände bestanden, so dass nicht entschieden werden müsse, welcher der an den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand geknüpften Rechtsfolgen der Vorrang einzuräumen sei. Denn im Bescheid vom 27. Juli 2011 sei durch die Künstlersozialkasse gerade nicht die Feststellung getroffen worden, dass die Klägerin zum Personenkreis der selbstständigen Künstler im Sinne des KSVG gehöre und Beiträge an sie zahlen müsse.

19

Die Klägerin unterrichte in den Fächern Bildende Kunst, Malerei/Grafik bzw. Zeichnen. Dies ließen die Honorarverträge und Abrechnungen erkennen. In Bildungseinrichtungen würden künstlerische Unterrichtsstunden und Projekte durchgeführt und Zeichenunterricht erteilt. Es lägen praktisch nur Abrechnungen über Unterrichtsstunden im Fach Bildende Kunst, Weiterbildungskurse für Kunsterziehungslehrer an Sekundarschulen, Vergütungsnachweise für Unterrichtsstunden im Fach Kunsterziehung am Gymnasium sowie Honorare für Kursstunden Malerei/Grafik vor. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit ganz überwiegend als Lehrerin tätig sei.

20

Gegen das ihr am 16. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Januar 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Es sei unstreitig, dass sie im Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Das Sozialgericht habe aber übersehen, dass das Lehren in einem künstlerischen Fach, z.B. als Ballett-, Musik- oder Gesangslehrer, nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI führe, sondern ggf. nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nach sich ziehe. Die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler, zu denen sie gehöre, sei abschließend in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI geregelt. Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die in den §§ 1 bzw. 2 SGB VI normierten Versicherungspflichttatbestände nebeneinander bestehen und auch durch ein und denselben Sachverhalt erfüllt sein könnten. Vorrang genieße in derartigen Fällen die für den Versicherten günstigste Versicherung. Bezüglich des Verhältnisses des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und dessen Nr. 5 sei jedoch davon auszugehen, dass die Regelung über die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler nach Nr. 5, soweit davon Lehrer erfasst seien, gegenüber der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Spezialvorschrift darstelle. Dies lasse sich schon aus der Systematik des § 2 SGB VI herleiten. Die Vorschrift befasse sich generell mit der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger, wobei sie abgesehen von der jüngeren Bestimmung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (betreffend die sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen) bestimmte Berufsgruppen aufführe, bei denen Versicherungspflicht bestehen solle. Diese Berufsgruppen seien allgemeiner beschrieben und beträfen damit größere Personenkreise, etwa Handwerker gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. Teilweise würden sie aber auch sehr spezielle Personengruppen, etwa Hebammen, Seelotsen oder Küstenschiffer, nennen. Der Gesetzgeber habe damit konkrete Personenkreise beschrieben, die er in die gesetzliche Rentenversicherung habe einbeziehen wollen. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass er die Nennung einer dieser Berufsgruppen, etwa die der Lehrer und Erzieher, als Auffangvorschrift ausgestaltet habe. Vielmehr stehe die Aufzählung dieser Gruppen nebeneinander. Gehe man nach Maßgabe des KSVG davon aus, dass Kunstlehrer Künstler im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI seien, seien diese ausschließlich von dieser Vorschrift umfasst. Anders formuliert bedeute dies, dass "Lehrer und Erzieher" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur Lehrer anderer Gebiete seien, aber nicht solche, die den Künstlerbegriff des KSVG erfüllten. Für eine solche Auslegung spreche auch die Entstehungsgeschichte der Regelung. Danach sei entscheidend darauf abzustellen, dass sie, die Klägerin, Künstlerin "nach den Vorschriften über die Künstlersozialkasse sei".

21

Das Sozialgericht habe in seiner angegriffenen Entscheidung übersehen, dass es nicht darauf ankomme, ob Beiträge zur Künstlersozialversicherung gezahlt würden. Es komme ausschließlich darauf an, ob eine Versicherte Künstlerin im Sinne der Künstlersozialversicherung sei. Dies sei bei ihr, wie bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen, der Fall. Die Künstlersozialkasse habe die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nur deshalb verneint, weil das erzielte Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit zu niedrig sei. Sie habe die Pflicht zur Beitragszahlung nicht bereits deshalb verneint, weil sie, die Klägerin, keine Künstlerin sei. Auch dies habe das Sozialgericht übersehen. Das Sozialgericht interpretiere im Übrigen die gesetzgeberische Intention fehlerhaft. Der Gesetzgeber habe in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI gerade ausgeführt, dass Künstler nach näherer Bestimmung des KSVG versicherungspflichtig seien. Er habe im Zusammenhang mit den §§ 1, 2 SGB VI auch keine Norm als Auffangtatbestand formuliert. Eine Formulierung etwa in dem Sinne, dass nach dem SGB VI versicherungspflichtig Künstler seien, soweit sie nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig seien, finde sich gerade nicht. Die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei eben kein Auffangtatbestand, der immer dann greifen solle, wenn eine speziellere Vorschrift nicht eingreife. Wenn der Gesetzgeber gemeint hätte, dass es auf eine tatsächliche Versicherungspflicht nach dem KSVG ankommen solle, so hätte er dies auch ausdrücklich ins Gesetz geschrieben. Genau dies sei jedoch nicht geschehen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Dezember 2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 aufzuheben.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie meint, die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung enthielten keine neuen relevanten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte. Lehrer im künstlerischen oder publizistischen Bereich unterlägen in Zeiträumen, in denen sie (noch) nicht tatsächlich nach dem KSVG versichert seien, der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Bis zur Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse nach § 1 KSVG bleibe sie, die Beklagte, für die Entscheidung über die Versicherungspflicht als selbstständig Tätige zuständig.

27

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Klägerin vom 6. Januar 2016, Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2016).

28

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.

Entscheidungsgründe

29

Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

30

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Halle hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Bescheide der Beklagten vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren.

31

Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Klägerin war als Lehrerin selbstständig tätig und beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Insoweit verweist der Senat auf die im Tatbestand wiedergegebenen überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, die er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

32

Aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Zu Recht ist das Sozialgericht von einem weiten Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn ausgegangen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG: Danach sind die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Lehrer im hier allein maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bereits dann erfüllt, wenn im konkreten Fall eine spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird. Die wegen der vermuteten sozialen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht ist weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt; auch kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R -, juris, RdNr. 13).

33

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der an den Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn anknüpfende Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht dahingehend eingeschränkt, dass er solche selbstständig tätigen Lehrer nicht erfasst, die i.S. des § 2 Satz 1 KSVG als selbstständige Künstler Musik (darstellende oder bildende Kunst) lehren. Eine solche Eingrenzung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sie folgt auch nicht im Wege systematischer Auslegung aus dem Gesetzeszusammenhang, in den § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gestellt ist. Eine Einschränkung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kann letztendlich nicht auf die Regelungsabsicht oder Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers gestützt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R -, juris, RdNr. 14 ff.).

34

Der Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht auch nicht eine - irgendwie geartete - Vorrangregelung zugunsten des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI entgegen. Denn es besteht hier keine Konkurrenz im Sinne eines Zusammentreffens beider Versicherungspflichttatbestände, sodass nicht entschieden werden muss, welcher der an den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand geknüpften Rechtsfolgen (mit ihren unterschiedlichen Auswirkungen im Beitragsrecht) der Vorrang einzuräumen ist. Es kann daher offen bleiben, ob und wie eine Konkurrenz beider Versicherungspflichttatbestände aufzulösen wäre. Denn vorliegend hat die Künstlersozialkasse mit Bescheid vom 27. Juli 2011 festgestellt, dass die Klägerin nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig ist. Solange der selbstständige Künstler und Publizisten betreffende Versicherungspflichttatbestand nicht hinsichtlich all seiner Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein und derselbe Sachverhalt auch von diesem - und damit von mehreren Versicherungspflichttatbeständen - "erfasst" wird. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung einer Rechtsnormenkonkurrenz (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R -, juris, RdNr. 18).

35

Rechnerisch bestehen gegen die erhobenen Beiträge keine Bedenken. Insoweit verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen zu den Zeiträumen der Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den Bescheiden der Beklagten vom 23. November 2011. Mit den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2009 ist nachgewiesen, dass der Gewinn der Klägerin aus der selbstständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV; bis 31. Dezember 2012: 400,00 Euro) überschritten hat. Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI werden Änderungen des Arbeitseinkommens vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder einer Finanzamtsbescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Aufgrund der vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 (vom 26. Oktober 2009, Eingang bei der Beklagten am 7. Oktober 2011) und 2010 (vom 27. April 2011, Eingang bei der Beklagten am 20. Juni 2011) hat die Beklagte zu Recht Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2011 und erneut ab dem 1. Juli 2011 festgestellt. Da seitdem laufend Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vorliegt, ergibt sich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 am 5. März 2014 im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit einem geringfügigen Jahreseinkommen der Klägerin aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 542,00 Euro keine Änderung.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

37

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Juni 2016 - L 3 R 14/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Juni 2016 - L 3 R 14/15

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Juni 2016 - L 3 R 14/15 zitiert 14 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 157


Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 2


Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 1


Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig un

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 3


(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische od

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger


(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind 1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Ja

Referenzen

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze,
2.
bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
3.
bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,
4.
bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5.
bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.

(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.