Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Dez. 2016 - L 2 AS 658/14 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:1208.L2AS658.14B.00
bei uns veröffentlicht am08.12.2016

Tenor

Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden jeweils als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde eine höhere Vergütungsfestsetzung erreichen. Der Anschlussbeschwerdeführer hält die bisher festgesetzte Vergütung für zu hoch.

2

Im Ausgangsverfahren erhoben die vom Beschwerdeführer vertretenen Kläger (drei Personen) nach vorangegangenem erfolglosen Widerspruchsverfahren, in dem sie der Beschwerdeführer schon vertreten hatte, am 2. Dezember 2009 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG). Mit der Klage wollten die Kläger, die damals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – bezogen, eine Verurteilung des beklagten Landkreises Saalekreis als dem für sie zuständigen Grundsicherungsträger zur zuschussweisen Übernahme der Aufwendungen für die beabsichtigte Renovierung von zwei Räumen in dem von ihnen bewohnten Eigenheim erreichen. Am 25. Januar 2012 führte die Kammervorsitzende in der Sache einen Erörterungstermin durch. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 bewilligte das SG den Klägern ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 erklärten die Kläger den Rechtstreit einseitig für erledigt.

3

Der Beschwerdeführer stellte am 28. Februar 2012 einen Kostenfestsetzungsantrag mit dem er die Festsetzung wie folgt beantragte:

4

Erhöhte Verfahrensgebühr in Verfahren
vor den Sozialgerichten

        

400,00 EUR

Terminsgebühr

        

200,00 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation

        

20,00 EUR

19% Mehrwertsteuer

        

117,80 EUR

Gesamtbetrag

        

737,80 EUR

5

Dabei ging der Beschwerdeführer von einer Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnissen zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) unter Beachtung einer Erhöhung für mehrere Auftraggeber aus.

6

Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 14. August 2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:

7

Erhöhte Verfahrensgebühr

        

272,00 EUR

Terminsgebühr

        

200,00 EUR

Pauschale

        

20,00 EUR

Umsatzsteuer

        

93,48 EUR

Gesamtbetrag

        

585,48 EUR

8

In den Gründen des Festsetzungsbeschlusses wird ausgeführt: Die Verfahrensgebühr sei nicht dem Rahmen der Nr. 3102 VV RVG zu entnehmen, sondern dem Rahmen der Nr. 3103 VV RVG. Mit den geringeren Werten der einschlägigen Gebührenziffer werde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer für die Kläger schon im Vorverfahren tätig gewesen und damit mit der Angelegenheit vorbefasst gewesen sei. In solchen Fällen sei von einem geringeren Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund der Vorbefassung auszugehen.

9

Gegen diese Festsetzung legte der Beschwerdeführer am 28. August 2012 Erinnerung ein, ohne diese zu begründen. Der Beschwerdegegner legte ebenfalls Erinnerung ein und führte zur Begründung aus, angesichts des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sei es nicht gerechtfertigt, die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen.

10

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den angefochtenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 14. August 2012 abgeändert und die Vergütung mit insgesamt 445,00 EUR festgesetzt und den Beschwerdeführer verpflichtet, im Hinblick auf die bereits erfolgten Zahlung des Betrages von 585,48 EUR einen Betrag in Höhe von 140,42 EUR an die Landeskasse zu erstatten. In den Gründen führte das SG aus: Der Vergütungsanspruch für die Verfahrensgebühr ergebe sich wie im Festsetzungsbeschluss berücksichtigt aus dem Rahmen der Nr. 3103 VV RVG. Nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei aber nicht die erhöhte Mittelgebühr in Ansatz zu bringen, sondern eine Gebühr im Umfang von ¾ der Mittelgebühr. Diese betrage nach der Erhöhung wegen mehrerer Auftragsgeber nach Nr. 1008 VV RVG dann 204,00 EUR. Für die Terminsgebühr sei wegen der unterdurchschnittlichen Dauer nur ein Betrag von 150,00 EUR zu berücksichtigen. Zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 EUR und der Umsatzsteuer von 71,06 EUR ergebe sich der Betrag von 445,00 EUR.

11

Gegen den ihm am 8. Dezember 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2014 Beschwerde erhoben. Er hat ausgeführt: Soweit die Verfahrensgebühr nicht nach Nr. 3102 VV RVG sondern nach Nr. 3103 VV RVG festgesetzt worden sei, werde die Abänderung nicht weiter verfolgt. Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr seien aber jeweils in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Dies entspreche Umfang und Schwierigkeit der Rechtsstreits und der Dauer des Erörterungstermins.

12

Der Beschwerdegegner hat gegen den ihm am 8. Dezember 2014 zugestellten Beschluss nach Kenntnis von der Beschwerde des Beschwerdeführers und deren Begründung am 31. März 2015 eine Anschluss-Beschwerde erhoben. Er hat ausgeführt: Es sei fraglich ob die Beschwerde des Beschwerdeführers überhaupt zulässig sei. Die Zulässigkeit setze voraus, dass ein Beschwerdewert von über 200,00 EUR erreicht werde oder dass das SG die Beschwerde zugelassen habe. In der Sache habe das SG mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2014 nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und deren Einkommensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen seien.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

II.

14

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. § 1 Abs. 3 RVG i. V. m. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, die im konkreten Fall nach § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG Anwendung finden, nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Insofern sind die vom Beschwerdegegner geäußerten Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde berechtigt.

15

Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich allgemein nach dem, was die Vorinstanz dem Rechtsmittelführer versagt hat und was dieser mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren weiterverfolgt (vgl. Leitherer im Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, § 144 Rdnr. 14 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat erklärt, mit seiner Beschwerde nicht weiter eine Festsetzung der Verfahrensgebühr nach der Ziffer 3102 VV RVG statt nach der Ziffer 3103 VV RVR weiter zu verfolgen. Er begrenzt die Beschwerde darauf, dass für die Verfahrens- und die Terminsgebühr abweichend von der vom SG im Beschluss vom 1. Dezember 2014 vorgenommenen Festsetzung jeweils die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen sei. Damit beantragt der Beschwerdeführer eine Festsetzung wie folgt:

16

Eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3103 in der für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Fassung (20,00 bis 320,00 EUR) unter Berücksichtigung der Erhöhung des Mindest- und des Höchstbetrags nach VV RVG 1008 bei insgesamt drei Auftraggebern um 60%. Bei einem erhöhten Gebührenrahmen von 32 bis 512 EUR ergibt sich für die Mittelgebühr ein Betrag von 272,00 EUR.

17

Eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3106 (20,00 bis 380,00 EUR) mit 200,00 EUR.

18

Die Pauschale nach Nr. 7008 VV RVG mit 20,00 EUR.

19

Die auf die Gebührensumme von 492,00 EUR nach Nr. 7008 VV RVG zu entrichtende Mehrwehrsteuer von 94,48 EUR.

20

Insgesamt 585,48 EUR.

21

Dies entspricht der von der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts mit Beschluss vom 14. August 2012 vorgenommenen Festsetzung. Diese war vom Festsetzungsgesuch des Beschwerdeführers nur insoweit abgewichen, als sie den Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr nicht der Nr. 3102 VV RVG sondern der Nr. 3103 VV RVG entnommen hatte, was nunmehr auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird.

22

Hiervon weicht die vom SG im mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2014 vorgenommen Festsetzung mit insgesamt 445,00 EUR um 140,48 EUR ab. Dieser Betrag liegt unter 200,00 EUR, so dass der maßgeblich Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde des Beschwerdeführers deshalb als unzulässig zu verwerfen ist.

23

Die vom Beschwerdegegner erhobene Anschlussbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Es handelt sich um eine sogenannte unselbständige Anschlussbeschwerde, schon weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach der Zustellung (§ 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt wurde. Das RVG enthält keine besonderen Regelungen für die Anschlussbeschwerde. Es gilt deshalb die allgemeine Regelung im § 567 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung verliert, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

24

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

25

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

26

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Referenzen

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.